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قوانين ألمانيا

26th Imission Protection Ordinance

صدر في 1996-12-16 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BimSchV).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Air and atmosphere
الكلمات المفتاحية
radiation, emissions, environmental standards, standards, protection of environment

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  1. Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über elektromagnetische Felder Vom 14. August 2013 Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3259) wird nachstehend der Wortlaut der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) in der vom 22. August 2013 an gel tenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966), 2. den am 22. August 2013 in Kraft tretenden Artikel 1 der oben genannten Verordnung. Bonn, den 14. August 2013 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t P e t e r A l t m a i e r 3266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 20133266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 20133266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 20133266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder — 26. BlmSchV) § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenzanlagen, Niederfrequenzan lagen und Gleichstromanlagen nach Absatz 2. Sie ent hält Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkun gen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwir kungen durch elektrische, magnetische und elektro magnetische Felder. Die Verordnung berücksichtigt nicht die Wirkungen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder auf elektrisch oder elektro nisch betriebene Implantate. (2) Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Hochfrequenzanlagen: ortsfeste Anlagen, die elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz erzeugen, ausgenommen sind Anlagen, die breit bandige elektromagnetische Impulse erzeugen und der Landesverteidigung dienen, 2. Niederfrequenzanlagen: ortsfeste Anlagen zur Umspannung und Fortlei tung von Elektrizität mit einer Nennspannung von 1 000 Volt oder mehr, einschließlich Bahnstromfern und Bahnstromoberleitungen und sonstiger ver gleichbarer Anlagen im Frequenzbereich von 1 Hertz bis 9 Kilohertz, 3. Gleichstromanlagen: ortsfeste Anlagen zur Fortleitung, Umspannung und Umrichtung, einschließlich der Schaltfelder, von Gleichstrom mit einer Nennspannung von 2 000 Volt oder mehr. § 2 Hochfrequenzanlagen (1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun gen sind Hochfrequenzanlagen mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die zum dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung 1. die in Anhang 1a und 1b bestimmten Grenzwerte für den jeweiligen Frequenzbereich unter Berücksichti gung von Immissionen durch andere ortsfeste Hoch frequenzanlagen sowie Niederfrequenzanlagen ge mäß Anhang 2 nicht überschritten werden und 2. bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zusätz lich die in Anhang 3 festgelegten Kriterien eingehal ten werden. Das Gleiche gilt für eine Hochfrequenzanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von weniger als 10 Watt, wenn diese an einem Standort ge mäß § 2 Nummer 3 der Verordnung über das Nachweis verfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 20 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) der dort vorhande nen Hochfrequenzanlagen (Gesamtstrahlungsleistung) von 10 Watt oder mehr errichtet wird oder wenn durch diese die Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt er reicht oder überschritten wird. Satz 2 gilt nicht für Hochfrequenzanlagen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von 100 Milliwatt oder weni ger aufweisen. (2) Kurzzeitige Überschreitungen der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2, zu beachtenden Grenzwerte aufgrund einer vorübergehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Sicherheit des Staa tes bleiben außer Betracht. § 3 Niederfrequenzanlagen (1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun gen sind Niederfrequenzanlagen, die vor dem 22. Au gust 2013 errichtet worden sind, so zu betreiben, dass sie in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen be stimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslas tung die im Anhang 1a genannten Grenzwerte nicht überschreiten, wobei Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 50 Hertz die Hälfte des in Anhang 1a ge nannten Grenzwertes der magnetischen Flussdichte nicht überschreiten dürfen. Dabei bleiben, soweit nicht im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für insbeson dere durch Berührungsspannungen hervorgerufene Be lästigungen bestehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer für die Nachbarschaft unzumutbar sind, außer Betracht 1. kurzzeitige Überschreitungen der Grenzwerte nach Satz 1 in Verbindung mit Anhang 1a um nicht mehr als 100 Prozent mit einer Dauer von nicht mehr als 5 Prozent eines Beurteilungszeitraumes von einem Tag und 2. kleinräumige Überschreitungen der Grenzwerte der elektrischen Feldstärke nach Satz 1 in Verbindung mit Anhang 1a um nicht mehr als 100 Prozent außer halb von Gebäuden. (2) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun gen sind Niederfrequenzanlagen, die nach dem 22. Au gust 2013 errichtet werden, so zu errichten und zu betreiben, dass sie bei höchster betrieblicher Anlagen auslastung in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Men schen bestimmt sind, die im Anhang 1a genannten Grenzwerte nicht überschreiten, wobei Niederfrequenz anlagen mit einer Frequenz von 50 Hertz die Hälfte des in Anhang 1a genannten Grenzwertes der magne tischen Flussdichte nicht überschreiten dürfen. Beste hende Genehmigungen und Planfeststellungsbe schlüsse bleiben unberührt. 3267Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 3267Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 3267Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 3267Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (3) Bei der Ermittlung der elektrischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte nach Absatz 1 und Absatz 2 sind alle Immissionen zu berücksichtigen, die durch andere Niederfrequenzanlagen sowie durch orts feste Hochfrequenzanlagen mit Frequenzen zwischen 9 Kilohertz und 10 Megahertz, die einer Standortbe scheinigung nach §§ 4 und 5 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagneti scher Felder bedürfen, gemäß Anhang 2a entstehen. (4) Wirkungen wie Funkenentladungen auch zwi schen Personen und leitfähigen Objekten sind zu ver meiden, wenn sie zu erheblichen Belästigungen oder Schäden führen können. § 3a Gleichstromanlagen Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind Gleichstromanlagen so zu errichten und zu betrei ben, dass in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die zum dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieb licher Anlagenauslastung 1. der in Anhang 1a genannte Grenzwert der magneti schen Flussdichte nicht überschritten wird, sowie 2. Wirkungen wie Funkenentladungen auch zwischen Personen und leitfähigen Objekten, die zu erheb lichen Belästigungen oder Schäden führen können, vermieden werden. Dabei sind alle relevanten Immissionen zu berücksich tigen. § 4 Anforderungen zur Vorsorge (1) Zum Zweck der Vorsorge darf eine wesentliche Änderung von Niederfrequenzanlagen in der Nähe von Wohnungen, Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten, Kinderhorten, Spielplätzen oder ähnlichen Einrichtun gen nur vorgenommen werden, wenn in diesen Gebäu den oder auf diesen Grundstücken abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 auch die maximalen Effektivwerte der elektrischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 entspre chen. Für Niederfrequenzanlagen, die nach dem 16. De zember 1996 errichtet oder wesentlich geändert wur den, gelten die Vorsorgeanforderungen aus der Verord nung über elektromagnetische Felder in der Fassung vom 16. Dezember 1996 weiter fort. (2) Bei Errichtung und wesentlicher Änderung von Niederfrequenzanlagen sowie Gleichstromanlagen sind die Möglichkeiten auszuschöpfen, die von der jewei ligen Anlage ausgehenden elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbereich zu minimieren. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift gemäß § 48 des Bundes-Im missionsschutzgesetz. (3) Niederfrequenzanlagen zur Fortleitung von Elek trizität mit einer Frequenz von 50 Hertz und einer Nenn spannung von 220 Kilovolt und mehr, die in einer neuen Trasse errichtet werden, dürfen Gebäude oder Gebäu deteile nicht überspannen, die zum dauerhaften Aufent halt von Menschen bestimmt sind. Bestehende Geneh migungen und Planfeststellungsbeschlüsse sowie bis zum 22. August 2013 beantragte Planfeststellungs und Plangenehmigungsverfahren, für die ein vollstän diger Antrag zu diesem Zeitpunkt vorlag, bleiben unbe rührt. § 5 Ermittlung der Feldstärke- und Flussdichtewerte Messgeräte, Mess- und Berechnungsverfahren, die bei der Ermittlung der elektrischen und magnetischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte einschließ lich der Berücksichtigung der vorhandenen Immissio nen eingesetzt werden, müssen dem Stand der Mess und Berechnungstechnik entsprechen. Soweit anwend bar sind die Mess- und Berechnungsverfahren der DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009) einzusetzen, die bei der VDE-Verlag GmbH oder der Beuth