Water Law
صدر في 1973-09-11 · النص بتاريخ 2026-10-01
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البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Wasserrechtsgesetz.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Schwyz
- الموضوعات
- Water
- الكلمات المفتاحية
- basic legislation, potable water, water rights, waterworks, hydropower generation, inland waters, water resources management, renewable energy
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451.100 1 Wasserrechtsgesetz 1 (Vom 11. September 1973) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in eine Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezial kommission, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 1. Anwendungsbereich 1 Dieses Gesetz findet auf alle oberirdischen und unterirdischen öffentlichen Gewässer Anwendung. 2 Auf private Gewässer findet es Anwendung, soweit das ausdrücklich festgelegt wird. § 2 2. Öffentliche Gewässer Öffentliche Gewässer sind: a) die Seen, mit Ausnahme der Alpseen und der mit behördlicher Bewilligung künstlich angelegten Seen, sofern diese nicht ausdrücklich als öffentlich er klärt werden; b) die Muota, die Steineraa, die Rigiaa, der Sisikonerbach, die Alp, die Sihl und die Wägitaleraa; c) alle übrigen Flüsse und Bäche, soweit sie im Pflichtenkreis einer öffentlich subventionierten Verbauung liegen, oder sobald sie sonst mit öffentlichen Mitteln verbaut werden; d) alle Grundwasservorkommen. § 3 3. Vorbehalt privater Rechte Das private Quellenrecht und nachgewiesene Privatrechte an öffentlichen Ge wässern bleiben vorbehalten. § 4 4. Hoheit über die öffentlichen Gewässer 1 Die Hoheit über die fliessenden öffentlichen Gewässer (§ 2 Buchstaben b und c) steht den Bezirken, die Hoheit über die übrigen öffentlichen Gewässer dem Kanton zu. 2 Die Hoheitsträger sind Eigentümer der öffentlichen Gewässer, soweit diese vermessen und als selbständige Grundstücke ins Grundbuch aufgenommen sind. SRSZ 1.1.2015 451.100 2 § 5 5. Gemeingebrauch Innerhalb der Gesetzgebung ist jedermann berechtigt, öffentliche Gewässer zur Schiffahrt, zum Wasserschöpfen sowie zum Baden und Tränken zu benutzen. Jedoch darf dadurch die Beschaffenheit des Wassers nicht so verändert werden, dass Schaden für das öffentliche Wohl entsteht oder die allgemeine Benutzung erheblich beeinträchtigt wird. § 6 6. Verzeichnis der öffentlichen Gewässer 1 Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der in ihre Hoheit fallenden öffentlichen Gewässer. 2 Sie bestimmt, welche öffentlichen Flüsse und Bäche zu vermessen und ins Grundbuch aufzunehmen sind. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemein den sowie der Kirchengüter ins Grundbuch sowie nach jenen über die Vermar kung und Vermessung. 3 Für die der Hoheit der Bezirke unterstellten öffentlichen Gewässer ist der Bezirksrat, für die übrigen das vom Regierungsrat bezeichnete Departement zuständig. § 7 7. Fortleitung von Quellwasser 1 Die Fortleitung von Quellwasser ausser den Kanton bedarf einer Bewilligung des Regierungsrates. 2 Der Regierungsrat hört die zuständigen Bezirks- und Gemeindebehörden an. 3 Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn die Fortleitung dem öffentlichen Wohl entgegensteht. 2. Nutzung von Wasser zu Trink- und Gebrauchszwecken § 8 1. Nutzung privater Gewässer Der Regierungsrat kann die Nutzung eines privaten Gewässers einschränken oder verbieten, wenn dadurch Menschen oder Sachen gefährdet werden, insbeson dere auch, wenn Wasserverbauungsanlagen Nachteile drohen. § 9 3 2. Nutzung öffentlicher Gewässer a) Verfügungsrecht 1 Wer ein öffentliches Gewässer als Trink- oder Brauchwasser nutzen will, bedarf einer Bewilligung oder einer Konzession. 2 Bewilligungs- und Verleihungsbehörde ist für alle öffentlichen Gewässer der Regierungsrat. Er kann seine Befugnisse für Wassernutzungen von geringerem Ausmass an ein Departement abtreten. 