Waterworks Ordinance
صدر في 2015-04-14 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Wasserbauverordnung (WBauV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Basel-Landschaft
- الموضوعات
- Water
- الكلمات المفتاحية
- waterworks, water rights, inland waters, freshwater pollution, public water, hazards, water charges, enforcement/compliance, pollution control, fees/royalties
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1 445.11 Wasserbauverordnung (WBauV) Vom 14. April 2015 (Stand 1. Mai 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 19841) sowie § 29 Absatz 3 und § 32 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. April 20042) über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG), beschliesst: 1 Allgemeines § 1 Zweck und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Wasserbaugesetzgebung. § 2 Zuständigkeit 1 Das Tiefbauamt ist für die wasserbaulichen Belange, das Amt für Umwelt schutz und Energie für die Belange der Gewässernutzung zuständig. 2 Wasserbau § 3 Veränderungen an öffentlichen Gewässern 1 Als bewilligungspflichtige Veränderung an einem öffentlichen Gewässer, die dem Auflageverfahren nicht unterliegen, gelten alle baulichen Eingriffe im Ufer und Sohlenbereich oder Eingriffe in den natürlichen Wasserabfluss. 2 Für diese Vorhaben sowie für Ausdolungen sind dem Tiefbauamt in der Regel folgende Gesuchsunterlagen einzureichen: a. Die vollständige Darstellung des Projekts mit Situation, Längen- und Querprofilen sowie Angaben der wichtigsten Masse und Koten; b. ein technischer Bericht, der den Eingriff in das Gewässer begründet so wie die vorgesehenen Massnahmen und ihre Auswirkungen auf das Gewässer beschreibt; 1) SGS 100, GS 29.276 2) SGS 445, GS 35.0316 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.023 http://bl.clex.ch/data/100/de http://bl.clex.ch/data/445/de 2 445.11 c. Angaben über allenfalls erforderliche und vorgesehene Ersatzmassnah men. 3 Das Tiefbauamt kann weitere Unterlagen verlangen, sofern dies für die Beur teilung des Gesuchs notwendig ist, oder von der Einreichung von Unterlagen gemäss Absatz 2 Buchstaben a. und b. absehen, wenn der Eingriff gering ist. § 4 Koordination und Mitwirkung 1 Das Wasserbaukonzept sowie Projekte für den baulichen Hochwasserschutz und für Revitalisierungen, die dem Kanton obliegen, werden vom Tiefbauamt unter Mitwirkung der Einwohnergemeinden und der interessierten Kreise erar beitet. 2 Revitalisierungen und bauliche Hochwasserschutzmassnahmen, deren Projektierung und Bauausführung an Dritte übertragen wurden, sind vor dem Auflageverfahren durch das Tiefbauamt genehmigen zu lassen. 3 Bei beabsichtigten Verlegungen ist das Tiefbauamt frühzeitig zu konsultieren. § 5 Überwachung der Gewässer 1 Das Tiefbauamt ist die zuständige, kantonale Stelle für die wasserbauliche Überwachung der Gewässer. Es kann bei Bedarf Massnahmen des Gewässer und Uferunterhalts anordnen. 2 Die Überwachung umfasst mindestens die periodische Begehung und Zu standserfassung der Hauptfliessgewässer. 3 Die Gemeinden melden allfällige Schäden an Gewässern, insbesondere nach Hochwasserereignissen, dem Tiefbauamt. § 6 Gewässerinventar 1 Das Gewässerinventar umfasst insbesondere folgende Angaben: a. Das Gewässernetz; b. die Nomenklatur der Gewässer; c. das Archiv der Gewässer; d. die hydrologischen Daten (Pegel und deren Auswertung) der Gewässer. § 7 Wasserbaukonzept 1 Das Wasserbaukonzept umfasst insbesondere folgende Angaben: a. Massnahmen an einem Gewässer, die mehr als 300 m der Gewässer strecke umfassen; b. Einzelmassnahmen wie die Elimination von Schwellen, die Entfernung von Sohlenbefestigungen, die Aufhebung von Eindolungen; c. die Prioritäten, nach welchen die Massnahmen ausgeführt werden sollen; d. eine grobe Kostenschätzung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.023 3 445.11 2 Die ausgeführten Massnahmen sind in einer Datenbank regelmässig nachzu führen. 3 Das Wasserbaukonzept ist periodisch zu überprüfen und bei Bedarf anzupas sen. § 8 Ausdolungen 1 Bei Ausdolungen im Baugebiet oder bei solchen, die unmittelbar an das Bau gebiet angrenzen, ist dem Hochwasserschutz gebührend Rechnung zu tragen. 2 Die Sohle und die Uferbereiche ausgedolter Gewässer sind in der Regel na turnah zu gestalten. 3 Gewässernutzung 3.1 Nutzungen § 9 Bewilligungsfreier Gemeingebrauch 1 Als Gemeingebrauch gilt die gelegentliche Entnahme kleiner Wassermengen ohne den Einsatz Motor getriebener Geräte. § 10 Geringfügige und kurzfristige Nutzungen 1 Als geringfügige, bewilligungspflichtige Nutzungen gelten Wasserentnahmen aus einem Oberflächengewässer, bei denen nicht mehr als 10 l/s und insge samt nicht mehr als 32'000 m³/Jahr entnommen werden. 