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قوانين سويسرا

Waterworks Law

صدر في 2009-05-17 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Wasserbaugesetz.
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · St. Gallen
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
waterworks, water rights, inland waters, freshwater pollution, public water, hazards, hydropower generation, traditional rights/customary rights, enforcement/compliance, pollution control, renewable energy

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  1. 734.1 Wasserbaugesetz vom 17. Mai 20091 Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 22. April 20082 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 16 f.und Art. 29 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 20013 und der eidgenössischen Gesetzgebung über Wasserbau4, Fischerei5, Natur-und Heimatschutz6 sowie Gewässerschutz7 als Gesetz: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Art. 1. 1 Dieser Erlass regelt: a) Gewässerunterhalt; b) Wasserbau; c) Wasserbaupolizei; d) Renaturierung von Gewässern. 2 Er wird angewendet auf die stehenden und die fliessenden Oberflächengewässer, einschliesslich der in den Boden verlegten Abschnitte. Meteorwasserleitungen gelten nicht als Gewässer nach diesem Erlass. 3 Als Gewässer gilt das Gerinne, bei stehenden Gewässern die Wasserfläche, mit Einschluss des angrenzenden Ufers und allfälliger Schutzbauwerke. Zweck Art. 2. 1 Dieser Erlass bezweckt: a) den Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Einwirkungen des Wassers; b) Erhaltung naturnaher Gewässer; c) Wiederherstellung naturnaher Gewässer. Massnahmen Art. 3. 1 Für den Schutz vor schädlichen Einwirkungen des Wassers gilt folgende Prioritätenordnung: a) Massnahmen des Gewässerunterhalts; b) raumplanerische Massnahmen; c) wasserbauliche Massnahmen. Einteilung der Gewässer Art. 4. 1 Gewässer werden eingeteilt in: a) kantonale Gewässer. Als solche gelten Rhein, Alter Rhein ab Eisenbahnbrücke in St.Margrethen, Seez ab Brücke Runggalina in Mels, Linth, Thur ab Brücke Au in Ebnat-Kappel und Sitter; b) Gemeindegewässer. Als solche gelten jene Gewässer oder Gewässerabschnitte, an die Bund oder Kanton Beiträge an wasserbauliche Massnahmen für den Hochwasserschutz leisten oder geleistet haben; c) übrige Gewässer. 2 Ist streitig,ob ein Gewässer oder ein Gewässerabschnitt als Gemeindegewässer gilt, entscheidet das zuständige Departement8. Gewässerplan Art. 5. 1 Der Kanton führt einen Plan über die kantonalen Gewässer, die politische Gemeinde über die Gemeindegewässer. Hoheit Art. 6. 1 Der Kanton hat die wasserbaupolizeiliche Hoheit über die kantonalen Gewässer, die politische Gemeinde über die Gemeinde- und die übrigen Gewässer. Wasserbaupflicht Art. 7. 1 Die Wasserbaupflicht umfasst die Pflicht zu Unterhalt und Ausbau der Gewässer. Sie gilt unabhängig vom Eigentum am Gewässer. 2 Sie obliegt: a) für kantonale Gewässer dem Kanton; b) für Gemeindegewässer der politischen Gemeinde; c) für die übrigen Gewässer den Eigentümerinnen und Eigentümern der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen. 3 Besteht ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, trägt dieses die Wasserbaupflicht. Aufsicht Art. 8. 1 Die Aufsicht über die Gewässer ist Aufgabe: a) des zuständigen Departementes für die kantonalen Gewässer; b) der politischen Gemeinde für die Gemeinde- und die übrigen Gewässer. II. Gewässerunterhalt Begriff Art. 9. 1 Als Gewässerunterhalt gelten Massnahmen, die erforderlich und geeignet sind,Gerinne und Ufer eines Gewässers sowie die Wasserbauwerke in einem guten Zustand zu erhalten. Sie sind mit Ausnahme der Arbeiten nach Art. 10 Abs. 2 dieses Erlasses nicht meldepflichtig. 2 Als Unterhalt gelten insbesondere: a) periodische Pflege der Ufervegetation; b) Entfernen von Böschungswülsten und anderen Hindernissen im Gerinne und an Ufern,wenn sie den Abfluss hemmen; c) Ausschöpfen von Gewässern, wenn der Schutz der Umgebung vor Überflutung es erfordert; d) Ausschöpfen von Kiesfängen; e) Unterhaltsmassnahmen an Schutzbauten und Durchlässen; f) Entfernen von Unrat. 3 Unterhaltsarbeiten werden möglichst schonend und nach den Regeln einer naturnahen Gewässerpflege durchgeführt. Durchführung Art. 10. 1 Soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt, bedürfen Unterhaltsarbeiten keiner Bewilligung. 