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قوانين ألمانيا

21st Federal Emission Protection Ordinance

صدر في 1992-10-07 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen – 21. BlmSchV).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Air and atmosphere
الكلمات المفتاحية
pollution control, air quality/air pollution, monitoring, offences/penalties, enforcement/compliance

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  1. 1453Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1453Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1453Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1453Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen Vom 18. August 2014 Auf Grund des Artikels 9 Nummer 3 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 des Zuständigkeits anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga nisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen in der vom 2. Mai 2013 an geltenden Fas sung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730), 2. den am 18. Mai 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566), 3. den am 28. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2012 (BGBl. I S. 661), 4. den am 2. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 5 der eingangs genannten Verordnung. Bonn, den 18. August 2014 D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z , B a u u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t B a r b a r a H e n d r i c k s Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen – 21. BImSchV)* I n h a l t s ü b e r s i c h t § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Errichtung und Betrieb von Tankstellen § 4 Messöffnungen § 5 Überwachung § 6 Kennzeichnungspflicht § 7 Zulassung von Ausnahmen § 8 Zugänglichkeit der Normen § 9 Ordnungswidrigkeiten § 10 Übergangsregelung Anlage 1 (zu den §§ 3 und 5) Bestimmung des Wirkungsgrades und der Dichtheit von Gasrückführungssystemen gemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 4, Ausgabe August 2005 § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaf fenheit und den Betrieb von Tankstellen, soweit Kraft stoffbehälter von Kraftfahrzeugen mit Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen betankt werden und die Tankstellen einer Genehmigung nach § 4 des Bundes Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen. § 2 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffs bestimmungen: 1. Abgasreinigungseinrichtung: ein Gasrückführungssystem zur zentralen Rück gewinnung von Ottokraftstoff sowie Kraftstoffge mischen aus Kraftstoffdämpfen; 2. automatische Überwachungseinrichtung: eine Einrichtung, die Funktionsstörungen der Aus rüstung für die Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch-Rück führung selbst feststellt, diese signalisiert und nach 72 Stunden selbsttätig die Abschaltfunktion aus löst; 3. befähigte Person: die gemäß § 2 Absatz 7 der Betriebssicherheitsver ordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. No vember 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, befähigte Person; 4. bestehende Tankstelle: eine Tankstelle, die vor dem 1. Januar 1993 errich tet wurde; 5. Bioethanol: Ethanol von 100 Volumenprozent, das aus Bio masse oder dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung in Kraftstoffgemischen bestimmt ist; 6. Durchsatz: die jährliche Gesamtmenge an Ottokraftstoff und Kraftstoffgemischen, die von einem Lagertank einer Tankstelle in bewegliche Behältnisse umgefüllt wor den ist; 7. Emissionen: die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreini gungen an Kraftstoffdämpfen; Konzentrationsanga ben beziehen sich auf das unverdünnte Abgas volumen im Normzustand (273 Kelvin, 1 013 Hekto pascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasser dampf; 8. Fachbetrieb: ein Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 der Verord nung über Anlagen zum Umgang mit wassergefähr denden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377), welcher zusätzlich über Geräte und Ausrüstungs teile zum Brand- und Explosionsschutz sowie über sachkundige Personen mit den erforderlichen Kennt nissen des Brand- und Explosionsschutzes verfügt; 9. Gasrückführungssystem: eine Ausrüstung, die den Kraftstoffdampf, der beim Betanken eines Kraftfahrzeugs an einer Tankstelle aus dem Fahrzeugtank entweicht, in einen Lager tank auf dem Tankstellengelände oder in die Zapf anlage zurückleitet; 10. Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch: das Verhältnis zwischen dem Volumen des Kraftstoff dampfes, der das Gasrückführungssystem passiert, und dem Volumen des gezapften Ottokraftstoffes oder des Kraftstoffgemisches bei atmosphärischem Druck; 11. Korrekturfaktor: Faktor zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Dichte von Luft und Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch; 12. Kraftstoffdämpfe: gasförmige Verbindungen, die aus Ottokraftstoff oder Kraftstoffgemischen verdunsten; 13. Kraftstoffgemische: Erdölderivate mit einem Anteil von mehr als 10 und weniger als 90 Volumenprozent Bioethanol, die der UN-Nummer 3475 der Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum Europäischen Überein kommen vom 30. September 1957 über die inter nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396), die zuletzt * Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 36). 1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 20141454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 20141454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 20141454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de nach Maßgabe der 21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134) ge ändert worden sind, entsprechen; 14. Lagertank: ein ortsfester Tank oder ortsfester Behälter für die Lagerung von Ottokraftstoff oder Kraftstoffgemi schen an einer Tankstelle; 15. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger: ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, öffentlich bestellter und ver eidigter Sachverständiger; 16. Ottokraftstoffe: Erdölderivate mit einem Anteil von bis zu 10 Volu menprozent Bioethanol, die der UN-Nummer 1203 der Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum ADR entsprechen und die zur Verwen dung als Kraftstoff für Ottomotore bestimmt sind; 17. Tankstelle: eine Einrichtung zur Abgabe von Ottokraftstoff und Kraftstoffgemischen aus Lagertanks an Kraftstoff tanks von Kraftfahrzeugen; 18. Wirkungsgrad: die Menge des über das Gasrückführungssystem aufgefangenen Kraftstoffdampfes, ausgedrückt als Prozentsatz der Menge Kraftstoffdampf, der in die Atmosphäre entweichen würde, wenn es die Aus rüstung nicht gäbe; 19. zugelassene Überwachungsstelle: Überwachungsstelle, die nach § 17 Absatz 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Ja nuar 2004 (BGBl. I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, oder nach § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) jeweils in Verbindung mit § 21 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, von der zuständigen Landesbehörde für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Betriebs sicherheitsverordnung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales benannt und von diesem im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht worden ist. § 3 Errichtung und Betrieb von Tankstellen (1) Tankstellen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die beim Betanken von Fahrzeugen mit Ottokraft stoff oder einem Kraftstoffgemisch im Fahrzeugtank verdrängten Kraftstoffdämpfe nach dem Stand der Technik mittels eines Gasrückführungssystems erfasst und dem Lagertank der Tankstelle zugeführt werden. (2) Tankstellen dürfen nur betrieben werden, wenn für das eingesetzte Gasrückführungssystem durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt worden ist, dass sein von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachver ständigen unter Prüfbedingungen nach dem Verfahren der Anlage 1 Nummer 1 ermittelter Wirkungsgrad 85 vom Hundert nicht unterschreitet. Die Bescheinigung ist am Betriebsort aufzubewahren und der zuständigen Be hörde auf Verlangen vorzulegen. (3) Gasrückführungssysteme ohne Unterdruckunter stützung sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. nur solche Zapfventile eingesetzt werden, bei denen ein dichter Übergang zum Fahrzeugtank der Fahr zeuge hergestellt werden kann, deren Tankeinfüll stutzen für die Gasrückführung geeignet ist, 2. der freie Gasdurchgang im Rückführungssystem bei ausreichend geringem Strömungswiderstand gewähr leistet ist, 3. der Gegendruck am Zapfventil den nach Angaben des Herstellers