17th Federal Emission Protection Ordinance
صدر في 1990-11-23 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Air and atmosphere, Waste and hazardous substances
- الكلمات المفتاحية
- air quality/air pollution, emissions, environmental standards, pollution control, standards, protection of environment, waste disposal, waste domestic sources, waste non-domestic sources, inspection, solid waste, waste management
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 1633 Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe und weiterer Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgeset zes vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614) wird nach stehend der Wortlaut der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe – 17. BImSchV) unter ihrer neuen Überschrift in der ab dem 20. August 2003 gelten den Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück sichtigt: 1. die am 1. Dezember 1990 in Kraft getretene Verord nung vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832), 2. den am 1. April 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186), 3. den am 11. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), 4. den am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), 5. den am 20. August 2003 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614). Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. des § 5 Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 und 4 des Bundes Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zu 2. des § 7 Abs. 1 und 4 des Bundes-Immissions schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma chung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), von denen § 7 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, zu 5. des § 7 Abs. 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutz gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) sowie des § 48a Abs. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutz gesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundesta ges gemäß § 48b des Bundes-Immissionsschutz gesetzes. Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen Vom 14. August 2003 Bonn, den 14. August 2003 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r U m w e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t J ü r g e n T r i t t i n 1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 I n h a l t s ü b e r s i c h t Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Zweiter Teil Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb § 3 Emissionsbezogene Anforderungen an Anlieferung und Zwischenlagerung der Einsatzstoffe § 4 Feuerung § 5 Anforderungen an Verbrennungsanlagen § 5a Anforderungen an Mitverbrennungsanlagen § 6 Ableitungsbedingungen für Abgase § 7 Behandlung der bei der Verbrennung und Mitverbrennung entstehenden Abfälle § 8 Wärmenutzung Dritter Teil Messung und Überwachung § 9 Messplätze § 10 Messverfahren und Messeinrichtungen § 11 Kontinuierliche Messungen § 12 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen § 13 Einzelmessungen § 14 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen § 15 Besondere Überwachung der Emissionen an Schwer metallen § 16 Störungen des Betriebs Vierter Teil Anforderungen an Altanlagen § 17 Übergangsregelungen Fünfter Teil Gemeinsame Vorschriften § 18 Unterrichtung der Öffentlichkeit § 19 Zulassung von Ausnahmen § 20 Weitergehende Anforderungen und wesentliche Änderungen § 20a Anforderungen an die Eignung § 21 Ordnungswidrigkeiten Sechster Teil Schlussvorschriften § 22 Inkrafttreten Anhang *) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91) in das deutsche Recht. Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaf fenheit und den Betrieb von Verbrennungs- oder Mitver brennungsanlagen, in denen 1. feste, flüssige oder in Behältern gefasste gasförmige Abfälle oder 2. ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe, die nicht in Nummer 1.2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt sind, ausgenommen ähnliche flüssige brennbare Stoffe, soweit bei ihrer Verbrennung keine anderen oder höhe ren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten können, oder 3. feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die bei der Pyro lyse oder Vergasung von Abfällen entstehen, eingesetzt werden, soweit sie nach § 4 des Bundes Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der genann ten Verordnung genehmigungsbedürftig sind. (2) Beträgt bei Mitverbrennungsanlagen der zulässige Anteil der Abfälle oder Stoffe gemäß § 1 Abs. 1 an der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung einer Ver brennungslinie einschließlich des für die Verbrennung benötigten Brennstoffs nicht mehr als 25 vom Hundert und werden nur im Sinne von § 5a Abs. 7 aufbereitete gemischte Siedlungsabfälle eingesetzt, so gelten für Mit verbrennungsanlagen die Anforderungen für Verbren nungsanlagen gemäß § 4 Abs. 4 nicht. Die Emissions grenzwerte sind gemäß § 5a festzulegen. Sonstige Anfor derungen, die sich aus der Verordnung über Großfeue rungsanlagen oder aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes Immissionsschutzgesetzes unter Beachtung der Techni schen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – in der jeweils geltenden Fassung ergeben, bleiben unberührt. (3) Diese Verordnung gilt nicht für Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sowie für einzelne Verbren nungs- oder Mitverbrennungslinien, die – abgesehen vom Einsatz der in Nummer 1.2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführten Stof fe – ausschließlich für den Einsatz von 1. pflanzlichen Abfällen aus der Land- und Forstwirt schaft, 2. pflanzlichen Abfällen aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird, 3. faserhaltigen pflanzlichen Abfällen einschließlich der Ablaugen aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstellungsort der Mitverbrennung zugeführt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird, 4. Holzabfällen nach Nummer 8.2 Buchstabe a und b des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürfti ge Anlagen mit Ausnahme von Holzabfällen, die halo genorganische Verbindungen oder Schwermetalle Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV)*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 1635 infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung enthalten können und zu denen insbesondere Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören, 5. Korkabfällen, 6. Tierkörpern oder 7. Abfällen, die beim Aufsuchen von Erdöl- und Erdgas vorkommen und deren Förderung auf Bohrinseln ent stehen und dort verbrannt werden, bestimmt sind. (4) Die Verordnung findet keine Anwendung für Verbren nungs- oder Mitverbrennungslinien, die für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Ver brennungsprozesses weniger als 50 Tonnen Abfälle im Jahr behandeln. Sie findet ferner keine Anwendung auf gasförmige Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, die in Mit verbrennungsanlagen eingesetzt werden, wenn diese auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höhe ren Emissionen verursachen als die Verbrennung von Gasen der öffentlichen Gasversorgung. (5) Diese Verordnung enthält Anforderungen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgeset zes bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlagen zur – Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, – Bekämpfung von Brandgefahren, – Behandlung von Abfällen und – Nutzung der entstehenden Wärme zu erfüllen sind. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Abgase die Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasför migen Emissionen; 2. Altanlagen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, a) die in Betrieb sind und für die der Planfeststel lungsbeschluss nach § 7 Abs. 1 des Abfallgeset zes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) zur Errichtung und zum Betrieb vor dem 28. Dezember 2002 ergangen ist; b) die in Betrieb sind und für die eine Genehmigung nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutz gesetzes zur Errichtung und zum Betrieb vor dem 28. Dezember 2002 erteilt worden ist; c) für die eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissi onsschutzgesetzes vor dem 28. Dezember 2002 erteilt worden ist und die vor dem 28. Dezember 2003 in Betrieb gegangen sind oder in Betrieb gehen werden; d) für die bis zum 27. Dezember 2002 ein vollständi ger Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissi onsschutzgesetzes gestellt worden ist und die vor dem 28. Dezember 2004 in Betrieb gegangen sind oder in Betrieb gehen werden oder e) die nach § 67 Abs. 2 und 7 und § 67a des Bundes Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren; 3. Emissionen die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in der Einheit Nanogramm je Kubikmeter (ng/m3), Milli gramm je Kubikmeter (mg/m3) oder Gramm je Kubik meter (g/m3), bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; 4. Emissionsgrenzwerte die in § 5 Abs. 1 oder in Anhang II fest vorgegebenen oder gemäß den Vorgaben des Anhangs II zu berech nenden Massenkonzentrationen von Luftverunreini gungen im Abgas, die in dem jeweils festgelegten Beurteilungszeitraum nicht überschritten werden dür fen; 5. Bezugssauerstoffgehalte