Veterinary Ordinance
صدر في 2008-11-11 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Veterinärverordnung (VetV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Graubünden
- الموضوعات
- Livestock
- الكلمات المفتاحية
- animal welfare, animal health, pests/diseases, inspection, drugs, vaccination, subsidy/incentive, animal by-products, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties
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914.100 Veterinärverordnung (VetV) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung sowie Art. 3 Abs. 2 lit. d), Art. 19 Abs. 2, Art. 26 Abs. 2, Art. 31 Abs. 3 und Art. 72 des Veterinärgesetzes von der Regierung erlassen am 11. November 2008 I. Organisation Art. 1 Das Departement bestimmt die notwendige Zahl von Bieneninspektorin nen und Bieneninspektoren sowie Schätzungsexpertinnen und Schät zungsexperten. Es weist den Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren ein bestimmtes Gebiet zu. Bieneninspek torinnen und Bie neninspektoren sowie Schät zungsexpertinnen und Schätzungs experten Art. 2 Das Amt regelt die Stellvertretung unter den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten, den Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren sowie den Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten. Stellvertretungen II. Berufe der Tiergesundheitspflege und Praxisführung 1. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Art. 3 1 Die Bewilligung ist vor der Aufnahme der bewilligungspflichtigen Tätig keit beim zuständigen Amt einzuholen. Gesuch um Bewilligung 2 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist unter Beilage der notwen digen Unterlagen schriftlich dem Amt einzureichen. 3 Das Amt ist befugt, weitere Angaben oder Unterlagen von der gesuch stellenden Person einzuverlangen oder von Dritten einzuholen. Art. 4 1 Das Gesuch hat Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort sowie die ge naue Wohnsitzadresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zu ent halten. Inhalt des Gesuchs 2 Im Gesuch ist anzugeben, wo die Praxis geführt werden soll (Praxisad resse). 01.12.2012 1 914.100 Veterinärverordnung (VetV) 3 Soll die Tätigkeit im Rahmen einer Praxisgemeinschaft erfolgen, sind die anderen Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung für Berufe der Tiergesundheitspflege sowie die Rechtsform der Zusam menarbeit anzugeben. Art. 5 Dem Gesuch ist ein aktueller Auszug aus dem Strafregister beizulegen. Beilagen zum Gesuch Art. 6 1 Die Eröffnung weiterer Praxen sowie der Eintritt in eine neue Praxisge meinschaft sind dem Amt zu melden. Meldepflichten 2 Wird eine Praxis aufgegeben oder tritt die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber aus einer Praxisgemeinschaft aus, ist dies dem Amt zu melden. Art. 7 Das Amt sorgt für eine angemessene Veröffentlichung der Bewilligungs inhaberinnen und Bewilligungsinhaber. Publikation 2. TIERÄRZTINNEN UND TIERÄRZTE Art. 8 1 Mit dem Gesuch ist das Tierarztdiplom einzureichen. Zusätzliche Beilagen 2 Bei ausländischen Diplomen sind zusätzlich die Bescheinigung der Anerkennung durch die Bundesbehörden sowie ein Strafregisterauszug des Herkunftsstaates beizulegen. Art. 9 Die Buchführung im Rahmen der Besamungstätigkeit richtet sich nach Artikel 13 dieser Verordnung. Buchführung 3. BESAMUNGSTECHNIKERIN UND BESAMUNGS TECHNIKER Art. 10 Dem Gesuch ist der Fähigkeitsausweis des Bundesamtes oder für Eigen bestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer der Ausweis über die Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung beizulegen. Zusätzliche Beilagen Art. 11 Erlaubt ist neben der Erhebung des Vorberichts insbesondere: Erlaubte Tätigkeiten 1. die äussere Beurteilung des Tieres (adspektorische Untersuchung); 2 01.12.2012 Veterinärverordnung (VetV) 914.100 2. die Beurteilung der Besamungstauglichkeit durch Palpation der Gebärmutter; 3. die Samenübertragung. Art. 12 Verboten sind insbesondere alle Untersuchungen an zu besamenden und nicht zu besamenden Tieren im