maximalen Wert nicht überschreitet, 4. die Rückführungsleitungen von den Zapfsäulen zum Lagertank ein stetes Gefälle von mindestens 1 Pro zent haben und 5. die Dichtmanschetten der Zapfventile keine Risse, Löcher oder andere Defekte aufweisen, die zu Un dichtigkeiten führen können. (4) Gasrückführungssysteme mit Unterdruckunterstüt zung sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. das nach dem Verfahren des § 5 Absatz 2 Satz 3 ermittelte Volumenverhältnis zwischen dem rück geführten Kraftstoffdampf/Luft-Gemisch und dem getankten Kraftstoff 95 vom Hundert nicht unter schreitet und 105 vom Hundert nicht überschreitet, 2. keine Fremdluft über Einrichtungen der Zapfsäule in die Gasrückführleitung gelangt und somit das ge samte Gasrückführungssystem dicht ist, 3. während der Gasrückführung, abgesehen von sicher heitstechnisch bedingten Freisetzungen, keine Kraft stoffdämpfe über das Gasrückführungssystem und die angeschlossenen Einrichtungen in die Atmo sphäre abgegeben werden und 4. die Funktionsfähigkeit des Gasrückführungssystems durch eine automatische Überwachungseinrichtung, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 5 er füllt, fortlaufend überprüft wird. (5) Die automatische Überwachungseinrichtung nach Absatz 4 Nummer 4 hat 1. Störungen der Funktionsfähigkeit des Gasrückfüh rungssystems automatisch festzustellen und die fest gestellten Störungen dem Tankstellenpersonal zu signalisieren, 2. bei Störungen der Funktionsfähigkeit des Gasrück führungssystems, die dem Tankstellenpersonal län ger als 72 Stunden signalisiert werden, den Kraft stofffluss automatisch zu unterbrechen, 3. Störungen der Eigenfunktionsfähigkeit automatisch festzustellen und dem Tankstellenpersonal zu signa lisieren, 4. bei Störungen der Eigenfunktionsfähigkeit, die dem Tankstellenpersonal länger als in dem unter Num mer 2 genannten Zeitraum signalisiert werden, den Kraftstofffluss automatisch zu unterbrechen. Eine Störung der Funktionsfähigkeit des Gasrückfüh rungssystems liegt vor, wenn die fortlaufende Bewer 1455Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1455Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1455Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1455Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de tung der Betankungsvorgänge durch die automatische Überwachungseinrichtung ergibt, dass das Volumen verhältnis zwischen dem rückgeführten Kraftstoff dampf/Luft-Gemisch und dem getankten Kraftstoff, ge mittelt über die Dauer des Betankungsvorgangs, bei zehn Betankungsvorgängen in Folge jeweils entweder 85 vom Hundert unterschreitet oder 115 vom Hundert überschreitet. In die Bewertung nach Satz 2 sind nur solche Betankungsvorgänge einzubeziehen, deren Dauer 20 Sekunden oder mehr beträgt und bei denen der Kraftstoffvolumenstrom 25 Liter je Minute oder mehr erreicht. (6) Abweichend von Absatz 1 können Tankstellen auch so errichtet und betrieben werden, dass die im Fahrzeugtank verdrängten Kraftstoffdämpfe vollständig erfasst und einer Abgasreinigungseinrichtung mit stoff licher Rückgewinnung der Kraftstoffdämpfe zugeführt werden, deren Reinigungsgrad 97 vom Hundert nicht unterschreitet. Eine Kombination dieser Anlagentechnik mit der nach Absatz 1 ist zulässig. (7) Absatz 1 gilt nicht für 1. bestehende Tankstellen im Sinne des § 2 Nummer 4, die einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen von 500 Kubikmetern oder weniger haben, 2. bestehende Tankstellen im Sinne des § 2 Nummer 4, die unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen lie gen und einen jährlichen Durchsatz von Ottokraft stoffen oder Kraftstoffgemischen von 100 Kubik metern oder weniger haben, 3. das Betanken von Fahrzeugen, die nicht mittels eines Gasrückführungssystems betankt werden können, 4. Tankstellen, die zur Betankung von Neufahrzeugen in Automobilwerken dienen. § 4 Messöffnungen Der Betreiber einer Tankstelle hat zur Kontrolle der Anforderungen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 4 Nummer 1 vor der Inbetriebnahme ge eignete dicht verschließbare Messöffnungen einzurich ten. § 5 Überwachung (1) Der Betreiber hat die Tankstelle vor der Inbetrieb nahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. (2) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderun gen nach § 3 Absatz 3 oder 4 von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder von einem öffentlich bestell ten und vereidigten Sachverständigen in folgenden Ab ständen feststellen zu lassen: 1. erstmals bis spätestens sechs Wochen nach der In betriebnahme des Gasrückführungssystems und so dann 2. alle zweieinhalb Jahre bei der Abgabe von Kraftstoff gemischen, 3. alle fünf Jahre bei der Abgabe von Ottokraftstoffen. