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النص بتاريخ 2026-09-30

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

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سويسرا

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  1. Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die von Unternehmen einzuhaltenden Sorgfalts- und Bericht- erstattungspflichten nach den Artikeln 964j–964l OR bezüglich Mineralien und Me- tallen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten und Kinderarbeit.

  2. Art. 2 Begriffe (Art. 964j Abs. 1 OR) 1 In dieser Verordnung bedeuten: a. Unternehmen: natürliche und juristische Personen sowie Personengesell- schaften, deren Sitz, Wohnsitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich in der Schweiz befindet und die ein Gewerbe betreiben; b. Lieferkette: Prozess, der die eigene Geschäftstätigkeit und diejenige aller vor- gelagerten Wirtschaftsbeteiligten umfasst, die: 1. aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammende Mineralien oder Me- talle in Gewahrsam haben und die an deren Verbringung, Aufbereitung und Verarbeitung im Endprodukt beteiligt sind, 2. Produkte oder Dienstleistungen anbieten, bei denen ein begründeter Ver- dacht besteht, dass sie unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt oder erbracht wurden; c. Mineralien: Erze und Konzentrate, die Zinn, Tantal oder Wolfram enthalten, sowie Gold gemäss Anhang 1 Teil A, auch in Form von Nebenprodukten; AS 2021 847 1 Die Verweise auf das OR wurden in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsge- setzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2022 angepasst. 2 SR 220 1 / 12 221.433 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR d. Metalle: Metalle, die Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthalten oder daraus bestehen gemäss Anhang 1 Teil B, auch in Form von Nebenprodukten; e. Konflikt- und Hochrisikogebiete: Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte ge- führt werden oder die sich nach Konflikten in einer fragilen Situation befin- den, sowie Gebiete, in denen die Staatsführung und die Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind, zum Beispiel gescheiterte Staaten, und in denen weitverbreitete systematische Verstösse gegen internationales Recht ein- schliesslich Menschenrechtsverletzungen stattfinden; f. Kinderarbeit: 1. jegliche Form von Arbeit, die innerhalb oder ausserhalb eines Arbeits- verhältnisses von Personen verrichtet wird, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die zu den schlimmsten Formen der Kinder- arbeit im Sinne von Artikel 3 des ILO-Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 19993 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Be- seitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (ILO-Überein- kommen Nr. 182) gehört, 2. bei Arbeit, die auf dem Gebiet eines Staates verrichtet wird, der das ILO- Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 19734 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (ILO-Abkommen Nr. 138) ratifiziert hat, ausserdem: jegliche Form von Kinderarbeit, die gemäss der Gesetz- gebung dieses Staates verboten ist, sofern die Gesetzgebung mit dem ILO-Übereinkommen Nr. 138 übereinstimmt, 3. bei Arbeit, die auf dem Gebiet eines Staates verrichtet wird, der das ILO- Übereinkommen Nr. 138 nicht ratifiziert hat, ausserdem: – jegliche Form von Arbeit, die innerhalb oder ausserhalb eines Ar- beitsverhältnisses von Personen verrichtet wird, die der Schulpflicht unterliegen oder das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und – jegliche Form von Arbeit, die innerhalb oder ausserhalb eines Ar- beitsverhältnisses von Personen verrichtet wird, die das 18. Lebens- jahr noch nicht vollendet haben, sofern diese Arbeit aufgrund ihrer Art oder der Verhältnisse, unter denen sie verrichtet wird, für das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Jugendlichen vo- raussichtlich gefährlich ist. 2 Kinderarbeit gemäss Absatz 1 Buchstabe f umfasst weder Tätigkeiten im Kontext einer Berufsausbildung noch leichte Arbeit im Sinne der Artikel 6 und 7 des ILO- Übereinkommens Nr. 138. 3 SR 0.822.728.2 4 SR 0.822.723.8 2 / 12 Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen 221.433 aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit. V 2. Abschnitt: Anwendungsbereich der Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten bezüglich Mineralien und Metallen

  3. Art. 3 Prüfung auf Mineralien und Metalle aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (Art. 964j Abs. 1 Ziff. 1 OR) 1 Unternehmen prüfen, ob die Mineralien und Metalle aus Konflikt- und Hochrisiko- gebieten stammen, wenn die Einfuhr- und Bearbeitungsmengen nach Artikel 4 über- schritten werden. 2 Stammen die Mineralien und Metalle aufgrund der Prüfung nicht aus einem Kon- flikt- und Hochrisikogebiet, so hat das Unternehmen diese Feststellung zu dokumen- tieren und ist von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten befreit.

