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قوانين سويسرا

Water Supply Ordinance

صدر في 2011-10-05 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Zürich
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
water supply, potable water, surface water, inspection, subsidy/incentive

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  1. Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV) 724.41 Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV) (vom 5. Oktober 2011)1, 2 Der Regierungsrat beschliesst: Aufgaben der Gemeinden § 1. 1 Die Gemeinden sorgen für eine das ganze Gemeindegebiet umfassende Wasserversorgung und führen dafür eine besondere Rech nung. 2 Sie können diese Aufgaben ganz oder teilweise privaten Wasser versorgungsunternehmen oder anderen Gemeinden übertragen. Sie bleiben dabei für die Aufsicht, die Abgrenzung der Versorgungsgebiete und für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen zu ständig. 3 Für Abonnentinnen und Abonnenten in einer anderen Gemeinde sind das Reglement und der Tarif der Liefergemeinde massgeblich. Wasserzählung§ 2. 1 Die für die Erfassung des Wasserverbrauchs notwendigen Zähler sind an gut zugänglicher, frostsicherer Lage zu installieren. 2 Das Wasserversorgungsunternehmen kann von der Installation von Wasserzählern befreien: a. bei nur provisorischem oder sporadischem Wasserbezug, b. wenn diese zu unverhältnismässigen Kosten führt. 3 Bei Feuerlöscheinrichtungen müssen keine Wasserzähler instal liert werden. Planungspflicht§ 3. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) erstellt die regionalen und überregionalen Versorgungskonzepte. b. Gemeinden§ 4. 1 Die Gemeinden erstellen ein Generelles Wasserversorgungs projekt über ihr Gemeindegebiet. Sie passen es periodisch den geän derten Verhältnissen an. 2 Das Generelle Wasserversorgungsprojekt bedarf der Genehmi gung des AWEL. Subventions berechtigte Vorhaben § 5. 1 Subventionen können gewährt werden für Massnahmen und Anlagen der Wasserversorgung gemäss § 34 des Wasserwirtschaftsgeset zes vom 2. Juni 1991 (WWG)3. 2 Keine Subventionen werden gewährt für a. Provisorien und Unterhaltsarbeiten, b. Kosten und Ausgaben der Verwaltung. a. Kanton 11. 1. 12 - 75 724.41 Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV) Voraus setzungen für Subventionen § 6. 1 Subventionen können gewährt werden, wenn die Massnahme oder Anlage a. einem gewichtigen öffentlichen Interesse dient (§ 34 Abs. 1 WWG3), b. bedarfsgerecht, zweckmässig und wirtschaftlich ist, c. mit den Grundsätzen der kantonalen und regionalen Richtpläne übereinstimmt, d. den kantonalen und kommunalen Planungskonzepten der Wasser versorgung entspricht, e. dem Stand der Technik entspricht. 2 Ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht insbesondere für folgende Massnahmen und Anlagen: a. Planung und erstmalige Erstellung von Wasserversorgungsanlagen von überregionaler oder regionaler Bedeutung, b. erstmalige Planung der Trinkwasserversorgung in Notlagen, c. Anlagen, für die aus politischen oder finanziellen Gründen keine Trägerschaft gefunden werden kann, d. Anlagen, bei denen eine förderungswürdige neue Technologie ein gesetzt werden soll. 3 Keine Subventionen werden gewährt, wenn mit der Projektausfüh rung ohne Zustimmung des AWEL noch vor dem Entscheid über die Subventionszusicherung begonnen wurde. 4 An die generelle Projektierung von Wasserversorgungsanlagen nach Abs. 2 lit. a und b sowie diesbezügliche Studien, Sondierungen, Gutachten und andere Abklärungen können Subventionen nur gewährt werden, wenn diese im Einvernehmen mit dem AWEL erfolgen. Subventions höhe § 7. 1 Die maximalen Subventionssätze bestimmen sich nach § 34 Abs. 1 WWG3. 2 Bei der Festsetzung der Subventionen für Massnahmen und An lagen nach § 6 Abs. 2 lit. a werden berücksichtigt: a. die Verbesserung der Versorgungssicherheit, b. die Wirtschaftlichkeit der Massnahme oder Anlage hinsichtlich Er stellung und Betrieb, c. die Auswirkungen auf die Höhe der Wassergebühren, falls diese im Vergleich zu anderen Wasserversorgungen unverhältnismässig hoch ausfallen würden. 3 Soweit die Subvention zusammen mit anderen Staats- und Bun desbeiträgen 75% der anrechenbaren Kosten übersteigt, kann sie ent sprechend herabgesetzt werden. 2 Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV) 724.41 Einreichung des Gesuchs § 8. 1 Subventionsgesuche sind dem AWEL im Doppel einzurei chen. 2 Dem Gesuch sind im Doppel beizulegen: a. Baubeschreibung mit einem technischen Bericht samt Berechnun gen, b. Kostenvoranschlag, c. Übersichtsplan der gesamten Anlage, d. Projektpläne, e. Kreditbeschluss mit Angabe der Kostenträger, f. Bauprogramm. Zusicherung der Subvention § 9. 1 Die voraussichtliche Höhe der Subvention wird dem Gesuch steller in einer Verfügung zugesichert. 2 Mit der Zusicherung können Änderungen und Ergänzungen des Projekts verlangt werden. 3 Der Termin zur Einreichung der Unterlagen nach § 10 Abs. 1 wird mit der Zusicherung festgelegt. Festsetzung der Subvention § 10. 1 Nach Abschluss der Projektausführung reicht der Gesuch steller dem AWEL folgende Unterlagen ein: a. Bauabrechnung mit Originalbelegen, b. Ausführungspläne und Ausführungsbericht, c. Zusammenstellung weiterer möglicher Staats- und Bundesbeiträge für das Projekt. 2 Das AWEL prüft, ob das Projekt plankonform und rechtmässig ausgeführt worden ist, und setzt die Subventionshöhe fest. 3 Es kürzt die zugesicherte Subvention um mindestens 25%, wenn Bedingungen oder Auflagen missachtet worden sind. 4 Es verweigert die Subvention, wenn a. das Projekt nicht fachgemäss umgesetzt worden ist, b. die Unterlagen nach Abs. 1 verspätet eingereicht worden sind. 1 OS 66, 890; Begründung siehe ABl 2011, 2886. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012. 3 LS 724.11. 31. 1. 12 - 75 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20111410 41 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=724.41%2C66%2C890 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=724.11

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