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قوانين سويسرا

Veterinary Ordinance

صدر في 2011-10-26 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Veterinärverordnung.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Schwyz
الموضوعات
Livestock, Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
pests/diseases, animal health, animal welfare, drugs, subsidy/incentive, inspection, authorization/permit, alternative dispute settlement, court/tribunal, offences/penalties, enforcement/compliance, plant protection
الفئات
agriculture

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  1. 312.420 SRSZ 1.2.2012 1 Veterinärverordnung 1 (Vom 26. Oktober 2011) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 40 Bst. e der Kantonsverfassung2 und Art. 8b ff. des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone3, nach Einsicht in Bericht und Vor lage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Veterinärgesetzgebung. 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer, interkanto naler und kantonaler Erlasse, insbesondere des Konkordats betreffend das Labo ratorium der Urkantone. 3 Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer. § 2 Zusammenarbeit 1 Kanton, Bezirke und Gemeinden arbeiten untereinander sowie mit Organisatio nen und Privatpersonen zusammen. 2 Sie können zur Erbringung ihrer Leistungen mit anderen Kantonen, Bezirken, Gemeinden und Privaten Vereinbarungen abschliessen, Zweckverbände oder andere Organisationen gründen. 3 Der Kanton pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen, insbesondere im Rahmen des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone. II. Organisation und Zuständigkeiten A. Organe des Kantons § 3 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Veterinärgesetzgebung aus. 2 Er: a) regelt die Abfuhr und Entsorgung tierischer Nebenprodukte; b) bestimmt die Notschlachtlokale und die Betriebe, in denen Notschlachtun gen durchzuführen sind, sowie die regionalen Tierkörpersammelstellen; c) bezeichnet die Datenbank für die Registrierung der Hunde. 312.420 2 § 4 Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft: a) ist die Registrierungsstelle für Betriebe und Tierhaltungen, für welche nach Bundesrecht eine Registrierungspflicht besteht, soweit diese Verordnung und die dazugehörenden Ausführungserlasse keine Ausnahmen vorsehen; b) koordiniert die Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben; c) zieht die Tierhalterbeiträge ein. § 5 Kantonstierarzt 1 Der Kantonstierarzt vollzieht die eidgenössische und kantonale Veterinärgesetz gebung entsprechend dem Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkanto ne. 2 Er ist insbesondere zuständig für: a) die Sicherstellung der fachgerechten Betreuung von Findeltieren; b) die Führung der Meldestelle für Vorfälle mit Hunden; c) die Bestimmung der Personen für die Ermittlung des Schlachtgewichts; d) die Erteilung von Bewilligungen für die Haltung geschützter Tiere, soweit nicht die Jagdbehörde zuständig ist; e) die Anordnung von Massnahmen zur Verminderung des Fuchsbestandes, von Impfaktionen von Füchsen bei Tollwut sowie von Massnahmen zur Reduktion der Wildkaninchenbestände bei Myxomatose; f) die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen und die Entgegennahme von der Mitteilung meldepflichtiger Berufe; g) die Beaufsichtigung aller bewilligungs- und meldepflichtigen Berufe; h) die Bezeichnung von Wasenplätzen nach Rücksprache mit den Gemeinden und dem zuständigen kantonalen Amt; i) die Bewilligung von Viehmärkten und Viehausstellungen; j) die Leitung der kantonalen Fachstelle für Tierschutz. § 6 Amtliche Tierärzte 1 Die amtlichen Tierärzte erfüllen die ihnen nach Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung obliegenden sowie die ihnen vom Kantonstierarzt übertragenen Aufgaben. 