Sinne einer umfassenden, eigenständigen Untersuchung der Geschlechtsorgane oder die Vornahme von therapeuti schen Massnahmen an den Geschlechtsorganen oder das Stellen wissen schaftlicher Diagnosen wie Eierstockbefunde. Untersagte Tätigkeiten Art. 13 1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat über die übertragenen oder abgegebenen Dosen Buch zu führen. Festzuhalten sind: Buchführung 1. Datum des Bezugs; 2. Bezugsquelle (Name, Adresse); 3. Anzahl und Identifikation der bezogenen Dosen; 4. Datum der Samenübertragung; 5. Identifikation der Dosis, die übertragen wird; 6. Identifikation des zu besamenden Tieres (Ohrmarke oder, falls nicht vorhanden, andere Kennzeichen); 7. Name und Adresse der Halterin oder des Halters des zu besamenden Tieres; 2 Die Unterlagen sind während mindestens dreier Jahre aufzubewahren. 4. WEITERE BERUFE DER TIERGESUNDHEITSPFLEGE Art. 14 Dem Gesuch ist der Ausweis über die bestandene Prüfung beizulegen. Zusätzliche Beilagen Art. 15 1 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Prüfungsgebühren entrichtet hat. Prüfung 2 Die Prüfung besteht aus einer zweistündigen schriftlichen und einer min destens fünfzehnminütigen mündlichen Prüfung. 3 Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prü fung bestanden hat. Art. 16 Das Amt setzt die Prüfungstermine fest. Prüfungstermin Art. 17 Das Amt umschreibt den Prüfungsinhalt. Prüfungsinhalt 01.12.2012 3 914.100 Veterinärverordnung (VetV) Art. 18 1 Für die schriftliche und die mündliche Prüfung wird je eine Note zwi schen 1 und 6 vergeben, wobei 6 sehr gut und 1 sehr schlecht bedeutet. Bewertung der Prüfung 2 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt der beiden Prü fungen mindestens 4 (genügend) ist und keine Note unter 3,5 ist. 3 Das Ergebnis der Prüfung wird schriftlich mitgeteilt. Art. 19 1 Personen, die bereits rechtmässig in einem anderen Kanton ihre Tätigkeit ausüben und diese Tätigkeit nun auch im Kanton Graubünden ausüben wollen, haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim Amt zu melden. Sie haben sich über die bereits bisher rechtmässig ausgeübte Tätigkeit auszu weisen. Frühere Tätigkeit in einem anderen Kanton 2 Das Amt kann Auflagen für die Tätigkeit im Kanton Graubünden verfü gen. Insbesondere kann es verlangen, dass die Prüfung ganz oder teilweise nachzuholen ist oder nachträglich eine Ausbildung zu absolvieren ist. III. Umgang mit Tierarzneimitteln Art. 20 Das Gesuch zur Führung einer tierärztlichen Praxisapotheke ist dem Amt zusammen mit der Praxisbewilligung oder dem Gesuch um eine solche einzureichen. Detailhandels bewilligung 1. Tierärztliche Praxisapotheke Art. 21 Einer Person, welche einen weiteren Beruf der Tiergesundheitspflege aus übt, kann eine Detailhandelsbewilligung für bestimmte Arzneimittelgrup pen der Kategorie D wie homöopathische oder anthroposophische Arznei mittel erteilt werden. 2. Weitere Berufe der Tiergesund heitspflege a) Umfang Art. 22 1 Die gesuchstellende Person hat nachzuweisen, dass sie einen anerkann ten Kurs besucht und erfolgreich mit einer Prüfung abgeschlossen hat, in dem sie Kenntnisse über die Heilmittelgesetzgebung und den Umgang mit der betreffenden Arzneimittelgruppe erlangt hat. b) Voraussetzun gen 2 Das Amt entscheidet über die Anerkennung des Kurses. 3 Ist zweifelhaft, ob der Kurs anerkannt werden kann oder die gesuchstel lende Person über die notwendigen Kenntnisse verfügt, kann das Amt das Ablegen einer mündlichen Prüfung von mindestens viertelstündiger Dauer anordnen. 4 Bezüglich der Prüfung gelten im Übrigen die Artikel 15 ff. sinngemäss. 4 01.12.2012 Veterinärverordnung (VetV) 914.100 Art. 23 1 Das Gesuch ist zusammen mit dem Nachweis über eine erfolgreich ab geschlossene anerkannte Ausbildung dem Amt einzureichen. 