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 von der zu gelassenen Überwachungsstelle oder von einem öf fentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durch eine Dichtheitsprüfung nach dem Verfahren der Anlage 1 Nummer 2 feststellen zu lassen ist. Die Ein haltung der Anforderung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 ist mit jeweils einer Messung an jedem Schlauch der Zapfsäule feststellen zu lassen; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn bei jeder Einzelmessung das über die Dauer des Betankungsvorgangs gemittelte Volumenverhältnis zwischen dem rückgeführten Kraft stoffdampf-Luft-Gemisch und dem getankten Kraftstoff innerhalb der nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 festgelegten Toleranz bleibt. Die Überprüfung ist gemäß der VDI Richtlinie: VDI 4205 Blatt 2, Ausgabe Juli 2003, und der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 3, Ausgabe Novem ber 2003, durchzuführen. (3) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderung an den Reinigungsgrad einer Abgasreinigungseinrich tung nach § 3 Absatz 6 in folgenden Abständen von einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgeset zes bekannt gegebenen Stelle durch Messungen fest stellen zu lassen: 1. erstmals frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der Abgas reinigungseinrichtung und sodann 2. alle drei Jahre. (4) Ergibt eine Überprüfung nach Absatz 2 oder 3, dass die Anforderungen nicht eingehalten sind, ist 1. die Tankstelle unverzüglich instand zu setzen und 2. durch eine zugelassene Überwachungsstelle, durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sach verständigen oder durch eine nach § 26 des Bun des-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle innerhalb von sechs Wochen nach der Über prüfung eine Wiederholungsüberprüfung durchfüh ren zu lassen. (5) Über die Ergebnisse der Überprüfungen nach den Absätzen 2 bis 4 hat der Betreiber jeweils einen Bericht erstellen zu lassen. Der Betreiber hat den jewei ligen Bericht am Betriebsort fünf Jahre ab der Erstel lung aufzubewahren. Eine Durchschrift des jeweiligen Berichts hat der Betreiber der zuständigen Behörde in nerhalb von vier Wochen nach der Überprüfung zuzu leiten. (6) Der Betreiber hat ungeachtet der Anforderungen der Absätze 2, 4 und 5 ein Gasrückführungssystem in folgenden Abständen von einer befähigten Person auf einwandfreien Zustand überprüfen und bei festgestell ten Mängeln unverzüglich von einem Fachbetrieb in stand setzen zu lassen: 1. mit Unterdruckunterstützung und einer automati schen Überwachungseinrichtung nach § 3 Absatz 4 mindestens einmal alle zweieinhalb Jahre, 2. ohne Unterdruckunterstützung nach § 3 Absatz 3 mindestens einmal vierteljährlich. Bei Abgasreinigungseinrichtungen nach § 3 Absatz 6 ist ungeachtet der Anforderungen der Absätze 3 bis 5 entsprechend Satz 1 Nummer 1 zu verfahren. Das Er gebnis der Überprüfung nach den Sätzen 1 und 2 und die durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen sind schriftlich festzuhalten und diese Ergebnisse der zuge lassenen Überwachungsstelle oder dem öffentlich be stellten und vereidigten Sachverständigen während der Prüfung nach Absatz 2 vorzulegen. 1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 20141456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 20141456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 20141456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (7) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die durch eine automatische Überwachungseinrichtung nach § 3 Absatz 4 Nummer 4 signalisierten Störungen unverzüg lich durch einen Fachbetrieb behoben werden. Die sig nalisierten Störungen und die durchgeführten Instand setzungsmaßnahmen sind schriftlich festzuhalten. (8) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach Ab satz 7 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 am Betriebsort drei Jahre ab der Erstellung aufzubewahren und der zustän digen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (9) Der Betreiber hat den jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen und Kraftstoffgemischen zum 1. Feb ruar eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalender jahr zu erfassen. Die Aufzeichnungen darüber sind drei Jahre ab der Erstellung am Betriebsort aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu legen. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn die Anforderungen nach § 3 erfüllt sind. § 6 Kennzeichnungspflicht (1) Der Betreiber hat im Bereich der Zapfsäulen ein Schild, einen Aufkleber oder eine andere Mitteilung spätestens am 1. Juli 2012 gut sichtbar anbringen zu lassen, die den Verbraucher über das Vorhandensein des Gasrückführungssystems und der automatischen Überwachungseinrichtung informiert. (2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 7 genann ten Tankstellen. § 7 Zulassung von Ausnahmen Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betrei bers Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonde ren Umstände des Einzelfalls einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können und Gefahren für Beschäftigte und Dritte sowie schädliche Umwelt einwirkungen nicht zu erwarten sind. § 8 Zugänglichkeit der Normen VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verordnung verwie sen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Num mer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 eine Tankstelle nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Tankstelle be treibt, 3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 6 Satz 3, Absatz 8 oder Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vor legt, 4. entgegen § 3 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Gasrück führungssystem nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 5. entgegen § 4 eine Messöffnung nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet, 6. entgegen § 5 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er stattet, 7. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, 8. entgegen § 5 Absatz 4 eine Tankstelle nicht oder nicht rechtzeitig instand setzt oder eine Wieder holungsüberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 9. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 8 oder Ab satz 9 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbe wahrt, 10. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 3 eine Durchschrift nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet, 11. entgegen § 5 Absatz 6 Satz 1 ein Gasrückführungs system nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen oder nicht oder nicht rechtzeitig instand setzen lässt, 12. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine signalisierte Störung unverzüglich be hoben wird, 13. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 1 den jährlichen Durch satz nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig er fasst, 14. entgegen § 6 Absatz 1 ein Schild, einen Aufkleber oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt. § 10 Übergangsregelung Bestehende Tankstellen haben die Anforderungen des § 3 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen, wenn sie 1. einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen von mehr als 500 Kubikmetern bis zu 1 000 Kubikmeter haben oder 2. unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen liegen und einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen von mehr als 100 Kubik metern bis zu 1 000 Kubikmeter haben. Bezugsjahr für den jährlichen Durchsatz ist das Jahr 2012. Wird die Tankstelle nicht während des gesamten Jahres 2012 betrieben, so ist der tatsächliche Durch satz auf das Jahr hochzurechnen. Tankstellen, die zwi schen dem 1. Januar 1993 und dem 27. April 2012 er richtet worden sind, haben im Falle der Abgabe von Kraftstoffgemischen die Anforderungen des § 3 Ab satz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen. 1457Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1457Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1457Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1457Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 1 (zu den §§ 3 und 5) Bestimmung des Wirkungsgrades und der Dichtheit von Gasrückführungssystemen gemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 4, Ausgabe August 2005 1. Bestimmung des Wirkungsgrades 1.1 Der Wirkungsgrad eines Gasrückführungssystems ist aus der Differenz der Basisemission und der Rest emission nach der Beziehung η = x 100 EB – ER EB η = Wirkungsgrad in Prozent EB = Basisemission (Mittelwert der auf die getankte Kraftstoffmenge bezogenen Basisemission des untersuchten Fahrzeugkollektivs in Gramm pro Liter) ER = Restemission (Mittelwert der auf die getankte Kraftstoffmenge bezogenen Restemission des untersuchten Fahrzeugkollektivs in Gramm pro Liter) zu ermitteln. 