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قوانين سويسرا

Veterinary Law

صدر في 2007-08-30 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Veterinärgesetz (VetG).
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Graubünden
الموضوعات
Livestock, Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
animal welfare, animal health, pests/diseases, inspection, drugs, vaccination, subsidy/incentive, animal by-products, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties, basic legislation, cattle, equine-animals, sheep/goats, swine, pet animals

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  1. 914.000 Veterinärgesetz (VetG) vom 30. August 2007 Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1), gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung 2), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 15. Mai 2007 3), beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Die kantonale Veterinärgesetzgebung dient der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Mensch und Tier sowie dem Schutz der Nutz- und Heimtiere. Zweck Art. 2 1 Der Kanton vollzieht insbesondere die Bundesgesetzgebung im Bereich der Bekämpfung von Tierseuchen, der Tierarzneimittel, der Berufe der Tiergesundheitspflege, der Lebensmittel und des Tierschutzes, die Vieh handelsbestimmungen sowie die ergänzenden kantonalen Bestimmungen. Vollzug 2 Die Gemeinden vollziehen die eidgenössischen und kantonalen Vor schriften über die Tierseuchenbekämpfung, die Hundehaltung und den Tierschutz, soweit sie dafür zuständig sind. II. Organisation und Zuständigkeit 1. KANTONALE BEHÖRDEN Art. 3 1 Die Regierung übt die Oberaufsicht über die Tierseuchenbekämpfung, den Tierschutz, die Berufe der Tiergesundheitspflege, den Viehhandel so wie den Bereich Tierarzneimittel und Lebensmittel aus. Regierung 1) GRP 207/2008, 81 2) BR 110.100 3) Seite 81 01.12.2012 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/110.100/de 914.000 Veterinärgesetz (VetG) 2 Im Weiteren ist die Regierung insbesondere für die folgenden Aufgaben zuständig: a) Wahl der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes und der Stell vertreterin oder des Stellvertreters; b) Wahl der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte; c) Wahl der Tierversuchskommission und des Präsidiums; d) Einsetzung, Aufgabenumschreibung sowie Festsetzung der Rechte, Pflichten und Entschädigungen von Organen der Tierseuchenpolizei, des Tierschutzes und im Bereiche der Tierarzneimittelgesetzgebung. Sie kann den Organen bestimmte Regionen zuweisen, in denen sie ih re Tätigkeit ausüben. Art. 4 1 Das Departement wählt die vom Bundesrecht und kantonalen Recht vor gesehenen Organe der Tierseuchenpolizei, des Tierschutzes und im Berei che der Tierarzneimittelgesetzgebung, sofern sie nicht von der Regierung ernannt werden. Departement 2 Es ist ferner zuständig für: a) die Behandlung von Beschwerden; b) die Durchführung von Strafverfahren im Verwaltungsstrafverfahren; c) den Abschluss von Verträgen mit Privaten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften bei der Übertragung von Aufgaben. Art. 5 1 Das zuständige Amt vollzieht generell als Fachstelle die Bestimmungen über die Tierseuchenbekämpfung, die Lebensmittel, den Tierschutz, die Berufe der Tiergesundheitspflege, die Tierarzneimittel sowie den Viehhan del. Amt 2 Insbesondere obliegen ihm: a) die Anordnung der Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung oder zur Tilgung von Tierseuchen oder anderer Tierkrankheiten, so weit nicht andere Instanzen des Bundes oder des Kantons zuständig sind; b) die Erteilung sowie der Entzug von Bewilligungen, sofern in diesem Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen nicht eine andere Stel le als zuständig bezeichnet wird; c) die Mitwirkung bei Tiergesundheitsdiensten; d) die Beaufsichtigung und Überwachung der Organe der Tierseu chenpolizei, des Tierschutzes und im Bereiche der Tierarzneimittel sowie der Berufe der Tiergesundheitspflege; e) Leitung der Instruktions- und Ergänzungskurse für Viehhändlerinnen und Viehhändler; f) Mitwirkung bei der Erforschung von Tierkrankheiten, soweit dies im Interesse des Kantons liegt; 2 01.12.2012 Veterinärgesetz (VetG) 914.000 g) Ausarbeitung amtlicher Gutachten; h) Erteilung und Entzug von Viehhandelspatenten; i) die Kontrolle der Primärproduktion; j) die Führung der kantonalen Stelle zur Bearbeitung von Hundebiss meldungen. 