2 Unterhaltsarbeiten sind meldepflichtig, wenn sie: a) mit Eingriffen in die Sohle verbunden sind;9 b) die Entfernung von Ufervegetation vorsehen;10 c) zeitlich beschränkte Änderungen des Wasserabflusses zur Folge haben.11 3 Die meldepflichtigen Unterhaltsarbeiten dürfen ausgeführt werden, wenn die zuständigen Stellen nicht innert dreissig Tagen nach Eingang der Meldung dem Gesuchsteller schriftlich mitteilen, dass: 1. die Meldung unvollständig ist; 2. die Unterhaltsarbeiten in das vereinfachte oder das ordentliche Planverfahren verwiesen werden; 3. die Unterhaltsarbeiten unzulässig sind und die Bewilligung für deren Ausführung verweigert wird. 4 Wenn Gefahr in Verzug ist, erteilt die Aufsichtsbehörde die Bewilligung zur sofortigen Ausführung der notwendigen Unterhaltsarbeiten für die unmittelbare Schadenabwehr. Rekurs und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Rekurs-und Beschwerdeinstanz können eine gegenteilige Verfügung treffen. Die Verfügung ist endgültig. Unterhaltspflicht Art. 11. 1 Die Wasserbaupflichtigen sorgen für die Ausführung der notwendigen Unterhaltsmassnahmen. 2 Die zuständige Aufsichtsbehörde erlässt die nötigen Verfügungen, wenn der Gewässerunterhalt auf eine Weise vernachlässigt wird, die: a) eine Gefährdung von Menschen, Tieren oder erheblichen Sachwerten zur Folge haben kann; b) künftigen Gewässerunterhalt und Wasserbau erschwert; c) die Erhaltung des natürlichen Ufers gefährdet. III. Raumplanerische Massnahmen Naturgefahren Art. 12. 1 Die zuständige Stelle des Kantons erstellt die Grundlagen für die Beurteilung der gravitativen Naturgefahren. Sie führt diese nach. 2 Die politische Gemeinde berücksichtigt diese Grundlagen in der Ortsplanung12. Sie vermindert das bestehende Gefahren- und Schadenpotenzial und vermeidet die Schaffung neuer Schadenpotenziale. 3 Der erforderliche Raum für Gewässer und Notentlastungsräume wird mit den Instrumenten der Ortsplanung gesichert. IV. Wasserbau 1. Allgemeines Wasserbauliche Massnahmen Art. 13. 1 Als wasserbauliche Massnahmen gelten insbesondere: a) baulicher Unterhalt von Ufern und Uferverbauungen; b) Ausbau,Offenlegung und baulicher Unterhalt von Gerinnen; c) Renaturierungen; d) Rückhaltemassnahmen; e) Ausleitung von Hochwasserspitzen, mit Einschluss der Ausscheidung von Notentlastungsräumen; f) Umleitung von Gewässern; g) Vorkehren gegen Bodenbewegungen im Gewässerbereich. 2 Der forstliche Bachverbau richtet sich nach der Forstgesetzgebung13. Grundsätze Art. 14. 1 Bei wasserbaulichen Massnahmen werden insbesondere beachtet: a) Schutz von Menschen und Tieren; b) Schutz von erheblichen Sachwerten; c) wirtschaftlicher Einsatz der Finanzmittel; d) Erhaltung naturnaher Gewässer; e) Wiederherstellung naturnaher Gewässer; f) Natur- und Landschaftsschutz; g) Ortsbild- und Heimatschutz; h) anerkannte Grundsätze eines umwelt- und siedlungsgerechten Wasserbaus; i) sparsamer Verbrauch von Kulturland; j) die Möglichkeiten zur Gewässernutzung. Voraussetzungen Art. 15. 1 Gewässer werden ausgebaut oder offen gelegt, wenn der Schutz von Menschen und Tieren oder von erheblichen Sachwerten es erfordert. 2 Gewässer können zu Verbesserung, Aufbau und Wiederherstellung von Lebensräumen von einheimischen Tieren und Pflanzen ausgebaut oder offen gelegt werden. Projektierung a) kantonale Gewässer Art. 16. 1 Die Projektierung wasserbaulicher Massnahmen an kantonalen Gewässern ist Aufgabe der zuständigen Stelle des Kantons. 2 Politische Gemeinden, auf deren Gebiet das Wasserbauprojekt liegt, werden bei der Projektierung angehört. b) Gemeindegewässer und übrige Gewässer Art. 17. 1 Die Projektierung wasserbaulicher Massnahmen an Gemeindegewässern und an den übrigen Gewässern ist Aufgabe der politischen Gemeinde. 2 Betroffene Nachbargemeinden und betroffene öffentlich-rechtliche Unternehmen werden bei der Projektierung angehört. 3 Die politische Gemeinde kann die Projektleitung gegen angemessene Entschädigung der zuständigen kantonalen Stelle übertragen. Wasserbau- und Renaturierungsprogramm a) Erlass Art. 18. 1 Der Kantonsrat erlässt ein mehrjähriges Wasserbau- und Renaturierungsprogramm. 2 Projekte, die im Wasserbau- und Renaturierungsprogramm nicht enthalten sind, kann die Regierung beschliessen, wenn sie dringend sind. b) Inhalt Art. 19. 1 Das Wasserbau- und Renaturierungsprogramm umfasst Hochwasserschutz- und Renaturierungsvorhaben. 2 Das Programm enthält: a) Ziele und Massnahmen; b) Kosten und Finanzierung der Vorhaben; c) Bericht über das vorhergehende Programm. c) Finanzierung Art. 20. 