451.100 3 § 10 b) Konzessionsfreie Nutzung 1 Ohne Konzession sind gestattet: a) die Entnahme von Wasser aus einem öffentlichen Gewässer für den häusli chen und landwirtschaftlichen Eigenbedarf, b) die Entnahme von Wasser aus einem öffentlichen Gewässer für den indust riellen und gewerblichen Eigenbedarf bis zu dreissig Litern in der Minute. 2 Wer ein öffentliches Gewässer zu einem der in Abs. 1 aufgeführten Zwecke nutzen will, hat lediglich eine Bewilligung einzuholen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Anlage einwandfrei eingerichtet ist und das Wasser, soweit es zu Trinkwasser verwendet wird, der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung entspricht. § 11 c) Konzessionspflicht Jede andere Nutzung eines öffentlichen Gewässers bedarf einer Konzession. § 12 d) Konzessionsverfahren aa) Gesuch 1 Der Bewerber hat der Verleihungsbehörde ein Gesuch einzureichen. 2 Das Konzessionsgesuch soll enthalten: a) Name und Wohnort des Bewerbers; b) die Bezeichnung des Ortes der Wasserentnahme, der Wassermenge, der Art der Nutzung und des Nutzungszweckes; c) einen Grundbuchauszug, die Beschreibung, die Pläne, die Berechnungen und die Leistung der zur Wassernutzung geplanten Anlagen, Bauten und Ein richtungen. § 13 4 bb) Öffentliche Auflage, Einspracheverfahren 1 Die Verleihungsbehörde legt die Konzessionsgesuche öffentlich auf und veröf fentlicht die Auflage im Amtsblatt. 2 Innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung der Auflage im Amtsblatt kann wegen Verletzung öffentlicher oder privater Rechte gegen die nachgesuchte Konzession Einsprache erhoben werden. 3 Der Regierungsrat entscheidet über öffentlichrechtliche Einsprachen. 4 Zivilrechtliche Einsprachen und Schadenersatzansprüche werden durch die Zivilgerichte beurteilt. Der Regierungsrat setzt dem Einsprecher eine Frist von 60 Tagen, innert welcher die Klage beim Zivilgericht anhängig zu machen ist. § 14 cc) Konzessionsurkunde, Veröffentlichung 1 Nach Erledigung der öffentlichrechtlichen Einsprachen entscheidet der Regie rungsrat über das Konzessionsgesuch. 2 Dem Konzessionär wird eine Konzessionsurkunde ausgestellt, welche Art und Umfang der Nutzungsrechte, das zu nutzende Gewässer, den Ort der Wasserent nahme und -Rückgabe, die nutzbare Wassermenge, Bestimmungen über Dauer, SRSZ 1.1.2015 451.100 4 Übertragung und Verwirkung der Konzession, die einmaligen und periodischen Abgaben sowie allfällige Auflagen polizeiIicher Natur zum Gegenstand hat. 3 Wo öffentliche Interessen des Naturschutzes und der Fischerei es erfordern, sind in der Konzessionsurkunde Bestimmungen über die dem auszunützenden Gewässer verbleibenden Mindestabflussmengen aufzunehmen. 4 Die Konzessionserteilung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Der Regierungs rat kann auch die gänzliche oder auszugsweise Veröffentlichung des Konzes sionstextes anordnen. § 15 dd) Rechte und Pflichten des Konzessionärs 1 Durch die Konzession erwirbt der Konzessionär das Recht, das Wasser nach den Bedingungen der Konzessionsurkunde zu nutzen. 2 Müssen ausschliesslich wegen der Wassernutzung vom Grundeigentümer Ge wässerschutzmassnahmen verlangt werden, so hat der Konzessionär für die Kosten aufzukommen. § 16 ee) Behinderung in der Ausübung des Rechts 1 Der Konzessionär besitzt dem Verleiher gegenüber keinen Anspruch auf Ent schädigung, wenn er durch äussere Ereignisse oder durch Verschulden Dritter geschädigt oder in der Ausübung seiner Rechte behindert wird, oder wenn der Bau oder Betrieb seiner Anlagen durch öffentliche Arbeiten für den Wasserbau oder den Gewässerschutz vorübergehend erschwert oder unterbrochen wird. 2 Ältere Nutzungsrechte und Privatrechte Dritter bleiben vorbehalten. Der Kon zessionär hat sich mit den Berechtigten selbst auseinanderzusetzen. § 17 ff) Haftung 1 Der Konzessionär haftet für allen Schaden, der nachweisbar durch den Bau und den Betrieb der Anlagen entstanden ist, nach den Bestimmungen des Zivil rechts. 