3 Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann es insbesondere die polizeilichen Organe, den landwirtschaftlichen Kontrolldienst sowie den landwirt schaftlichen Beratungsdienst beiziehen. 4 Das Amt bezeichnet die Tierärztinnen und Tierärzte mit Spezialaufgaben sowie die Wasenmeisterinnen und Wasenmeister, welche an Instruktions oder Fortbildungskursen teilzunehmen haben. Art. 6 Den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten obliegen insbesondere: Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte a) die Leitung der Seuchenbekämpfung, soweit diese nicht durch das Amt oder andere Organe ausgeübt wird; b) die Überwachung der Wasenmeisterinnen und Wasenmeister; c) die Aufsicht über die Tätigkeit der Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker; d) die Aufsicht über Schlachtanlagen, über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte und die Verwertung von Tierfutter; e) die Erfüllung weiterer Aufgaben, welche ihnen durch die Regierung oder das Amt zugewiesen werden. Art. 7 Die Tierärztinnen und Tierärzte können vom Amt mit der Durchführung verschiedenster Aufgaben wie Abklärungen bezüglich des Verdachts auf Tierseuchen, Behandlungen im Auftrage des Amtes, Überwachung von Behandlungen, Massnahmen zur Tierseuchenbekämpfung, Schutzimpfun gen, Erheben von Blutproben, Schlachttieruntersuchungen, Fleisch kontrollen und Wesensprüfungen beauftragt werden. Tierärztinnen und Tierärzte mit Spezialaufgaben Art. 8 1 Die Bienenkommissärin beziehungsweise der Bienenkommissär ist be fugt, in Absprache mit dem Amt fachtechnische Weisungen für die Be kämpfung von anzeigepflichtigen Bienenkrankheiten zu erlassen. Bienenkommis särin, Bienen kommissär 2 Sie beziehungsweise er leitet das Bieneninspektorat. Art. 9 Die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten legen in der Regel die Entschädigungen für Tierverluste, die im Rahmen der Tierseuchenbe kämpfung geleistet werden, fest. Schätzungsexper tinnen und Schät zungsexperten 01.12.2012 3 914.000 Veterinärgesetz (VetG) 2. GEMEINDEBEHÖRDEN Art. 10 Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Organe beim Vollzug der Be stimmungen über die Tierseuchenbekämpfung und den Tierschutz. Aufgaben der Gemeinden 1. Grundsatz Art. 11 Jede Gemeinde bestimmt für ihr Gebiet eine Wasenmeisterin beziehungs weise einen Wasenmeister und regelt die Stellvertretung. Mehrere Ge meinden können gemeinsam eine Wasenmeisterin oder einen Wasen meister bezeichnen. 2. Wasenmeister innen und Wasen meister Art. 12 Jede Gemeinde hat die Entsorgung der auf ihrem Gebiet anfallenden tieri schen Nebenprodukte sicherzustellen, soweit sie nicht von der Inhaberin oder vom Inhaber entsorgt werden. 3. Entsorgung tierischer Nebenprodukte III. Berufe der Tiergesundheitspflege und Praxisführung 1. BEWILLIGUNGSPFLICHT Art. 13 1 Eine Bewilligung ist erforderlich, um in eigener fachlicher Verantwor tung gegen Entschädigung: Bewilligungs pflicht a) Krankheiten, Verletzungen oder gesundheitliche Störungen an Nutz und Heimtieren festzuhalten und zu behandeln; b) der Fortpflanzung dienende Eingriffe an Nutz- und Heimtieren vorzu nehmen; c) Heilmittel für Tiere abzugeben. 2 Übt eine Person in einem anderen Kanton oder in einem Vertragsstaat eine gemäss Absatz 1 bewilligungspflichtige Tätigkeit rechtmässig und mit dessen Bewilligung aus, kann sie während längstens 90 Arbeitstagen im Jahr ihre Tätigkeit ohne Bewilligung im Kanton Graubünden ausüben. Sie hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Amt schriftlich mitzuteilen und den Nachweis zu erbringen, dass sie ihre Tätigkeit bisher rechtmässig ausgeübt hat. Sie hat dem Amt jederzeit über ihre Tätigkeiten Auskunft zu er33teilen. Im Übrigen ist sie den Bewilligungsinhabern gleichgestellt. 