1 Der Kantonsrat beschliesst die zur Finanzierung des Programms erforderlichen kantonalen Mittel als Sonderkredit. 2 Er entscheidet endgültig. 2. Planverfahren Durchführung Art. 21. 1 Für wasserbauliche Massnahmen an Gewässern wird das Planverfahren durchgeführt. 2 Es ersetzt das Baubewilligungsverfahren. Zuständigkeit Art. 22. 1 Auflage- und Anzeigeverfahren werden durchgeführt: a) bei kantonalen Gewässern von der zuständigen Stelle des Kantons; b) bei den Gemeinde- und den übrigen Gewässern von der zuständigen Gemeindebehörde. Projekt Art. 23. 1 Die Projektunterlagen enthalten in der Regel: a) aktualisierte Gefahrengrundlagen; b) den technischen Bericht; c) Situationsplan, Längs- ,Quer- und Gestaltungsprofile; d) Landbedarfslinien über die dauernde und vorübergehende Beanspruchung von Boden; e) Notentlastungsräume mit allfälligen Objektschutzmassnahmen; f) allfällige Baulinien; g) allfälliger Beitragsplan. Auflage Art. 24. 1 Das Projekt wird in der politischen Gemeinde mit einer Einsprachefrist von dreissig Tagen öffentlich aufgelegt. 2 Die amtliche Bekanntmachung erfolgt im Publikationsorgan der politischen Gemeinde und im kantonalen Amtsblatt. Anzeige Art. 25. 1 Mit persönlicher Anzeige wird von der öffentlichen Auflage und vom Enteignungsbegehren in Kenntnis gesetzt: a) wer private Rechte abtreten muss; b) auf dessen Grundstück eine Baulinie ausgeschieden wird; c) dessen Grundstück in den Gewässerabstand zu liegen kommt. 2 Die persönliche Anzeige gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens. 3 Wer Beiträge leisten muss, wird gleichzeitig mit persönlicher Anzeige von der öffentlichen Auflage und vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt. Absteckung im Gelände Art. 26. 1 Wird die Linienführung eines Gewässers geändert, wird ein Gewässer offen gelegt oder sind mit dem Projekt Änderungen des Ufers verbunden, wird das Vorhaben während der Auflage im Gelände abgesteckt. Vereinfachtes Verfahren Art. 27. 1 Wird kein Kostenverlegungsverfahren durchgeführt, kann bei kleinen und unbedeutenden Projekten auf die öffentliche Auflage und auf die Absteckung im Gelände verzichtet werden. 2 Die Betroffenen und die beschwerdeberechtigten Organisationen14 werden, soweit diese dem Vorhaben nicht schriftlich zugestimmt haben, mit eingeschriebenem Brief unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen in Kenntnis gesetzt15. 3 Das vereinfachte Verfahren wird insbesondere durchgeführt bei: a) baulichen Unterhaltsmassnahmen; b) Eindolungen für Übergänge von öffentlichen Strassen; c) kleineren Uferverbauungen; d) Leitungsquerungen. Rechtsschutz a) Einsprache Art. 28. 1 Einsprache kann erhoben werden gegen: a) das Projekt; b) die Zulässigkeit der Enteignung; c) Beitragsplan. 2 Die Einsprache gegen den Beitragsplan richtet sich nach den Bestimmungen dieses Erlasses über das Kostenverlegungsverfahren. b) Ergänzende Vorschriften Art. 29. 1 Der Rechtsschutz richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196516. Projektänderungen Art. 30. 1 Das Planverfahren wird erneut durchgeführt,wenn das Projekt geändert wird. 2 Ist die Projektänderung klein und unbedeutend, werden die Betroffenen mit eingeschriebenem Brief unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen in Kenntnis gesetzt, soweit diese der Projektänderung nicht schriftlich zugestimmt haben. Entscheid Art. 31. 1 Über die Einsprachen entscheidet bei kantonalen Gewässern die zuständige Stelle des Kantons, bei den Gemeinde- und den übrigen Gewässern die zuständige Gemeindebehörde. Genehmigung a) Allgemeines Art. 32. 1 Wasserbauliche Massnahmen an einem Gewässer bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes17. 2 Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. b) Finanzierung Art. 33. 1 Mit der Genehmigung werden Kantons- und Bundesbeiträge zugesichert. 2 Der Entscheid über die Zusicherung ist nicht anfechtbar. 3. Landerwerb und Baubeginn Abtretung privater Rechte a) Grundsatz Art. 34. 1 Private Rechte werden enteignet,wenn sie nicht anderweitig erworben werden können. 2 Das Enteignungsgesetz vom 31. März 198418 wird angewendet, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt. b) Schätzungsverfahren Art. 35. 1 Können sich die Beteiligten über die Entschädigung oder andere Begehren des Enteignungsverfahrens nicht einigen, können sie bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Schätzungskommission für Enteignungen19 die Durchführung des Schätzungsverfahrens20 verlangen. 