die in § 5 Abs. 2 oder in Anhang II fest vorgegebenen oder gemäß den Vorgaben des Anhangs II zu berech nenden Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas, auf die die jeweiligen Emissionsgrenzwerte unter Berück sichtigung von Anhang IV zu beziehen sind; 6. Verbrennungsanlagen Anlagen, die dazu bestimmt sind, thermische Verfah ren zur Behandlung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zu verwenden. Diese Verfahren umfassen die Verbrennung durch Oxidation der oben genannten Stoffe und andere vergleichbare thermische Verfah ren wie Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren, soweit die bei den vorgenannten thermischen Verfah ren aus Abfällen entstehenden festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffe verbrannt werden. Diese Begriffs bestimmung erstreckt sich auf die gesamte Verbren nungsanlage einschließlich aller Verbrennungslinien, die Annahme und Lagerung der Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Zufuhrsystem für Abfäl le und Stoffe nach § 1 Abs. 1, Brennstoffe und Luft, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von bei der Verbrennung entstehenden Abfällen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrich tungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungs vorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen; 7. Mitverbrennungsanlagen Anlagen, deren Hauptzweck in der Energiebereitstel lung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und – in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 als regelmäßiger oder zusätzlicher Brennstoff verwen det werden oder – in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mit dem Ziel der Beseitigung thermisch behandelt werden. Falls die Mitverbrennung in solch einer Weise erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energie bereitstellung oder der Produktion stofflicher Erzeug nisse, sondern in der thermischen Behandlung von 1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 Abfällen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsan lage im Sinne der Nummer 6. Diese Begriffsbestim mung erstreckt sich auf die gesamte Mitverbren nungsanlage einschließlich aller Mitverbrennungslini en, die Annahme und Lagerung der Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Zufuhrsystem für Abfäl le und Stoffe nach § 1 Abs. 1, Brennstoffe und Luft, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von bei der Mitverbrennung entstehen den Abfällen und Abwasser, den Schornstein, die Vor richtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbren nungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen; 8. Verbrennungslinie oder Mitverbrennungslinie die jeweilige technische Einrichtung bestehend aus dem Brennraum und gegebenenfalls Brenner und hierzu gehöriger Steuerungseinheit, Abgasreini gungseinrichtung und sonstige Nebeneinrichtungen entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen; 9. Gemischte Siedlungsabfälle Abfälle aus Haushaltungen sowie gewerbliche, indus trielle Abfälle und Abfälle aus Einrichtungen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus Haushaltungen ähnlich sind. Zu den gemischten Siedlungsabfällen im Sinne dieser Ver ordnung gehören nicht die unter der Abfallgruppe 20 01 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. De zember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), genannten Abfallfraktionen, die am Entste hungsort getrennt eingesammelt werden, und die anderen, unter der Abfallgruppe 20 02 genannten Abfälle; 10. Feuerungswärmeleistungen die auf den unteren Heizwert bezogenen Wärmeinhal te der Brenn- oder Einsatzstoffe, die einer Feuerungs oder Produktionsanlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt werden (angegeben in MWth). Zweiter Teil Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb § 3 Emissionsbezogene Anforderungen an Anlieferung und Zwischenlagerung der Einsatzstoffe (1) Verbrennungsanlagen für feste Abfälle oder feste Stoffe nach § 1 Abs. 1 sind mit einem Bunker auszurüsten, der mit einer Absaugung auszurüsten ist und dessen abgesaugte Luft der Feuerung zuzuführen ist. Für den Fall, dass die Feuerung nicht in Betrieb ist, sind Maßnahmen zur Reinigung und Ableitung der abgesaugten Luft vorzu sehen. Mitverbrennungsanlagen für feste Abfälle oder feste Stoffe nach § 1 Abs. 1 sind mit geschlossenen Lagereinrichtungen für diese Stoffe auszurüsten und die bei der Lagerung entstehende Abluft ist zu fassen. (2) Für Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sind Maßnahmen und Einrichtungen zur Erkennung und Bekämpfung von Bränden vorzusehen. Die Brand schutzeinrichtungen und -maßnahmen sind so auszule gen, dass im Abfallbunker oder in der Lagereinrichtung entstehende oder eingetragene Brände erkannt und be kämpft werden können. (3) Absatz 1 gilt nicht für Verbrennungs- oder Mitver brennungsanlagen, soweit die Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 der Verbrennung oder Mitverbrennung ausschließ lich in geschlossenen Einwegbehältnissen oder aus Mehr wegbehältnissen zugeführt werden. (4) Sind auf Grund der Zusammensetzung der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 Explosionen im Lagerbereich nicht auszuschließen, sind abweichend von Absatz 1 andere geeignete Maßnahmen nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde durchzuführen. (5) Flüssige Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 sind in geschlossenen, gegen Überdruck gesicherten Behältern zu lagern; bei der Befüllung ist das Gaspendelverfahren anzuwenden oder die Verdrängungsluft zu erfassen. Offe ne Übergabestellen sind mit einer Luftabsaugung aus zurüsten. Die Verdrängungsluft aus den Behältern sowie die abgesaugte Luft sind der Feuerung zuzuführen; bei Stillstand der Feuerung ist eine Annahme an offenen Übergabestellen oder ein Füllen von Lagertanks nur zuläs sig, wenn emissionsmindernde Maßnahmen, insbesonde re die Gaspendelung oder eine Abgasreinigung, ange wandt werden. (6) Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sind so auszulegen, zu errichten und zu betreiben, dass ein unerlaubtes und unbeabsichtigtes Freisetzen von Schad stoffen in den Boden, in das Oberflächenwasser oder das Grundwasser vermieden wird. Außerdem muss für das auf dem Gelände der Verbrennungs- oder Mitverbrennungs anlage anfallende verunreinigte Regenwasser und für ver unreinigtes Wasser, das bei Störungen oder der Brand bekämpfung anfällt, eine ausreichende Speicherkapazität vorgesehen werden. Sie ist ausreichend, wenn das anfal lende Wasser geprüft und erforderlichenfalls vor der Ablei tung behandelt werden kann. (7) Der Betreiber der Anlage hat bei der Annahme des Abfalls in der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage die Masse einer jeden Abfallart, gemäß der Abfallverzeich nis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung, zu bestimmen. § 4 Feuerung (1) Die Verbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass ein weitgehender Ausbrand der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 erreicht wird und in der Schlacke und Rostasche ein Gehalt an organisch gebun denem Gesamtkohlenstoff (TOC) von weniger als 3 vom Hundert oder ein Glühverlust von weniger als 5 vom Hun dert des Trockengewichts eingehalten wird. Soweit es zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich ist, sind die Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 vorzubehan deln, in der Regel durch Zerkleinern oder Mischen sowie das Öffnen von Einwegbehältnissen. Entgegen den Anfor derungen nach Satz 2 sollen infektiöse krankenhausspezi fische Abfälle ohne vorherige Vermischung mit anderen Abfallarten und ohne direkte Handhabung in die Feuerung gebracht werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 1637 (2) Verbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Temperatur der Verbrennungsgase, die in Verbrennungsanlagen bei der Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 entstehen, nach der letzten Verbrennungsluftzuführung mindestens 850 °C (Mindesttemperatur) beträgt. Bei der Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einem Halogengehalt aus halogenorganischen Stoffen von mehr als 1 vom Hundert des Gewichts, berechnet als Chlor, hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass eine Mindesttempera tur von 1 100 °C eingehalten wird. Die Mindesttemperatur muss auch unter ungünstigsten Bedingungen bei gleich mäßiger Durchmischung der Verbrennungsgase mit der Verbrennungsluft für eine Verweilzeit von mindestens zwei Sekunden eingehalten werden. Die Messung der Mindest temperatur muss an einer nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde in der Genehmigung fest gelegten repräsentativen Stelle des Brennraums oder Nachverbrennungsraums erfolgen. Die Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der repräsentativen Stelle erfolgt mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Rah men der Inbetriebnahme der Anlage. Die Einhaltung der festgelegten Mindesttemperatur und der Mindestverweil zeit ist zumindest einmal bei Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen oder durch ein durch die zuständige Behörde anerkanntes Gutachten nachzuweisen. (3) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden andere Mindesttemperaturen oder Mindest