2 Die Entnahme von Steinen, Kies und Sand aus einem Gewässer innerhalb der Konzessionsstrecken von Flusskraftwerken zu Reinigungs- oder Unter haltszwecken gilt ebenfalls als geringfügige, bewilligungspflichtige Nutzung. 3 Als kurzfristig gelten Nutzungen, deren Dauer 4 Wochen nicht überschreitet. § 11 Wasserbezug aus Kläranlagen und Drainagen 1 Der Bezug von Wasser aus Kläranlagen oder aus Drainagen ist der Wasserentnahme aus Oberflächengewässern gleichgestellt. 3.2 Konzessionen, Bewilligungen § 12 Bewilligungs- und Konzessionsgesuche 1 Bewilligungs- oder Konzessionsgesuche für die Nutzung von Gewässern sind an die Bau- und Umweltschutzdirektion zu richten. 2 Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen: a. Angaben über den Zweck der Nutzung; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.023 4 445.11 b. Angaben über die Art, die Menge und die Dauer der jährlichen und der jahreszeitlichen Nutzung; c. Angaben über die eingesetzten, technischen Hilfsmittel und die baulichen Massnahmen; d. Untersuchungen zu den Auswirkungen oder Beeinträchtigungen, die die angestrebte Nutzung auf das Gewässer hat; e. der Nachweis von Ersatzmassnahmen zum Ausgleich allfälliger Beein trächtigungen des genutzten Gewässers. 3 Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann weitere Unterlagen verlangen, so fern es für die Beurteilung des Gesuchs notwendig ist, oder bei geringfügigen und kurzfristige Nutzungen von Untersuchungen und dem Nachweis gemäss Absatz 2 Buchstaben d. und e. absehen. 4 Eine Bewilligung wird für höchstens 10 Jahre erteilt. 5 Konzessionen für die Wasserentnahme sowie für die Entnahme von Kies und Steinen werden für höchstens 40 Jahre, solche für die Nutzung der Wasser kraft in der Regel für 60 Jahre erteilt. § 13 Verfahren bei Konzessions- und Bewilligungsgesuchen 1 Konzessionsgesuche sind im Amtsblatt mit Angabe der Auflagefrist zu publi zieren. 2 Konzessionsgesuche für die Nutzung der Wasserkraft werden während 30 Tagen, alle anderen Konzessionsgesuche während 10 Tagen in der betrof fenen Gemeinde öffentlich aufgelegt. 3 Innert der Auflagefrist können Einspracheberechtigte beim Regierungsrat schriftlich und begründet Einsprache gegen die Erteilung einer Konzession we gen der Verletzung öffentlicher oder privater Interessen erheben. 4 Wird für ein Wasserkraftwerk gleichzeitig ein Konzessions- und ein Bauge such eingereicht, richtet sich die Verfahrenskoordination nach § 119 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 19981). 5 Für Wasserkraftwerke mit einer installierten Leistung bis 300 kW wird ent sprechend Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung des Bundes vom 2. Februar 20002) über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte ein gleichzeitig mit dem Konzessionsgesuch eingereichtes Baugesuch im Rahmen der Konzessionser teilung vom Regierungsrat bewilligt. 6 Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen zum Konzessionsge such, im Fall von Absatz 5 auch über Einsprachen zum Baugesuch. 7 Bewilligungsgesuche bedürfen keiner Publikation und öffentlicher Auflage. 1) SGS 400, GS 33.0289 2) SR 721.801 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.023 http://bl.clex.ch/data/400/de 5 445.11 § 14 Inhalt von Konzessionen und Bewilligungen 1 Der Inhalt von Konzessionen richtet sich nach Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19161) über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte. 2 In analoger Weise zum Inhalt von Konzessionen bestimmt sich der Inhalt von Bewilligungen. § 15 Erneuerung von Konzessionen und Bewilligungen 1 Gesuche zur Erneuerung einer Bewilligung oder einer Konzession sind bei Konzessionen mindestens 2 Jahre, bei Bewilligungen mindestens ein halbes Jahr vor ihrem Ablauf zu stellen. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verlängerung von Wasser rechtskonzessionen gemäss Artikel 58a des Bundesgesetzes vom 22. Dezem ber 19162) über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte. 3 Wurde eine Konzessionserneuerung beantragt und liegt bis zum Ablauf der zu erneuernden Konzession noch kein rechtskräftiger Konzessionsentscheid vor, kann auf der Grundlage der abgelaufenen Konzession die darin konzedier te Gewässernutzung bis zu einem rechtskräftigen Entscheid weiter ausgeübt werden. § 16 Verwirkung von Konzessionen 1 Die verleihende Behörde kann eine Konzession als verwirkt erklären, a. wenn von einer Konzession während 2 Jahren kein Gebrauch gemacht wurde, oder b. wenn die in der Konzession aufgeführten Auflagen und Bedingungen wie derholt missachtet werden. § 17 Ende von Konzessionen 1 Konzessionen enden mit deren Ablauf, dem Verzicht der Konzessionärin oder des Konzessionärs oder durch Verwirkung. 