33rd Federal Emission Protection Ordinance
صدر في 2004-07-13 · النص بتاريخ 2026-10-01
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- العنوان الأصلي
- Dreiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen – 33. BImSchV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Air and atmosphere
- الكلمات المفتاحية
- air quality/air pollution, emissions, transboundary effects, data collection/reporting, access-to-information, environmental standards, pollution control, standards, protection of environment
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1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 Auf Grund des § 48a Abs. 1 und 3 des Bundes Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rech te des Deutschen Bundestages nach § 48b des Bundes Immissionsschutzgesetzes: Artikel 1 Dreiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen – 33. BImSchV)*) I n h a l t s ü b e r s i c h t § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Immissionswerte § 3 Beurteilung der Luftqualität § 4 Unterrichtung der Öffentlichkeit § 5 Grenzüberschreitende Luftverschmutzung § 6 Berichtspflichten § 7 Emissionshöchstmengen, -inventare und -prognosen § 8 Programm zur Verminderung der Ozonkonzentration und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen Verzeichnis der Anlagen Anlage 1 Regelungen zur Überprüfung der Einhaltung der Ziel werte und langfristigen Ziele Anlage 2 Information der Öffentlichkeit Anlage 3 Information an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Kriterien für die Aggregation der Daten und die Berechnung statistischer Parameter Anlage 4 Einstufung, Kriterien und Standorte für ortsfeste Ozonprobenahmestellen Anlage 5 Mindestzahl von ortsfesten Ozonprobenahmestellen Anlage 6 Messung von Ozonvorläuferstoffen Anlage 7 Datenqualität, Informationen bei Anwendung von Schätzverfahren, Normierung Anlage 8 Referenzmethoden für Messung, Modellrechnung und Kalibrierung *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien des Europäi schen Parlaments und des Rates 2002/3/EG vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft (ABl. EG Nr. L 67 S. 14) und 2001/81/EG vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. EG Nr. L 309 S. 22) in deutsches Recht. § 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe 1. „Ozonvorläuferstoffe“ Stoffe, die zur Bildung von bodennahem Ozon beitragen; 2. „Beurteilung“ die Ermittlung und Bewertung der Luft qualität durch Messung, Berechnung, Vorhersage oder Schätzung anhand der Methoden und Kriterien, die in dieser Verordnung genannt sind; 3. „Zielwert“ eine Ozonkonzentration in der Luft, die mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt langfristig zu vermeiden, und die so weit wie möglich in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden muss; 4. „langfristiges Ziel“ eine langfristig zu erreichende Ozonkonzentration in der Luft, unterhalb derer direk te schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen un wahrscheinlich sind; 5. „Alarmschwelle“ eine Ozonkonzentration in der Luft, bei deren Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit der Gesamtbevölke rung besteht; 6. „Informationsschwelle“ eine Ozonkonzentration in der Luft, bei deren Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit besonders empfindlicher Bevölkerungsgruppen besteht; 7. „Gebiet“ einen von den zuständigen Behörden fest gelegten Teil der Fläche eines Landes im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung; 8. „Ballungsraum“ ein Gebiet mit mindestens 250 000 Einwohnern, das aus einer oder mehreren Gemeinden besteht, oder ein Gebiet, das aus einer oder mehreren Gemeinden besteht, welche jeweils eine Einwohnerdichte von 1 000 Einwohnern oder mehr je Quadratkilometer bezogen auf die Gemar kungsfläche haben und die zusammen mindestens eine Fläche von 100 Quadratkilometern haben; 9. „Emissionen“ Schadstoffe, die durch menschliche Tätigkeit aus Quellen auf dem Gebiet der Bundes republik Deutschland und ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone freigesetzt werden, ausgenommen Schadstoffe des internationalen Seeverkehrs und von Flugzeugen außerhalb des Lande- und Start zyklus; Verordnung zur Umsetzung EG-rechtlicher Vorschriften, zur Novellierung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft) und zur Aufhebung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten) Vom 13. Juli 2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1613 10. „flüchtige organische Verbindungen“ (NMVOC = non methane volatile organic compounds) alle organi schen Verbindungen mit Ausnahme von Methan, die natürlichen Ursprungs sind oder durch menschliche Tätigkeit verursacht werden und durch Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische Oxidantien erzeugen können; die §§ 7 und 8 umfassen, soweit sie sich auf die Ein haltung der nationalen Emissionshöchstmengen von NMVOC beziehen, nur NMVOC, die durch mensch liche Tätigkeit verursacht werden; 11. „AOT40“ – ausgedrückt in Mikrogramm Stunden per Kubikmeter – die über einen vorgegebenen Zeitraum summierte Differenz zwischen Ozonkonzentrationen über 80 Mikrogramm · Stunden per Kubikmeter und 80 Mikrogramm · Stunden per Kubikmeter unter aus schließlicher Verwendung der täglichen 1-Stunden Mittelwerte zwischen 8.00 und 20.00 Uhr mitteleuro päischer Zeit (MEZ); 12. „geplante Maßnahmen“ – des Programms nach § 8 – eine Zusammenstellung der von der Bundesregie rung beabsichtigten Rechts- oder Verwaltungs vorschriften des Bundes sowie anderer in der Zuständigkeit der Bundesregierung liegender Maß nahmen, mit deren Hilfe die Immissionswerte und Emissionshöchstmengen eingehalten werden sollen. § 2 Immissionswerte (1) Der Zielwert zum Schutz der menschlichen Ge sundheit vor bodennahem Ozon beträgt 120 Mikro gramm per Kubikmeter als höchster 8-Stunden-Mittel wert der Ozonkonzentration in der Luft während eines Tages bei 25 zugelassenen Überschreitungen im Kalen derjahr. Der Wert ist ab dem 1. Januar 2010 so weit wie möglich einzuhalten. Maßgebend für die Beurteilung der Einhaltung des Zielwertes ist die Zahl der Überschrei tungstage pro Kalenderjahr gemittelt über drei Jahre. 