verweilzeiten (Verbrennungsbedingungen) zulassen, sofern die sonstigen Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden und zumindest einmal bei der Inbe triebnahme der Verbrennungsanlage unter den geänder ten Verbrennungsbedingungen durch Messungen oder ein durch die zuständige Behörde anerkanntes Gutachten nachgewiesen wird, dass die Änderung der Verbren nungsbedingungen nicht dazu führt, dass größere Abfall mengen oder Abfälle mit einem höheren Gehalt an organi schen Schadstoffen, insbesondere an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, polyhalogenierten Dibenzodioxinen, polyhalogenierten Dibenzofuranen oder polyhalogenierten Biphenylen, im Vergleich zu den Abfall mengen oder Abfällen entstehen, die unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen zu erwarten wären. Für Altan lagen gilt der Nachweis für ausreichende Verbrennungs bedingungen auch als erbracht, sofern zumindest einmal nach der Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen nachgewiesen wird, dass keine höheren Emissionen, ins besondere an polyzyklischen aromatischen Kohlenwas serstoffen, polyhalogenierten Dibenzodioxinen, polyhalo genierten Dibenzofuranen oder polyhalogenierten Bi phenylen, entstehen als bei den jeweils nach Absatz 2 festgelegten Verbrennungsbedingungen. Die zuständigen Behörden haben Ausnahmen nach Satz 1 den zuständi gen obersten Immissionsschutzbehörden der Länder zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen. (4) Jede Verbrennungslinie einer Verbrennungsanlage ist mit einem oder mehreren Brennern auszurüsten. Die Brenner müssen während des Anfahrens und bei drohen der Unterschreitung der Mindesttemperatur mit Erdgas, Flüssiggas, Wasserstoff, gasförmigen Brennstoffen nach Nummer 1.2 Buchstabe b des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, Heizöl EL oder sonstigen flüssigen Stoffen nach § 1 Abs. 1, soweit auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höhe ren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auf treten können, betrieben werden. (5) Durch automatische Vorrichtungen ist bei Verbren nungs- oder Mitverbrennungsanlagen sicherzustellen, dass 1. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder Stof fen nach § 1 Abs. 1 erst möglich ist, wenn beim Anfah ren die Mindesttemperatur erreicht ist, 2. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder Stof fen nach § 1 Abs. 1 nur so lange erfolgen kann, wie die Mindesttemperatur aufrechterhalten wird, 3. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder Stof fen nach § 1 Abs. 1 unterbrochen wird, wenn infolge eines Ausfalls oder einer Störung von Abgasreini gungseinrichtungen eine Überschreitung eines konti nuierlich überwachten Emissionsgrenzwertes eintreten kann, dabei sind sicherheitstechnische Belange des Brand- und Explosionsschutzes zu beachten. (6) Mitverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Temperatur der bei der Mitverbren nung entstehenden Verbrennungsgase mindestens 850 °C beträgt. Bei der Verbrennung von besonders über wachungsbedürftigen Abfällen mit einem Halogengehalt aus halogenorganischen Stoffen von mehr als 1 vom Hundert des Gewichts, berechnet als Chlor, hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass eine Mindesttemperatur von 1100 °C eingehalten wird. Die Mindesttemperatur muss auch unter ungünstigsten Bedingungen für eine Verweilzeit von mindestens zwei Sekunden eingehalten werden. Die Messung der Mindesttemperatur muss an einer nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde in der Genehmigung festgelegten repräsentati ven Stelle des Brennraums oder Nachverbrennungsraums erfolgen. Die Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der repräsentativen Stelle erfolgt mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Rahmen der Inbetriebnahme der Anlage. Die Einhaltung der festgelegten Mindesttempera tur und der Mindestverweilzeit ist zumindest einmal bei Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen oder durch ein von der zuständigen Behörde anerkanntes Gutachten nachzuweisen. Die Mitverbrennungsanlagen sind so zu betreiben, dass eine möglichst vollständige Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 erreicht wird. (7) Abweichend von Absatz 6 können die zuständigen Behörden andere Mindesttemperaturen oder Mindestver weilzeiten (Verbrennungsbedingungen) zulassen, sofern die sonstigen Anforderungen der Verordnung eingehalten werden und die Emissionsgrenzwerte nach § 5 Abs. 1 für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, und für Kohlenmonoxid eingehalten werden. Die zuständi gen Behörden haben Ausnahmen nach Satz 1 den zustän digen obersten Immissionsschutzbehörden der Länder zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen. (8) Beim Abfahren von Verbrennungsanlagen oder ein zelnen Verbrennungslinien müssen zur Aufrechterhaltung der Verbrennungsbedingungen die Brenner so lange betrieben werden, bis sich keine Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mehr im Feuerraum befinden. Satz 1 findet keine Anwendung auf die sonstigen flüssigen Stoffe nach § 1 Abs. 1, soweit auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höheren Emissionen als bei der Ver brennung von Heizöl EL auftreten können und sie zur Auf 1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 rechterhaltung der Verbrennungsbedingungen eingesetzt werden. (9) Flugascheablagerungen sind möglichst gering zu halten, insbesondere durch geeignete Abgasführung sowie häufige Reinigung von Kesseln, Heizflächen, Kes selspeisewasser-Vorwärmern und Abgaszügen. § 5 Anforderungen an Verbrennungsanlagen (1) Die Verbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz werte überschreitet: a) Gesamtstaub 10 mg/m3 b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 10 mg/m3 c) gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, 10 mg/m3 d) gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, 1 mg/m3 e) Schwefeldioxid und Schwefel trioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 50 mg/m3 f) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 200 mg/m3 g) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,03 mg/m3 h) Kohlenmonoxid 50 mg/m3; 2. kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissions grenzwerte überschreitet: a) Gesamtstaub 30 mg/m3 b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/m3 c) gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, 60 mg/m3 d) gasförmige, anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, 4 mg/m3 e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 200 mg/m3 f) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 400 mg/m3 g) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,05 mg/m3 h) Kohlenmonoxid 100 mg/m3; 3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte über schreitet: a) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd, Thallium und seine Verbindungen, angegeben als TI, insgesamt 0,05 mg/m3 b) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Sb, Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As, Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb, Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr, Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co, Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Cu, Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mn, Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni, Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als V, Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Sn, insgesamt 0,5 mg/m3 c) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als As Benzo(a)pyren Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd, wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Co, Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Cr, insgesamt 0,05 mg/m3 oder Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As, Benzo(a)pyren Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd, Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co, Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr, insgesamt 0,05 mg/m3 und 4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den Emissionsgrenzwert für die in An hang I genannten Dioxine und Furane – angegeben als Summenwert nach dem in Anhang I festgelegten Ver fahren – von 0,1 ng/m3 überschreitet. (2) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert (Bezugssauerstoffgehalt). Soweit aus schließlich gasförmige Stoffe, die bei der Pyrolyse oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 1639 Vergasung von Abfällen entstehen oder Altöle im Sinne von § 1a Abs. 1 der Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368) eingesetzt werden, beträgt der Bezugssauerstoffgehalt 3 vom Hundert. § 5a Anforderungen an Mitverbrennungsanlagen (1) Mitverbrennungsanlagen, die nicht mehr als 25 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung einer Verbrennungslinie aus Mitverbrennungsstoffen erzeugen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang II in den Abgasen nicht überschritten werden. Mitverbrennungsstoffe sind dabei die eingesetzten Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1 sowie die für ihre Mitverbrennung zusätzlich benötigten Brennstoffe. Werden in einer Mitverbrennungsanlage mehr als 25 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feue