Verlag GmbH, beide Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert nieder gelegt ist. Messungen sind an den nach den §§ 2, 3 oder 3a maßgeblichen Einwirkungsorten mit der jeweils stärksten Exposition durchzuführen. Sie sind nicht er forderlich, wenn die Einhaltung der Grenzwerte durch Berechnungsverfahren festgestellt werden kann. § 6 Weitergehende Anforderungen Weitergehende Anforderungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere von Rechtsvorschrif ten zur elektromagnetischen Verträglichkeit und des Telekommunikationsrechts, bleiben unberührt. § 7 Anzeige (1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die vom Betreiber einer ortsfesten Funkanlage, die privaten oder gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirt schaftlicher Unternehmungen Anwendung findet, nach den §§ 9, 11 und 12 der Verordnung über das Nach weisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder angezeigten Daten sowie die nach § 5 der vor genannten Verordnung erteilten Standortbescheinigun gen, einschließlich der nach § 4 Absatz 5 der vorge nannten Verordnung vorgelegten Antragsunterlagen, bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele kommunikation, Post und Eisenbahnen abzurufen, so weit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Vollzug dieser Verordnung erforderlich ist. Die Bundesnetz agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen stellt der zuständigen Behörde die Daten nach Satz 1 spätestens eine Woche nach Erhalt elektronisch zur Verfügung. (2) Der Betreiber einer Niederfrequenzanlage mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt und mehr oder einer Gleichstromanlage hat diese der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor der Inbetrieb nahme oder einer wesentlichen Änderung anzuzeigen, soweit 1. die Anlage auf einem Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusam menhang bebauten Ortsteils oder auf einem mit Wohngebäuden bebauten Grundstück im Außenbe 3268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 20133268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 20133268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 20133268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de reich belegen ist oder derartige Grundstücke über quert und 2. die Anlage oder ihre wesentliche Änderung nicht einer Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen behördlichen Entscheidung nach anderen Rechts vorschriften bedarf, bei der die Belange des Immis sionsschutzes berücksichtigt werden. Bei Leitungen genügt die Anzeige derjenigen Leitungs abschnitte, für die die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. (3) Bei Anzeigen nach Absatz 2 soll der Betreiber die für die Anlage maßgebenden Daten angeben und der Anzeige einen Lageplan beifügen. Der Betreiber einer Niederfrequenzanlage mit einer Nennspannung von weniger als 110 Kilovolt hat für diejenigen Leitungsab schnitte, für die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen, die maßgeblichen Daten sowie einen Lageplan vorzuhalten und der zu ständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzu legen. § 7a Beteiligung der Kommunen Die Kommune, in deren Gebiet die Hochfrequenzan lage errichtet werden soll, wird bei der Auswahl von Standorten für Hochfrequenzanlagen, die nach dem 22. August 2013 errichtet werden, durch die Betreiber gehört. Sie erhält rechtzeitig die Möglichkeit zur Stel lungnahme und zur Erörterung der Baumaßnahme. Die Ergebnisse der Beteiligung sind zu berücksichtigen. § 8 Zulassung von Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah men von den Anforderungen der §§ 2, 3 und 3a zulas sen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Dauer der Anlagenauslastung und des tatsächlichen Aufent halts von Personen im Einwirkungsbereich der Anlage, schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen des § 4 zulassen, soweit die Anfor derungen des § 4 im Einzelfall unverhältnismäßig sind. § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor sätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 3a Satz 1 eine dort genannte An lage errichtet oder betreibt, 2. entgegen § 4 Absatz 1 eine Niederfrequenzanlage wesentlich ändert, 3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 10 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll ständig oder nicht rechtzeitig erstattet. § 10 Übergangsvorschriften (1) Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 16,7 Hertz, die vor dem 22. August 2013 errichtet wor den sind, sind bis zum 22. August 2018 so zu betrei ben, dass sie in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Men schen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anla genauslastung das Doppelte des im Anhang 1a ge nannten Grenzwerts der elektrischen Feldstärke nicht überschreiten. (2) Werden Gleichstromanlagen am 22. August 2013 bereits betrieben, so hat die Anzeige des Betriebs nach § 7 Absatz 2 bis zum 23. September 2013 zu erfolgen. Wurde mit ihrer Errichtung bereits vor dem 22. August 2013 begonnen, erfolgt der Betrieb aber erst vor dem 23. September 2013, so hat die Anzeige des Betriebs nach § 7 Absatz 2 innerhalb von vier Wochen nach In betriebnahme zu erfolgen. 