1.2 Die Messung der Basisemission erfolgt bei abgeschalteter Gasrückführung, die Messung der Restemission unter gleichen Bedingungen bei in Betrieb befindlicher Gasrückführung. Beide Messungen sind an einem ausreichend großen repräsentativen Fahrzeugkollektiv durchzuführen. Die Restemission ist je Fahrzeugtyp für zwei Positionen des Zapfventils am Tankstutzen des Fahrzeugs zu ermitteln (Normalposition und eine um mindestens 45 Grad gegenüber der Normalposition gedrehte Position). 1.3 Die Einzelmessungen für die Ermittlung der Basis- und Restemission sind jeweils für eine Messreihe arithme tisch zu mitteln. Das repräsentative Fahrzeugkollektiv ergibt sich aus der Statistik der im Jahr 2009 in Europa neu zugelassenen Fahrzeuge. Die Messungen sind jeweils bei dem vom Zapfsäulen-Hersteller angegebenen maximalen Kraftstofffluss, jedoch mindestens bei 38 Liter pro Minute, durchzuführen. Es ist ein marktgängiges Zapfventil zu verwenden. 1.4 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann nach Beratung mit sach kundigen Vertretern der beteiligten Kreise erstmals ab dem 1. Januar 2012 und sodann in Abständen von vier Jahren abweichend von Nummer 1.3 geänderte repräsentative Fahrzeugkollektive bekannt geben. 1.5 Die Fahrzeugtanks des zu untersuchenden Fahrzeugkollektivs sind vor den Messungen so zu konditionieren, dass sie Kraftstoffdämpfe mit Sättigungskonzentration enthalten. Für die Messungen ist entsprechend der Jahreszeit Sommer- oder Winterkraftstoff mit konstanter Kraftstoffqualität einzusetzen. Die Kraftstofftempera tur ist über die gesamte Messdauer konstant zu halten. Die Kraftstofftemperatur darf maximal 2 Kelvin von der Solltemperatur abweichen. Für die Messdauer soll die Umgebungstemperatur im Bereich von mehr als 5 und weniger als 25 Grad Celsius liegen. 2. Dichtheitsprüfung von Gasrückführungssystemen 2.1 Vor der ersten Inbetriebnahme eines Gasrückführungssystems, nach jeder wesentlichen Änderung am System und spätestens im Abstand von zweieinhalb Jahren bei der Abgabe von Kraftstoffgemischen und von fünf Jahren bei der Abgabe von Ottokraftstoffen ist eine Dichtheitsprüfung des kompletten Gasrückführungs systems durchzuführen. 2.2 Zur Überprüfung der Dichtheit der Gasrückführungsleitungen ist das komplette Leitungssystem zwischen dem Fußpunkt der Zapfsäule und dem Lagertank mit 200 Kilopascal Überdruck in geeigneter Art und Weise zu beaufschlagen. Innerhalb von 30 Minuten ist ein maximaler Druckabfall von 100 Hektopascal zulässig. 2.3 Die Dichtheit des Gasrückführungssystems zwischen dem Fußpunkt der Zapfsäule und dem Zapfventil ist systemabhängig mit Überdruck oder Unterdruck nach den Vorgaben des Herstellers zu prüfen. Die Prüfung vor Inbetriebnahme entfällt, wenn eine Bescheinigung des Zapfsäulenherstellers oder der befähigten Person über die Dichtheitsprüfung vorliegt. 3. Einstellung des Korrekturfaktors bei Kraftstoffgemischen Bei Kraftstoffgemischen ist für die Einstellung, Eigenkontrolle und Überwachung der Gasrückführungssysteme (zum Beispiel Trockenmessung nach der VDI-Richtlinie: 4205 Blatt 3, Ausgabe November 2003) ein reduzierter Korrekturfaktor (K-Faktor) erforderlich. Die notwendige Reduzierung des K-Faktors bei Kraftstoffgemischen mit einem Bioethanolanteil von mehr als 5 Volumenprozent ist entsprechend dem im Zertifikat für die jeweilige Kraftstoffart angegebenen K-Faktor vorzunehmen. 1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 20141458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 20141458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 20141458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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