2 Sie unterstützen den Kantonstierarzt bei seiner Tätigkeit. § 7 Nichtamtliche Tierärzte 1 Die nichtamtlichen Tierärzte mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Schwyz erfüllen die ihnen vom Kantonstierarzt übertragenen Aufgaben, insbe sondere: a) Durchführung von Impfungen; b) Probenahmen; c) Schlachttieruntersuchungen und Fleischkontrollen. 2 Bei Seuchengefahr oder beim Ausbruch von Tierseuchen sind sie verpflichtet, sich im ganzen Konkordatsgebiet auch ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten zur Seuchenbekämpfung zur Verfügung zu halten. 312.420 SRSZ 1.2.2012 3 § 8 Amtliche Fachassistenten Die amtlichen Fachassistenten erfüllen jene Aufgaben, die ihnen vom Kantons tierarzt gemäss Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung übertragen werden. § 9 Bieneninspektoren Die Bieneninspektoren erfüllen jene Aufgaben, die ihnen vom Kantonstierarzt gemäss Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung übertragen werden. § 10 Experten Die Schätzungs- und Fachexperten erfüllen jene Aufgaben, die ihnen vom Kan tonstierarzt gemäss Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung übertragen werden. § 11 Kantonspolizei Die Kantonspolizei ist Meldestelle für Findeltiere. B. Organe der Gemeinden § 12 Wasenmeister 1 Jede Gemeinde bestimmt für ihr Gebiet einen Wasenmeister. Mehrere Gemein den können gemeinsam einen Wasenmeister bezeichnen. 2 Der Wasenmeister sorgt für die unschädliche Beseitigung der Tierköper und überwacht die Gemeindesammelstelle. 3 Der Kantonstierarzt kann dem Wasenmeister weitere Aufgaben im Bereich der Seuchenüberwachung und -bekämpfung übertragen. § 13 Andere Gemeindeorgane 1 Die Gemeinden unterstützen die Vollzugsorgane der Veterinärgesetzgebung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und haben hierzu eine geeignete Organisation vorzusehen. 2 Namentlich haben sie auf Ersuchen des Kantonstierarztes auf ihrem Gemein degebiet: a) Anordnungen des Kantonstierarztes bekannt zu machen; b) die Einhaltung von Sperrmassnahmen zu überwachen; c) bei der Reinigung und Desinfektion von Personen, Tieren, Bauten und Anla gen mitzuwirken sowie im Rahmen ihrer Möglichkeiten das erforderliche Ma terial und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen. 3 Die Gemeinden haben für eine angemessene Aus- und Weiterbildung der Wa senmeister und des Hilfspersonals zu sorgen, wobei der Kantonstierarzt Aus- und Weiterbildungskurse für obligatorisch erklären kann. 312.420 4 III. Tierseuchen A. Entschädigungen für Tierverluste § 14 Grundsatz 1 Entschädigungen für Tierverluste aus seuchenpolizeilichen Gründen werden nach der Bundesgesetzgebung und den nachfolgenden Bestimmungen geleistet. 2 Der Regierungsrat kann weitere Entschädigungsfälle sowie auch Beiträge an Bekämpfungsmassnahmen vorsehen. § 15 Schätzungs- und Entschädigungsverfahren 1 Der Kantonstierarzt schätzt die zu entschädigenden Tiere und legt den Schät zungswert sowie die Entschädigung fest. 2 Er kann Schätzungsexperten und in Spezialfällen Fachexperten beiziehen. § 16 Höhe der Entschädigung 1 Die Entschädigungen betragen bei auszurottenden Seuchen 90 Prozent und bei zu bekämpfenden Seuchen 80 Prozent des Schätzungswertes. 2 Der Verwertungserlös ist an die Entschädigung anzurechnen. § 17 Ausschluss oder Herabsetzung der Entschädigung 1 Es gelten die Ausschluss- und Herabsetzungsgründe gemäss Bundesgesetzge bung. 2 Der Regierungsrat kann weitere Ausschluss- und Herabsetzungsgründe festle gen. 3 Zu Unrecht entrichtete Entschädigungen können durch Verfügung zurückgefor dert werden. B. Tierverkehr § 18 Viehmärkte und Ausstellungen Bei akuter Tierseuchengefahr oder der Gefahr der Verschleppung ansteckender Krankheiten kann der Kantonstierarzt für die Durchführung von Viehmärkten und Viehausstellungen besondere Massnahmen anordnen oder solche Veranstaltun gen untersagen. § 19 Kennzeichnungspflicht von Hunden 1 Der Kantonstierarzt vollzieht die Vorschriften über die Registrierung und Kenn zeichnung der Hunde. 312.420 SRSZ 1.2.2012 5 2 Die Gemeinden und die Kantonspolizei erhalten Zugriff auf die Datenbank, in welcher Hunde registriert werden. 