2 Vorbehältlich der Bestimmungen über das Ende der Konzession gemäss Arti kel 63 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19163) über die Nutzbarma chung der Wasserkräfte fallen sämtliche mit einer Konzession verbundenen Rechte mit dem Ende der Konzession entschädigungslos an den Kanton zurück. 3 Der Konzessionär oder die Konzessionärin hat nach Ende der Konzession auf seine bzw. ihre Kosten a. die zur Konzessionsausübung erstellten Anlagen und Werke zurückzu bauen und 1) SR 721.80 2) SR 721.80 3) SR 721.80 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.023 6 445.11 b. im Bereich der rückgebauten Anlagen und Werke in Absprache mit den zuständigen, kantonalen Fachstellen einen naturnahen Zustand des Gewässers und des Gewässerraums herzustellen. 4 Alternativ kann der Kanton die zur Konzessionsausübung erstellten Anlagen und Werke ganz oder teilweise gegen eine angemessene Entschädigung über nehmen. 4 Gebühren § 18 Bewilligungen und Konzessionen 1 Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen2) werden nach Zeitaufwand und den massgebenden Stundenansätzen für die Bearbei tung der Gesuche in Rechnung gestellt. 2 Für Gesuche, die nicht bewilligt werden können, werden die Gebühren für den Aufwand um die Hälfte reduziert. § 19 Nutzungsgebühr 1 Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt: a. Für Wasserentnahmen aus einem Oberflächengewässer für landwirt schaftliche, industrielle, gewerbliche oder private Zwecke 4 Rappen/m³; b. für Wasserentnahmen aus einem Oberflächengewässer, bei denen das entnommene Wasser nach der Nutzung dem Oberflächengewässer in ge setzeskonformem Zustand wieder zugeführt wird 80 Franken pro konze diertem Sekundenliter; c. bei Wasserentnahmen für die Grundwasseranreicherung die Hälfte der Grundwassernutzungsgebühren gemäss dem Dekret vom 30. Oktober 19973) über die Gebühren für Gewässernutzungen; d. für die Entnahme von Steinen, Kies und Sand 5.- Franken/m³. 2 Sofern die oder der Nutzungsberechtigte den effektiven Wasserbezug nicht nachweist, werden die Nutzungsgebühren aufgrund der in der Bewilligung oder Konzession bewilligten Wassermenge in Rechnung gestellt. Dasselbe gilt für die Entnahme von Steinen, Kies und Sand. § 20 Anlagen 1 Für den Betrieb von Anlagen in und an Gewässern werden jährlich folgende Gebühren erhoben: a. für Bootshäuser, Bootsplätze oder Bootanlegestellen 30 Franken/m² der durch die Anlage beanspruchten Fläche; 2) Vgl. § 3 und 12. 3) SGS 454.1, GS 32.937 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.023 http://bl.clex.ch/data/454.1/de 7 445.11 b. für gewerblich und privat genutzte Überdeckungen wie Brücken, Stege, Eindolungen usw. 10 Franken/m²; c. pro Boje oder Festmachpfahl für Boote pauschal 100 Franken; d. pro Fischergalgen pauschal 100 Franken. 2 Sportvereine, die sich dem Ruder- oder Wasserfahrsport widmen und die nachweislich die Jugendarbeit fördern, bezahlen unabhängig von der durch ihre Bootshäuser, Bootsplätze oder Bootanlegestellen beanspruchten Flächen und unabhängig von den durch sie benutzen Bojen oder Festmachpfählen jähr lich eine pauschale Gebühr von 200 Franken. 3 Wo Bootsanlegestellen von Gemeinden erstellt und betrieben werden, haben diese die Gebühr zu entrichten, wobei die Gebühr um 1/3 reduziert wird. § 21 Ausnahmen 1 Die Nutzungsgebühren für die Wasserentnahme aus Oberflächengewässern entfallen a. bei Wasserentnahmen für die Grundwasseranreicherung im Umfang der geförderten Menge angereicherten Grundwassers, wenn dafür eine Grundwassernutzungsgebühr bezahlt wird; b. für Wasserentnahmen zu Löschzwecken; c. für die Speisung von Naturschutzweihern, die der Öffentlichkeit zugäng lich sind. 2 Keine Nutzungsgebühren werden erhoben für die Entnahme von Steinen, Kies und Sand zum Zweck der Reinigung und des Unterhalts. 3 Keine Bewilligungsgebühren werden erhoben für a. den Betrieb von Anlagen des Bundes und der Unternehmungen des öf fentlichen Verkehrs; b. Anlagen subventionierter Umlegungsunternehmungen; c. Überdeckungen, die der reinen Erschliessung von Hinterliegerparzellen dienen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.023 8 445.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 14.04.2015 01.05.2015 Erlass Erstfassung GS 2015.023 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.023 9 445.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.04.2015 01.05.2015 Erstfassung GS 2015.023 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.023