rungswärmeleistung aus Mitverbrennungsstoffen erzeugt, so gelten die in § 5 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenz werte für Verbrennungsanlagen. (2) Für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen oder für Anlagen zum Brennen von Kalkstein (Nummer 2.3 oder 2.4 Spalte 1, Spalte 2 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) gelten die Regelungen in Nummer II.1 des Anhangs II auch dann, wenn der Anteil der Mitverbren nungsstoffe an der jeweils gefahrenen Feuerungswärme leistung 25 vom Hundert übersteigt. (3) Werden in einer Anlage nach Absatz 2 mehr als 60 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feuerungswärme leistung aus Mitverbrennungsstoffen erzeugt, so gelten die in § 5 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte sowie die Ausnahmeregelungen in Anhang II Nr. II.1 entspre chend. (4) Für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege ben als Stickstoffdioxid, sowie für Gesamtstaub soll die zuständige Behörde anstelle der Anforderungen nach Absatz 3 auf Antrag des Betreibers einen anteilig berech neten Emissionsgrenzwert (Mischgrenzwert) festlegen. Der Rechnung sind zu Grunde zu legen der jeweilige Emis sionsgrenzwert nach § 5 Abs. 1 und der jeweilige Emissi onsgrenzwert nach Anhang II Nr. II.1. Als Emissionsgrenz wert ergibt sich dann der für den Anteil von 60 bis 100 vom Hundert aus der Berechnungsformel in Anhang II zu errechnende Wert. (5) Wird in Anlagen nach Absatz 2 mehr als 40 vom Hun dert der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung aus besonders überwachungsbedürftigen Abfällen einschließ lich des für deren Verbrennung zusätzlich benötigten Brennstoffs erzeugt, gelten die Grenzwerte nach § 5 Abs. 1. Zu den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen nach Satz 1 gehören nicht die flüssigen brennba ren Abfälle und nicht die Stoffe nach § 1 Abs. 1, wenn deren Massengehalt an polychlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen, wie polychlorierte Biphenyle (PCB) oder Pentachlorphenol (PCP), bis 10 Milligramm je Kilo gramm und der untere Heizwert des brennbaren Abfalls mindestens 30 Megajoule je Kilogramm beträgt, oder wenn auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höheren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten können. (6) Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, wie er in Anhang II festgelegt oder nach dem in Anhang II vorgegebenen Ver fahren ermittelt wurde. (7) Werden gemischte Siedlungsabfälle mitverbrannt, gelten die Anforderungen der Absätze 1 bis 6, wenn die gemischten Siedlungsabfälle im erforderlichen Umfang dafür aufbereitet sind; für die Mitverbrennung von unauf bereiteten gemischten Siedlungsabfällen gelten die Anfor derungen nach § 5 Abs. 1. Eine Aufbereitung im erforderli chen Umfang liegt vor, wenn Maßnahmen ergriffen wer den, die eine deutliche Reduzierung einer Belastung mit anorganischen Schadstoffen, insbesondere mit Schwer metallen, bezwecken. Trocknen, Pressen oder Mischen zählt dazu in der Regel nicht. (8) Die zuständige Behörde hat die Emissionsgrenzwer te im Genehmigungsbescheid oder in einer nachträgli chen Anordnung festzusetzen. § 6 Ableitungsbedingungen für Abgase Die Abgase sind in kontrollierter Weise so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströ mung ermöglicht wird. Zur Ermittlung der Ableitungs höhen sind die Anforderungen der TA Luft in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Die näheren Bestimmungen sind in der Genehmigung festzulegen. § 7 Behandlung der bei der Verbrennung und Mitverbrennung entstehenden Abfälle (1) Schlacken, Rostaschen, Filter- und Kesselstäube sowie Reaktionsprodukte und sonstige Abfälle der Abgas behandlung sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-Immis sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma chung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) zu ver werten oder zu beseitigen. Soweit die Verwertung tech nisch nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sie ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besei tigen. (2) Filter- und Kesselstäube, die bei der Abgasentstau bung sowie bei der Reinigung von Kesseln, Heizflächen und Abgaszügen anfallen, sind getrennt von anderen festen Abfällen zu erfassen. Satz 1 gilt nicht für Anlagen mit einer Wirbelschichtfeuerung. (3) Soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 erforderlich ist, sind die Bestandteile an organischen und löslichen Stoffen in den Abfällen und sonstigen Stoffen zu vermindern. (4) Die Förder- und Lagersysteme für schadstoffhaltige, staubförmige Abfälle sind so auszulegen und zu betrei ben, dass hiervon keine relevanten diffusen Emissionen ausgehen können. Dies gilt besonders hinsichtlich not wendiger Wartungs- und Reparaturarbeiten an ver schleißanfälligen Anlagenteilen. Trockene Filter- und Kes selstäube sowie Reaktionsprodukte der Abgasbehand lung und trocken abgezogene Schlacken sind in geschlossenen Behältnissen zu befördern oder zwi schenzulagern. (5) Vor der Festlegung der Verfahren für die Verwertung oder Beseitigung der bei der Verbrennung oder Mitver brennung entstehenden Abfälle, insbesondere der Schlacken, Rostaschen und der Filter- und Kesselstäube, sind ihre physikalischen und chemischen Eigenschaften 1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 und deren Gehalt an schädlichen Verunreinigungen durch geeignete Analysen zu ermitteln. Die Analysen betreffen insbesondere den löslichen Teil und die Schwermetalle im löslichen und unlöslichen Teil. § 8 Wärmenutzung In Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen ist ent stehende Wärme, die nicht an Dritte abgegeben wird, in Anlagen des Betreibers zu nutzen, soweit dies nach Art und Standort der Anlage technisch möglich und zumutbar ist. Soweit aus entstehender Wärme, die nicht an Dritte abgegeben wird oder die nicht in Anlagen des Betreibers genutzt wird, eine elektrische Klemmenleistung von mehr als 0,5 Megawatt erzeugbar ist, ist elektrische Energie zu erzeugen. Dritter Teil Messung und Überwachung § 9 Messplätze Für die Messung sind nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde Messplätze einzurichten; diese sol len ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein sowie so ausgewählt werden, dass repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind. § 10 Messverfahren und Messeinrichtungen (1) Für Messungen zur Feststellung der Emissionen oder der Verbrennungsbedingungen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen sind die dem Stand der Messtechnik entsprechenden Messverfahren und geeig neten Messeinrichtungen gemäß Anhang III Nr. 1 und 2 nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde anzuwenden oder zu verwenden. (2) Über den ordnungsgemäßen Einbau von Messein richtungen zur kontinuierlichen Überwachung ist durch den Betreiber vor der Inbetriebnahme der Verbrennungs oder Mitverbrennungsanlage eine Bescheinigung einer von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde für Kalibrierungen bekannt gegebenen Stelle vorzulegen. (3) Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur konti nuierlichen Feststellung der Emissionen eingesetzt wer den, durch eine von der zuständigen obersten Landes behörde bekannt gegebene Stelle kalibrieren und jährlich einmal auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen; die Kali brierung ist nach einer wesentlichen Änderung der Anlage, im Übrigen im Abstand von drei Jahren zu wiederholen. Die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit sind der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Kalibrierung und Prüfung vorzulegen. § 11 Kontinuierliche Messungen (1) Der Betreiber hat unter Berücksichtigung der Anfor derungen gemäß Anhang III 1. die Massenkonzentration der Emissionen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie der Nummer II.1.1, II.1.2, II.1.3, II.2.1 bis II.2.6 sowie II.3.1 und II.3.2 gemäß Anhang II, 2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, 3. die Temperaturen nach § 4 Abs. 2 oder 3 sowie Abs. 6 oder 7 und 4. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere Abgas temperatur, Abgasvolumen, Feuchtegehalt und Druck, kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und auszuwer ten. Die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sind hierzu vor Inbetriebnahme mit geeigneten Messeinrich tungen und Messwertrechnern auszurüsten. Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 gilt nicht, soweit Emissionen ein zelner Stoffe nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Nummer II.1.1, II.1.3, II.2.1 bis II.2.5 sowie II.3.1 nach Anhang II nachweislich auszuschließen oder allenfalls in geringen Konzentrationen zu erwarten sind und insoweit Aus nahmen durch die zuständige Behörde erteilt wurden. Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind nicht not wendig, soweit das Abgas vor der Ermittlung der Massen konzentration der Emissionen getrocknet wird. (2) Ergibt sich auf Grund der eingesetzten Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1, der Bauart, der Betriebsweise oder von Einzelmessungen, dass der Anteil des Stickstoffdio xids an den Stickstoffoxidemissionen unter 10 vom Hun dert liegt, soll die zuständige Behörde auf die kontinuierli che Messung des Stickstoffdioxids verzichten und die Bestimmung des Anteils durch Berechnung zulassen. Das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzung ist jeweils bei der Kalibrierung nachzuweisen. Ergibt sich auf Grund der Bauart und Betriebsweise von Nass-Rauchgasentschwe felungsanlagen infolge des Sättigungszustandes des Rauchgases und der konstanten Rauchgastemperatur, dass der Feuchtegehalt im Rauchgas an der Messstelle einen konstanten Wert annimmt, soll die zuständige Behörde auf die kontinuierliche Messung des Feuchtege halts verzichten und die Verwendung des in Einzelmes sungen ermittelten Wertes zulassen. Das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzung ist zusammen mit den nach § 10 Abs. 3 stattfindenden Kalibrierungen vom Betreiber nachzuweisen. Für Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, soll die zuständige Behörde auf Antrag auf die kontinuierliche Messung verzichten, wenn zuverlässig nachgewiesen ist, dass die Emissions grenzwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und Nr. 2 Buchstabe g oder nach Nummer II.1.1, II.1.2, II.2.5, II.2.6, II.3.1 und II.3.2 gemäß Anhang II nur zu weniger als 20 vom Hundert in Anspruch genommen werden. (3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet auf gasförmige anorgani sche Fluorverbindungen keine Anwendung, wenn Reini gungsstufen für gasförmige anorganische Chlorverbin dungen betrieben werden, die sicherstellen, dass die Emissionsgrenzwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c oder nach Nummer II.1.1, II.1.2, II.2.5, II.2.6, II.3.1 und II.3.2 gemäß Anhang II nicht über schritten werden. (4) Die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sind mit Registriereinrichtungen auszurüsten, durch die Verriegelungen oder Abschaltungen nach § 4 Abs. 5 regis triert werden. (5) Der Betreiber hat auf Verlangen der zuständigen Behörde Massenkonzentrationen der Emissionen nach Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 1641 § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 kontinuierlich zu messen, wenn geeignete Messeinrichtungen verfügbar sind. (6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 können die zuständigen Behörden auf Antrag des Betreibers Einzel messungen für HCl, HF, SO3 und SO2 zulassen, wenn durch den Betreiber sichergestellt ist, dass die Emissio nen dieser Schadstoffe nicht höher sind als die dafür fest gelegten Emissionsgrenzwerte. § 12 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen (1) Während des Betriebs der Verbrennungs- oder Mit verbrennungsanlagen ist aus den Messwerten für jede aufeinander folgende halbe Stunde der Halbstundenmit telwert zu bilden und auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen. Für die Stoffe, deren Emissionen durch Abgasreinigungseinrichtungen gemindert und begrenzt werden, darf die Umrechnung der Messwerte nur für die Zeiten erfolgen, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt. Aus den Halb stundenmittelwerten ist für jeden Tag der Tagesmittelwert, bezogen auf die tägliche Betriebszeit einschließlich der Anfahr- oder Abstellvorgänge, zu bilden. (2) Über die Auswertung der kontinuierlichen Messun gen hat der Betreiber einen Messbericht zu erstellen und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Betreiber muss die Aufzeichnungen der Messgeräte fünf Jahre aufbewahren. Satz 1 gilt nicht, soweit die zuständi ge Behörde die telemetrische Übermittlung der Messer gebnisse vorgeschrieben hat oder der Betreiber sie eigen ständig vornimmt. (3) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn kein Tagesmittelwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Nummer II.1.1, II.1.3, II.2.1 bis II.2.5 sowie II.3.1 nach Anhang II und kein Halbstundenmittelwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder nach Nummer II.1.2, II.1.3, II.2.4, II.2.6 sowie II.3.2 nach Anhang II überschritten wird. (4) Häufigkeit und Dauer einer Nichteinhaltung der Anforderungen nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 3 oder nach § 4 Abs. 6 in Verbindung mit Absatz 7 hat der Betreiber in den Messbericht nach Absatz 2 aufzuneh men. § 13 Einzelmessungen (1) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesentlicher Änderung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanla gen bei der Inbetriebnahme durch Messungen einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle überprüfen zu lassen, ob die Verbren nungsbedingungen nach § 4 Abs. 2 oder 3 oder nach § 4 Abs. 6 oder 7 erfüllt werden. (2) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesentlicher Änderung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanla gen Messungen einer nach § 26 des Bundes-Immissions schutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle zur Feststel lung, ob die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 oder 6 – nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder nach Nummer II.1.1, II.1.2, II.2.1 bis II.2.6 sowie II.3.1 und II.3.2 nach Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllt wer den, durchführen zu lassen. Die Messungen sind im Zeit raum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wie derkehrend spätestens alle zwölf Monate mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen. Diese sollen vorgenom men werden, wenn die Anlagen mit der höchsten Leistung betrieben werden, für die sie bei den während der Mes sung verwendeten Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 für den Dauerbetrieb zugelassen sind. (2a) Im Fall einer wesentlichen Änderung sind die Mes sungen gemäß der Absätze 1 und 2 nicht erforderlich, wenn der Betreiber einer bestehenden Verbrennungs oder Mitverbrennungsanlage gegenüber der zuständigen Behörde belegt, dass die durchgeführten Maßnahmen keine oder offensichtlich geringe Auswirkungen auf die Verbrennungsbedingungen und auf die Emissionen haben. (3) Für die Messungen zur Bestimmung der Stoffe nach § 5 Abs. 1 1. Nummer 3 mit Ausnahme von Benzo(a)pyren beträgt die Probenahmezeit mindestens eine halbe Stunde; sie soll zwei Stunden nicht überschreiten, 2. Nummer 4 einschließlich Benzo(a)pyren beträgt die Probenahmezeit mindestens sechs Stunden; sie soll acht Stunden nicht überschreiten. Für die im Anhang I genannten Stoffe soll die Nachweis grenze des eingesetzten Analyseverfahrens nicht über 0,005 Nanogramm je Kubikmeter Abgas liegen. § 14 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen (1) Über die Ergebnisse der Messungen nach § 13 ist ein Messbericht zu erstellen und vom Betreiber der zuständi gen Behörde spätestens acht Wochen nach den Messun gen vorzulegen. Der Messbericht muss Angaben über die Messplanung, das Ergebnis jeder Einzelmessung, das verwendete Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeu tung sind, enthalten. (2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Mittelwert nach § 5 Abs. 1 oder gemäß Anhang II überschreitet. § 15 Besondere Überwachung der Emissionen an Schwermetallen (1) Soweit auf Grund der Zusammensetzung der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 oder anderer Erkenntnisse, insbesondere der Beurteilung von Einzelmessungen, Emissionskonzentrationen an Stoffen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b zu erwarten sind, die 60 vom Hundert der Emissionsgrenzwerte überschreiten können, hat der Betreiber die Massenkonzentrationen dieser Stof fe einmal wöchentlich zu ermitteln und zu dokumentieren. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Auf die Ermittlung der Emissionen kann verzichtet werden, wenn durch andere Prüfungen, zum Beispiel durch Funktionskontrolle der Abgasreinigungseinrichtun gen, mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Emissionsbegrenzungen nicht überschrit ten werden. 1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 § 16 Störungen des Betriebs (1) Ergibt sich aus Messungen, dass Anforderungen an den Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsan lagen oder zur Begrenzung von Emissionen nicht erfüllt werden, hat der Betreiber dies den zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen. Er hat unverzüglich die erforder lichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu treffen; § 4 Abs. 5 Nr. 2 und 3 bleiben unberührt. Die zuständige Behörde trägt durch entsprechende Überwa chungsmaßnahmen dafür Sorge, dass der Betreiber sei nen rechtlichen Verpflichtungen zu einem ordnungs gemäßen Betrieb nachkommt oder die Anlage außer Betrieb nimmt. (2) Bei Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, die aus einer Verbrennungslinie oder aus mehreren Ver brennungslinien mit gemeinsamen Abgaseinrichtungen bestehen, soll die Behörde für technisch unvermeidbare Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtungen den Zeitraum festlegen, währenddessen von den Emissionsgrenzwer ten nach § 5, ausgenommen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und h und Nr. 2 Buchstabe b und h oder Emissionsgrenz werten für Kohlenmonoxid und organische Stoffe, ange geben als Gesamtkohlenstoff nach Anhang II, unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf. Der Weiterbetrieb darf vier aufeinander folgende Stunden und innerhalb eines Kalenderjahres 60 Stunden nicht überschreiten. Die Emissionsbegrenzung