2010 ist das erste Jahr, dessen Daten zur Überprüfung der Einhaltung dieses Zielwertes für den Dreijahreszeit raum herangezogen werden. (2) Der Zielwert zum Schutz der Vegetation vor boden nahem Ozon beträgt 18 000 Mikrogramm · Stunden per Kubikmeter, als AOT40 für den Zeitraum Mai bis Juli. Der Wert ist ab dem Jahr 2010 so weit wie möglich einzuhal ten. Maßgebend für die Beurteilung der Einhaltung des Zielwertes ist der AOT40-Wert dieses Zeitraumes, gemit telt über fünf Jahre. 2010 ist das erste Jahr, dessen Daten zur Überprüfung der Einhaltung dieses Zielwertes für den Fünfjahreszeitraum herangezogen werden. (3) Das langfristige Ziel zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor bodennahem Ozon beträgt 120 Mikro gramm per Kubikmeter als höchster 8-Stunden-Mittel wert der Ozonkonzentration in der Luft während eines Tages. (4) Das langfristige Ziel zum Schutz der Vegetation vor bodennahem Ozon beträgt 6 000 Mikrogramm · Stunden per Kubikmeter, als AOT40 für den Zeitraum Mai bis Juli. (5) Die Informationsschwelle für bodennahes Ozon beträgt 180 Mikrogramm per Kubikmeter als 1-Stunden Mittelwert der Ozonkonzentration in der Luft. (6) Die Alarmschwelle für bodennahes Ozon beträgt 240 Mikrogramm per Kubikmeter als 1-Stunden-Mittel wert der Ozonkonzentration in der Luft. § 3 Beurteilung der Luftqualität (1) Die Länder legen Ballungsräume fest und bestim men Gebiete gemäß der in Absatz 10 festgelegten Ein stufung, um dort nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze die Ozonkonzentration zur Erfassung der Über schreitungen der Immissionswerte zu messen und zu beurteilen. Das Umweltbundesamt stellt den Ländern hierfür auf Anforderung die in seinem Messnetz routine mäßig vorhandenen Messergebnisse seiner Probenahme stellen zur Verfügung, die die Kriterien für den ländlichen Hintergrund gemäß Anlage 4 Abschnitt I erfüllen. (2) Bei der Festlegung der ortsfesten Probenahme stellen und bei der Ermittlung der Ozonkonzentration gelten die in den Anlagen 4 und 5 genannten Kriterien. Die Referenzmethode für die Analyse von Ozon ist in Anlage 8 Abschnitt I festgelegt. (3) In Gebieten oder Ballungsräumen, in denen Mes sungen in einem Jahr der vorangegangenen fünfjährigen Messperiode ergeben haben, dass ein langfristiges Ziel überschritten worden war, führen die Länder kontinuierli che Messungen an ortsfesten Probenahmestellen durch. Liegen Daten für weniger als fünf Jahre vor, können zur Ermittlung von Überschreitungen kurzzeitige Messkam pagnen durchgeführt werden. Diese Messungen müssen zu Zeiten und an Orten durchgeführt werden, die für die höchsten Ozonkonzentrationen typisch sind, und können mit Ergebnissen aus Emissionsinventaren und Modell rechnungen kombiniert werden. Die erste fünfjährige Mess- bzw. Beurteilungsperiode umfasst den Zeitraum von 1999 bis 2003. (4) Die Mindestzahl ortsfester Probenahmestellen für die kontinuierliche Messung von Ozon in Gebieten oder Ballungsräumen, in denen die Informationen zur Beurtei lung der Luftqualität ausschließlich durch Messungen gewonnen werden, ist in Anlage 5 Abschnitt I festgelegt. (5) An mindestens 50 vom Hundert der Ozonprobe nahmestellen gemäß Anlage 5 Abschnitt I, ausgenom men solcher im ländlichen Hintergrund, ist Stickstoff dioxid kontinuierlich zu messen. (6) Für Gebiete oder Ballungsräume, in denen die Informationen von ortsfesten Probenahmestellen durch Modellrechnungen oder orientierende Messungen er gänzt werden, kann die in Anlage 5 Abschnitt I festgeleg te Gesamtzahl der Probenahmestellen verringert werden, 1. wenn die zusätzlichen Methoden ein angemessenes Informationsniveau für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf die Zielwerte sowie die Informations- und Alarmschwelle liefern; 2. wenn die Zahl der einzurichtenden ortsfesten Probe nahmestellen und die räumliche Auflösung anderer Techniken ausreicht, um die Ozonkonzentration im Einklang mit den in Anlage 7 Abschnitt I festgelegten Datenqualitätszielen zu ermitteln, und zu den Beurtei lungsergebnissen nach Anlage 7 Abschnitt II führen; 1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 3. wenn in jedem Gebiet mindestens eine Probenahme stelle pro zwei Millionen Einwohner oder eine pro 50 000 Quadratkilometer besteht, je nachdem, was zur größeren Zahl von Probenahmestellen führt; 4. wenn es in jedem Gebiet oder Ballungsraum mindes tens eine Probenahmestelle gibt und 5. wenn Stickstoffdioxid an allen verbleibenden Probe nahmestellen mit Ausnahme von Stellen im ländlichen Hintergrund kontinuierlich gemessen wird. Die Mindestzahl der ortsfesten Probenahmestellen ergibt sich aus den Nummern 1 bis 4. (7) In Gebieten oder Ballungsräumen, in