  4. Art. 4 Ausnahmen für Einfuhr- und Bearbeitungsmengen (Art. 964j Abs. 2 OR) 1 Die jährlichen Einfuhr- und Bearbeitungsmengen für Mineralien und Metalle, bis zu denen ein Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht befreit ist, sind in Anhang 1 festgelegt. 2 Kontrolliert ein Unternehmen ein oder mehrere andere Unternehmen, so beziehen sich die Einfuhr- und Bearbeitungsmengen auf die gesamte Unternehmensgruppe. 3. Abschnitt: Anwendungsbereich der Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten bezüglich Kinderarbeit

  5. Art. 5 Prüfung auf Verdacht auf Kinderarbeit (Art. 964j Abs. 1 Ziff. 2 OR) 1 Unternehmen prüfen, ob ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht, ausser wenn eine der Ausnahmen von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten nach den Artikeln 6 und 7 anwendbar sind. 2 Besteht aufgrund der Prüfung kein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit, so hat das Unternehmen diese Feststellung zu dokumentieren und ist von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten befreit.

  6. Art. 6 Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen (Art. 964j Abs. 3 OR) 1 Kleine und mittlere Unternehmen müssen nicht prüfen, ob ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht und sind von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten befreit. 3 / 12 221.433 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 2 Als kleine und mittlere Unternehmen gelten Unternehmen, die zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- und ausländischen Unternehmen in zwei aufeinander fol- genden Geschäftsjahren zwei der nachstehenden Grössen unterschreiten: a. eine Bilanzsumme von 20 Millionen Franken; b. einen Umsatzerlös von 40 Millionen Franken; c. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

  7. Art. 7 Ausnahme für Unternehmen mit geringen Risiken (Art. 964j Abs. 3 OR) 1 Unternehmen mit geringen Risiken im Bereich Kinderarbeit müssen nicht prüfen, ob ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht und sind von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten befreit. 2 Ein geringes Risiko im Bereich Kinderarbeit wird angenommen, wenn ein Unter- nehmen in Ländern, deren «Due diligence response» von der UNICEF in ihrem Child- ren’s Rights in the Workplace Index5 als «Basic» eingestuft wird: a. Produkte gemäss Herkunftsangabe bezieht oder herstellt; b. Dienstleistungen schwerpunktmässig bezieht oder erbringt. 3 Die Unternehmen müssen dokumentieren, inwiefern für sie ein geringes Risiko im Bereich Kinderarbeit besteht.

  8. Art. 8 Offensichtlicher Einsatz von Kinderarbeit (Art. 964j Abs. 1 Ziff. 2 OR) Bietet das Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen an, die offensichtlich unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt oder erbracht wurden, sind die Artikel 5–7 nicht anwendbar und untersteht es den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten. 4. Abschnitt: Ausnahmen von den Sorgfalts- und Berichterstattungs-pflichten aufgrund der Einhaltung von international anerkannten gleichwertigen Regelwerken (Art. 964j Abs. 4 OR)

  9. Art. 9 1 Unternehmen, die sich an international anerkannte gleichwertige Regelwerke halten, sind von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten befreit. 2 Als international anerkannte gleichwertige Regelwerke gelten die Regelwerke ge- mäss Anhang 2. 5 Abrufbar unter: www.childrensrightsatlas.org > data and indices (nur auf Englisch verfügbar). 4 / 12 Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen 221.433 aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit. V 3 Das Unternehmen verfasst einen Bericht, in dem es das international anerkannte Re- gelwerk nennt, und wendet dieses in seiner Gesamtheit an. 5. Abschnitt: Sorgfaltspflichten