2 Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet den Beteiligten eine Frist zur Einreichung der Begehren. 3 Einsprache gegen die Zulässigkeit der Enteignung ist ausgeschlossen. Baubeginn Art. 36. 1 Mit der Ausführung der wasserbaulichen Massnahmen darf begonnen werden,wenn: a) das Projekt rechtskräftig ist; b) die Abtretung privater Rechte geregelt ist oder jene Personen, die private Rechte abtreten müssen, dem Baubeginn schriftlich zugestimmt haben; c) die Beitragspflichtigen mit persönlicher Anzeige vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt sind; d) über beantragte Kantons- und allfällige Bundesbeiträge entschieden ist oder die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn vorliegt. Sofortmassnahmen Art. 37. 1 Wenn unmittelbare Gefahr im Verzug ist, erteilt die Aufsichtsbehörde die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn für die sofort erforderlichen baulichen Vorkehren zur unmittelbaren Schadenabwehr. Rekurs und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Rekurs- und Beschwerdeinstanz können eine gegenteilige Verfügung treffen. Die Verfügung ist endgültig. V. Finanzierung 1. Kostentragung Grundsatz Art. 38. 1 Die Kosten für Bau und Unterhalt von Gewässern werden getragen von den Wasserbaupflichtigen, soweit nicht Beiträge zur Verfügung stehen. Kantonale Gewässer Art. 39. 1 Der Kanton trägt die Kosten für Bau und Unterhalt der kantonalen Gewässer, soweit nicht Beiträge zur Verfügung stehen. 2 Die politische Gemeinde leistet an die Kosten für Bau und Unterhalt der kantonalen Gewässer Beiträge von 25 Prozent. 3 Für Baukosten von Renaturierungen, die im übergeordneten Interesse liegen, kann der Beitrag der politischen Gemeinde verringert werden. Gemeindegewässer Art. 40. 1 Die politische Gemeinde trägt die Kosten für Bau und Unterhalt der Gemeindegewässer, soweit nicht Beiträge zur Verfügung stehen. Besteht ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, trägt dieses die Kosten. 2 Die Höhe der Gemeindebeiträge richtet sich nach dem öffentlichen Interesse; sie beträgt für Bau und Unterhalt wenigstens 25 Prozent der Kosten, die nach Abzug der Beiträge von Bund, Kanton und Dritten nach Art. 42 des Erlasses verbleiben. 3 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen leisten an die Kosten von Bau und Unterhalt der Gemeindegewässer Beiträge. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Interesse des Grundeigentums am Schutz vor Hochwasser und Erosion sowie den Nutzungsmöglichkeiten21. Für Renaturierungsmassnahmen werden keine Beiträge erhoben. Übrige Gewässer Art. 41. 1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen tragen die Kosten für Bau und Unterhalt der übrigen Gewässer, soweit nicht Beiträge zur Verfügung stehen. Besteht ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, trägt dieses die Kosten. 2 Die politische Gemeinde kann Beiträge gewähren: a) an Unterhaltsmassnahmen, wenn diese finanziell sehr aufwändig sind; b) an wasserbauliche Massnahmen, wenn die Kosten das Interesse der Wasserbaupflichtigen wesentlich übersteigen und der Unterhalt nicht vernachlässigt wurde; c) an Renaturierungsmassnahmen. Beiträge Dritter Art. 42. 1 Verursachen Werke Dritter höhere oder zusätzliche Bau- und Unterhaltskosten, die ohne das Werk nicht anfallen würden, tragen diese die Mehrkosten. 2. Kostenverlegung Durchführung Art. 43. 1 Die Bau- und Unterhaltskosten werden durch Errichtung eines Perimeters22 aufgeteilt, wenn die Kostentragung nicht durch Vereinbarung geregelt wird. 2 Das Kostenverlegungsverfahren wird für die nachträgliche Errichtung oder Änderung eines Unterhaltsperimeters sachgemäss durchgeführt, wenn insbesondere: a) die Belastung einzelner Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer in einem Missverhältnis zum zusätzlichen oder erneuerten Hochwasserschutz steht; b) Grundstücke, Bauten und Anlagen Dritter einen Mehrwert durch den zusätzlichen oder erneuerten Hochwasserschutz nachträglich erfahren; c) der zweckmässige Unterhalt es erfordert. 3 Bau- und Unterhaltspflicht der Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen werden als öffentlich-rechtliche Grundlast im Grundbuch angemerkt.23 4 Wird ein Grundstück geteilt, wird die Perimeterlast nach den Grundsätzen des Perimeters durch Verfügung der Aufsichtsbehörde auf die von der Teilung betroffenen Grundstücke verlegt. Beitragsplan Art. 44. 