2 Er ist auch zur Beseitigung der Ursachen des Schadens verpflichtet. § 18 gg) Prüfung und Unterhalt der Anlagen 1 Die Anlagen sind vor Aufnahme des Betriebes durch die Organe der Verlei hungsbehörde zu prüfen. 2 Der Konzessionär ist verpflichtet, die Anlagen und Einrichtungen dauernd in betriebssicherem Zustand zu erhalten. Er hat den Überwachungsorganen des Kantons jederzeit den Zutritt zu den Anlagen zu gewähren. § 19 hh) Beginn und Ende der Konzession 1 Die Verleihungsbehörde setzt den Beginn und die Dauer der Konzession fest. 2 Die Konzession erlischt: a) nach Ablauf ihrer Dauer; b) durch Verzicht des Konzessionärs; 451.100 5 c) durch Verwirkung, wenn die in der Konzessionsurkunde oder in Rechtssätzen aufgestellten Vorschriften in wesentlichen Punkten trotz Mahnung gröblich verletzt werden, oder wenn das verliehene Gewässer nach Erteilung der Kon zession während fünf aufeinanderfolgenden Jahren nicht genutzt wird. § 20 ii) Wiederherstellung des früheren Zustandes 1 Nach Beendigung der Konzession hat der Konzessionär den früheren Zustand der Wasserentnahme- und -Rückgabestelle wieder herzustellen. 2 Der Konzessionär oder seine Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen, die sie für Schutzbauten, Korrektions-, Unter halts- und Gewässerschutzarbeiten am genutzten Gewässer geleistet haben. § 21 kk) Übertragung der Konzession 1 Die Konzession geht beim Tode des Inhabers auf seine Erben über. Bei juristi schen Personen sind für die Rechtsnachfolge die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften massgebend. 2 Rechtsgeschäftlich kann eine Konzession nur mit Bewilligung des Regierungs rates übertragen werden. § 22 ll) Konzessionsabgaben 1 Für jede Konzessionserteilung wird eine einmalige Gebühr von Fr. 100.- bis Fr. 20 000.- erhoben. 2 Der jährliche Wasserzins beträgt einen Rappen für den Kubikmeter der genutz ten Wassermenge. Nutzt der Konzessionär das Wasser nicht, oder lässt sich das Ausmass der Nutzung nicht feststellen, so beträgt der Wasserzins zehn Rappen für den Minutenliter der verliehenen Wassermenge. § 23 mm) Verwendung der Abgaben Die nach den §§ 22 und 26 dieses Gesetzes zu erhebenden Abgaben sind nach Abzug der Verwaltungskosten ausschliesslich zur Finanzierung von Gewässer schutzanlagen zu verwenden. § 24 e) Besondere Nutzungsverhältnisse aa) Trinkwasserversorgungen 1 Der Kanton fördert durch eine vorsorgende Planung und durch die Koordination der Bestrebungen aller interessierten öffentlichen und privaten Körperschaften die ausreichende Wasserversorgung der Bevölkerung. Der Regierungsrat ist be fugt, die Leistung von Beiträgen an öffentliche und private Wasserversorgungen, unabhängig vom Rechtstitel, unter welchem sie erfolgen, von der Ausrichtung auf eine langfristige kantonale Planung abhängig zu machen. 2 Der Regierungsrat kann Wasserversorgungen, die öffentliche Zwecke erfüllen, zur Errichtung oder Erweiterungen ihrer Anlagen das Enteignungsrecht gewäh ren. SRSZ 1.1.2015 451.100 6 3 Wasserversorgungen gemäss Abs. 2 entrichten für die Nutzung öffentlicher Gewässer einen Fünftel der in § 22 dieses Gesetzes festgelegten Gebühren. § 25 bb) Wassernutzung für Pumpspeicherwerke 1 Wird Wasser aus einem öffentlichen Gewässer im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Pumpspeicherwerkes genutzt, so bemessen sich die einmalige Konzessionsgebühr und der Wasserzins nach den §§ 38 und 39 dieses Gesetzes. Der Wasserzins darf höchstens drei Viertel der nach § 39 festgelegten Ansätze betragen. 2 Der Kanton verteilt einen Drittel des Wasserzinses nach Massgabe von § 40 Abs. 4 an die Gemeinden. 3 Ein Fünftel fällt an die Gemeinden, in denen sich die Wasserwerkanlagen befinden. Mehrere beteiligte Gemeinden verständigen sich über ihre Anteile. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat. § 26 cc) Kieswäschereien 1 Kieswäschereien, welche öffentliches Wasser zur Reinigung benützen, bedür fen einer Konzession. Für das Verfahren gelten die §§ 12 bis 21 dieses Geset zes. 2 Nebst der einmaligen Konzessionsgebühr gemäss § 22 Abs. 1 dieses Gesetzes hat der Konzessionär eine jährliche Abgabe von 10 Rappen für den Kubikmeter des gewaschenen Materials zu entrichten. 3 Der Regierungsrat ist befugt, für eine längere Periode die pauschale Erhebung der Abgabe auf Grund einer Durchschnittsmenge des gewaschenen Materials anzuordnen und für Kieswäschereien mit eigenem Absetzbecken eine angemes sene Reduktion der jährlichen Abgaben vorzunehmen. 3. Nutzung der Wasserkraft § 27 1. Anwendbares Recht Die Nutzung der Wasserkräfte zur Energieerzeugung richtet sich nach dem Bun desrecht und den nachfolgenden Vorschriften. § 28 2. Verleihungsbehörden a) Öffentliche Flüsse 1 Das Recht zur eigenen Nutzung oder zur Erteilung von Konzessionen für die Nutzung der Wasserkraft der in § 2 Buchstaben b und c dieses Gesetzes aufge führten Flüsse und Bäche steht den Bezirken zu. 2 Dieses Recht wird von den Stimmberechtigten der Bezirke ausgeübt. § 29 b) Übrige öffentliche Gewässer 1 Für die Nutzung der Wasserkraft der übrigen öffentlichen Gewässer erteilt der Kantonsrat die Konzession. 451.100 7 2 Wird durch eine neue Konzession für ein Pumpspeicherwerk (§ 25) eine gel tende Konzession abgeändert, so ist die Zustimmung des früheren Verleihers erforderlich. § 30 3. Verfahren 1 Für das Verleihungsverfahren gelten, soweit nicht das Bundesrecht etwas ande res vorschreibt, sinngemäss die §§ 12 bis 14 dieses Gesetzes. 2 Das in § 13 vorgeschriebene Auflage- und Einspracheverfahren wird, soweit es sich um von den Bezirken zu erteilende Konzessionen handelt, vom Bezirksrat, in den übrigen Fällen vom Regierungsrat durchgeführt. Entscheide des Bezirks rates sind nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes durch Beschwerde an den Regierungsrat weiterziehbar. § 31 4. Projektierungsbewilligung 1 Vor der Bewerbung um ein verleihungsbedürftiges Nutzungsrecht an einem öffentlichen Gewässer ist beim zuständigen Departement die Bewilligung für die Projektierung der vorgesehenen Anlage nachzusuchen. Diese ist beförderlich zu erteilen, wenn keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Sie ist zu befristen. 2 Die Projektierungsbewilligung berechtigt den Inhaber, im Bereich des betref fenden Gewässers alle Projektierungsvorarbeiten, wie Messungen, Markierungen, Untersuchungen und dergleichen, vorzunehmen. Soweit Grundeigentum dafür in Anspruch genommen wird, hat der Eigentümer Anspruch auf volle Vergütung entstehender Schäden. 3 Die Ergebnisse der Sondierungen, Wassermessungen und allfälliger weiterer Untersuchungen sind dem zuständigen Departement abzuliefern. § 32 5. Vorzugs- oder Mitbeteiligungsrecht der öffentlichen Hand 1 Bei der Konzessionserteilung steht dem Kanton und den am auszunützenden Gewässer liegenden Bezirken und Gemeinden ein Vorzugsrecht oder ein Mitbe teiligungsrecht zu. 2 Die Ausübung des Vorzugs- oder des Mitbeteiligungsrechts ist dem Konzes sionsbewerber und dem verleihenden Gemeinwesen spätestens bis zum Ab schluss des Auflageverfahrens anzuzeigen. 3 Längstens innert einem Jahr nach Abschluss des Auflageverfahrens haben sodann die berechtigten Gemeinwesen definitiv zu erklären, ob sie das Vorzugs oder das Mitbeteiligungsrecht beanspruchen. Während dieser Frist bleibt gege benenfalls der Entscheid über die Verleihung aufgeschoben. 4 Sofern mehrere der in Abs. 1 genannten Gemeinwesen das Vorzugs- oder das Mitbeteiligungsrecht ausüben, erfolgt die Beteiligung, wenn auf dem Verhand lungsweg keine andere Regelung getroffen wird, zu gleichen Teilen. § 33 6. Mitbenützung von Einrichtungen 1 Die Eigentümer elektrischer Starkstromanlagen auf Kantonsgebiet haben dem Kanton und seinen Gemeinwesen sowie privaten Unternehmungen mit vorwie SRSZ 1.1.2015 451.100 8 gend öffentlicher Beteiligung die Mitbenützung ihrer Einrichtungen zur Übertra gung elektrischer Energie auf Kantonsgebiet gegen billige Entschädigung zu gestatten, soweit sie über freie Transportkapazität verfügen. 