  10. Art. 10 Lieferkettenpolitik bezüglich Mineralien und Metallen (Art. 964k Abs. 1 Ziff. 1 OR) 1 Das Unternehmen legt eine Lieferkettenpolitik bezüglich Mineralien und Metallen fest, die folgende Anforderungen erfüllt: a. Das Unternehmen stellt sicher, dass es in seinen Lieferketten die Sorgfalts- pflichten einhält, wenn es aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammende Mineralien und Metalle beschafft. b. Es teilt seinen Lieferanten und der Öffentlichkeit aktuelle Informationen zur Lieferkettenpolitik mit und integriert seine Lieferkettenpolitik in die Verträge und Vereinbarungen mit den Lieferanten. c. Es sorgt dafür, dass Bedenken in Bezug auf Mineralien und Metalle, die aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammen, in seiner Lieferkette gemeldet werden können. d. Es ermittelt und bewertet die Risiken schädlicher Auswirkungen von aus Kon- flikt- und Hochrisikogebieten stammenden Mineralien und Metallen in der Lieferkette, trifft angemessene Massnahmen zur Abwendung oder Minderung solcher Auswirkungen, wertet die Ergebnisse der Massnahmen aus und kom- muniziert diese Ergebnisse. 2 In der Lieferkettenpolitik sind die Instrumente zu nennen, mit denen das Unterneh- men die Risiken möglicher schädlicher Auswirkungen in seiner Lieferkette ermittelt, bewertet, beseitigt oder mindert. Dazu gehören namentlich: a. Kontrollen vor Ort; b. Auskünfte, insbesondere von Behörden, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft; c. der Beizug von Fachleuten und Fachliteratur; d. Zusicherungen von Wirtschaftsbeteiligten an der Lieferkette und weiteren Ge- schäftspartnerinnen und -partnern; e. das Verwenden von anerkannten Standards und Zertifizierungssystemen. 3 Die Lieferkettenpolitik hat sich an den Regelwerken gemäss Anhang 2 Teil A zu orientieren. 5 / 12 221.433 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR

  11. Art. 11 Lieferkettenpolitik bezüglich Kinderarbeit (Art. 964k Abs. 1 Ziff. 2) 1 Das Unternehmen legt eine Lieferkettenpolitik bezüglich Kinderarbeit fest, die fol- gende Anforderungen erfüllt: a. Das Unternehmen stellt sicher, dass es in seinen Lieferketten die Sorgfalts- pflichten einhält, wenn es Produkte oder Dienstleistungen anbietet, bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass sie unter Einsatz von Kinderarbeit her- gestellt oder erbracht wurden. b. Es teilt seinen Lieferanten und der Öffentlichkeit aktuelle Informationen über die Lieferkettenpolitik mit und integriert seine Lieferkettenpolitik in die Ver- träge und Vereinbarungen mit den Lieferanten. c. Es sorgt dafür, dass Bedenken hinsichtlich Kinderarbeit in seiner Lieferkette gemeldet werden können. d. Es geht konkreten Hinweisen auf Kinderarbeit nach, trifft angemessene Mas- snahmen zur Abwendung oder Minderung negativer Auswirkungen, wertet die Ergebnisse der Massnahmen aus und kommuniziert diese Ergebnisse. 2 In der Lieferkettenpolitik sind die Instrumente zu nennen, mit denen das Unterneh- men die Risiken möglicher Fälle von Kinderarbeit in seiner Lieferkette ermittelt, be- wertet, beseitigt oder mindert. Dazu bedient es sich der Instrumente gemäss Artikel 10 Absatz 2. 3 Die Lieferkettenpolitik hat sich an den Regelwerken gemäss Anhang 2 Teil B zu orientieren.

  12. Art. 12 System zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette bezüglich Mineralien und Metallen (Art. 964k Abs. 1 Ziff. 3 OR) 1 Das Unternehmen legt ein System zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette fest, das für die einzelnen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammenden Mineralien und Metalle folgende Informationen enthält und dokumentiert: a. die Beschreibung des Minerals oder Metalls einschliesslich seines Handels- namens; b. den Namen und die Anschrift der Lieferantin oder des Lieferanten; c. das Ursprungsland des Minerals; d. für Metalle: die Namen und Anschriften der Schmelzanlagen und der Raffi- nerien in der Lieferkette; e. für Mineralien, sofern verfügbar: das Abbauvolumen oder -gewicht und das Abbaudatum; f. für Mineralien, die aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammen oder bei denen das Unternehmen andere Lieferkettenrisiken festgestellt hat, die im Re- gelwerk gemäss Anhang 2 Teil A Ziffer 1 aufgeführt sind: zusätzliche Infor- mationen gemäss den spezifischen, im Regelwerk genannten Empfehlungen für die Lieferkette, zum Beispiel die Ursprungsmine des Minerals, die Orte, 6 / 12 Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen 221.433 aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit. V an denen das Mineral mit anderen Mineralien zusammengeführt, gehandelt und aufbereitet wird, und die bezahlten Steuern, Abgaben und Gebühren; g. für Metalle, sofern verfügbar: Aufzeichnungen der Berichte der von Dritten durchgeführten Prüfungen der Schmelzanlagen und Raffinerien; h. für Metalle, für die die Aufzeichnungen gemäss Buchstabe g nicht zur Verfü- gung stehen: 1. die Ursprungsländer der Mineralien in der Lieferkette der Schmelzanla- gen und Raffinerien, 2. wenn die Metalle aus Mineralien gewonnen wurden, die aus Konflikt- oder Hochrisikogebieten stammen, oder wenn das Unternehmen andere im Regelwerk gemäss Anhang 2 Teil A Ziffer 1 aufgeführte Lieferket- tenrisiken festgestellt hat, zusätzliche Informationen gemäss den spezifi- schen im Regelwerk genannten Empfehlungen für nachgelagerte Wirt- schaftsbeteiligte. 2 Nebenprodukte müssen bis zu dem Ort zurückverfolgbar sein, an dem sie erstmalig von ihrem Primärmineral oder Primärmetall getrennt wurden. 3 Unternehmen sind von den Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 14–16 befreit, wenn sie nachweisen, dass sie Metalle einführen und bearbeiten, die ausschliesslich aus Rezyklierung stammen.