denen in jedem Jahr während der Messperiode in den vergange nen fünf Jahren die Ozonkonzentrationen unter den lang fristigen Zielen lagen, ist die Zahl der kontinuierlich arbei tenden Probenahmestellen gemäß Anlage 5 Abschnitt II zu bestimmen. (8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder die von ihm beauftragte Stel le errichtet und betreibt im Bundesgebiet mindestens eine Probenahmestelle zur Erfassung der Konzentratio nen der in Anlage 6 aufgelisteten Ozonvorläuferstoffe. Sofern die Länder Ozonvorläuferstoffe messen, stimmen sie sich mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur schutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauf tragte Stelle ab. (9) Bei der Überprüfung der Einhaltung der Zielwerte und der langfristigen Ziele ist Anlage 1 anzuwenden. (10) Die Länder erstellen unter Berücksichtigung der Absätze 3 und 9 Listen der Gebiete oder Ballungsräume, in denen die Ozonkonzentrationen 1. über den Zielwerten, 2. zwischen den Zielwerten und den langfristigen Zielen sowie 3. unter den langfristigen Zielen liegen. § 4 Unterrichtung der Öffentlichkeit (1) Das nach § 8 zu erarbeitende Programm muss zusammen mit den Emissionsinventaren und -prognosen nach § 7 Abs. 3 der Öffentlichkeit, insbesondere den Umweltschutzorganisationen, den Verbraucherverbän den, den Interessenvertretungen empfindlicher Bevölke rungsgruppen und anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen zugänglich gemacht wer den. (2) Die Länder machen der Öffentlichkeit in geeigneter Form (z. B. durch Rundfunk, Presse, Computernetz dienste) aktuelle Informationen über die Ozonkonzentra tionen in der Luft zugänglich. Werden die Informations oder die Alarmschwelle überschritten oder ist dies zu erwarten, ist die Öffentlichkeit nach Anlage 2 zu unter richten. Die Informationen sind täglich, bei erhöhten Ozonbelastungen stündlich zu aktualisieren. Im Rahmen dieser Informationen stellen die Länder sicher, dass zumindest alle Überschreitungen des langfristigen Ziels zum Schutz der menschlichen Gesundheit sowie fest gestellte oder zu erwartende Überschreitungen der Infor mationsschwelle oder der Alarmschwelle für den betref fenden Mittelungszeitraum angegeben werden. Ferner sollten die gesundheitlichen Auswirkungen kurz bewertet werden. Bezüglich der in der Zuständigkeit des Bundes liegenden Verpflichtungen in den Nummern 4 und 5 der Anlage 2 ist auf den Bericht des Umweltbundesamtes gemäß Absatz 3 zu verweisen. (3) Das Umweltbundesamt erstellt jährlich einen Bericht auf der Basis der von den Ländern erhobenen Daten und macht ihn der Öffentlichkeit zugänglich. Im Bericht sind neben den in den Nummern 4 und 5 der Anlage 2 genannten Angaben zumindest folgende Infor mationen anzugeben: 1. Bewertung der getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Verringerung des Risikos, der Dauer oder des Ausmaßes einer Überschreitung der Alarmschwelle, 2. alle Überschreitungen des Zielwertes und des lang fristigen Ziels bezüglich der menschlichen Gesund heit, der Informationsschwelle und der Alarmschwel le, gegebenenfalls mit einer Kurzbewertung der Aus wirkungen dieser Überschreitungen, 3. alle Überschreitungen des Zielwertes und des lang fristigen Ziels bezüglich der Vegetation, gegebenen falls mit einer Kurzbewertung der Auswirkungen die ser Überschreitungen, 4. soweit vorhanden, Informationen und Bewertungen in Bezug auf die Einhaltung des zum Schutz der Wälder in Anlage 3 Abschnitt I genannten AOT40-Wertes und Informationen zu relevanten Vorläuferstoffen, soweit diese nicht vom geltenden Gemeinschaftsrecht er fasst werden. § 5 Grenzüberschreitende Luftverschmutzung (1) Werden die Zielwerte oder die langfristigen Ziele in erheblichem Umfang aufgrund von Emissionen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union überschritten, soll sich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit darum bemühen, gemeinsam mit diesen Staaten ein Programm zur Verminderung der Ozonkonzentration aufzustellen. Das gilt nicht, wenn die Zielwerte oder die langfristigen Ziele nur mit unverhältnis mäßigen Maßnahmen zu erreichen sind. (2) Ist die Informationsschwelle oder die Alarmschwel le nach § 2 in Gebieten nahe der Landesgrenze zu einem oder mehreren Nachbarstaaten überschritten, sollen die Länder so bald wie möglich die zuständigen ausländi schen Behörden informieren, um die Unterrichtung der Öffentlichkeit in diesen Staaten zu erleichtern. § 6 Berichtspflichten Für die Berichterstattung an die Kommission der Euro päischen Gemeinschaften übermitteln die zuständigen Behörden über die nach Landesrecht zuständige Behör de dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle, soweit sie aufgrund des regelmäßigen Datenaustausches noch nicht vorliegen, folgende Informationen: 1. bis zum 31. Juli des Folgejahres für jedes Kalenderjahr die Listen der Gebiete oder Ballungsräume gemäß § 3 Abs. 10; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1615 2. 