20st Federal Emission Protection Ordinance
صدر في 1998-05-27 · النص بتاريخ 2026-10-01
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- العنوان الأصلي
- Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin - 20. BImSchV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Air and atmosphere
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, air quality/air pollution, emissions, environmental standards, standards, protection of environment
- الفئات
- energy
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Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin Vom 18. August 2014 Auf Grund des Artikels 9 Nummer 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgeset zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) wird nachstehend der Wortlaut der Ver ordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen unter ihrer neuen Überschrift in der vom 2. Mai 2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 4. Juni 1998 in Kraft getretene Verordnung vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), 2. den am 25. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), 3. den am 29. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), 4. den am 15. Mai 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2009 (BGBl. I S. 1043), 5. den am 28. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2012 (BGBl. I S. 661), 6. den am 2. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 4 der eingangs genannten Verordnung. Bonn, den 18. August 2014 D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z , B a u u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t B a r b a r a H e n d r i c k s 1447Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1447Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1447Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1447Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin – 20. BImSchV)* I n h a l t s ü b e r s i c h t Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Zweiter Teil Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb § 3 Lagerung in Tanklagern § 4 Befüllung und Entleerung von Lagertanks oder beweg lichen Behältnissen in Tanklagern § 5 Bewegliche Behältnisse § 6 Befüllung der Lagertanks von Tankstellen Dritter Teil Verfahren zur Messung und Überwachung § 7 Messöffnungen und Messplätze § 8 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen § 9 Genehmigungsbedürftige Anlagen Vierter Teil Gemeinsame Vorschriften § 10 Andere oder weitergehende Anforderungen § 11 Zulassung von Ausnahmen § 12 Zugänglichkeit der Normen § 13 Ordnungswidrigkeiten Fünfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften § 14 Übergangsregelung § 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten E r s t e r Te i l A l l g em e i n e Vo r s c h r i f t e n § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Be schaffenheit und den Betrieb von 1. Anlagen für die Lagerung oder Umfüllung von Otto kraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in Tanklagern oder an Tankstellen, 2. ortsveränderliche Anlagen für die Beförderung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Roh benzin. (2) Die für die in Absatz 1 Nummer 2 genannte Be förderung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in ortsveränderlichen Anlagen gelten den Bestimmungen der Anlagen A und B des Europä ischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntma chung vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396), die zuletzt nach Maßgabe der 21. ADR-Änderungsverord nung vom 7. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134) ge ändert worden sind, der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der 16. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273) geändert worden ist, und der Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die zuletzt nach Maßgabe der 3. ADN-Änderungsverord nung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe 1. Abgasreinigungseinrichtung: eine Einrichtung für die Rückgewinnung von Otto kraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin aus Dämpfen (Dämpferückgewinnungsanlage) oder eine Einrichtung für die energetische Verwertung von Dämpfen, insbesondere in einem Gasmotor, je weils einschließlich etwaiger Puffertanksysteme; 2. bewegliches Behältnis: ortsveränderliche Anlage, insbesondere ein Tank oder ein Container, zur Beförderung von Ottokraft stoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin von einem Tanklager zu einem anderen oder von einem Tanklager zu einer Tankstelle auf Straßen, Schienen oder schiffbare Binnengewässer; 3. Binnenschiff: ein Schiff gemäß der Definition in Teil 1 