  13. Art. 13 System der Rückverfolgbarkeit der Lieferkette bezüglich Kinderarbeit (Art. 964k Abs. 1 Ziff. 3 OR) Das Unternehmen legt ein System zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette fest, das für die einzelnen Produkte oder Dienstleistungen, bei denen ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht, folgende Informationen enthält und dokumentiert: a. die Beschreibung des Produkts oder der Dienstleistung und, sofern ein solcher besteht, den Handelsnamen; b. die Namen und Anschriften der Lieferantin oder des Lieferanten sowie der Produktionsstätten oder der Dienstleisterin oder des Dienstleisters des Unter- nehmens.

  14. Art. 14 Meldeverfahren (Art. 964k Abs. 2 OR) 1 Das Unternehmen stellt als Frühwarnmechanismus zur Risikoerkennung ein Melde- verfahren bereit, das es allen interessierten Personen ermöglicht, begründete Beden- ken hinsichtlich des Vorliegens einer potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkung im Zusammenhang mit Mineralien und Metallen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten oder Kinderarbeit zu äussern. 2 Die Meldungen sind zu dokumentieren. 7 / 12 221.433 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR

  15. Art. 15 Risikomanagement (Art. 964k Abs. 2 OR) 1 Die Unternehmen ermitteln die Risiken in der Lieferkette und bewerten diese in ih- rem Risikomanagementplan nach der Eintretenswahrscheinlichkeit und der Schwere der schädlichen Auswirkungen. Sie orientieren sich dabei an den Regelwerken gemäss Anhang 2. 2 Festgestellte Risiken in der Lieferkette sind nach der Eintretenswahrscheinlichkeit und der Schwere der schädlichen Auswirkungen zu beseitigen, verhindern oder mini- mieren. Das Unternehmen überprüft regelmässig die Wirksamkeit der dafür getroffe- nen Massnahmen.

  16. Art. 16 Prüfung im Bereich Mineralien und Metalle (Art. 964k Abs. 3 OR) 1 Die Prüfung im Bereich Mineralien und Metalle erfolgt jährlich in einem Bericht an das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan durch ein Revisionsunternehmen, das von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexperte nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20056 zugelassen ist. 2 Das Revisionsunternehmen prüft, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schlies- sen ist, dass die Sorgfaltspflichten gemäss Artikel 964k Absätze 1 und 2 OR nicht eingehalten wurden. 3 Artikel 728 OR über die Unabhängigkeit der Revisionsstelle gilt sinngemäss. 6. Abschnitt: Konsolidierte Berichterstattung (Art. 964l OR)

  17. Art. 17 1 Unternehmen, die zur Erstellung einer konsolidierten Jahresrechnung verpflichtet sind, müssen einen konsolidierten Bericht erstellen. Die vom konsolidierten Bericht erfassten Unternehmen sind von der separaten Berichterstattungspflicht gemäss Arti- kel 964l OR befreit. 2 Ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz muss keinen separaten Bericht verfassen, wenn: a. es von einer juristischen Person mit Sitz im Ausland kontrolliert wird; und b. diese juristische Person einen gleichwertigen Bericht erstellt. 3 Unternehmen, die keinen separaten Bericht verfassen müssen, müssen im Anhang der Jahresrechnung angeben, bei welcher anderen juristischen Person sie in den Be- richt einbezogen sind. Sie müssen diesen Bericht veröffentlichen. 6 SR 221.302 8 / 12 Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen 221.433 aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit. V 7. Abschnitt: Inkrafttreten