für den Gesamt staub darf eine Massenkonzentration von 150 Milligramm je Kubikmeter Abgas, gemessen als Halbstundenmittel wert, nicht überschreiten. § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2, § 5a Abs. 6 sowie § 11 Abs. 4 gelten entsprechend. Vierter Teil Anforderungen an Altanlagen § 17 Übergangsregelungen (1) Für Altanlagen gelten bis zum 27. Dezember 2005 die Anforderungen dieser Verordnung in der am 19. Au gust 2003 geltenden Fassung. (2) Bei Altanlagen, bei denen die in § 4 Abs. 2 Satz 3 festgelegte Verweilzeit wegen besonderer technischer Schwierigkeiten nicht erreicht werden kann, ist diese Anforderung spätestens bei einer Neuerrichtung der Ver brennungslinie oder des Abhitzekessels zu erfüllen. (3) Wird eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanla ge durch Zubau einer oder mehrerer weiterer Verbren nungs- oder Mitverbrennungslinien in der Weise erweitert, dass die vorhandenen und die neu zu errichtenden Linien eine gemeinsame Anlage bilden, so bestimmen sich die Anforderungen für die neu zu errichtenden Linien nach den Vorschriften des zweiten und dritten Teils und die Anforderungen für die vorhandenen Linien nach den Vor schriften des vierten Teils dieser Verordnung. (4) In Betrieb befindliche Anlagen, deren Hauptzweck in der Energiebereitstellung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht, für die eine Genehmigung zur Errich tung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes Immissionsschutzgesetzes erteilt worden ist und die die Mitverbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 spätestens am 28. Dezember 2004 aufnehmen, gelten als Altanlagen. Fünfter Teil Gemeinsame Vorschriften § 18 Unterrichtung der Öffentlichkeit Die Betreiber der Verbrennungs- oder Mitverbren nungsanlagen haben die Öffentlichkeit nach erstmaliger Kalibrierung der Messeinrichtung zur kontinuierlichen Feststellung der Emissionen nach § 10 Abs. 3 und erstma ligen Einzelmessungen nach § 13 Abs. 2 einmal jährlich in der von der zuständigen Behörde festgelegten Weise und Form über die Beurteilung der Messungen von Emissio nen und der Verbrennungsbedingungen zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rück schlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezo gen werden können. § 19 Zulassung von Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betrei bers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls 1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwandes erfüllbar sind, 2. im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechen den Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung ange wandt werden, 3. die Ableitungshöhe nach der TA Luft in der jeweils gel tenden Fassung auch für den als Ausnahme zugelas senen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist, es sei denn, auch insoweit liegen die Voraussetzungen der Num mer 1 vor, und 4. die Anforderungen der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften a) vom 25. Juli 1975 über die Altölbeseitigung (75/439/EWG) (ABl. EG Nr. L 194 S. 31), geändert durch die Richtlinie vom 22. Dezember 1986 (87/101/EWG) (ABl. EG Nr. L 42 S. 43), b) vom 16. September 1996 über die Beseitigung der polychlorierten Biphenyle und polychlorierten Ter phenyle (96/59/EG) (ABl. EG Nr. L 243 S. 31) und c) der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parla ments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABI. EG Nr. L 332 S. 91) eingehalten werden. (2) Abweichend von § 3 Abs. 1 kann die zuständige Behörde Verbrennungsanlagen ohne Abfallbunker oder eine teilweise offene Bunkerbauweise in Verbindung mit einer gezielten Luftabsaugung zulassen, wenn durch bau liche oder betriebliche Maßnahmen oder auf Grund der Beschaffenheit der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 die Entstehung von Staub- und Geruchsemissionen mög lichst gering gehalten wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 1643 § 20 Weitergehende Anforderungen und wesentliche Änderungen (1) Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermei dung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu treffen, bleibt unberührt. (2) Der Einsatz besonders überwachungsbedürftiger Abfälle in einer Anlage, die nur für den Einsatz nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle genehmigt ist, ist nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundes Immissionsschutzgesetzes als eine wesentliche Änderung der Anlage einzustufen. § 20a Anforderungen an die Eignung Nach Maßgabe von § 20 Abs. 3 des Bundes-Immissi onsschutzgesetzes kann die zuständige Behörde den Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage untersagen, wenn nicht sichergestellt ist, dass die mit der Leitung der Anlage betraute Person zur Leitung der Anlage geeignet ist und die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. § 21 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz lich oder fahrlässig als Betreiber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage 1. einer Vorschrift a) des § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1 oder 2 über das Errichten oder den Betrieb dort genann ter Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen oder über das Einhalten oder Messen der Mindest temperatur, b) des § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 1 über den Betrieb von Brennern, c) des § 4 Abs. 5 über die automatischen Vorrichtun gen, d) des § 5 Abs. 1 oder § 5a Abs. 1 Satz 1 über das Errichten oder den Betrieb von Verbrennungs oder Mitverbrennungsanlagen, e) des § 11 Abs. 1 Satz 1 über die Ermittlung, Regis trierung oder Auswertung der Massenkonzentrati on der Emissionen, des Volumengehalts an Sauer stoff im Abgas, der dort genannten Temperaturen oder der Betriebsgrößen, f) des § 11 Abs. 1 Satz 2 über die Ausrüstung einer Anlage oder g) des § 12 Abs. 1 über die Bildung dort genannter Mittelwerte oder die Umrechnung dort genannter Messwerte zuwiderhandelt, 2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 dort genannte Abfälle nicht getrennt erfasst oder nicht in geschlos senen Behältnissen befördert oder zwischenlagert, 3. entgegen § 10 Abs. 2 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 Messeinrichtungen nicht kalibrieren, nicht prüfen oder die Kalibrierung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt, 5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 einen Messbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 die Aufzeichnungen nicht aufbewahrt, 7. entgegen § 13 Abs. 1 die Verbrennungsbedingungen nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt, 8. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Messungen nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht zeitig durchführen lässt, 9. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder 10. entgegen § 18 Satz 1 die Öffentlichkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unter richtet. Sechster Teil Schlussvorschriften § 22 (Inkrafttreten) 1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 Anhang I Für den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder Anhang II Nr. II.1, II.2, II.3 zu bildenden Summenwert für polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane sind die im Abgas ermittelten Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine und Furane mit den angegebenen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren. Äquivalenzfaktor 2,3,7,8 - Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) 1 1,2,3,7,8 - Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) 0,5 1,2,3,4,7,8 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1 1,2,3,7,8,9 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1 1,2,3,6,7,8 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1 1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) 0,01 Octachlordibenzodioxin (OCDD) 0,001 2,3,7,8 - Tetrachlordibenzofuran (TCDF) 0,1 2,3,4,7,8 - Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,5 1,2,3,7,8 - Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,05 1,2,3,4,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1 1,2,3,7,8,9 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1 1,2,3,6,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1 2,3,4,6,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1 1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01 1,2,3,4,7,8,9 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01 Octachlordibenzofuran (OCDF) 0,001 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 1645 Anhang II Bestimmung der Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen Der Anhang II dient der Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Anlagen, die Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mit verbrennen. Die in diesem Anhang vorgegebenen festen Emissionsgrenzwerte gelten für die jeweiligen Mitverbrennungsanlagen unter Berücksichtigung der dort genannten Ausnahmen. Soweit keine festen Emissionsgrenzwerte oder feste Bezugssauerstoffgehalte in diesem Anhang vorgegeben sind, kommt die Mischungsregel zur Anwendung. Die folgende Formel (Mischungsregel) ist zur Berechnung der Emissions grenzwerte für jeden unter § 5 Abs. 1 geregelten Emissionsparameter sowie zur Berechnung des Bezugssauerstoffge halts anzuwenden. Emissionsparameter im Sinne dieses Anhangs sind die in § 5 Abs. 1 aufgeführten Schadstoffe, für die Tagesmittelwerte, Halbstundenmittelwerte oder Mittelwerte über die jeweilige Probenahmezeit festgelegt sind. VAbfall: Abgasstrom, der bei der Verbrennung des höchstzulässigen Anteils der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 einschließlich des für die Verbrennung dieser Stoffe zusätzlich benötigten Brennstoffs entsteht. Beträgt der zulässige Anteil der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 weniger als 10 vom Hundert an der unverändert zugrunde gelegten Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Mitverbrennungsanlage, so ist der zugehörige Abgasstrom anhand einer angenommenen Menge von 10 vom Hundert dieser Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 zu berechnen. VVerfahren: Verbleibender Teil des normierten Abgasstroms. CAbfall: Emissionsgrenzwert für die in § 5 Abs. 1 aufgeführten Emissionsparameter oder Bezugssauerstoffgehalt für die in § 5 Abs. 