Kapitel 1 Artikel 1.01 Nummer 3 des Anhangs II der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die techni schen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Auf hebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/46/EG (ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 14) geändert worden ist; 4. Bioethanol: Ethanol von 100 Volumenprozent, das aus Bio masse oder dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung in Kraftstoffgemischen bestimmt ist; * Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Ver teilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist. 1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 20141448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 20141448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 20141448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 5. Dämpfe: gasförmige Verbindungen, die aus Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin verdunsten; 6. Durchsatz: die größte jährliche Menge an Ottokraftstoff, Kraft stoffgemischen oder Rohbenzin, welche während der letzten drei Jahre von einem Tanklager oder von einer Tankstelle in bewegliche Behältnisse um gefüllt wurde; 7. Emissionen: die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreini gungen; Konzentrationsangaben beziehen sich auf das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; 8. Fachbetrieb: ein Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 der Verord nung über Anlagen zum Umgang mit wassergefähr denden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377), welcher zusätzlich über Geräte und Ausrüstungs teile zum Brand- und Explosionsschutz sowie über sachkundige Personen mit den erforderlichen Kenntnissen des Brand- und Explosionsschutzes verfügt; 9. Füllstelle: eine Einrichtung in einem Tanklager, mit der beweg liche Behältnisse mit Ottokraftstoff, Kraftstoffgemi schen oder mit Rohbenzin befüllt werden; eine Anlage zum Befüllen von Straßentankfahrzeugen umfasst eine oder mehrere Füllstellen; 10. genehmigungsbedürftige Anlage: Anlage, die nach § 4 des Bundes-Immissions schutzgesetzes einer Genehmigung bedarf; 11. Gaspendelsystem: eine Einrichtung, mit der die beim Befüllen eines Lagertanks oder eines beweglichen Behältnisses verdrängten Dämpfe erfasst und durch eine dampf dichte Verbindungsleitung dem abfüllenden beweg lichen Behältnis, dem abfüllenden Lagertank oder einem Puffertanksystem zugeführt werden; 12. Kraftstoffgemische: Erdölderivate mit einem Anteil von mehr als 10 und weniger als 90 Volumenprozent Bioethanol, die der UN-Nummer 3475 der jeweiligen Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN entsprechen; 13. Lagertank: ein ortsfester Tank oder ortsfester Behälter für die Lagerung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in einem Tanklager oder an ei ner Tankstelle; 14. Massenstrom der organischen Stoffe: die während einer Stunde emittierte Masse an or ganischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlen stoff abzüglich Methan; der Massenstrom ist die während einer Betriebsstunde bei bestimmungs gemäßem Betrieb einer Anlage unter den für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingun gen auftretende Emission der gesamten Anlage; 15. nicht genehmigungsbedürftige Anlage: Anlage, die keiner Genehmigung nach dem Bun des-Immissionsschutzgesetz bedarf; 16. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverstän diger: ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, öffentlich bestellter und verei digter Sachverständiger; 17. Ottokraftstoffe: Erdölderivate mit einem Anteil von bis zu 10 Volu menprozent Bioethanol, die der UN-Nummer 1203 der jeweiligen Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN entsprechen und die zur Verwendung als Kraftstoff für Ottomotoren bestimmt sind; 18. Reinigungsgrad: das Verhältnis der Differenz zwischen der einer Ab gasreinigungseinrichtung zugeführten und in ihrem Abgas emittierten Masse an organischen Stoffen zu der zugeführten Masse an organischen Stoffen, an gegeben in Prozent; 19. Rohbenzin: aus der Raffination von Erdöl oder Erdgas gewon nenes unbehandeltes Erdöldestillat, das der UN Nummer 1268 in der jeweiligen Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN entspricht; 20. Tanklager: eine Einrichtung mit Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in oder aus Eisenbahnkessel wagen, in Binnenschiffe oder aus Binnenschiffen oder in Straßentankfahrzeuge einschließlich aller Lagertanks am Ort der Einrichtung; 21. Tankstelle: eine Einrichtung zur Abgabe von Ottokraftstoff und Kraftstoffgemischen aus Lagertanks an Kraftstoff tanks von Kraftfahrzeugen; 