3269Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 3269Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 3269Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 3269Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anhang 1 (zu §§ 2, 3, 3a, 10) Frequenz (f) in Hertz (Hz) Grenzwerte Elektrische Feldstärke in Kilovolt pro Meter (kV/m) (effektiv) Magnetische Flussdichte in Mikrotesla (µT) (effektiv) 0 – 500 1 – 8 5 40 000/f2 8 – 25 5 5 000/f 25 – 50 5 200 50 – 400 250/f 200 400 – 3 000 250/f 80 000/f 3 000 – 10 000 000 0,083 27 Anhang 1b Frequenz (f) in Megahertz (MHz) Grenzwerte, quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle Elektrische Feldstärke in Volt pro Meter (V/m) (effektiv) Magnetische Feldstärke in Ampere pro Meter (A/m) (effektiv) 0,1 – 1 87 0,73/f 1 – 10 87/f1/2 0,73/f 10 – 400 28 0,073 400 – 2 000 1,375 f1/2 0,0037 f1/2 2 000 – 300 000 61 0,16 3270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 20133270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 20133270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 20133270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anhang 2 (zu §§ 2, 3) Berücksichtigung von Immissionsbeiträgen anderer Anlagen Anhang 2a Immissionsbeiträge der elektrischen und magnetischen Felder aller Niederfrequenzanlagen und von Hochfre quenzanlagen mit Frequenzen zwischen 9 kHz und 10 MHz müssen die folgenden Bedingungen erfüllen: Elektrische Felder: X10 MHz 1 Hz IE; i GE; i � 1 mit IE,i = Immissionsbeitrag des elektrischen Feldes bei der Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz, GE,i = Grenzwert der elektrischen Feldstärke bei der Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz, gemäß Anhang 1a Magnetische Felder: X10 MHz 1 Hz IM; i GM; i � 1 mit IM,i = Immissionsbeitrag des magnetischen Feldes bei der Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz, GM,i = Grenzwert der magnetischen Flussdichte bei der Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz, gemäß Anhang 1a in Verbindung mit § 3 Anhang 2b Immissionsbeiträge der elektrischen und magnetischen Felder von Hochfrequenzanlagen mit Frequenzen > 100 kHz müssen zusätzlich die folgenden Bedingungen erfüllen: Elektrische Felder: X300 GHz 100 kHz � IE; i GE; i �2 � 1 mit IE,j = Immissionsbeitrag des elektrischen Feldes bei der Frequenz j im Bereich von 100 kHz bis 300 GHz (qua dratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle), GE,j = Grenzwert der elektrischen Feldstärke bei der Frequenz j im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz (quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle), gemäß Anhang 1b Magnetische Felder: X300 GHz 100 kHz � IM; i GM; i �2 � 1 mit IM,j = Immissionsbeitrag des magnetischen Feldes bei der Frequenz j im Bereich von 100 kHz bis 300 GHz (quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle), GM,j = Grenzwert der magnetischen Feldstärke bei der Frequenz j im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz (quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle), gemäß Anhang 1b. 3271Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 3271Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 3271Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 3271Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anhang 3 (zu § 2) Gepulste Felder von Hochfrequenzanlagen Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 9 kHz bis 100 kHz darf der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 1,5-fache der Werte des Anhangs 1a nicht überschreiten. Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich über 100 kHz bis 10 MHz darf der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 6,93 f0,664-fache der Werte des Anhangs 1b (f in MHz) nicht überschreiten. Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich über 10 MHz bis 300 GHz darf der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 32-fache der Werte des Anhangs 1b nicht überschreiten. 3272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 20133272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 20133272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 20133272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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