1 Die zuständige kantonale Stelle erstellt für die kantonalen Gewässer einen Beitragsplan, die politische Gemeinde für die Gemeinde- und die übrigen Gewässer. 2 Der Beitragsplan enthält: a) Kostenvoranschlag; b) beitragspflichtige Grundstücke; c) Anteile der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer; d) Anteil der politischen Gemeinde; e) Anteil des Kantons; f) Anteile Dritter. 3 Die zuständige kantonale Stelle und die politische Gemeinde können für die Kostenverlegung eine Schätzungskommission einsetzen. Anzeige Art. 45. 1 Die Beitragspflichtigen werden im Planverfahren mit eingeschriebenem Brief vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt. Rechtsschutz Art. 46. 1 Gegen den Beitragsplan kann innert dreissig Tagen Einsprache erhoben werden. 2 Über Einsprachen entscheidet: a) bei kantonalen Gewässern die zuständige kantonale Stelle; b) bei den anderen Gewässern die politische Gemeinde oder die Schätzungskommission, wenn sie dazu ermächtigt ist. Fälligkeit Art. 47. 1 Die Beiträge werden nach Massgabe der entstandenen Kosten in Raten oder nach Ausführung des Gewässerbaus gesamthaft erhoben. 2 Die zuständige kantonale Stelle verfügt Beiträge und Zahlungsfrist bei kantonalen Gewässern, die politische Gemeinde bei den Gemeinde- und den übrigen Gewässern. 3 Die Beiträge werden nach Ablauf der Zahlungsfrist verzinst. Die Erhebung eines Rechtsmittels hemmt den Zinsenlauf nicht. Stundung Art. 48. 1 Beiträge können gegen angemessene Verzinsung bis zu zehn Jahren gestundet werden. Für eingezonte nicht überbaute Grundstücke ist dies nur aus wichtigen, das öffentliche Interesse an der Überbauung überwiegenden Gründen zulässig. Gesetzliches Grundpfandrecht Art. 49. 1 Für Beiträge besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen eingetragenen Grundpfandrechten im Rang vorgeht.24 2 Die politische Gemeinde kann das gesetzliche Grundpfandrecht zur Anmerkung im Grundbuch25 anmelden. Sie ist dazu verpflichtet, wenn Beiträge gestundet werden. Nachträgliche Baubeiträge a) Grundsatz Art. 50. 1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, Bauten und Anlagen können nachträglich zu Baubeiträgen verpflichtet werden,wenn ihre Grundstücke, Bauten und Anlagen innert fünfzehn Jahren nach dem Gewässerbau durch den zusätzlichen oder erneuerten Hochwasserschutz einen Mehrwert erfahren. b) Verwendung Art. 51. 1 Nachträgliche Baubeiträge werden für Bau und Unterhalt am betreffenden Gewässer verwendet. 2 Sie werden von der politischen Gemeinde verwaltet, wenn der Unterhalt nicht gemeinschaftlich besorgt wird. 3. Kantonsbeiträge Gegenstand Art. 52. 1 Der Kanton leistet an die anrechenbaren Kosten für Ausbauprojekte an Gemeindegewässern sowie für Renaturierungsmassnahmen an übrigen Gewässern Beiträge im Rahmen der gewährten Kredite und der zur Verfügung stehenden Bundesbeiträge. 2 Bei Elementarereignissen kann die Regierung ausserordentliche Beiträge gewähren. Voraussetzungen Art. 53. 1 An die anrechenbaren Kosten leistet der Kanton Beiträge, wenn das zuständige Departement26 a) vor Beginn der Projektierungsarbeiten die Beitragsberechtigung des Projekts anerkannt hat; b) den Kantonsbeitrag vor der Durchführung des Planverfahrens in Kenntnis des Projekts und der vorgesehenen Baukostenanteile der übrigen Beteiligten in Aussicht gestellt hat. Höhe Art. 54. 1 Der Kantonsbeitrag beträgt zwischen 20 und 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. Soweit Bundesbeiträge zur Verfügung stehen, kann der Kanton Beiträge gewähren, die zusammen mit den Bundesbeiträgen höchstens 75 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Für die Kosten von Renaturierungsmassnahmen, die im übergeordneten Interesse liegen, und bei Elementarereignissen kann ein höherer Beitrag gewährt werden. 2 Die Höhe des Kantonsbeitrags wird bemessen nach: a) dem Interesse an der Ausführung des Projekts; b) dem ökologischen Wert der Massnahmen. 4. Bundesbeiträge Verwendung Art. 55. 1 Die globalen Bundesbeiträge werden zur Aufstockung der Kantonsbeiträge für jene Projekte verwendet, die im Wasserbauprogramm vorgesehen sind und deren Kosten weniger als 1 Mio. Franken betragen. 2 Projektbezogene Bundesbeiträge für den Ausbau von Gewässern werden den Kostenträgerinnen und Kostenträgern der beitragsberechtigten Vorhaben ausbezahlt. Abfluss, Gerinne und Ufer Art. 56. 1 Verboten ist, im Gerinne oder am Ufer eines Gewässers Material abzulagern, in anderer Weise den freien Abfluss zu gefährden oder den Lebensraum von im Wasser lebenden Tieren zu beeinträchtigen. Zutrittsrecht Art. 57. 