22. zugelassene Überwachungsstelle: Überwachungsstelle, die nach § 17 Absatz 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Ja nuar 2004 (BGBl. I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, oder § 37 Absatz 5 des Pro duktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) jeweils in Verbindung mit § 21 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, von der zuständigen Landesbehörde für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Betriebs sicherheitsverordnung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Prüfstelle benannt und von diesem im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht worden ist; 1449Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1449Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1449Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1449Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 23. Zwischenlagerung von Dämpfen: die Zwischenlagerung von Dämpfen in einem Fest dachtank eines Tanklagers mit dem Ziel, die Dämpfe später zur Rückgewinnung oder energe tischen Verwertung in ein anderes Tanklager zu verbringen. Hierzu zählt auch die Dämpfezwischen lagerung im Gasraum eines mit Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder mit Rohbenzin teilweise gefüllten Festdachtanks mit dem gleichen Ziel. Die Beförderung von Dämpfen zwischen Lagertanks innerhalb eines Tanklagers gilt nicht als Zwischen lagerung von Dämpfen. Zw e i t e r Te i l A n f o r d e r u n g e n a n d i e E r r i c h t u n g , d i e B e s c h a f f e n h e i t u n d d e n B e t r i e b § 3 Lagerung in Tanklagern (1) Oberirdische Lagertanks hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, dass die Außenwand und das Dach mit geeigneten Farbanstrichen versehen wer den, die die Strahlungswärme zu mindestens 70 vom Hundert zurückwerfen. Festdachtanks hat der Betreiber mit Unterdruck-/Überdruckventilen auszustatten und zu betreiben, soweit sicherheitstechnische Gründe dem nicht entgegenstehen. (2) Schwimmdachtanks hat der Betreiber nach dem Stand der Technik mit Randabdichtungen auszustatten und zu betreiben. Die Dichtungen müssen so beschaf fen sein, dass sie die Dämpfe im Verhältnis zu einem vergleichbaren Festdachtank ohne innere Schwimmde cke bei ruhendem Tank zu mindestens 97 vom Hundert zurückhalten. (3) Festdachtanks mit innerer Schwimmdecke hat der Betreiber mit Randabdichtungen auszustatten und zu betreiben, die die Dämpfe im Verhältnis zu einem vergleichbaren Festdachtank ohne innere Schwimm decke bei ruhendem Tank zu mindestens 97 vom Hun dert zurückhalten. (4) In Tanklagern mit einem Durchsatz von 25 000 Tonnen oder mehr dürfen Lagertanks nur 1. als Festdachtanks, deren Gasraum an eine den An forderungen des § 4 Absatz 3 genügende Abgasrei nigungseinrichtung angeschlossen ist, 2. als Schwimmdachtanks oder 3. als Festdachtanks mit innerer Schwimmdecke errichtet und betrieben werden. (5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann bei Tanks mit einem Durchmesser von weniger als 40 Me tern eine Rückhaltequote der Dämpfe von weniger als 97 Prozent durch die zuständige Behörde zugelassen werden. (6) Soweit sicherheitstechnische Aspekte nicht ent gegenstehen, sind Gase und Dämpfe, die aus Druck entlastungsarmaturen und Entleerungseinrichtungen austreten, in ein Gassammelsystem einzuleiten oder einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen. (7) Abgase, die bei Inspektionen oder bei Reini gungsarbeiten der Lagertanks auftreten, sind einer Nachverbrennung zuzuführen oder es sind gleichwer tige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwen den. § 4 Befüllung und Entleerung von Lagertanks oder beweglichen Behältnissen in Tanklagern (1) Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, dass die bei der Befüllung eines Lagertanks oder eines be weglichen Behältnisses verdrängten Dämpfe erfasst und entweder 1. über eine dampfdichte Verbindungsleitung einer Ab gasreinigungseinrichtung nach Absatz 3 oder 2. mittels eines Gaspendelsystems nach dem Stand der Technik, mit dem im Verhältnis zum Einsatz einer Abgasreinigungseinrichtung nach Absatz 3 Num mer 1 bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen oder nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b bei ge nehmigungsbedürftigen Anlagen jeweils eine min destens gleich große Emissionsminderung erreicht wird, der abfüllenden Anlage zugeführt werden. (2) Gaspendelsysteme entsprechen dem Stand der Technik, wenn insbesondere 1. der Kraftstofffluss nur bei Anschluss des Gaspendel systems unter Verwendung einer Verriegelungsein richtung freigegeben wird und 2. das Gaspendelsystem und die angeschlossenen Einrichtungen während des Gaspendelns betriebs mäßig, abgesehen von sicherheitstechnisch beding ten Freisetzungen, keine Dämpfe in die Atmosphäre abgeben. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für das Umfüllen von Otto kraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin bei Eisenbahnkesselwagen, Tankcontainern oder Binnen tankschiffen und für das Umfüllen bei einer ortsfesten Anlage mit einem Rauminhalt von weniger als 1 Kubik meter oder bei einem jährlichen Durchsatz von höchs tens 100 Kubikmetern Ottokraftstoff, Kraftstoffgemi schen oder Rohbenzin. (3) Abgasreinigungseinrichtungen hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, dass 1. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen a) ein Reinigungsgrad von 97 vom Hundert nicht un terschritten wird und b) die Emissionen der organischen Stoffe im Abgas eine Massenkonzentration von 12 Gramm pro Kubikmeter als Stundenmittelwert, angegeben als Gesamtkohlenstoff ohne Methan, nicht über schreiten und 2. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen a) die Emissionen der organischen Stoffe die Mas senkonzentration von 50 Milligramm pro Kubik meter, angegeben als Gesamtkohlenstoff ohne Methan, nicht überschreiten, wenn der Massen strom insgesamt mehr als 0,50 Kilogramm pro Stunde beträgt, b) die Emissionen der organischen Stoffe die Mas senkonzentration von 1,7 Gramm pro Kubikmeter, 1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 20141450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 20141450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 20141450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de angegeben als Gesamtkohlenstoff ohne Methan, nicht überschreiten, wenn der Massenstrom ins gesamt 0,50 Kilogramm pro Stunde oder weniger beträgt. (4) Tanklager mit Anlagen zur Befüllung von Straßen tankfahrzeugen hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, dass mindestens eine Füllstelle den in Anhang IV der Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Ausliefe rungslagern bis zu den Tankstellen (ABl. EG Nr. L 365 S. 24) für die Untenbefüllung festgelegten Anforderun gen genügt. (5) Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass die Befüllung an einer Füllstelle so fort abgebrochen wird, wenn Dämpfe entweichen. (6) Der Betreiber hat beim Befüllen eines beweg lichen Behältnisses von oben sicherzustellen, dass der Füllstutzen des Ladearms nahe am Boden des beweg lichen Behältnisses gehalten wird, um ein Hochspritzen zu verhindern. § 5 Bewegliche Behältnisse (1) Bewegliche Behältnisse dürfen nur so errichtet und betrieben werden, dass 1. die Restdämpfe nach der Entleerung von Ottokraft stoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin im Behältnis zurückgehalten werden, 2. sie verdrängte Dämpfe aus den Lagertanks von Tankstellen nach § 6 Absatz 1 oder von Tanklagern nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 aufnehmen und zu rückhalten. Satz 1 Nummer 2 gilt für Eisenbahnkesselwagen nur, soweit in ihnen Ottokraftstoff, Kraftstoffgemische oder Rohbenzin an Tanklager geliefert wird, in denen Dämpfe im Sinne des § 2 Nummer 23 zwischengelagert werden. (2) Der Betreiber eines beweglichen Behältnisses hat sicherzustellen, dass die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Dämpfe, abgesehen von Freiset zungen über die Überdruckventile, solange im beweg lichen Behältnis zurückgehalten werden, bis dieses in einem Tanklager wieder befüllt wird oder die Dämpfe einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführt werden. § 6 Befüllung der Lagertanks von Tankstellen (1) Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Ot tokraftstoff oder Kraftstoffgemischen an Tankstellen dürfen nur so errichtet und betrieben werden, dass die Dämpfe, die bei der Befüllung eines Lagertanks ver drängt werden, mittels eines Gaspendelsystems nach dem Stand der Technik erfasst und dem abfüllenden beweglichen Behältnis zugeleitet werden. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt nicht für vor dem 4. Juni 1998 er richtete Tankstellen, deren jährliche Abgabemenge an Ottokraftstoff oder Kraftstoffgemischen 100 Kubikmeter nicht überschreitet. D r i t t e r Te i l Ve r f a h r e n z u r M e s s u n g u n d Ü b e r w a c h u n g § 7 Messöffnungen und Messplätze Soweit zur Kontrolle der Einhaltung von Anforderun gen nach den §§ 3 bis 6 Messungen erforderlich sind, hat der Betreiber geeignete Messöffnungen und Mess plätze einzurichten. § 8 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (1) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürfti gen ortsfesten Anlage hat diese der zuständigen Be hörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. (2) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürfti gen Anlage, die nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder § 6 Absatz 1 Satz 1 mit einem Gaspendelsystem ausgerüs tet ist, hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Absatz 2 von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen feststellen zu lassen: 1. erstmals vor der Inbetriebnahme und sodann 2. alle zweieinhalb Jahre bei Kraftstoffgemischen und 3. alle fünf Jahre bei Ottokraftstoff und Rohbenzin. Festgestellte Mängel hat der Betreiber bei der erstmali gen Prüfung vor der Inbetriebnahme der Anlage und bei wiederkehrenden Prüfungen unverzüglich durch einen Fachbetrieb beseitigen zu lassen. (3) Der Betreiber einer mit einer Abgasreinigungsein richtung ausgerüsteten nicht genehmigungsbedürftigen Anlage hat die Einhaltung der Anforderungen des § 4 Absatz 3 Nummer 1 1. erstmalig frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der Abgas reinigungseinrichtung und sodann 2. wiederkehrend alle drei Jahre von einer nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gege benen Stelle durch Messungen nach Absatz 4 feststel len zu lassen. (4) Die Messungen sind mit geeigneten Messgeräten durchzuführen. Die Reproduzierbarkeit muss mindes tens 95 Prozent des Messwertes betragen. Es sind mindestens drei Einzelmessungen der Massenkonzen tration an organischen Stoffen im Abgas jeweils vor und nach der Abgasreinigungseinrichtung während eines mindestens siebenstündigen Arbeitstages bei bestim mungsgemäßem Durchsatz vorzunehmen. Aus den Messwerten ist der Stundenmittelwert zu ermitteln und anzugeben. Der sich aus den Messgeräten, dem Kalibriergas und dem Messverfahren ergebende Ge samtfehler darf 10 Prozent des Messwertes nicht über schreiten. Die Anforderungen des § 4 Absatz 3 Num mer 1 gelten als eingehalten, wenn der Stundenmittel wert den vorgeschriebenen Reinigungsgrad nicht unter schreitet und die höchstzulässige Massenkonzentration nicht überschreitet. (5) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Über prüfung nach Absatz 2 und der Messungen nach Ab 1451Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1451Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1451Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1451Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de satz 3 und Absatz 4 jeweils einen Bericht erstellen zu lassen. Die aktuellen Berichte über das Ergebnis der Überprüfungen nach Absatz 2 sowie über das Ergebnis der Messungen nach Absatz 3 sind fünf Jahre ab Er stellung am Betriebsort aufzubewahren; bei beweg lichen Behältnissen ist zusätzlich eine Berichtsausferti gung am Geschäftssitz des Betreibers aufzubewahren. Eine Durchschrift des Berichts über ortsfeste Anlagen hat der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Überprüfung oder den Mes sungen zuzuleiten. Bei beweglichen Behältnissen ist der Bericht oder die Berichtsausfertigung der zuständi gen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (6) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass Verbin dungsschläuche und -rohre in regelmäßigen Abständen auf undichte Stellen überprüft werden. (7) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass im Rah men der nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschriebenen regelmäßigen Prü fungen 1. die Unterdruck-/Überdruckventile an beweglichen Behältnissen und 2. bei Straßentankfahrzeugen die Dampfdichtheit mit tels eines Drucktests überprüft werden. § 9 Genehmigungsbedürftige Anlagen Für die Messung und Überwachung der Emissionen an organischen Stoffen gelten die Anforderungen der Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei gelten mindes tens die Anforderungen nach § 8 Absatz 4 und 5. § 8 Absatz 2 und 6 gilt entsprechend. V i e r t e r Te i l G em e i n s am e Vo r s c h r i f t e n § 10 Andere oder weitergehende Anforderungen Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unbe rührt, soweit die Vorschriften der Richtlinie 94/63/EG und die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter nicht entgegenstehen. § 11 Zulassung von Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Be treibers Ausnahmen von den Anforderungen dieser Ver ordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls 1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können, 2. keine schädlichen Umwelteinwirkungen sowie keine Gefahren für Beschäftigte und Dritte zu erwarten sind und 3. die Vorschriften der Richtlinie 94/63/EG eingehalten werden. Abweichend von § 5 Absatz 2 dürfen Binnentankschif fe, ohne eine Ausnahme im