2 Über Anstände entscheidet das Kantonsgericht als einzige Instanz. § 34 7. Genehmigung der Bezirkskonzessionen 1 Die von den Bezirken erteilten Konzessionen sind dem Kantonsrat zur Geneh migung vorzulegen. 2 Der Kantonsrat erteilt die Genehmigung, wenn die Konzession mit dem Recht des Bundes und des Kantons übereinstimmt und keine wirtschaftlichen und öffentlichen Interessen des Kantons beeinträchtigt werden. 3 Ferner kann der Kantonsrat die Genehmigung davon abhängig machen, dass dem Kanton ein angemessenes Quantum Selbstkostenenergie zur Verfügung gestellt wird. § 35 8. Konzessionserteilung durch den Kantonsrat 1 Erstreckt sich die Wasserkraftnutzung eines öffentlichen Flusses oder Baches auf mehr als einen Bezirk und können sich die beteiligten Bezirke über die Konzessionserteilung nicht einigen, so kann der Kantonsrat die Konzession anstelle der Bezirke erteilen. Dasselbe gilt für interkantonale Gewässerstrecken. 2 Über die Konzessionsbedingungen sind die Bezirke anzuhören. § 36 9. Heimfall 1 Jede Konzession hat dafür Gewähr zu bieten, dass das konzedierende Gemein wesen befugt ist, soweit das Bundesrecht dies zulässt, nach Ablauf der Konzes sionsdauer oder bei Erlöschen der Konzession die gesamten im Kanton sich befindlichen Anlagen unentgeltlich an sich zuziehen. 2 Wird die Konzession von einem Bezirk erteilt, so fallen die Anlagen je zur Hälfte an den Bezirk und den Kanton. Dasselbe gilt für eine gemäss § 35 dieses Gesetzes erteilte Konzession. 3 Findet kein Heimfall statt, so gilt § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes. § 37 10. Enteignung 1 Wo das Bundesrecht eine Enteignung vorsieht, ist der Regierungsrat befugt, das Enteignungsrecht zu erteilen. 2 Soweit nicht das Bundesrecht etwas anderes vorschreibt, richtet sich das Enteignungsverfahren nach dem kantonalen Recht. § 38 11. Abgaben a) Konzessionsgebühr Die Verleihungsbehörde setzt für jede Konzessionserteilung eine einmalige Kon zessionsgebühr fest, deren Höhe nach der Bedeutung des zu erstellenden Wer kes bemessen wird. 451.100 9 § 39 5 b) Wasserzins Der Wasserzins wird entsprechend dem Maximum nach Bundesgesetzgebung erhoben. § 40 6 c) Anteile 1 Vom Wasserzins, den ein Bezirk erhebt, steht ein Drittel dem Kanton zu. Zwei Neuntel fallen an die Gemeinden, in denen die Gewässer von einem Kraftwerk genutzt werden. Vier Neuntel verbleiben dem Bezirk. 2 Der Kanton verteilt bis zu einem Drittel seines Anteils am Wasserzins eines Kraftwerkes an Gemeinden, in denen die Gewässer zwar nicht genutzt werden, von deren Gebiet sie aber herkommen, oder an Gemeinden, die durch eine Was serkraftnutzung besondere, nicht durch das Kraftwerk zu vergütende Nachteile erleiden. Der Regierungsrat entscheidet endgültig über die Höhe der Gemeinde anteile. 4. Gewässerverbauung § 41 7 1. Zuständigkeit a) Bezirksrat 1 Die Aufsicht über die Wasserbaupolizei an Bächen und Flüssen ist nach Mass gabe der nachfolgenden Bestimmungen Sache des Bezirksrates. 2 Der Bezirksrat ordnet die zum Vollzug dieses Gesetzes und der Bundesvor schriften über die Wasserbaupolizei notwendigen Massnahmen an. Im Übrigen richtet sich bei baulichen Veränderungen oder technischen Eingriffen an Bächen und Flüssen das Verfahren nach den Bestimmungen des Planungs- und Bauge setzes. 3 Er bestellt zur Vorbereitung und zum Vollzug der Geschäfte eine Wasserbau oder Perimeterkommission. § 42 8 b) Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das gesamte Wasserbauwesen aus. 2 Sofern die Bezirke ihre Aufgaben nicht oder ungenügend erfüllen, ordnet der Regierungsrat die erforderlichen Massnahmen von sich aus an, gegebenenfalls unter Kostenfolge für die Säumigen. 