1 Für Unterhalts- und Kontrollarbeiten ist die Benützung fremder Grundstücke zulässig. Schadenwehr Art. 58. 1 Die Schadenwehr ist Aufgabe der politischen Gemeinde. 2 Die Gesetzgebung über den Feuerschutz27 und den Bevölkerungsschutz28 wird für die Schadenwehr sachgemäss angewendet, soweit die Regierung nicht durch Verordnung besondere Vorschriften erlässt. Notentlastungsräume Art. 59. 1 Ist ein Notentlastungsraum ausgeschieden, besteht a) der uneingeschränkte Versicherungsschutz nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gebäudeversicherung29, wenn die möglichen und zumutbaren Massnahmen getroffen worden sind; b) ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Schäden bei Elementarereignissen30. Behebung des rechtswidrigen Zustands Art. 60. 1 Wird mit der Ausführung baulicher Massnahmen unberechtigterweise begonnen,verfügt die zuständige Stelle die Einstellung der Arbeiten. 2 Wenn die Ausführung den gesetzlichen Vorschriften oder den genehmigten Plänen nicht entspricht oder sonst ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird, verfügt die zuständige Stelle die Entfernung oder die Änderung der rechtswidrig ausgeführten Bauten und Anlagen oder anderweitigen Beeinträchtigungen sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. VII. Schlussbestimmungen Strafbestimmungen a) Übertretungen Art. 61. 1 Wenn die Widerhandlung nicht nach anderen Erlassen strafbar ist, wird mit Busse bis zu Fr. 30 000.– bestraft, wer: a) durch Materialablagerungen im Gerinne oder am Ufer eines Gewässers oder auf andere Weise den freien Abfluss gefährdet oder den Lebensraum von im Wasser lebenden Tieren beeinträchtigt; b) ohne Bewilligung im Gewässerbereich oder daran angrenzend bauliche Massnahmen trifft; c) ohne Bewilligung der zuständigen Stelle von bewilligten Projekten abweicht oder Bedingungen und Auflagen der Plangenehmigung verletzt. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. b) Mitteilung Art. 62. 1 Strafurteile, die sich auf die kantonale Wasserbaugesetzgebung stützen, werden der zuständigen Stelle des Kantons mitgeteilt. Änderung bisherigen Rechts a) Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen Art. 63. Das Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen vom 20. Juni 199731 wird wie folgt geändert: Aufhebung Art. 4.32 1 Die zuständige Gemeindebehörde hebt das gemeinschaftliche Unternehmen auf, wenn die Aufgaben erfüllt sind oder anderweitig wahrgenommen werden. 2 Ein Aktivüberschuss wird der neuen Trägerin des Unterhalts abgetreten. Ein Passivüberschuss kann im Kostenverlegungsverfahren aufgeteilt werden. b) Gesetz über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden Art. 64. Das Gesetz über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden vom 3. Dezember 197633 wird wie folgt geändert: Titel. Gesetz über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Schäden bei Elementarereignissen Geltungsbreich Art. 1.34 1 Die Kantonshilfskasse gewährt Beiträge an: a)die Deckung nichtversicherbarer Elementarschäden; b)Schäden in ausgeschiedenen Notentlastungsräumen im Überlastfall nach dem Wasserbaugesetz35. Beiträge a) Berechtigte Art. 2.36 1 Beiträge werden in der Regel gewährt an: a)natürliche Personen; b)Alpgenossenschaften und ähnliche Körperschaften; c)Genossenschaften für den Unterhalt land- und forstwirtschaftlicher Weg- und Transportanlagen, soweit natürliche Personen beteiligt sind; d)private gemeinnützige Institutionen. 2 Bei Schäden in ausgeschiedenen Notentlastungsräumen im Überlastfall nach dem Wasserbaugesetz37 kann die Regierung weiteren Geschädigten Beiträge gewähren. c) ausserordentliche Beiträge Art. 4.38 1 Die Regierung kann höhere Beiträge beschliessen, wenn: a)ein Katastrophenfall ein aussergewöhnliches Ausmass erreicht, b)ein Kantonseinwohner durch ein Elementarereignis in finanzielle Not gerät. 2 Sie gewährt für Schäden in ausgeschiedenen Notentlastungsräumen im Überlastfall nach dem Wasserbaugesetz39 Beiträge bis 100 Prozent des anrechenbaren Schadens. Beiträge Dritter werden berücksichtigt. b) Finanzierung 1. allgemein Art. 6.40 1 Die Kantonshilfskasse wird durch jährliche Beiträge des Staates, von Dritten und der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt geäufnet. 2 Der Kantonsrat beschliesst den Beitrag des Staates mit dem Staatsvoranschlag. Er berücksichtigt den Bestand der Kantonshilfskasse und dessen Entwicklung. 