  18. Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 9 / 12 221.433 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR

  19. Anhang 17 (Art. 2 Abs. 1 Bst. c und d und Art. 4 Abs. 1) Liste der Mineralien und Metalle, für die Einfuhr- und Bearbeitungsmengen bestehen, bis zu denen Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht befreit sind Teil A. Mineralien Bezeichnung Tarifnummer Einfuhr- und Bearbeitungsmen- gen, bis zu denen Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichter- stattungspflicht befreit sind (kg/Jahr) Zinnerze und ihre Konzentrate 2609 00 00 5 000 Wolframerze und ihre Konzentrate 2611 00 00 250 000 Tantalerze oder Nioberze und ihre Kon- ex 2615 90 00 100 000 zentrate Golderze und ihre Konzentrate ex 2616 90 00 4 000 000 Gold, in Rohform oder in Form von Halb- ex 7108 100 zeug oder Pulver 7 Bereinigt gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der V vom 15. Febr. 2023 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 86). 10 / 12 Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen 221.433 aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit. V Teil B. Metalle Bezeichnung Tarifnummer Einfuhr- und Bearbeitungsmen- gen, bis zu denen Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichter- stattungspflicht befreit sind (kg/Jahr) Wolframoxide und -hydroxide ex 2825 90 00 100 000 Zinnoxide und -hydroxide ex 2825 90 00 3 600 Zinnchloride ex 2827 39 00 10 000 Wolframate (Tungstate) 2841 80 00 100 000 Tantalate ex 2841 90 00 30 Carbide des Wolframs ex 2849 90 00 10 000 Carbide des Tantals ex 2849 90 00 770 Gold, in Rohform, als Halbzeug oder ex 7108 100 in Pulverform Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram 7202 80 00 25 000 Zinn, in Rohform 8001 100 000 Zinn, als Stangen, Profile und Draht 8003 1 400 Zinn, andere Waren 8007 2 100 Wolfram, in Pulverform 8101 10 00 2 500 Wolfram in Rohform, einschliesslich 8101 94 00 500 nur gesinterte Stäbe und Stangen Wolfram, als Draht 8101 96 00 250 Andere Halbfabrikate und Waren 8101 99 00 350 aus Wolfram Tantal in Rohform, einschließlich nur ge- 8103 20 00 2 500 sinterte Stäbe und Stangen und in Pulver- form Andere Halbfabrikate und Waren aus Tan- 8103 91 00 / 150 tal 8103 99 00 11 / 12 221.433 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR

  20. Anhang 2 (Art. 9 Abs. 2, 10 Abs. 3, 11 Abs. 3, 12 Abs. 1 Bst. f und h Ziff. 2 sowie 15 Abs. 1) International anerkannte gleichwertige Regelwerke Teil A. Regelwerke im Bereich Mineralien und Metalle aus Konflikt- und Hochrisikogebieten Für eine Befreiung von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten im Sinne von Artikel 9 muss sich ein Unternehmen an folgende Regelwerke halten: 1. den OECD-Leitfaden vom April 20168 für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (OECD-Leitfaden für Konfliktmineralien), ein- schliesslich aller Anhänge und Ergänzungen, oder 2. die Verordnung (EU) 2017/8219. Teil B. Regelwerke im Bereich Kinderarbeit Für eine Befreiung von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten im Sinne von Artikel 9 muss sich ein Unternehmen an folgende Regelwerke halten: 1. die ILO-Übereinkommen Nrn. 13810 und 18211 und das ILO-IOE Child La- bour Guidance Tool for Business vom 15. Dezember 201512, und 2. den OECD-Leitfaden vom 30. Mai 201813 für die Erfüllung der Sorgfalts- pflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln oder die UNO- Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.14 8 Abrufbar unter: www.oecd.org > Topics > Corporate governance > Due diligence guidance for enterprises > OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas (deutsche Fassung vom 12. November 2019). 9 Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, Fassung gemäss ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1. 10 SR 0.822.723.8 11 SR 0.822.728.2 12 Abrufbar unter: www.ilo.org/ipec (nur auf Englisch verfügbar). 13 Abrufbar unter: http://mneguidelines.oecd.org > Due Diligence. 14 Abrufbar unter: www.ohchr.org > publications and resources > publications > Reference materials > Guiding Principles on Business and Human Rights: Implementing the United Nations «Protect, Respect and Remedy» Framework (English) (deutsche Fassung abruf- bar unter: www.skmr.ch). 12 / 12

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