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalte. CVerfahren: Emissionswerte und Bezugssauerstoffgehalte gemäß den Tabellen in diesem Anhang. Für alle anderen Emissionsparameter, für die in diesem Anhang keine festen Emissionsgrenzwerte oder festen Bezugs sauerstoffgehalte vorgegeben werden, gelten die nach den einschlägigen Vorschriften – wie 13. BImSchV oder TA Luft – bei der Verbrennung der üblicherweise zugelassenen Brennstoffe fest gelegten Emissionswerte bzw. Bezugssauerstoffgehalte. Bestehen solche Vorgaben nicht, so sind die in der Genehmigung festgelegten Emissionsbegrenzungen bzw. Bezugssauerstoffgehalte zu verwenden. Fehlen derartige Festlegungen, sind die tatsächlichen Emissionen oder Sauerstoffgehalte beim Betrieb der Anlage ohne Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zugrunde zu legen. C: Berechneter Emissionsgrenzwert oder berechneter Bezugssauerstoffgehalt für Mitverbrennungs anlagen, die sich aus der Anwendung der oben aufgeführten Formel ergeben. Wenn in diesem Anhang für bestimmte Emissionsparameter ein fester Emissionsgrenzwert oder ein fester Bezugssauerstoff gehalt bereits vorgegeben wird, ersetzt dieser Emissionsgrenzwert oder Bezugssauerstoffgehalt die rechnerische Ermittlung des Emissionsgrenzwerts oder des Bezugssauerstoffgehalts für diesen Emissi onsparameter. II.1 B e s o n d e r e V o r s c h r i f t e n f ü r A n l a g e n z u r H e r s t e l l u n g v o n Z e m e n t k l i n k e r o d e r Z e m e n t e n s o w i e f ü r A n l a g e n z u m B r e n n e n v o n K a l k , i n d e n e n A b f ä l l e o d e r S t o f f e n a c h § 1 A b s . 1 m i t v e r b r a n n t w e r d e n Die Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen festen Bezugssauer stoffgehalt von 10 vom Hundert zu beziehen. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxi ne und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung des in Satz 1 festgelegten Bezugssauerstoffgehalts. Soweit in Nummer II.1.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter Nummer II.1.1 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten. Für die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten Anforderungen. Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften kon kretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. C VerfahrenAbfall VerfahrenVerfahrenAbfall x = + + VV CVCV xAbfall 1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 II.1.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwerte in mg/m3) Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Schwefeldioxid und Gesamtkoh lenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen. Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers für Quecksilber und seine Verbindungen einen Tagesmittelwert von bis zu 0,05 mg/m3 genehmigen, wenn eine Überschreitung des Tagesmittelwertes von 0,03 mg/m3 auf den Queck silbergehalt der Rohstoffe zurückzuführen ist. II.1.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3) Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Schwefeldioxid und Gesamtkoh lenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen. Die zuständigen Behörden kön nen auf Antrag des Betreibers für Quecksilber und seine Verbindungen einen Halbstundenmittelwert von bis zu 0,1 mg/m3 genehmigen, wenn eine Überschreitung des Halbstundenmittelwertes von 0,05 mg/m3 auf den Quecksilbergehalt der Rohstoffe zurückzuführen ist. II.1.3 Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid Die zuständige Behörde hat einen Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid unter Berücksichtigung der Anforde rungen nach § 5 Abs. 1 festzulegen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers von dem in § 5 Abs. 1 für Kohlenmonoxid festgelegten Emissionsgrenzwert abweichen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbren nung von Abfällen oder sonstigen Stoffen nach § 1 Abs. 1 zusätzliche Emissionen an Kohlenmonoxid entstehen. II.1.4 Festlegung der Grenzwerte für NOx Abweichend von der in § 5a Abs. 4 Satz 1 geregelten Festlegung eines Mischgrenzwertes für NOx kann bis zum 30. Oktober 2007 von den zuständigen Behörden für Altanlagen ein Tagesmittelwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, von 500 mg/m3 zugelassen werden. Die Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen. II.2 B e s o n d e r e V o r s c h r i f t e n f ü r F e u e r u n g s a n l a g e n , i n d e n e n A b f ä l l e o d e r S t o f f e g e m ä ß § 1 A b s . 1 m i t v e r b r a n n t w e r d e n Die Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen festen Bezugssauer stoffgehalt von 6 vom Hundert bei der Verwendung von festen fossilen Brennstoffen oder Biomassen oder 3 vom Hundert bei der Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen oder für Emissionswerte nach Nummer II.2.1, II.2.2 und II.2.3 gemäß Anhang II zu berechnendem Bezugssauerstoffgehalt zu beziehen. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichti gung der in Satz 1 für die jeweiligen Brennstoffe festgelegten Bezugssauerstoffgehalte. Emissionsparameter C gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 60 gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 4 Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid 200 Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,05 Emissionsparameter C Gesamtstaub 20 gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 10 gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 1 Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid 500 Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid 50 organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 10 Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,03 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 1647 Soweit in Nummer II.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter Nummer II.2.1 bis II.2.5 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten. Für die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten Anforderungen. Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften kon kretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. II.2.1 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von festen fossilen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in mg/m3) bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth): *) Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MWth gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast. Soweit auf Grund des erhöhten Schwefelgehalts der eingesetzten Brennstoffe die in der Tabelle aufgeführten Emissionswerte für Steinkohle, Braunkohle und Wirbelschicht mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht ein gehalten werden können, kann die zuständige Behörde auf Antrag im Einzelfall höhere Emissionswerte als Berechnungsgrundlage verwenden, soweit bei einer Feuerungswärmeleistung von a) 50 MWth bis 100 MWth alternativ ein Schwefelminderungsgrad von 92 vom Hundert nicht unterschritten wird, b) mehr als 100 MWth bis 300 MWth ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelminderungsgrad von mindestens 92 vom Hundert nicht unterschritten wird, c) mehr als 300 MWth ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefel minderungsgrad von mindestens 95 vom Hundert nicht unterschritten wird. Bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung > 100 MWth gilt ein Emissionswert für CO von 250 mg/m3. Für Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von >100 bis 300 MWth gilt bis zum 1. Januar 2008 ein Emis sionswert für NOx von 300 mg/m3. Emissionsparameter 1 – < 10 MWth 10 – < 50 MWth 50 – 100 MWth >100 – 300 MWth > 300 MWth Steinkohle 1 300 850 Braunkohle 1 000 200 200 SO2 und und und 350 oder Schwefel- Schwefel SO3 350 oder 850 und minderungs- minderungs Wirbelschicht Schwefelmin- Schwefel grad grad derungsgrad minderungs ≥ 85 vom ≥ 85 vom ≥ 75 vom Hundert grad ≥ 75 Hundert Hundert vom Hundert 500 400 400 oder 300 bei oder 300 bei oder 300 bei NOX Wirbel- Wirbel- Wirbel- 200 200 schicht- schicht- schicht feuerung feuerung feuerung Kohlenmonoxid 150*) 150 150 200 200 1648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 II.2.2 Emissionswerte (CVerfahren) für bei Verwendung von Biobrennstoff (Tagesmittelwerte in mg/m3) bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth): *) Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MWth gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast. Als Biobrennstoff werden Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs, aus pflanzlichem Material oder Teilen davon, die zur energetischen Verwertung verwendet werden, sowie die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten Abfälle bezeichnet. II.2.3 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in mg/m3) bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth): Beim Einsatz von Heizöl EL gilt als Emissionswert (CVerfahren) für SO2 und SO3 der jeweils für den Betrieb ohne Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 gemessene Emissionswert, soweit dieser den gemäß Tabelle II.2.3 zwischen > 100 – 300 MWth bei linearer Abnahme ermittelten Emissionswert nicht übersteigt. Bei Anlagen über 300 MWth ist für SO2 und SO3 der Emissionswert (CVerfahren) von 200 mg/m3 anzuwenden. Die in Tabelle II.2.3 geforderten Schwefelminderungsgrade finden beim Einsatz von Heizöl EL keine Anwendung. II.2.4 Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe Beim Einsatz von gasförmigen Stoffen aus der Pyrolyse oder Vergasung von festen oder flüssigen Abfällen in Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe hat die zuständige Behörde einen kontinuierlich zu überwachen den Emissionsgrenzwert (Tagesmittelwert und Halbstundenmittelwert) für SO2 und SO3 sowie für NOx unter Berücksichtigung der spezifischen Brennstoffe gemäß der 13. BImSchV sowie einen entsprechenden Bezugs sauerstoffgehalt in der Genehmigung festzusetzen. Für alle weiteren Emissionsparameter kommen die Num mer II.2.5 bis II.2.6 sowie als CVerfahren ein Emissionswert für Kohlenmonoxid als Tagesmittelwert von 80 mg/m3 oder bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung 50 mg/m3 jeweils bei einem Bezugssauerstoff gehalt von 3 vom Hundert zur Anwendung. Emissionsparameter < 50 MWth 50 – 100 MWth > 100 – 300 MWth > 300 MWth 400 bis 200 200 (lineare Abnahme von und SO2 und SO3 850 850 100 bis 300 MWth) Schwefel und Schwefelmin- minderungs derungsgrad ≥ 85 grad ≥ 85 vom vom Hundert Hundert 250 bei Heizöl EL 200 bei Heizöl EL NOx 350 bei sonstigen 350 bei sonstigen 200 150 Brennstoffen Brennstoffen Kohlenmonoxid 80 80 80 80 Emissionsparameter < 50 MWth 50 – 100 MWth >100 – 300 MWth > 300 MWth naturbelassenes 200 SO2 Holz und 200 200 200 SO3 sonstiger Bio brennstoff 350 naturbelassenes 250 250 250 Holz 200 NOX sonstiger Bio- 400 350 oder 300 brennstoff bei 300 Wirbelschicht feuerung naturbelassenes Holz, Holz 150*) 150 200 200 Kohlen- abfälle nach § 1 mon- Abs. 3 Nr. 4 oxid sonstiger Bio brennstoff 250*) 250 250 250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 1649 II.2.5 Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Tagesmittelwert in mg/m3) Für Altanlagen ist ein Tagesmittelwert für Gesamtstaub von höchstens 20 mg/m3 zulässig. Die Gesamtstaub emission ist ohne Beitrag des Schwefeltrioxids zum Messwert auszuweisen. Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Anlagen, bei denen zur Minderung von Schwefeloxidemissionen keine Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, ein Tagesmittelwert für Gesamtstaub von 20 mg/m3. Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Wirbelschichtfeuerungen ein Tagesmittelwert für gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von 100 mg/m3. Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten für gasförmige anorganische Fluorverbindungen, ange geben als Fluorwasserstoff, gilt für Altanlagen, bei denen es zum Betrieb der Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, dem Rauchgasstrom vor der Rauchgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder fest stehender Speichermassen als Wärmeübertragungsmedium Wärme zu entziehen, wobei diese zur Wieder aufheizung des Abgasstroms nach der Rauchgasentschwefelungsanlage genutzt wird, ein Tagesmittelwert für Fluorwasserstoff von 10 mg/m3. II.2.6 Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Halbstundenmittelwerte in mg/m3) Bis zum 1. Januar 2010 kann von den zuständigen Behörden für Altanlagen ein Halbstundenmittelwert für Gesamtstaub von höchstens 40 mg/m3 zugelassen werden. Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Anlagen, bei denen zur Minderung von Schwefeloxidemissionen keine Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, ein Halbstundenmittelwert für Gesamtstaub von 40 mg/m3. Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Wirbelschichtfeuerungen ein Halbstundenmit telwert für gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von 200 mg/m3. Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten für gasförmige anorganische Fluorverbindungen, ange geben als Fluorwasserstoff, gilt für Altanlagen, bei denen es zum Betrieb der Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, dem Rauchgasstrom vor der Rauchgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder festste hender Speichermassen als Wärmeübertragungsmedium Wärme zu entziehen, wobei diese zur Wiederaufhei zung des Abgasstroms nach der Rauchgasentschwefelungsanlage genutzt wird, ein Halbstundenmittelwert für Fluorwasserstoff von 15 mg/m3. II.3 B e s o n d e r e V o r s c h r i f t e n f ü r s o n s t i g e A n l a g e n , d . h . A n l a g e n , d i e n i c h t i n A n h a n g I I . 1 o d e r I I . 2 a u f g e f ü h r t s i n d u n d i n d e n e n A b f ä l l e o d e r S t o f f e n a c h § 1 A b s . 1 m i t v e r b r a n n t w e r d e n Die Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen für das jeweilige Ver fahren relevanten Bezugssauerstoffgehalt, jedoch höchstens 11 vom Hundert, zu beziehen. Bei Anlagen, die mit einem überwiegenden Anteil an betriebsbedingter Nebenluft sowie im Falle der Verbrennung mit reinem Sauer stoff oder signifikant mit Sauerstoff angereicherter Luft betrieben werden, soll die Behörde auf Antrag des Betreibers die Emissionsgrenzwerte auf einen an die Verfahrensbedingungen der Anlage angepassten Bezugs sauerstoffgehalt beziehen oder auf die Festlegung eines Bezugssauerstoffgehalts verzichten. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwer metalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung des nach Satz 1 oder 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalts. Emissionsparameter C Gesamtstaub 30 gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 60 gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 4 Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,05 Emissionsparameter C Gesamtstaub 10 gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 20 gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 1 organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 10 Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,03 1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 Für alle kontinuierlich zu überwachenden Emissionsgrenzwerte sind Tagesmittelwerte und Halbstundenmittel werte zu ermitteln. Soweit in Nummer II.3.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter Nummer II.3.1 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten. Für die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten Anforderungen. Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften kon kretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. II.3.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwert in mg/m3) II.3.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3) Emissionsparameter C gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 60 Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,05 Emissionsparameter C Gesamtstaub 20 gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 10 organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 10 Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,03 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 1651 Anhang III Messtechniken 1. Die Messungen zur Bestimmung der Konzentrationen der luft- und wassergefährdenden Stoffe müssen repräsenta tiv sein. 2. Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxine und Furane, sowie die Referenzmessverfah ren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CEN-Normen durchzuführen. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder sonstige internationale Normen angewandt, die sicher stellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden. 3. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 vom Hundert eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tages mittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Vomhundertsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten: Kohlenmonoxid: 10 vom Hundert Schwefeldioxid: 20 vom Hundert Stickstoffoxid: 20 vom Hundert Gesamtstaub: 30 vom Hundert Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff: 30 vom Hundert Chlorwasserstoff: 40 vom Hundert Fluorwasserstoff: 40 vom Hundert Quecksilber: 40 vom Hundert Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des in der Kalibrierung bestimmten Konfidenzintervalls bestimmt. Anhang IV Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach folgender Gleichung umzurechnen: EB = Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt EM = gemessene Massenkonzentration OB= Bezugssauerstoffgehalt OM = gemessener Sauerstoffgehalt � EM 21 – OB 21 – OM EB =