3 Die kantonale Gebäudeversicherungsanstalt leistet einen mindestens gleich hohen Beitrag wie der Staat. c) Baugesetz Art. 65. Das Baugesetz vom 6. Juni 197241 wird wie folgt geändert: Zonen für bestimmte Nutzungsarten Art. 28octies.42 1 Fällt die Zuweisung eines Gebietes zu einer Zone nur für bestimmte Nutzungen in Betracht, kann die politische Gemeinde im Zonenplan für das betreffende Gebiet die zulässigen Nutzungen im Rahmen des Zonenzwecks festlegen. 2. Anzeige- und Auflageverfahren Art. 82.43 1 Die zuständige Gemeindebehörde hat den Anstössern mit eingeschriebenem Brief vom Baugesuch Kenntnis zu geben. 2 Anstösser im Sinne dieser Vorschrift sind Grundeigentümer, deren Grundstück nicht mehr als 30 Meter von der geplanten Baute oder Anlage entfernt ist. 3 Baugesuch und Unterlagen sind während vierzehn Tagen zur Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist während der Einsprachefrist durch öffentlichen Anschlag44 bekanntzumachen. 4 Wird das Auflageverfahren für das Baugesuch gleichzeitig mit einer anderen öffentlichen Auflage durchgeführt, die für die Beurteilung des Bauvorhabens Auswirkungen hat, gilt die längere Auflagefrist. Voraussetzungen Art. 109.45 1 Eine Landumlegung kann zur Herbeiführung einer günstigen Parzelleneinteilung angeordnet werden, wenn: a)die zweckmässige Überbauung eines im wesentlichen nicht überbauten oder neu zu überbauenden Gebiets wegen Form oder Grösse der Grundstücke behindert wird oder b)die Durchführung einer Güterzusammenlegung eine Landumlegung erfordert oder c)der Landerwerb für öffentliche Bauten und Anlagen oder für die Offenlegung oder die Umlegung eines eingedolten Gewässers sonst nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten möglich ist oder d)der geordnete und zweckmässige Abbau in Kies- und Lehmgruben sowie in Steinbrüchen oder ihre Wiederherstellung eine Landumlegung erfordert. 2 ... 3 Überbaute Grundstücke können in die Landumlegung einbezogen werden, wenn es im Interesse der Landumlegung notwendig ist. Ziehen die Eigentümer überbauter Grundstücke keinen Nutzen, so werden sie für Landabtretungen, bauliche Anpassungen oder andere Nachteile entschädigt. d) Rheingesetz Art. 66. Das Rheingesetz vom 18. Juni 198746 wird wie folgt geändert: b) Höhe der Beiträge Art. 8.47 1 Die Perimeterbeiträge der politischen Gemeinden werden bemessen nach: a)Perimeterfläche; b)Einwohner im Perimetergebiet. 2 1 km2 Perimeterfläche und 200 Einwohner im Perimetergebiet ergeben je einen Perimeterpunkt. Massgebend ist das amtlich veröffentlichte Ergebnis der letzten eidgenössischen Volkszählung. e) Linthgesetz Art. 67. Das Linthgesetz vom 4. April 200248 wird wie folgt geändert: b) Anteile der Gemeinden 1. Höhe Art. 4.49 1 Die Anteile der politischen Gemeinden werden bemessen nach: a)Fläche der politischen Gemeinden im Perimetergebiet; b)Zahl der Einwohner und Einwohnerinnen der politischen Gemeinden im Perimetergebiet. 2 Je einen Perimeterpunkt ergeben: 1.1 km2 Gemeindegebiet im Perimetergebiet; 2.200 Einwohner und Einwohnerinnen im Perimetergebiet. 3 Die Perimeterpunkte der politischen Gemeinden Walenstadt und Quarten werden für die Berechnung der Gemeindeanteile je auf 40 Prozent verringert. 4 Massgebend ist das amtlich veröffentlichte Ergebnis der letzten eidgenössischen Volkszählung. f) Gesetz über die Gewässernutzung Art. 68. Das Gesetz über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 196050 wird wie folgt geändert: Aufsicht Art. 5.51 1 Der Gemeinderat übt die Aufsicht über die Gewässernutzungen aus. Er wacht insbesondere darüber, dass durch die Nutzung der Gewässer weder öffentliche Interessen noch Personen oder Eigentum gefährdet werden. 2 Obere Aufsichtsbehörde ist die Regierung. Bewilligung a) der zuständigen Stelle des Staates Art. 9.52 1 Einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Staates bedürfen alle Nutzungen, die den Gemeingebrauch überschreiten, insbesondere: 1.der Bezug von Kies, Steinen, Sand, Schlamm und dergleichen aus öffentlichen Gewässern;53 2. der Wasserbezug aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen im Umfang von 50 bis 300 Minutenlitern zum häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch; 3.das Graben oder Sondieren nach öffentlichem Grundwasser; 4.die Nutzung von Privatgewässern zur Krafterzeugung;54), 5.Bauten und Anlagen über, in oder unter Gewässern. 