4 01.12.2012 Veterinärgesetz (VetG) 914.000 2. TIERÄRZTINNEN UND TIERÄRZTE Art. 14 1 Jede Inhaberin und jeder Inhaber eines eidgenössischen oder anerkann ten ausländischen Tierarztdiploms ist berechtigt, mit Bewilligung des Am tes den Tierarztberuf im ganzen Kanton auszuüben. Bewilligung 2 Tierärztinnen und Tierärzte, welche für die Bedürfnisse der eigenen Pra xis eine tierärztliche Privatapotheke führen, bedürfen hiezu einer Bewilli gung. Art. 15 1 Die Tierärztin beziehungsweise der Tierarzt hat bei der Feststellung oder bei Verdacht von Tierseuchen unverzüglich die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt sowie das Amt zu informieren und vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Besondere Pflichten 2 Bei Seuchengefahr haben sich die Tierärztinnen und Tierärzte auch aus serhalb ihres eigenen Praxisgebietes dem Amt für den Vollzug der Be kämpfungsmassnahmen zur Verfügung zu stellen. 3. BESAMUNGSTECHNIKERIN UND BESAMUNGS TECHNIKER Art. 16 1 Jede Inhaberin und jeder Inhaber des Fähigkeitsausweises für Besa mungstechnikerinnen oder Besamungstechniker ist berechtigt, mit Bewil ligung des Amtes künstliche Besamungen vorzunehmen. Die Bewilligung wird für die Tätigkeit im Kanton oder in einem bestimmten Betrieb ausge stellt. Bewilligung 2 Die Bewilligung berechtigt lediglich, ausschliesslich der künstlichen Be samung dienende Eingriffe an Nutz- und Heimtieren vorzunehmen. 3 Den Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhabern ist untersagt, Dritte mit der künstlichen Besamung zu beauftragen. 4. WEITERE BERUFE DER TIERGESUNDHEITSPFLEGE Art. 17 Eine Bewilligung zur Ausübung eines weiteren Berufes der Tiergesund heitspflege wird nur erteilt, wenn sich die Gesuchstellerin oder der Ge suchsteller mittels Ablegen einer Prüfung darüber ausweist, dass sie oder er über die nötige Erfahrung beim Diagnostizieren von Tierseuchen sowie über ausreichende Kenntnisse der Tierseuchen-, Heilmittel- und Tier schutzgesetzgebung verfügt. Bewilligung 01.12.2012 5 914.000 Veterinärgesetz (VetG) Art. 18 Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung für weitere Berufe der Tiergesundheitspflege ist es ausdrücklich untersagt: Untersagte Tätigkeiten a) Schmerzausschaltungen und schmerzausschaltungspflichtige chirur gische Verrichtungen vorzunehmen sowie ansteckende Krankheiten zu behandeln; b) Blutentnahmen, Injektionen sowie andere invasive Massnahmen vor zunehmen; c) amtliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen auszustellen. 5. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Art. 19 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: Bewilligungs erteilung a) die Bewerberin oder der Bewerber einen guten Leumund besitzt und innerhalb der letzten fünf Jahre nicht mehrfach oder in schwer wiegender Weise gegen Bestimmungen der eidgenössischen Tier schutz-, Tierseuchen-, Heilmittel-, Betäubungsmittel- und Medizin alberufegesetzgebung oder der kantonalen Veterinärgesetzgebung verstossen hat; b) keine Gründe vorliegen, welche die Berufsausübung verunmögli chen. 2 Die Regierung ist befugt, die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung näher zu umschreiben. Sie kann die weiteren Voraussetzungen für die Er teilung und den Entzug der Bewilligung und die Berufsausübung regeln. Art. 20 1 Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn: Bewilligungs entzug a) die Voraussetzungen gemäss Artikel 19 nicht mehr gegeben sind; b) die Berufs- und Sorgfaltspflicht oder gesetzliche Bestimmungen in schwerwiegender Weise oder wiederholt verletzt werden. 