Waterworks Ordinance
صدر في 2001-11-19 · النص بتاريخ 2026-10-01
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البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Wasserbauverordnung (WBauV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Appenzell Innerrhoden
- الموضوعات
- Water
- الكلمات المفتاحية
- waterworks, surface water, enforcement/compliance
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Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 1 721.010 Wasserbauverordnung (WBauV) vom 19. November 20011 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 33 des Wasserbaugesetzes vom 29. April 2001 (WBauG),2 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 13 Mit der Realisierung eines Gewässerbauprojektes darf erst begonnen werden, wenn das Perimeterverfahren gemäss Art. 4 - 9 dieser Verordnung rechtskräftig abge schlossen ist. Über Ausnahmen entscheidet die Standeskommission. Baubeginn Art. 24 1Die Höhe von Kantonsbeiträgen gemäss Art. 18 ff. WBauG richtet sich insbesonde re nach dem Verhältnis zwischen den durch die Unterhalts- oder Baumassnahmen vermiedenen Personen- oder Sachschäden und den Gesamtkosten der Massnah men. Der Beitrag wird umso höher angesetzt, je besser das Kosten-Nutzen Verhältnis ist. Bemessung von Kantons beiträgen 2Besondere Anstrengungen im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes kön nen beitragserhöhend berücksichtigt werden. 3Das Departement kann Richtlinien zur Beitragsbemessung erlassen, welche von der Standeskommission zu genehmigen sind. Art. 3 Die Höhe der Gebühr für die Entnahme von Material aus Rüfen, Flüssen und Bä chen wird unter Berücksichtigung der Entnahmemenge und der Materialqualität festgelegt, wobei von marktüblichen Ansätzen ausgegangen wird. Die Gebührenan sätze werden jährlich neu vom Departement bekanntgegeben. Gebühr für Mate rialentnahmen 1 Mit Revision vom 25. Oktober 2004. 2 Titel und Ingress abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 3 Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004 und 22. November 2004. 4 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 721.010 2 II. Perimeterverfahren Art. 4 Das Perimeterverfahren wird vom Departement eingeleitet und durchgeführt. Einleitung Art. 5 Der Perimeter umfasst die Grundstücke oder Teile davon sowie Anlagen eines Ge bietes, welche durch Massnahmen des Gewässerbaus oder -unterhalts einen Vor teil erfahren. Umgrenzung Art. 6 1 Die Perimeterbeiträge dienen dem Ausgleich des Vorteils, den die Grundstücke und Anlagen durch den Gewässerbau und -unterhalt erfahren. Vorteilsausgleich 2 Der Vorteil wird insbesondere nach der Fläche, der möglichen Nutzung und der Anstosslänge der Grundstücke bemessen. Es können weitere Bemessungskriterien berücksichtigt werden wie der Verkehrswert der Grundstücke, das Mass der abge wendeten Gefahr oder ein besonderer Nutzen. Art. 71 Für die Berechnung der Perimeterbeiträge massgebend sind die gesamten Unter halts- oder Baukosten sowie die Kosten für die Erstellung des Perimeterplans, ab züglich allfälliger Beiträge des Bundes, des Kantons oder von Dritten. Bei baulichen Massnahmen fallen neben den Baukosten im engeren Sinne insbesondere auch die Aufwendungen für Ufergestaltung, Grundstückserwerb, Entschädigungen, Vermar kung, Vermessung, Projektierung, Bauleitung und Bauzinsen darunter. Massgebende Kosten Art. 8 Im Perimeterplan werden mindestens festgelegt: Perimeterplan a. die vorgesehenen Schutzbauten und -anlagen bzw. Unterhaltsmassnahmen; b. die mutmasslich anfallenden massgebenden Kosten; c. die beitragpflichtigen Grundstücke und Anlagen; d. die auf die einzelnen Grundstücke und Anlagen entfallenden prozentualen Kos tenanteile; e. allfällige Anzahlungs- und Sicherstellungsverfügungen. Art. 9 1 Der Perimeterplan wird vom Departement vor Baubeginn während 30 Tagen öffent lich aufgelegt. Den Beitragspflichtigen ist die Auflage mit eingeschriebenem Brief anzuzeigen. Auflage des Pe rimeterplans 1 Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 3 721.010 2 Während der Auflagefrist kann beim Departement gegen die Beitragspflicht als sol che, gegen die prozentuale Aufteilung der Kosten und gegen allfällige Anzahlungs und Sicherstellungsverfügungen Einsprache erhoben werden. Art. 101 1 Nach Vorliegen der Bauabrechnung werden gestützt auf den Perimeterplan die auf die Pflichtigen entfallenden Beiträge festgelegt. Definitiver Kos tenverteiler 2Haben sich seit Inkrafttreten des Perimeterplanes die Voraussetzungen für die Festlegung der Kostenanteile verändert, insbesondere durch Veränderungen der Grundstücksflächen im Zusammenhang mit Handänderungen, ist die neue Situation bei der Festlegung des definitiven Kostenverteilers zu berücksichtigen. 3 Der definitive Kostenverteiler ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Bei tragspflichtigen sind schriftlich zu benachrichtigen. 4 Während der Auflagefrist kann beim Departement gegen die Bauabrechnung und gegen die Berechnung der Beiträge, nicht aber gegen die Beitragspflicht als solche und den prozentualen Kostenverteiler, Einsprache erhoben werden. In Fällen ge mäss Abs. 2 dieses Artikels ist auch der prozentuale Kostenverteiler anfechtbar. Art. 112 1Die Perimeterbeiträge werden 30 Tage nach Ablauf der Einsprachefrist zum defini tiven Kostenverteiler zur Zahlung fällig, und zwar auch dann, wenn gegen den Kos tenverteiler ein Rechtsmittel ergriffen worden ist. Fälligkeit und Stundung 2Nach Massgabe des Baufortschrittes können angemessene Teilzahlungen bis zu 80 Prozent der mutmasslich auf die Grundeigentümer entfallenden Beiträge einge fordert werden. 3In Härtefällen können auf Gesuch hin Ratenzahlungen gewährt und Beitragslei stungen gestundet werden. Die Stundung darf in der Regel fünf Jahre nicht über schreiten. In Bauzonen ist die Stundung in der Regel ausgeschlossen. 4Die geschuldeten Beiträge sind ab dem Fälligkeitstermin zum Satz für 1. Hypothe ken der Appenzeller Kantonalbank zu verzinsen. Art. 123 1 Bei Unterhaltsperimetern wird der Perimeterplan nachgeführt, wenn sich die Vor aussetzungen für die Festlegung der Kostenanteile erheblich verändert haben. Eine Nachführung erfolgt namentlich wenn: Nachführung 1 Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 2 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 3 Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 721.010 4 a. sich die Gefährdungssituation für einzelne Grundstücke wesentlich verändert hat; b. ein Grundstück aufgeteilt worden ist; c. sich die Nutzungsmöglichkeiten bei einem Grundstück infolge Um-, Auf- oder Abzonung erheblich verändert haben. 2 Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieses Artikels gegeben, erfolgt die Nach führung von Amtes wegen. Den Betroffenen ist von der Nachführung schriftlich Mit teilung zu machen und eine Frist von 30 Tagen zur Einsprache an das Departement zu eröffnen. III. Schlussbestimmung1 Art. 132 Art. 143 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat gleichzeitig mit dem Wasserbaugesetz am 1. Januar 2002 in Kraft. Inkrafttreten 1 Neuer Titel durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 2 Aufgehoben durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 3 Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.