22 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zielwerte überschritten wurden, soweit notwen dig, ergänzende Hinweise zur Erklärung der jährlichen Überschreitungen des Zielwertes zum Schutz der menschlichen Gesundheit; 3. für jedes Kalenderjahr auf vorläufiger Basis: a) für jeden Monat von April bis September zum 20. des nachfolgenden Monats für jeden Tag, an dem die Informations- oder Alarmschwelle über schritten wurde, das Datum, die Dauer der Über schreitungen in Stunden, den höchsten 1-Stun den-Mittelwert der Ozonkonzentration, sofern die Messdaten nicht fortlaufend dem Umweltbundes amt übermittelt werden, b) bis zum 20. Oktober jeden Jahres alle anderen auswertbaren Informationen nach Anlage 3; 4. für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Juli des Folgejahres die überprüften Informationen nach Anlage 3 und den Jahresmittelwert der Konzentrationen von Ozon vorläuferstoffen, die in Anlage 6 aufgeführt sind und deren Konzentration gemäß § 3 Abs. 8 gemessen wer den muss. § 7 Emissionshöchstmengen, inventare und -prognosen (1) Für die Emissionen der Stoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOX), flüchtige organische Verbin dungen (NMVOC) und Ammoniak (NH3) werden folgende Höchstmengen pro Kalenderjahr für die Bundesrepublik Deutschland insgesamt festgelegt: (2) Die Emissionen sind mit Maßnahmen des Pro gramms nach § 8 spätestens bis zum 31. Dezember 2010 auf die in Absatz 1 genannten Höchstmengen zu begren zen und dürfen danach nicht mehr überschritten werden. (3) Das Umweltbundesamt erstellt für die in Absatz 1 genannten Stoffe jährlich Emissionsinventare und Emis sionsprognosen für das Jahr 2010. Dabei sind Verfahren zu verwenden, die im Rahmen des Übereinkommens vom 13. November 1979 über weiträumige grenzüber schreitende Luftverunreinigung (BGBl. 1982 II S. 373) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Euro pa – UN-ECE vereinbart wurden. § 8 Programm zur Verminderung der Ozonkonzentration und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen (1) Die Bundesregierung erstellt nach Anhörung der Länder und der beteiligten Kreise ihr Programm mit dau erhaften Maßnahmen zur Verminderung der Ozonkon zentration und zur Einhaltung der Emissionshöchstmen gen. (2) Dieses Programm wird jährlich überprüft und, soweit erforderlich, fortgeschrieben. (3) Die im Programm nach Absatz 1 enthaltenen Maß nahmen zielen darauf ab: 1. die Emissionen der in § 7 Abs. 1 genannten Stoffe so weit zu vermindern, dass die dort festgelegten Emis sionshöchstmengen ab dem genannten Termin ein gehalten werden; 2. die in § 2 Abs. 1 und 2 festgelegten Zielwerte ab dem 1. Januar 2010 so weit wie möglich einzuhalten; 3. die in § 2 Abs. 3 und 4 festgelegten langfristigen Ziele zu erreichen, soweit dies mit Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen, möglich ist; 4. in den Gebieten der Bundesrepublik Deutschland, in denen die Ozonkonzentrationen unter den langfristi gen Zielen liegen, die bestmögliche Luftqualität im Einklang mit einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu erhalten, soweit insbesondere der grenzüberschreitende Cha rakter der Ozonbelastung und die meteorologischen Gegebenheiten dies zulassen. (4) Das Programm enthält Informationen über einge führte und geplante Maßnahmen zur Schadstoffreduzie rung sowie quantifizierte Schätzungen über deren Aus wirkungen auf die Schadstoffemissionen im Jahr 2010. Erwartete erhebliche Veränderungen der geografischen Verteilung der nationalen Emissionen sind anzugeben. Soweit das Programm auf die Verminderung der Ozon konzentration beziehungsweise deren Vorläuferstoffe abzielt, sind die in Anlage 6 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung der Bundes-Immissions schutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft) vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3626) genannten Angaben zu machen. (5) Die Maßnahmen des Programms müssen unter Berücksichtigung von Aufwand und Nutzen verhältnis mäßig sein. SO2 NOX NMVOC NH3 (Kilotonnen) (Kilotonnen) (Kilotonnen) (Kilotonnen) 520 1 051 995 550 1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 Anlage 1 Regelungen zur Überprüfung der Einhaltung der Zielwerte und langfristigen Ziele Anwendung der Zielwerte und langfristigen Ziele für Ozon a) Die jährlichen Überschreitungsdaten, die zur Prüfung der Einhaltung der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Zielwerte und langfristigen Ziele verwendet werden, können nur berücksichtigt werden, wenn sie den Kriterien von Anlage 3 Abschnitt II entsprechen. b) Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages wird durch Prüfung der gleitenden 8-Stunden Mittelwerte ermittelt, die aus 1-Stunden-Mittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder 8-Stun den-Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet, das heißt der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag umfasst die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von 16.00 bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zugrunde gelegt werden. c) Falls die Durchschnittswerte über drei oder fünf Jahre nicht auf der Grundlage einer vollständigen und kontinuier lichen Serie gültiger Jahresdaten berechnet werden können, sind folgende Mindestjahresdaten zur Prüfung der Einhaltung der Zielwerte erforderlich: 1. für den Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit: gültige Daten für ein Jahr; 2. für den Zielwert zum Schutz der Vegetation: gültige Daten für drei Jahre. d) Alle Zeitangaben erfolgen in mitteleuropäischer Zeit (MEZ). Anlage 2 Information der Öffentlichkeit Der Öffentlichkeit sind folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. Informationen über eine oder mehrere festgestellte Überschreitungen: a) Ort oder Gebiet der Überschreitung; b) Art der überschrittenen Schwelle (Informationsschwelle oder Alarmschwelle); c) Beginn und Dauer der Überschreitung; d) höchste 1-Stunden- und 8-Stunden-Mittelwerte der Konzentration. 