3 Sie überprüfen, ob die auf dem Gemeindegebiet gehaltenen Hunde gekenn zeichnet und registriert sind. Sie melden nicht registrierte Hunde oder ausste hende Mutationen dem Kantonstierarzt. § 20 Hundeausweis Wer einen Hund hält, ist verpflichtet, den seuchenpolizeilichen Organen, der Polizei und den Gemeindebehörden den Hundeausweis auf Verlangen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. C. Tiergesundheitsdienste § 21 1 Der Kanton fördert Tiergesundheitsdienste im Rahmen des Leistungsauftrages an das Laboratorium der Urkantone. 2 Beiträge an Tiergesundheitsdienste werden im Rahmen des Globalbudgets des Laboratoriums der Urkantone ausgerichtet. D. Entsorgung von tierischen Nebenprodukten § 22 Gemeindesammelstellen 1 Jede Gemeinde betreibt eine Gemeindesammelstelle und ist für die Abfuhr tierischer Nebenprodukte in die regionalen Tierkörpersammelstellen verantwort lich. 2 Führt eine Gemeinde mit Bewilligung des Kantonstierarztes keine Gemeinde sammelstelle, so kann gegen eine Pauschalentschädigung direkt die regionale Tierkörpersammelstelle benutzt werden. § 23 Direkte Entsorgung 1 Tierische Nebenprodukte aus gewerbsmässig betriebenen Schlachtbetrieben können auf Gesuch hin mit Bewilligung des Kantonstierarztes in der regionalen Tierkörpersammelstelle oder einer anderen Entsorgungsstelle entsorgt werden, sofern genügend Kapazität vorhanden ist. 2 Dafür ist eine vom Kantonstierarzt festzusetzende, kostendeckende Gebühr zu entrichten. § 24 Wasenplätze Jede Gemeinde sorgt für einen geeigneten Wasenplatz. Mehrere Gemeinden können gemeinsame Wasenplätze bezeichnen. 312.420 6 IV. Lebensmittelsicherheit § 25 Notschlachtungen 1 Für die Schlachtung von kranken Nutztieren ist der Tierhalter verpflichtet, ein Notschlachtlokal oder einen Betrieb, der für Notschlachtungen zugelassen ist, aufzusuchen. 2 Die Träger der Notschlachtlokale regeln die Benützung und setzen die Gebüh ren fest. V. Tierschutz § 26 Meldepflicht Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, die bei der amtlichen oder beruflichen Tätigkeit bekannt werden, sind dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden durch: a) Polizeiorgane; b) Vollzugsorgane nach dieser Verordnung und dem Gesetz über das Halten von Hunden4; c) Personen, die einen nach dieser Verordnung melde- oder bewilligungs pflichtigen Beruf ausüben. § 27 Massnahmen bei Hunden 1 Der Regierungsrat legt die Massnahmen fest, welche bei verhaltensauffälligen Hunden getroffen werden können. 2 In anderen Kantonen rechtskräftig verfügte Massnahmen gelten auch im Kan ton Schwyz. VI. Tiergesundheitsberufe § 28 Allgemeines 1 Die Bestimmungen der Gesundheitsverordnung5 und deren Ausführungserlasse gelten, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht, sinngemäss auch für Tierärzte und die übrigen Tiergesundheitsberufe. Davon ausgenommen ist die Bestimmung über die Verschwiegenheit. 2 Bei der Bezeichnung der bewilligungspflichtigen Berufe berücksichtigt der Regierungsrat das Gefährdungspotenzial hinsichtlich Schutz der Tiere, Tierge sundheit und Lebensmittelsicherheit. § 29 Tierärzte 1 Tierärzte mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Schwyz haben sich an einem geregelten Notfalldienst zu beteiligen. 312.420 SRSZ 1.2.2012 7 2 Sie sorgen für eine zweckmässige Organisation dieses Dienstes. Nötigenfalls erlässt der Kantonstierarzt die erforderlichen Anordnungen. 3 Tierärzte sind berechtigt, eine tierärztliche Privatapotheke zu führen. Sie dür fen nicht buchführungspflichtige Tierarzneimittel im Handverkauf abgeben. VII. Tierarzneimittel § 30 Detailhandelsbewilligung 1 Wer als Tierarzt in eigener fachlicher Verantwortung eine tierärztliche Privat apotheke führen will, braucht eine Detailhandelsbewilligung des Kantonstierarz tes. Diese wird in der Regel zusammen mit der Berufsausübungsbewilligung erteilt. 2 Der Kantonstierarzt bezeichnet bei Gemeinschaftspraxen auf deren Vorschlag hin die fachtechnisch verantwortliche Person. 