3. Inhaber von Zoo- und Imker fachgeschäften 2 Im Übrigen gilt Artikel 22 sinngemäss. Art. 24 Arzneimittel sind unzugänglich für Dritte und entsprechend den Lage rungsanweisungen des Herstellers aufzubewahren. Aufbewahrung von Arzneimitteln 1. Allgemeines Art. 25 1 In Praxisgemeinschaften ist mindestens eine Person zu bezeichnen, wel che für die geordnete Lagerung der Arzneimittel und die Buchführung (In ventar, Warenflussaufzeichnungen etc.) zuständig ist. Sie muss im Besitze einer Detailhandelsbewilligung sein. 2. Praxisgemein schaften 2 Ist keine zuständige Person bezeichnet, ist jede Person für die Lagerung und Buchführung zuständig, welche im Besitze einer Detailhandels bewilligung ist. Art. 25a 1) Der Einsatz von Medikamenten mittels Blasrohr oder anderer Narko sewaffen darf nur zu Diagnosezwecken erfolgen. Über allfällige Aus nahmen entscheidet der zuständige Tierarzt in Absprache mit dem Amt. Fernapplikation IV. Entsorgung tierischer Nebenprodukte Art. 26 1 Der kantonale Sammeldienst entsorgt regelmässig die tierischen Neben produkte der regionalen Sammelstellen sowie auf Antrag und unter Kos tenfolge der Gemeindesammelstellen und der gewerbsmässigen Schlacht und Metzgereibetriebe nach den vom Amt genehmigten Tourenplänen. Sammeldienst 2 Die Sammelbehälter mit dem abzuführenden Material sind entsprechend dem Tourenplan jeweils rechtzeitig für die Leerung bereitzustellen. Art. 27 Die regionalen Sammelstellen dienen der Deponierung von Tierkörpern (einschliesslich Wild) bis zu einem Gewicht von 70 Kilo sowie von tieri schen Abfällen aus Schlacht- und Metzgereibetrieben oder aus Privat schlachtungen. Regionale Sammelstellen 1. Zweck 1) Fassung gemäss RB vom 22. Februar 2011; am 1. April 2011 in Kraft getreten 01.12.2012 5 914.100 Veterinärverordnung (VetV) Art. 28 Die Standortgemeinde regelt in Übereinkunft mit den angeschlossenen Gemeinden die Öffnungszeiten der regionalen Sammelstelle. Sie bezeich net die für die Annahme, Lagerung, Bereitstellung zum Verlad und War tung der Sammelstelle zuständige Institution oder Person. 2. Organisation Art. 29 Der Transport der tierischen Abfälle in die regionale Sammelstelle obliegt grundsätzlich den Inhaberinnen und Inhabern. Bei Fallwild ist dies Sache der Jagdaufsichtsorgane. Transport zur Sammelstelle Art. 30 Das Sammelgut der Gemeindesammelstelle ist periodisch in die regionale Sammelstelle abzuführen oder dem Sammeldienst zu übergeben. Die Kos ten trägt die Gemeinde. Gemeinde sammelstelle Art. 31 1 Tierkörper mit einem Gewicht von über 70 Kilo werden vom Tierkörper abholdienst abtransportiert. Sie sind in der Gemeinde oder an einer Haupt oder Verbindungsstrasse bereitzustellen. Die Tierhalterinnen und Tierhal ter melden solche Tierkörper der von der Gemeinde bezeichneten Stelle, welche die Meldung an den Tierkörperabholdienst weiterleitet. Tierkörperabhol dienst 2 Die Abfuhr hat innert 24 Stunden, in Ausnahmefällen und an Wochen enden innert höchstens 48 Stunden nach Eingang einer Meldung zu erfol gen. Bei Beanspruchung des Abholdienstes für Tierkörper unter 70 Kilo Gewicht werden die Transportkosten der Gemeinde belastet. Art. 32 Auf Alpen und abgelegenen Berggütern anfallende Tierkörper sind an eine befahrbare Strasse zu transportieren, wo sie vom Tierkörperabholdienst abgeholt werden können, oder gemäss den einschlägigen Bestimmungen zu vergraben. Beseitigung auf Alpen und Berggütern Art. 33 Die Überwachung der Entsorgung tierischer Nebenprodukte obliegt dem Amt. Es kann in Bezug auf die kommunalen und regionalen Sammelstel len sowie den Sammeldienst fachtechnische Weisungen erlassen. Aufsicht 6 01.12.2012 Veterinärverordnung (VetV) 914.100 V. Tierschutz Art. 34 1 Die Anmeldung durch den Bestandestierarzt darf erst erfolgen, wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter die Enthornung oder die Kastration an je weils mindestens fünf Fällen unter Aufsicht des Bestandestierarztes geübt hat. Fähigkeitsüber prüfung bei Enthornung und Kastration 1. Meldung durch den Bestandes tierarzt 2 Der Bestandestierarzt bestätigt mit seiner Anmeldung, dass die Tierhalte rin oder der Tierhalter über die notwendigen praktischen Fähigkeiten ver fügt, die Eingriffe tierschutzkonform durchzuführen. Art. 35 1 Die Prüfgebühren von 300 Franken sind mit der Anmeldung zu entrich ten. 2. Prüfgebühren 2 Solange die Gebühren nicht entrichtet sind, gilt die Anmeldung nicht als vollständig. Art. 36 Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat die praktischen Fähigkeiten durch einen Eingriff an einem Tier seines Bestandes im Beisein eines Vertreters des Amtes unter Beweis zu stellen. Dabei ist auch Einsicht in das Behand lungsjournal und weitere notwendige Dokumente zu gewähren. 