2. Vorhersage für den kommenden Nachmittag/Tag (die kommenden Nachmittage/Tage): a) geografisches Gebiet der erwarteten Überschreitung der Informations- oder Alarmschwelle; b) erwartete Änderung der Belastung (Verbesserung, Stabilisierung, Verschlechterung). 3. Informationen über betroffene oder gefährdete Bevölkerungsgruppen, mögliche gesundheitliche Auswirkungen und empfohlenes Verhalten: a) Beschreibung möglicher Symptome; b) der betroffenen oder gefährdeten Bevölkerung empfohlene Vorsichtsmaßnahmen, zum Beispiel Empfehlung, dass ungewohnte und erhebliche körperliche Anstrengungen im Freien und besondere sportliche Ausdauer leistungen vermieden werden sollten; c) weitere Informationsquellen. 4. Informationen über vorbeugende dauerhafte Maßnahmen zur Verminderung der Belastung oder Exposition: a) Angabe der wichtigsten Verursachergruppen; b) Empfehlungen für dauerhafte Maßnahmen zur Verminderung der Emissionen. 5. Informationen über die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zur Verringerung des Risikos oder von Dauer und Ausmaß einer Überschreitung der Alarmschwelle. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1617 Anlage 3 Information an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Kriterien für die Aggregation der Daten und die Berechnung statistischer Parameter I. Von den Ländern bereitzustellende Informationen: Die erforderlichen Daten (Typ und Umfang) sind in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst: *) Höchster 8-Stunden-Mittelwert des Tages. Im Rahmen der jährlichen Berichterstattung sind folgende Daten zu ermitteln und zur Verfügung zu stellen, sofern die verfügbaren Stundenwerte für Ozon, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide des betreffenden Jahres nicht bereits im Rahmen der Entscheidung 97/101/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 35 S. 14) übermittelt worden sind: 1. für Ozon, Stickstoffdioxid, Stickstoffoxide und die Summe von Ozon und Stickstoffdioxid (ermittelt durch die Addition als ppb und ausgedrückt in µg/m3 Ozon): Höchstwert, 99,9; 98 und 50 Perzentil sowie Jahresmittelwert und Anzahl gültiger 1-Stunden-Mittelwerte; 2. für Ozon: Höchstwert, 98 und 50 Perzentil sowie Jahresmittelwert aus den höchsten 8-Stunden-Mittelwerten jeden Tages. Die im Rahmen der monatlichen Berichterstattung übermittelten Daten werden als vorläufig betrachtet und sind gegebenenfalls im Rahmen nachfolgender Übermittlungen zu aktualisieren. Wert–1 Jahr40 µg/m3Alle TypenMaterialien Wert–1 Stunde, akkumuliert über den Zeit raum April bis September AOT40 = 20 000 (µg/m3) h Vorstädtisch, ländlich, ländlicher Hintergrund Wälder Wert–1 Stunde, akkumuliert von Mai bis Juli AOT40 = 6 000 (µg/m3) h Vorstädtisch, ländlich, ländlicher Hintergrund Vegetation – Für jeden Tag mit Überschreitung(en): – Datum und höchs ter 8-Stunden-Mit telwert*) – Für jeden Tag mit Überschreitung(en): – Datum und höchs ter 8-Stunden-Mit telwert*) 8 Stunden120 µg/m3Alle TypenZielwert – Für jeden Tag mit Überschreitung(en): – Datum, Dauer der Überschreitung(en) in Stunden, höchs ter 1-Stunden-Mit telwert für Ozon und ggf. für NO2 – Für jeden Tag mit Überschreitung(en): – Datum, Dauer der Überschreitung(en) in Stunden, höchs ter 1-Stunden-Mit telwert für Ozon und ggf. für NO2 1 Stunde240 µg/m3Alle TypenAlarmschwelle – Für jeden Tag mit Überschreitung(en): – Datum, Dauer der Überschreitung(en) in Stunden, höchs ter 1-Stunden-Mit telwert für Ozon und ggf. für NO2 – Für jeden Tag mit Überschreitung(en): – Datum, Dauer der Überschreitung(en) in Stunden, höchs ter 1-Stunden-Mit telwert für Ozon und ggf. für NO2 – höchster 1-Stun den-Mittelwert des Monats für Ozon 1 Stunde180 Mikro gramm per Kubikmeter (µg/m3) Alle Typen Gesundheits schutz: Informations schwelle Jahresbericht Vorläufige Daten für jeden Monat für den Zeitraum April – September Mitteilungs-/ Akkumulations zeitraum Ozon konzentration Art der Probe nahmestellen Schutzziel 1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 II. Kriterien für die Aggregation der Daten und die Berechnung statistischer Parameter Perzentile sind nach der in der Entscheidung 97/101/EG des Rates festgelegten Methode zu berechnen. Bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden: 1) Liegen nicht alle möglichen Messdaten vor, so werden die AOT40-Werte nach folgendem Faktor berechnet: *) Stundenzahl innerhalb der Zeitspanne der AOT40-Definition (d. h. 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr MEZ vom 1. Mai bis 31. Juli jeden Jahres in Bezug auf den Schutz der Vegetation und vom 1. April bis 30. September jeden Jahres in Bezug auf den Schutz der Wälder). mögliche Gesamtstundenzahl*) AOT40 [Schätzwert] = gemessener AOT40-Wert × ––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Zahl der gemessenen Stundenwerte 5 von 6 Monaten während des Sommerhalbjahres (April bis September) Anzahl Überschreitungen und Höchstwerte pro Jahr 90 % der höchsten 8-Stunden-Mittelwerte der Tage (27 verfügbare Tageswerte je Monat) 90 % der 1-Stunden-Mittelwerte zwischen 8.00 und 20.00 Uhr MEZ Anzahl Überschreitungen und Höchstwerte je Monat 75 % der 1-Stunden-Mittelwerte jeweils getrennt während des Sommers (April bis September) und des Winters (Januar bis März, Oktober bis Dezember) Jahresmittelwert 90 % der 1-Stunden-Mittelwerte