Einzelfall beantragen zu müssen, ventilieren, wenn dies durch einen unerwarte ten Werftaufenthalt oder eine unerwartete Vor-Ort-Re paratur durch eine Werft mit der Notwendigkeit einer Entgasung erforderlich wird und die Restdämpfe nach der Entleerung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin nicht einer Abgasreinigungsanlage zugeführt werden können. Die Ventilierung der Binnen tankschiffe ist nur zulässig, wenn sie während der Fahrt vorgenommen wird; dabei ist der Unterabschnitt 7.2.3.7 des ADN zu beachten. Eine Ventilierung ist nicht zulässig 1. im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhä fen, unter Brücken oder in dichtbesiedelten Gebie ten, 2. in durch Rechtsverordnung festgesetzten Untersu chungsgebieten gemäß § 44 Absatz 2 des Bundes Immissionsschutzgesetzes. (2) Gehört die Anlage zu einem Standort, der in das Verzeichnis nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die frei willige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 4 Satz 1 der Verord nung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemein schaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) oder in das Verzeichnis gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eingetragen ist, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers durch Ausnahme zulassen, dass wiederkehrende Messungen nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 oder im Sinne der Num mer 5.3.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) nicht durchgeführt werden, wenn das Umweltmanage mentsystem des Betreibers eigene, gleichwertige Mes sungen sowie Berichte vorsieht. (3) Ausnahmen, die nach § 8 der Verordnung zur Be grenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Um füllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1727) erteilt worden sind, gelten als Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 weiter. Die Aus nahmen sind zu widerrufen, soweit ihnen Vorschriften der Richtlinie 94/63/EG entgegenstehen. § 12 Zugänglichkeit der Normen DIN-, DIN-EN-Normen sowie VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deut schen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert nieder gelegt. § 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 20141452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 20141452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 20141452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, 3 Num mer 2, Absatz 4 oder 5 einen Lagertank, eine Anlage, eine Abgasreinigungseinrichtung oder ein Tanklager nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise er richtet oder betreibt, 2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Schwimmdachtank oder einen Festdachtank nicht in der vorgeschriebenen Weise ausstattet oder betreibt oder 3. entgegen § 3 Absatz 4 einen Lagertank errichtet oder betreibt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage a) entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, 3 Nummer 1, Absatz 4 oder 5 einen Lagertank, eine Anlage, eine Abgasreinigungseinrichtung oder ein Tanklager nicht oder nicht in der vorgeschriebe nen Weise errichtet oder betreibt, b) entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Schwimmdachtank oder einen Fest dachtank nicht in der vorgeschriebenen Weise ausstattet oder betreibt, c) entgegen § 3 Absatz 4, § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Lagertank, ein Behält nis oder eine Anlage errichtet oder betreibt, 2. entgegen § 8 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht rich tig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 8 Absatz 2 oder 3 die Einhaltung der dort genannten Anforderungen nicht oder nicht rechtzei tig feststellen oder festgestellte Mängel nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen läßt, 4. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 einen dort genannten Bericht nicht oder nicht mindestens fünf Jahre auf bewahrt oder 5. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4 eine Durchschrift nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet oder einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. F ü n f t e r Te i l Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s v o r s c h r i f t e n § 14 Übergangsregelung Die Anforderungen des § 3 Absatz 2 und 3 sind bei Anlagen in Tanklagern ab dem 30. Juni 2015 einzuhal ten. § 15 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) 1453Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1453Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1453Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1453Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de