3. Überprüfung Art. 37 1 Um die Überprüfung durchführen zu können, hat die Tierhalterin oder der Tierhalter dem Amt das nächste Tier, das enthornt oder kastriert wer den soll, spätestens zwei Tage nach dessen Geburt zu melden. 4. Meldepflicht 2 Das Amt ist befugt, die Überprüfung zu verschieben. Art. 38 1 Wird die Prüfung nicht bestanden, erlischt die Anmeldung und ist die praktische Ausbildung zusammen mit dem Bestandestierarzt neu zu beginnen. Die Prüfung kann maximal dreimal innerhalb von fünf Jahren wiederholt werden. 5. Erlöschen der Anmeldung 2 Kann die Überprüfung aus Gründen, die bei der Tierhalterin oder beim Tierhalter liegen, nicht innert sechs Monaten seit Eingang der Anmeldung beim Amt durchgeführt werden, erlischt sie. Art. 39 Zur Prüfung betreffend den Einsatz von Hilfsmittel und Geräte an Hunden wird zugelassen, wer die vom Amt festgesetzte Gebühr entrichtet hat. Hilfsmittel und Geräte an Hunden 01.12.2012 7 914.100 Veterinärverordnung (VetV) Art. 40 Zuständig zur Bestätigung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung im Sinne von Artikel 196 litera c der Tierschutzverordnung ist das Amt für Jagd und Fischerei. Bestätigung im Bereich der Fischereiberufe VI. Viehhandel Art. 41 Die Viehhandelskontrollen für das aufgelaufene Jahr sind bis zum 31. Ja nuar des Folgejahres dem Amt einzureichen. Viehhandels kontrolle VII. Gebühren und Finanzierung Art. 42 Im Rahmen des Tierverkehrs mit dem Ausland werden für die amtstier ärztlichen Aufwendungen zur Gesundheitsüberwachung folgende Gebüh ren erhoben: Überwachung des Tierverkehrs mit dem Ausland 1. Erstellung Zeugnis (z.B. TRACES-Zeugnis): Fr. 60.00 2. Tierärztliche Kontrolltätigkeit pro Stunde: Fr. 140.00 3. Laborkosten pro Tier: bis Fr. 100.00 Art. 43 Für Kontrollen zur Feststellung der Mängelbehebung werden folgende Gebühren erhoben: Nachkontrollen 1. Bereich Tierschutz: a) geringer Kontrollaufwand: Fr. 150.00 b) mittlerer Kontrollaufwand: Fr. 300.00 c) grosser Kontrollaufwand: Fr. 450.00 2. Bereich Tiergesundheit, Tierverkehr und Aufzeichnungspflicht: a) geringer Kontrollaufwand: Fr. 200.00 b) mittlerer Kontrollaufwand: Fr. 400.00 c) grosser Kontrollaufwand: Fr. 600.00 3. Weitere Nachkontrollen im Anwendungsbereich der Veterinärgesetz gebung: a) geringer Kontrollaufwand: Fr. 150.00 bis Fr. 300.00 b) mittlerer Kontrollaufwand: Fr. 300.00 bis Fr. 600.00 c) grosser Kontrollaufwand: Fr. 1 000.00 bis Fr. 2 000.00 8 01.12.2012 Veterinärverordnung (VetV) 914.100 Art. 44 1) Aus der Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung werden jährlich Beiträge zur Finanzierung der Schlachttieruntersuchung entrichtet. Beiträge an die Schlachttier untersuchung VIII. Schlussbestimmungen Art. 45 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: Aufhebung bisherigen Rechts a) Reglement über die Organisation des Sammeldienstes zur Entsorgung tierischer Abfälle und den Betrieb der regionalen Sammelstellen vom 15. Dezember 1998 2); b) Gebührenordnung für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Tierschutz vom 22. August 1983 3). Art. 46 Diese Verordnung tritt mit dem Veterinärgesetz in Kraft 4). Inkrafttreten 01.12.2012 9 1) Fassung gemäss VO über die Anpassung von regierungsrätlichen Verordnungen im Zusammenhang mit der Einführung des HRM2; mit RB vom 25. September 2012 auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt. 2) BR 914.460 3) BR 497.200 4) Mit RB vom 11. November 2008 auf den 1. Dezember 2008 in Kraft gesetzt. http://www.gr-lex.gr.ch/data/914.460/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/497.200/de