während des zur Berechnung des AOT40-Wertes festgelegten Zeitraumes1) AOT40 75 % der stündlich gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte (d. h. 18 Achtstunden-Mittelwerte pro Tag) höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag aus stündlich gleitenden 8-Stunden-Mittel werten 75 % der Werte (d. h. 6 Stunden)8-Stunden-Mittelwerte 75 % (d. h. 45 Minuten)1-Stunden-Mittelwerte Erforderlicher Prozentsatz gültiger DatenParameter Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1619 Anlage 4 Einstufung, Kriterien und Standorte für ortsfeste Ozonprobenahmestellen I. Großräumige Standortbestimmung: *) Probenahmestellen sollten möglichst auch repräsentativ für ähnliche Standorte sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe liegen. Probenahmestelle in Gebieten mit niedrigerer Bevölkerungsdichte, z. B. mit natürlichen Ökosystemen, Wäldern, weit entfernt von Stadt- und Industriegebieten und entfernt von örtlichen Emissionsquellen; zu vermeiden sind Standorte mit örtlich verstärkter Bildung bodennaher Temperaturinversionen sowie Gipfel höherer Berge; Küstengebiete mit ausgeprägten täglichen Windzyklen örtlichen Charakters werden nicht empfohlen. 1 000 bis 10 000 km2 Schutz der Vegetation und der menschlichen Gesundheit: Beurteilung der Exposition von Nutzpflanzen und natürlichen Ökosystemen gegenüber Ozon konzentrationen von regionaler Ausdehnung sowie der Exposition der Bevölkerung. Ländlicher Hintergrund Die Probenahmestellen können sich in kleinen Siedlungen oder Gebieten mit natürlichen Ökosystemen, Wäldern oder Nutzpflanzkulturen befinden; repräsentativ für Ozon außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emittenten wie Industrieanlagen und Straßen; in offenem Gelände, jedoch nicht auf Berggipfeln. 100 bis 1 000 km2 Schutz der menschlichen Gesund heit und der Vegetation: Beurteilung der Exposition der Bevölkerung, von Nutzpflanzen und natürlichen Ökosystemen gegenüber Ozonkonzentrationen von sub regionaler Ausdehnung. Ländlich In gewissem Abstand von den Gebieten mit hohen Emissionen und auf deren Leeseite, bezogen auf jene Hauptwindrichtungen, welche bei für die Ozonbildung günstigen Bedingun gen vorherrschen; wo sich die Wohn bevölkerung, empfindliche Nutz pflanzen oder natürliche Ökosysteme in der Randzone eines Ballungs raumes befinden und hohen Ozon konzentrationen ausgesetzt sind; gegebenenfalls auch einige Probe nahmestellen in vorstädtischen Gebieten auch auf der Hauptwind richtung zugewandten Seite, um das regionale Hintergrundniveau der Ozonkonzentrationen zu ermitteln. 10 bis 100 km2 Schutz der menschlichen Gesund heit und der Vegetation: Beurteilung der Exposition der Bevölkerung und Vegetation in vor städtischen Gebieten von Ballungs räumen mit den höchsten Ozon werten, denen Bevölkerung und Vegetation direkt oder indirekt aus gesetzt sein dürften. Vorstädtisch Außerhalb des Einflussbereichs ört licher Emissionsquellen wie Verkehr, Tankstellen usw.; Standorte mit guter Durchmischung der Umgebungsluft; Standorte wie Wohn- und Geschäfts viertel in Städten, Grünanlagen (nicht in unmittelbarer Nähe von Bäumen), große Straßen oder Plätze mit wenig oder keinem Verkehr, für Schulen, Sportanlagen oder Freizeit einrichtungen charakteristische offene Flächen. 1 bis 10 km2Schutz der menschlichen Gesund heit: Beurteilung der Exposition der Stadt bevölkerung gegenüber Ozon, d. h. bei einer Bevölkerungsdichte und Ozonkonzentration, die relativ hoch und repräsentativ für die Exposition der allgemeinen Bevölkerung sind. Städtisch Kriterien für die groß räumige Standortbestimmung Repräsenta tivität*) Ziel der Messungen Art der Probenahme stelle 1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 Für ländliche Probenahmestellen und solche im ländlichen Hintergrund ist gegebenenfalls eine Koordinierung mit den Überwachungsanforderungen aufgrund der Durchführungsverordnung zur Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates „Forest Focus“ in Erwägung zu ziehen. II. Kleinräumige Standortbestimmung Die folgenden Leitlinien sollen berücksichtigt werden, soweit dies praktisch möglich ist: 1. Der Luftstrom um den Messeinlass (in einem Umkreis von mindestens 270°) darf nicht beeinträchtigt werden und es dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom in der Nähe der Probenahmeeinrichtung beeinflussen, das heißt Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse müssen um mindestens die doppelte Höhe, um die sie die Probenahmeeinrichtung überragen, entfernt sein. 2. Im Allgemeinen sollte sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemhöhe) und 4 Meter über dem Boden befinden. Eine höhere Anordnung ist bei Probenahmestellen in Städten unter besonderen Umständen und in bewaldeten Gebieten möglich. 3. Der Messeinlass sollte sich in beträchtlicher Entfernung von Emissionsquellen wie Öfen oder Schornsteinen von Verbrennungsanlagen und in mehr als 10 Meter Entfernung von der nächstgelegenen Straße befinden, wobei der einzuhaltende Abstand mit der Verkehrsdichte zunimmt. 4. Die Abluftleitung der Probenahmestelle sollte so angebracht sein, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird. Nachstehenden Faktoren ist unter Umständen ebenfalls Rechnung zu tragen: 1. Störquellen; 2. Sicherheit; 3. Zugänglichkeit; 4. vorhandene elektrische Versorgung und Telefonleitungen; 5. Sichtbarkeit der Probenahmestelle in der Umgebung; 6. Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals; 7. mögliche Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe; 8. bauplanerische Anforderungen. III. Dokumentation und Überprüfung der Standortbestimmung Die Verfahren für die Standortwahl sind in der Einstufungsphase vollständig zu dokumentieren, zum Beispiel mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte sollten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden, damit sichergestellt ist, dass die Kriterien für die Standortwahl weiterhin erfüllt sind. Hierzu ist eine gründliche Voruntersuchung und Auswertung der Messdaten unter Beachtung der meteorologischen und photochemischen Prozesse, die die an den einzelnen Standorten gemessenen Ozonkonzentrationen beeinflussen, notwendig. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1621 Anlage 5 Mindestzahl von ortsfesten Ozonprobenahmestellen I. Mindestzahl der Probenahmestellen für kontinuierliche ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Qualität der Luft im Hinblick auf die Einhaltung der Zielwerte, der langfristigen Ziele und der Informations- und Alarmschwellen, soweit die kontinuierliche Messung die einzige Informationsquelle darstellt 1) Mindestens 1 Probenahmestelle in vorstädtischen Gebieten, in denen die Exposition der Bevölkerung am stärksten sein dürfte. In Ballungs räumen sollten mindestens 50 % der Probenahmestellen in Vorstadtgebieten liegen. 2) 1 Probenahmestelle je 25 000 km2 in orografisch stark gegliedertem Gelände wird empfohlen. II. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen in Gebieten oder Ballungsräumen, in denen die langfristigen Ziele eingehalten werden Die Zahl der Ozon-Probenahmestellen muss in Verbindung mit den zusätzlichen Beurteilungsmethoden wie Luft qualitätsmodellierung und am gleichen Standort durchgeführte Stickstoffdioxidmessungen zur Prüfung des Trends der Ozonbelastung und der Einhaltung der langfristigen Ziele ausreichen. Die Zahl der Probenahmestellen in Ballungsräumen und in anderen Gebieten kann auf ein Drittel der in Teil I angegebenen Zahl vermindert werden. Wenn die Informationen aus ortsfesten Probenahmestellen die einzige Informationsquellen darstellen, sollte zu mindest eine Probenahmestelle beibehalten werden. Hat dies in Gebieten, in denen zusätzliche Beurteilungsmethoden eingesetzt werden, zur Folge, dass in einem Gebiet keine Probenahmestelle mehr vorhanden ist, so ist durch Koordinierung mit den Probenahmestellen der benachbarten Gebiete sicherzustellen, dass die Einhaltung der langfristigen Ziele hinsichtlich der Ozonkonzen trationen ausreichend beurteilt werden kann. Die Zahl der Probenahmestellen im ländlichen Hintergrund sollte 1 pro 100 000 Quadratkilometer betragen. 1 zusätzliche Probenahmestelle je 2 Mio. Einwohner 1 zusätzliche Probenahmestelle je 2 Mio. Einwohner > 3 750 65< 3 750 54< 2 750 43< 2 000 33< 1 500 22< 1 000 21< 500 1 Probenahmestelle pro 50 000 km2 als mittlere Dichte über alle Gebiete pro Land2) 1< 250 Ländlicher Hintergrund Sonstige Gebiete (vorstädtische und ländliche Gebiete)1) Ballungsräume (städtische und vorstädtische Gebiete)1) Bevölkerung (× 1 000) 1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 Anlage 6 Messung von Ozonvorläuferstoffen Ziele Die Hauptzielsetzung dieser Messungen besteht in der Ermittlung von Trends der Ozonvorläuferstoffe, der Prüfung der Wirksamkeit der Emissionsminderungsstrategien, der Prüfung der Konsistenz von Emissionsinventaren und in der Zuordnung von Emissionsquellen zu Schadstoffkonzentrationen. Ein weiteres Ziel besteht im verbesserten Verständnis der Mechanismen der Ozonbildung und der Ausbreitung der Ozonvorläuferstoffe sowie in der Anwendung photochemischer Modelle. Stoffe Die Messung von Ozonvorläuferstoffen muss mindestens Stickstoffoxide und geeignete flüchtige organische Ver bindungen (NMVOC) umfassen. Eine Liste der zur Messung empfohlenen flüchtigen organischen Verbindungen ist nachstehend wiedergegeben: Ethan 1-Buten Isopren Ethylbenzol Ethen trans-2-Buten n-Hexan m+p-Xylol Ethin cis-2-Buten i-Hexan o-Xylol Propan 1,3-Butadien n-Heptan 1,2,4-Trimethylbenzol Propen n-Pentan n-Octan 1,2,3-Trimethylbenzol n-Butan i-Pentan i-Octan 1,3,5-Trimethylbenzol i-Butan 1-Penten Benzol Formaldehyd 2-Penten Toluol Summe der Kohlenwasser stoffe ohne Methan Referenzmethoden Die in der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft) vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3626) angegebene Referenz methode gilt für Stickstoffoxide. Die Länder, die Ozonvorläuferstoffe messen, teilen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor sicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle die von ihnen angewandten Methoden zur Probenahme und Messung von NMVOC mit. Standortkriterien Messungen sollten insbesondere in städtischen und vorstädtischen Gebieten an allen gemäß der Zweiundzwanzigs ten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft) errichteten Probenahmestellen durchgeführt werden, die für die oben erwähnten Über wachungsziele als geeignet betrachtet werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1623 Anlage 7 Datenqualität, Informationen bei Anwendung von Schätzverfahren, Normierung I. Datenqualitätsziele Qualitätssicherungsprogramme sollten hinsichtlich der zulässigen Unsicherheit der Beurteilungsmethoden, der Mindestzeitdauer und der Messdatenerfassung auf folgende Datenqualitätsziele ausgerichtet