3 Er erteilt den Betreibern von Zoofachhandlungen und Imkereifachgeschäften Detailhandelsbewilligungen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. § 31 Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln 1 Tierärzte und Apotheker auf tierärztliche Verschreibung hin sind berechtigt, buchführungspflichtige Tierarzneimittel abzugeben. 2 Die Anwendung von buchführungspflichtigen Tierarzneimitteln ist Tierärzten vorbehalten, sofern nicht bei einem Bestandesbesuch der Tierhalter dazu er mächtigt und instruiert wird. Übrigen Personen, die einen melde- oder bewilli gungspflichtigen Beruf ausüben, ist lediglich die Anwendung von nicht buchfüh rungspflichtigen Tierarzneimitteln erlaubt. 3 In begründeten Einzelfällen bestimmt der Kantonstierarzt für Personen, die über eine angemessene Ausbildung verfügen, die Abgabe- und Anwendeberech tigung. VIII. Finanzierung § 32 Tierseuchenbekämpfung a) Kanton 1 Der Kanton trägt unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung und der nachfolgen den Bestimmungen die Kosten der Tierseuchenbekämpfung. 2 Der Regierungsrat bestimmt, in welchen Fällen und zu welchem Anteil die Kosten der Tierseuchenbekämpfung dem Tierhalter übertragen werden können. 3 Der Kanton leistet die in dieser Verordnung oder den dazugehörigen Vollzugs bestimmungen vorgesehenen Entschädigungen für Tierverluste und die anderen Beiträge. 4 Er leistet keine Entschädigungen für Produktionsausfall sowie für Material- und Futterverluste infolge seuchenpolizeilicher Massnahmen. 312.420 8 § 33 b) Gemeinden Die Gemeinden tragen: a) die Kosten in Zusammenhang mit den von ihnen zu erfüllenden Aufgaben oder zu erbringenden Leistungen gemäss dieser Verordnung oder den dazu gehörenden Ausführungserlassen; b) die Entschädigung ihrer seuchenpolizeilichen Organe für den Besuch von freiwilligen Ausbildungs- und Weiterbildungskursen; c) die Entschädigung der Wasenmeister. § 34 Gemeindesammelstellen Die Gemeinden tragen die Kosten für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt ihrer Sammelstellen sowie die Abfuhr tierischer Nebenprodukte in die regionalen Sammelstellen. § 35 Regionale Tierkörpersammelstellen 1 Der Kanton und die Gemeinden, welche einer regionalen Tierkörpersammelstel le zugeteilt sind, tragen die Kosten für den Bau, Betrieb und Unterhalt der re gionalen Sammelstellen sowie die Abfuhr der Tierkörper in die Tierkörperbeseiti gungsanlagen nach Abzug von Beiträgen und Gebühren je zur Hälfte. 2 Die Anteile der Gemeinden richten sich nach deren Wohnbevölkerung. § 36 Notschlachtungen 1 Der Kanton und die Gemeinden, welche einem Notschlachtlokal zugeteilt sind, tragen nach Abzug von Beiträgen und Gebühren Dritter die Kosten von Bau, Betrieb und Unterhalt der Notschlachtlokale je zur Hälfte. 2 Die Anteile der Gemeinden richten sich nach deren Wohnbevölkerung. § 37 Findeltiere Der Kanton trägt die Kosten für die Unterbringung von Findeltieren im Rahmen des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone, sofern die Findeltie re einem Tierheim im Sinne der Bestimmungen von Art. 722ter ZGB6 anvertraut werden. § 38 Kosten der Tierkörperbeseitigung im Seuchenfall 1 Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten der Entsorgung in Tierkör perbeseitigungsanlagen sowie der Vorhaltekapazität für die Entsorgung in Seu chen- und Katastrophenfällen nach Abzug von Beiträgen und Gebühren je zur Hälfte. 2 Die Anteile der Gemeinden richten sich nach deren Wohnbevölkerung. 312.420 SRSZ 1.2.2012 9 § 39 Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung 1 Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden Gebühren entsprechend der Gebührenordnung des Laboratoriums der Urkantone erhoben. 2 Die Gebühren werden den Schlachtbetrieben in Rechnung gestellt. § 40 Beiträge der Tierhalter 1 Tierhalter im Kanton Schwyz haben an die Aufwendungen des Kantons zur Bekämpfung von Tierseuchen einen vom Regierungsrat festzusetzenden Beitrag zu leisten. 