2 Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Massnahmen Gegenstand eines Planverfahrens55 nach dem Wasserbaugesetz vom 17. Mai 200956 oder eines Verfahrens für die Verleihung eines Wassernutzungsrechts57 sind. g) Gesetz über die Gebäudeversicherung Art. 69. Das Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 196058 wird wie folgt geändert: Ausschluss von der Versicherung a) Grundsatz Art. 10.59 1 Von der Versicherung können Gebäude ausgeschlossen werden, die: a)nach Konstruktion, Zustand oder Benützung einer ausserordentlichen Feuer- oder Explosionsgefahr oder einer ausserordentlichen Gefährdung durch Elementarereignisse ausgesetzt sind; b)nachweislich zum Abbruch bestimmt sind. 2 Gebäude werden nicht ausgeschlossen, wenn: 1.sie in ausgeschiedenen Notentlastungsräumen nach dem Wasserbaugesetz60 liegen; 2.die möglichen und zumutbaren Massnahmen zum Schutz der Gebäude getroffen wurden; 3.kein anderer Ausschlussgrund nach Art. 10 Abs. 1 dieses Erlasses vorliegt. Aufhebung bisherigen Rechts Art. 70. 1 Das Wasserbaugesetz vom 23. März 196961 wird aufgehoben. Übergangsbestimmung Art. 71. 1 Die nach bisherigem Recht zuständige Behörde oder Stelle schliesst bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängige Verfahren nach bisherigem Recht ab. Vollzug Art. 72. 1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses. 2 Art. 67 wird rückwirkend ab 1. Januar 2008 angewendet. Referendum Art. 73. 1 Dieser Erlass untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.62 Der Präsident des Kantonsrates: Thomas Ammann Der Vizestaatssekretär: Georg Wanner Die Regierung des Kantons St.Gallen erklärt:63 Das Wasserbaugesetz64 ist in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 mit 77 312 Ja- gegen 14 093 Nein-Stimmen angenommen worden65 und demnach am 17. Mai 2009 rechtsgültig geworden. Der Erlass wird ab 1. Januar 2010 angewendet. St.Gallen, 16. Juni 2009 Der Präsident der Regierung: Josef Keller Der Staatssekretär: Canisius Braun 1 Vom Kantonsrat erlassen am 25. November 2008; in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 17. Mai 2009, Art. 43 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 2 vom eidg Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 4. September 2009; in Vollzug ab 1. Januar 2010. 2 ABl 2008, 2175 ff. 3 sGS 111.1. 4 SR 721.100. 5 SR 923.0. 6 SR 451.0. 7 SR 814.20. 8 Baudepartement; Art. 25 Bst. c GeschR, sGS 141.3. 9 Art. 8 des BG über die Fischerei vom 21. Juni 1991, SR 923.0. 10 Art. 22 des BG über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, SR 451.0. 11 Art. 8 des BG über die Fischerei vom 21. Juni 1991, SR 923.0. 12 Vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 BauG, sGS 731.1. 13 Art. 19 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0. 14 Art. 12 des BG über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, SR 451.0. 15 Art. 12a Abs. 2 des BG über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, SR 451.0. 16 sGS 951.1. 17 Baudepartement; Art. 25 Bst. c GeschR, sGS 141.3. 18 sGS 735.1. 19 Art. 2 ff. EntG, sGS 735.1. 20 Art. 34 EntG, sGS 735.1. 21 Vgl. Art. 10 ff. BauG, sGS 731.1. 22 Vgl. Art. 1 ff. GGU, sGS 153.1. 23 Vom Eidg Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 4. September 2009; siehe Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210. 24 Art. 836 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210. 25 Vom Eidg Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 4. September 2009; siehe Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210. 26 Baudepartement; Art. 25 Bst. c GeschR, sGS 141.3. 27 sGS 871.1. 28 sGS 421.1. 29 sGS 873.1. 30 sGS 383.1. 31 sGS 153.1. 32 Geändert durch WBG. 33 sGS 383.1. 34 Geändert durch WBG. 35 sGS 734.1. 36 Geändert durch WBG. 37 sGS 734.1. 38 Geändert durch WBG. 39 sGS 734.1. 40 Geändert durch WBG. 41 sGS 731.1. 42 Geändert durch WBG. 43 Geändert durch WBG. 44 Art. 7 GG, sGS 151.2. 45 Geändert durch WBG. 46 sGS 734.21. 47 Geändert durch WBG. 48 sGS 734.31. 49 Geändert durch WBG. 50 sGS 751.1. 51 Geändert durch WBG. 52 Geändert durch WBG. 53 V über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern, sGS 751.13. 54 Art. 17 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916, SR 721.80. 55 Art. 21 ff. WBG, sGS 734.1. 56 sGS 734.1. 57 Art. 13 ff. GNG, sGS 751.1. 58 sGS 873.1. 59 Geändert durch WBG. 60 sGS 734.1. 61 nGS 18–58 (sGS 734.11). 62 Art. 6 RIG, sGS 125.1. 63 Siehe ABl 2009, 1979. 64 Abstimmungsvorlage siehe ABl 2009, 1187 ff. 65 Abstimmungsergebnis siehe ABl 2009, 1533 ff.

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