2 Der Entzug kann für die ganze oder einen Teil der Berufstätigkeit sowie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen. Art. 21 Das Amt ist berechtigt, alle der Berufsausübung dienenden Räume, Fahr zeuge, Arzneimittel, Medizinprodukte und Einrichtungen der Bewilli gungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers zu kontrollieren und in die Praxisaufzeichnungen Einblick zu nehmen. Aufsicht Art. 22 1 Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker sowie Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung für weitere Berufe der Meldepflichten 6 01.12.2012 Veterinärgesetz (VetG) 914.000 Tiergesundheitspflege haben in allen Fällen, in denen sie Anzeichen einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit wahrnehmen, sofort die zu ständige amtliche Tierärztin oder den zuständigen amtlichen Tierarzt zu benachrichtigen. 2 Sie sind weiter verpflichtet, eine Tierärztin oder einen Tierarzt beizuzie hen, wenn offenkundig ist, dass der Zustand des Tieres tierärztliche Ab klärung oder Behandlung erfordert. Art. 23 1 Die Bewilligungsinhaberin beziehungsweise der Bewilligungsinhaber hat die Praxis persönlich zu führen. Praxisführung 2 Sämtliche in einer Praxisgemeinschaft zusammengeschlossenen, in eige ner Verantwortung in der Tiergesundheitspflege tätigen Personen müssen zur Ausübung ihres Berufs über eine entsprechende Bewilligung verfügen. 3 Die Bewilligungsinhaberin beziehungsweise der Bewilligungsinhaber ist für die Berufsausübung von Vertreterinnen und Vertretern, Assistentinnen und Assistenten sowie anderen Hilfspersonen verantwortlich. Art. 24 Die Bewilligungsinhaberin beziehungsweise der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen zu machen über die Besitzesverhältnisse und das Sig nalement des Tieres, die Diagnose, die Behandlung und die abgegebenen, angewandten oder verordneten Arzneimittel. Pflicht zur Dokumentation IV. Entsorgung von tierischen Nebenprodukten Art. 25 1 Der Kanton sorgt dafür, dass die Infrastruktur für die Entsorgung tieri scher Nebenprodukte bereitgestellt wird. Aufgaben des Kantons 2 Der Kanton erstellt eine oder mehrere kantonale Sammelstellen für tieri sche Nebenprodukte. 3 Der Kanton sorgt im Rahmen der Wirtschaftlichkeit für einen ausrei chenden Sammeldienst. Art. 26 1 Die einem geordneten Einsammeln dienenden regionalen Sammelstellen werden von den Gemeinden errichtet und betrieben. Die Regierung be stimmt die Standorte der regionalen Sammelstellen, die Sammelregionen und die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Regionen. Aufgaben der Gemeinden 1. Regionale Sammelstellen 2 Die Regierung kann ein Reglement über den Betrieb der regionalen Sammelstellen erlassen. 01.12.2012 7 914.000 Veterinärgesetz (VetG) Art. 27 Die Gemeinden können Gemeindesammelstellen einrichten, in der die tie rischen Nebenprodukte bis zum Weitertransport einwandfrei gekühlt auf bewahrt werden können. Die Gemeinden sind für den Abtransport ver antwortlich. 2. Gemeinde sammelstellen Art. 28 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, sich dem kantonalen Sammeldienst zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte anzuschliessen. 3. Sammeldienst 2 Die Gemeinden können für ihr Gebiet das Einsammeln der anfallenden tierischen Nebenprodukte und deren Transport in die zugewiesene regio nale Sammelstelle organisieren. Art. 29 1 Die Gemeinden können verpflichtet werden, geeignete Wasenplätze zur Verfügung zu stellen. 4. Plätze zum Vergraben von tierischen Neben produkten (Wasenplätze) 2 Auf Alpen und abgelegenen Berggütern sind tierische Nebenprodukte in der Regel am Ort, wo sie anfallen, so zu vergraben, dass sie mindestens mit einer 1,2 m hohen Erdschicht überdeckt werden. Die Stelle darf nicht sumpfig sein und nicht in der Nähe von Wasserläufen oder Quellfassun gen liegen. Art. 30 Wer gewerbsmässig Tiere schlachtet oder Fleisch verarbeitet (Schlacht-, Metzgereibetriebe usw.), ist verpflichtet, sich dem kantonalen Sammel dienst anzuschliessen und seine Nebenprodukte zu bestimmten Zeiten sel ber der Sammelstelle zuzuführen, oder auf Gesuch hin diese von einer an erkannten, vertraglich gesicherten privaten Entsorgungsunternehmung entsorgen zu lassen. Pflichten der Privaten Art. 31 1 Für das Entsorgen von tierischen Nebenprodukten aus der Tierseuchen bekämpfung ist der Kanton allein kostenpflichtig. Kostenverteilung 1. Im Allge meinen 2 Der Kanton beteiligt sich ausserdem an den Kosten des Sammeldienstes zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte, den Betriebs- und Unter haltskosten der kantonalen Sammelstelle sowie den beim Kanton anfallen den Betriebskosten anderer Entsorgungsanlagen mit einem Drittel. 