2 Der Regierungsrat bestimmt, für welche Tierarten Beiträge zu entrichten sind. 3 Diese können mit den Direktzahlungen verrechnet werden. IX. Verfahren, Rechtsschutz und Strafbestimmungen § 41 Verwaltungsverfahren 1 Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege7, sofern nicht das Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone anzuwenden ist. 2 Kontrollen erfolgen grundsätzlich in Anwesenheit des Tierhalters. § 42 Gebühren 1 Für die Vollzugstätigkeiten werden Gebühren nach der Gebührenordnung des Laboratoriums der Urkantone erhoben, soweit diese nicht gebührenfrei sind. 2 Im Übrigen gilt das kantonale Recht. § 43 Strafbestimmungen 1 Mit Busse bis Fr. 20 000.-- wird bestraft: a) wer ohne Bewilligung eine nach dieser Verordnung oder den gestützt darauf erlassenen Vollzugsbestimmungen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt oder sich dafür empfiehlt; b) wer als Inhaber einer nach dieser Verordnung ausgestellten Bewilligung sein erlaubtes Tätigkeitsgebiet überschreitet; c) wer vorsätzlich gegenüber dem Kantonstierarzt unwahre Angaben macht, um eine Bewilligung zur Berufsausübung zu erhalten; d) wer als Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung seiner Sorgfalts-, Bei stands-, Aufzeichnungs- oder Meldepflicht nicht nachkommt; e) wer ohne dazu berechtigt zu sein, buchführungspflichtige Medikamente anwendet oder abgibt; f) wer vorsätzlich oder fahrlässig Anordnungen von Veterinärorganen gemäss dieser Verordnung missachtet. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Einrichtungen, Geräte und Stoffe, die einer verbotenen Berufsausübung die nen, werden eingezogen. 312.420 10 § 44 Verantwortlichkeit des Unternehmens 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rah men des Unternehmenszwecks eine Übertretung begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürli chen Person zugerechnet werden, so wird die Übertretung dem Unternehmen zugerechnet. 2 In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis Fr. 100 000.-- bestraft. 3 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Straf gesetzbuches8. § 45 Mitteilung von Strafentscheiden Strafentscheide betreffend Widerhandlungen gegen die Veterinärgesetzgebung sind dem Kantonstierarzt zuzustellen. X. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 46 Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen. 2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird der Viehkassafonds aufgelöst und der offene Saldo mit der Staatsrechnung verrechnet. § 47 Änderungen bisherigen Rechts Die nachstehend aufgeführten Erlasse werden wie folgt geändert: a) Kantonale Jagd- und Wildschutzverordnung vom 20. Dezember 19899 § 2 Abs. 2 Bst. e (neu) und f (neu) (1 Es [das Departement] ist zuständig für:) e) die Anordnung von Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Wild krankheiten nach Anhörung des Kantonstierarztes; f) die Ausrichtung von Prämien für die Beseitigung von Wild (Art. 35 TSG10). b) Kantonale Fischereiverordnung vom 9. September 197611 § 5 Abs. 2 Bst. h (neu) (2 Sie [die Fischereiverwaltung] ist insbesondere zuständig für:) h) die Anordnung von fischereipolizeilichen Massnahmen bei Krebspest (Art. 289 Abs. 3 TSV12). 312.420 SRSZ 1.2.2012 11 § 48 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 28. November 199113; b) Kantonale Verordnung über die Fleischhygiene vom 29. Oktober 199714. § 49 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt. 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetz sammlung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.15 1 GS 23-16. 2 SRSZ 100.000. 3 SRSZ 581.220.1. 4 SRSZ 546.100. 5 Gesundheitsverordnung (GesV) vom 16. Oktober 2001, SRSZ 571.110. 6 SR 210. 7 SRSZ 234.110. 8 SR 311.0. 9 SRSZ 761.110; GS 18-1. 10 Tierseuchengesetz (TSG) vom 1. Juli 1966, SR 916.40. 11 SRSZ 771.110; GS 22-62. 12 Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995, SR 916.401. 13 SRSZ 312.420; GS 18-212. 14 SRSZ 582.311; GS 19-226. 15 1. Januar 2012 (Abl 2011 2678).

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