3 Der Regierungsrat ist für den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund im Sinne des Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni 19919 zuständig. § 43 10 2. Erhaltung und Wiederherstellung des natürlichen Zustandes 1 Behörden und Amtsstellen des Kantons, der Bezirke und Gemeinden sorgen dafür, dass öffentliche und private Gewässer als Lebensräume für einheimische SRSZ 1.1.2015 451.100 10 Tier- und Pflanzenarten sowie als Landschaftselemente erhalten und wenn mög lich verbessert werden. 2 Kanton und Bezirke unterstützen und fördern Massnahmen, die der Revitalisie rung eines Fliessgewässers dienen oder einen naturnahen Hochwasserschutz darstellen. § 44 3. Sicherungsmassnahmen 1 Wo die Beibehaltung des natürlichen Zustandes von privaten und öffentlichen Gewässern die Gefahr von Überschwemmungen, Erdrutschen oder andern Schä den für die Allgemeinheit mit sich bringt, sind sie durch Korrektion, Verbauung oder Aufforstung zu sichern. 2 Dabei ist dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der natürlichen Wasser vorräte und des Gleichgewichts des Wasserhaushaltes sowie dem Schutz des Landschaftsbildes und des Fischbestandes angemessen Rechnung zu tragen. § 45 4. Lastenverteilung a) Grundsatz Die Ausführung von Massnahmen im Sinne von § 44 dieses Gesetzes und der Unterhalt obliegen bei öffentlichen und privaten Gewässern grundsätzlich den bisher pflichtigen Grundeigentümern oder Belasteten. § 46 b) Ausdehnung des Pflichtenkreises 1 Übersteigen die Aufwendungen für den Unterhalt und die Verbauung von Bächen und Flüssen die Kräfte der Pflichtigen oder stehen sie in keinem Ver hältnis zum Wert oder Ertrag der belasteten Grundstücke, so kann der Pflichten kreis auf weitere Grundeigentümer und die Träger von privaten oder öffentlichen Werken und Anlagen, für welche die Verbauung mittelbar oder unmittelbar von Vorteil oder Interesse ist, ausgedehnt werden. 2 In den Pflichtenkreis sind insbesondere jene Liegenschaften einzubeziehen, von denen dem zu verbauenden Gewässer Wasser zufliesst. § 47 c) Verteilungsgrundsätze 1 Bei der Verteilung der Lasten innerhalb des Pflichtenkreises sind der Wert der belasteten Sache, die bestehenden Wuhrpflichten, die Gefahren sowie die Vor teile und Interessen zu berücksichtigen. 2 Für ein Grundstück, das in mehrere Bachperimeter einbezogen ist und deshalb im Verhältnis zu seinem Wert oder Ertrag unzumutbar belastet wird, ist die Schatzung in jedem Perimeter angemessen, jedoch höchstens auf die Hälfte, herabzusetzen. 451.100 11 § 48 5. Verfahren a) Technische Voruntersuchung Zur Abklärung der Notwendigkeit einer Bachverbauung und des Umfanges des Pflichtenkreises ordnet der Regierungsrat auf Antrag des Bezirksrates eine tech nische Voruntersuchung an. Die Kosten trägt der Kanton. § 49 11 b) Entscheid über die Verbauung 1 Der Regierungsrat entscheidet nach Vorlage eines Bauprojektes über die Aus führung von Verbauungen, welche in der Programmvereinbarung mit dem Bund enthalten sind, und sichert den finanziellen Beitrag zu. 2 Der Regierungsrat kann auch die Ausführung von weitergehenden oder unvor hergesehenen Verbauungen, die nicht Bestandteil der Programmvereinbarung mit dem Bund sind, bewilligen und dafür finanzielle Beiträge zusichern. § 50 c) Festlegung des Pflichtenkreises, Veranlagung 1 Die Festlegung des Pflichtenkreises, die Ausmittlung des einzubeziehenden Perimeterkapitals sowie die Veranlagung der Pflichtigen obliegen dem Bezirks rat. Er kann die Veranlagung der Wasserbau- oder Perimeterkommission übertra gen. 2 Der als pflichtig Erklärte kann sowohl gegen den Einbezug in den Perimeter als auch gegen die Veranlagung bei der verfügenden Behörde Einsprache erheben. Der Einspracheentscheid kann nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspfle gegesetzes durch Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden. § 51 12 6. Wuhrkorporationen a) Errichtung 1 Die Perimeterpflichtigen eines Verbauungsprojektes bilden eine Wuhrkorpo ration. 