sein: Für Ozon, NO und NO2 Kontinuierliche ortsfeste Messung Unsicherheit der einzelnen Messungen 15 % Mindestdatenerfassung Sommer: 90 % Winter: 75 % Orientierende Messung Unsicherheit der einzelnen Messungen 30 % Mindestdatenerfassung 90 % Mindestzeitdauer > 10 % im Sommer Modellrechnung Unsicherheit 1-Stunden-Mittelwerte (während des Tages) 50 % höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages 50 % Objektive Schätzverfahren Unsicherheit 75 % Die Unsicherheit (bei einem Vertrauensbereich von 95 %) der Messmethoden wird in Einklang mit den Grund sätzen des ISO-Leitfadens des Zuverlässigkeitsmanagements (Guide to the Expression of Uncertainty in Measure ment 1993) oder der Methodik nach ISO 5725-1 (Accuracy – trueness and precision – of measurement methods and results 1994) oder einer gleichwertigen Methodik beurteilt. Die in der obigen Tabelle angegebenen Prozent sätze für die Unsicherheit gelten für Einzelmessungen, gemittelt über den zur Berechnung der Zielwerte und Lang fristziele erforderlichen Zeitraum, bei einem Vertrauensbereich von 95 %. Die Unsicherheit der kontinuierlichen ortsfesten Messungen sollte so interpretiert werden, dass sie in der Nähe des jeweiligen Schwellenwertes gilt. Die Unsicherheit von Modellrechnungen und objektiven Schätzverfahren ist definiert als die größte Abweichung zwischen den gemessenen und den berechneten Konzentrationswerten während der für die Berechnung des jeweiligen Schwellenwertes festgelegten Zeitspanne, ohne dass die zeitliche Abfolge der Ereignisse berück sichtigt wird. Die Mindestzeitdauer wird definiert als der Prozentsatz der zur Bestimmung des Schwellenwertes in Betracht gezogenen Zeit, während der der Schadstoff gemessen wird. Die Mindestdatenerfassung wird definiert als das Verhältnis der Zeit, während der die Instrumente gültige Daten liefern, zu der Zeit, für die der statistische Parameter oder der aggregierte Wert berechnet werden muss. Die Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und Mindestzeitdauer erstrecken sich nicht auf Verluste von Daten infolge regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Wartung der Instrumente. II. Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung Die folgenden Informationen sollen für Gebiete oder Ballungsräume zusammengestellt werden, in denen zusätz lich zu Messungen andere Datenquellen als ergänzende Informationen genutzt werden: 1. Beschreibung der vorgenommenen Beurteilung; 2. eingesetzte spezifische Methoden, mit Verweisen auf ihre Beschreibung; 3. Daten- und Informationsquellen; 4. Beschreibung der Ergebnisse, einschließlich der Unsicherheiten, und insbesondere die Ausdehnung eines jeden Teilgebiets innerhalb des Gebiets oder des Ballungsraumes, in dem die Konzentrationen die langfristigen Ziele oder Zielwerte überschreiten; 5. bei langfristigen Zielen oder Zielwerten zum Schutz der menschlichen Gesundheit zusätzlich die Zahl der Einwohner, die potentiell den Konzentrationen ausgesetzt sind, die die Schwellenwerte übersteigen. 1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 So weit wie möglich sollten die Länder kartografische Darstellungen der Konzentrationsverteilung innerhalb der einzelnen Gebiete oder Ballungsräume erstellen. III. Normierung Für Ozon ist das Volumen nach folgenden Temperatur- und Druckbedingungen zu normieren: 293 Kelvin, 101,3 Kilopascal. Für Stickstoffoxide gelten die Normierungsvorschriften der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft). Anlage 8 Referenzmethoden für Messung, Modellrechnung und Kalibrierung I. Referenzmethode zur Analyse von Ozon und zur Kalibrierung der Ozonmessgeräte: 1. Analysemethode: UV-Photometrie (ISO FDIS 13964) 2. Kalibrierungsmethode: Referenz UV-Photometer (ISO FDIS 13964, VDI 2468, B1.6) Diese Methode wird zurzeit vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) standardisiert. Nach Veröffent lichung der einschlägigen Norm durch CEN stellen die darin festgelegte Methode und Verfahren die Referenz und Kalibriermethode für diese Richtlinie dar. Es kann auch eine andere Methode verwendet werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie gleichwertige Ergebnisse erbringt. II. Referenzverfahren für Ozon-Modellrechnungen Für Modellrechungen auf diesem Gebiet kann zurzeit kein Referenzverfahren angegeben werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1625 Artikel 2 Änderung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft) Die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis sionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft) vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3626) wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 15 bis 19 sowie die Anlage 8 werden aufgehoben. 2. Anlage 2 Nr. I Buchstabe b wird wie folgt geändert: Im Satz 1 wird das Wort „Straßen“ durch die Wörter „Bundesautobahnen oder mindestens vierspurige Bundesfernstraßen“ ersetzt. 3. In Anlage 5 Nr. VI Satz 1 wird das Wort „Absorptionskartusche“ durch das Wort „Adsorptionskartusche“ ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dreiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions schutzgesetzes (Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1962) außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 13. Juli 2004 D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r U m w e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t J ü rg e n Tr i t t i n