2 Die Gründung der Wuhrkorporation wird vom Bezirksrat eingeleitet. Im übrigen gelten für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt sinngemäss die Best immungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch über die Flurgenossen schaften. Die Gründung kommt ohne Rücksicht auf das Ausmass des einbezoge nen Bodens zustande, wenn ihr mehr als die Hälfte der an der Beschlussfassung mitwirkenden Perimeterpflichtigen zustimmt. § 52 b) Rechtsnatur und Aufgaben 1 Die Wuhrkorporationen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2 Sie führen unter Aufsicht der Bezirksräte die notwendigen Bau- und Unter haltsarbeiten durch. Für die Vergebung und Ausführung von Arbeits- und Liefe rungsaufträgen gelten die kantonalen Submissionsvorschriften. SRSZ 1.1.2015 451.100 12 § 53 13 c) Ersatzvornahme 1 Kommt die Gründung einer Wuhrkorporation nicht zustande, oder verweigern die Organe einer Wuhrkorporation die ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Pflich ten, so übernimmt der Bezirksrat alle den Perimeterpflichtigen zufallenden Aufgaben, namentlich die Projektierung, die Krediterteilung, die Bauausführung und die Abrechnung. 2 Sämtliche dadurch dem Bezirk entstehende Kosten, einschliesslich der Bau zinsen und des Verwaltungsaufwands, gehen zu Lasten der Perimeterpflichtigen und werden vom Bezirksrat auf Grund des Lastenverzeichnisses eingezogen. 3 Die Wuhrkorporationen sind verpflichtet, dem Regierungsrat die für die Pro grammvereinbarung erforderlichen Grundlagen vorzulegen. Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht können Subventionen teilweise oder ganz gestrichen werden. § 54 d) Vorsorgliche Massnahmen Die gleichen Befugnisse hat der Bezirksrat im Einvernehmen mit dem Regie rungsrat und allenfalls den Organen der Wuhrkorporation, wenn dringende Ver bauungs- oder Unterhaltsarbeiten ausgeführt werden müssen, um eine unmittel bar drohende Gefahr abzuwenden, oder wenn die Behebung von Hochwasser schäden dringend erforderlich ist. § 55 7. Konzessionsbedingte Pflichten Die auf Grund einer Wasserrechtskonzession oder eines ähnlichen Rechtstitels einem Unternehmen zufallenden Verbauungs- oder Unterhaltspflichten werden durch die Bildung eines Perimeters nicht aufgehoben oder eingeschränkt. § 56 14 8. Enteignung 1 Muss zur Ausführung von Verbauungs-, Renaturierungs- oder Unterhaltsar beiten an Gewässern privater Grund und Boden vorübergehend oder dauernd in Anspruch genommen werden, so kann der Bezirksrat die Enteignung verfügen. 2 Das Verfahren richtet sich nach den kantonalen Vorschriften über die Enteig nung. § 57 15 9. Bundes- und Kantonsbeiträge a) an Wasserverbauungen und Behebung von Unwetterschäden 1 Die Bundesbeiträge fallen an den Kanton. 2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Rahmen des Voranschlagskredites für Gewässerverbauungen im Sinne von § 49 Kantonsbeiträge von 50 bis 56 % der Baukosten auszurichten, sofern der Bezirk, in dem das Projekt verwirklicht wird, ebenfalls einen Beitrag von 20 bis 26 % leistet. 3 Bei der Festlegung der Beitragshöhe ist der Bedeutung und dem Umfang des Projektes, der Grösse des Pflichtenkreises und der Zumutbarkeit der Restbelas tung der Perimeterpflichtigen angemessen Rechnung zu tragen. 451.100 13 4 Der Kantonsrat kann an die Behebung von Schäden aus Unwettern oder sonsti gen Naturereignissen einen Kantonsbeitrag bewilligen. § 58 16 b) an Renaturierungen 1 Allfällige Bundesbeiträge werden an die Subventionsberechtigten weitergelei tet. 2 Der Regierungsrat gewährt im Rahmen des Voranschlagskredites an die Rena turierung von Oberflächengewässern und an die Öffnung eingedolter Gewässer Kantonsbeiträge von 20 bis 26 % der Baukosten, sofern der Bezirk ebenfalls einen Beitrag in gleicher Höhe leistet. 5. Schlussbestimmungen § 59 1. Strandboden und Baggerungen Der Kantonsrat regelt durch Verordnung die Nutzung des öffentlichen Strand bodens sowie die Baggerungen und Materialentnahmen im Bereich von Gewäs sern. § 60 2. Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlas se aufgehoben, insbesondere: a) das Wasserrechtsgesetz vom 11. März 1908 mit den seitherigen Änderun gen; 17 b) das Gesetz vom 6. Juli 1949 über eine Ergänzung des Wasserrechtsgeset zes; 18 c) die Verordnung vom 31. Januar 1918 betreffend die Festsetzung der kompe tenten Behörden und des von diesen zu beobachtenden Verfahrens in Aus führung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte; 19 d) der fünfte Titel des Einführungsgesetzes vom 5. April 1960 zum Bundesge setz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung; 20 e) die schwyzerische Vollziehungsverordnung vom 28. November 1879 zum eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz; 21 f) das Ausführungsreglement vom 7. September 1898 zur kantonalen Vollzie hungsverordnung zum eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom 28. No vember 1879; 22 g) das Gesetz vom 1. Dezember 1909 über die Fortleitung von Quellen ausser den Kanton; 23 h) das Expropriationsgesetz vom 12. März 1908 für die Erstellung von grösse ren Wasserwerkanlagen; 24 i) die Vollziehungsverordnung vom 29. Juni 1926 zum Expropriationsgesetz für die Erstellung von grösseren Wasserwerken. 25 SRSZ 1.1.2015 451.100 14 § 61 26 3. Delegation Der Regierungsrat ordnet, soweit erforderlich, die Einzelheiten der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Verfahren. Er ist insbesondere ermächtigt, die Schat zung von Grundstücken im Perimeterverfahren zu regeln. § 62 27 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons verfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm lung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 28 1 GS 16-313 mit Änderungen vom 14. September 1978 (EG zum ZGB, GS 17-97), vom 28. April 1989 (GS 17-846), vom 19. April 2000 (V zum BG über den Schutz der Gewässer, GS 19-591), vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-121c), vom 19. September 2007 (PBG, GS 21 146i), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80al) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). 2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dezember 1973 mit 11 285 Ja gegen 6997 Nein (Abl 1973 1173); Änderungen vom 28. April 1989 in der Volksabstimmung vom 26. November 1989 mit 29 930 Ja gegen 11 745 Nein (Abl 1989 1140), vom 28. März 2007 in der Volksab stimmung vom 17. Juni 2007 mit 22 723 Ja gegen 7282 Nein (Abl 2007 1085) und vom 19. September 2007 in der Volksabstimmung vom 25. November 2007 mit 22 244 Ja gegen 4429 Nein (Abl 2007 2188). 3 Abs. 3 aufgehoben am 19. April 2000. 4 Abs. 2 in der Fassung vom 19. April 2000. 5 Fassung vom 26. April 1989. 6 Fassung vom 26. April 1989. 7 Abs. 2 in der Fassung vom 19. September 2007. 8 Abs. 3 neu eingefügt am 28. März 2007. 9 SR 721.100. 10 Fassung vom 19. April 2000. 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 28. März 2007. 12 Abs. 2 in der Fassung vom 14. September 1978. 13 Abs. 3 neu eingefügt am 28. März 2007. 14 Abs. 1 in der Fassung vom 19. April 2000. 15 Fassung vom 28. März 2007; Abs. 3 und 4 neu. 16 Fassung vom 28. März 2007. 17 GS 5-594, 9-131, 14-480. 18 GS 13-116. 19 GS 9-272. 20 GS 14-351. 21 RGS II 323, GS 2-432. 22 GS 3-51, 11-272. 23 GS 6-335. 24 GS 5-603. 451.100 15 26 Abs. 1 aufgehoben am 25. September 2013. 27 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 28 In Kraft getreten am 1. Januar 1974 (GS 16-325); Änderungen vom 28. April 1989 am 1. Ja nuar 1990 (Abl 1989 1233), vom 19. April 2000 am 1. Januar 2001 (Abl 2000 1900, vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2398), vom 19. September 2007 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1314), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten. SRSZ 1.1.2015 25 GS 10-251.