3 Die verbleibenden Kosten gehen zu Lasten der Gemeinden und der Be treiber der Schlachtanlagen. Die Regierung nimmt die Kostenverteilung aufgrund der Einwohner- und Schlachtzahlen sowie allenfalls der Ge wichtsmengen vor. Für Standortgemeinden kantonaler Sammelstellen kann die Regierung den Kostenanteil angemessen reduzieren. 8 01.12.2012 Veterinärgesetz (VetG) 914.000 4 Die Regierung kann die Benützung der kantonalen und der regionalen Sammelstellen gebührenpflichtig erklären. Art. 32 1 1)An die Kosten der Erstellung regionaler Sammelstellen kann die Re gierung Beiträge bis zu 50 Prozent aus der kantonalen Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung gewähren. 2. Regionale Sammelstellen 2 Die Betriebs- und Unterhaltskosten der regionalen Sammelstellen gehen zu Lasten der angeschlossenen Gemeinden. Art. 33 Fleischverarbeitende Betriebe ohne Eigenschlachtungen und andere Be triebe oder Benützer, welche die Dienste des Sammeldienstes für tierische Nebenprodukte beanspruchen, haben sich an den Kosten des Sammel dienstes angemessen zu beteiligen. 3. Beteiligung Privater am Sammeldienst V. Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung 2) Art. 34 3) Die Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung dient der Erfüllung der finanziellen Obliegenheiten, die dem Kanton aus dem Vollzug der Tier seuchengesetzgebung erwachsen. Zweck Art. 35 4)Der Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung fliessen folgende Ein nahmen zu: Fondseinnahmen 1. der jährliche Beitrag des Kantons, der Gemeinden und der Tierbe sitzerinnen und Tierbesitzer; er errechnet sich je Stück der Rindvieh-, Pferde-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung und je Bienenvolk; 2. die Beiträge für ausserkantonale Sömmerungstiere, die von der Tier besitzerin und vom Tierbesitzer zu entrichten sind; 3. die Nettoerträge der Viehhandelsgebühren; 1) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden, BR 710.100; am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten. 2) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden, BR 710.100; am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten. 3) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden, BR 710.100; am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten. 4) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden, BR 710.100; am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten. 01.12.2012 9 914.000 Veterinärgesetz (VetG) 4. andere Gebühren des Amtes und Bussen aus der Anwendung der Be stimmungen über die Tierarzneimittel-, Tierseuchen-, Tierschutz- und Veterinärgesetzgebung; 5. die Beiträge gemäss Artikel 31 und 33. Art. 36 1 Von den Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern sowie den Gemeinden wer den im Sinne von Artikel 35 Ziffer 1 dieses Gesetzes folgende Beiträge erhoben: Beitragshöhe 1. je Tier der Rindergattung bis Fr. 10.00 2. je Tier der Schweine- und Pferdegattung bis Fr. 5.00 3. je Tier der Schaf- und Ziegengattung bis Fr. 5.00 4. je Bienenvolk bis Fr. 5.00 2 Die Beitragssätze im Sinne von Artikel 35 Ziffer 2 für ausserkantonale Sömmerungstiere richten sich nach Absatz 1. 3 Die Regierung setzt innerhalb des in Absatz 1 vorgegebenen Beitrags rahmens die Höhe der Beträge fest. Art. 37 1) Die Gemeinde hat die Beiträge der Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer an die Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung sowie die Sömme rungstaxen für ausserkantonale Tiere einzuziehen. Sie liefert dem Amt auf offiziellen Formularen Zähllisten für die Sömmerungstaxen ab. Einzug und Ablieferung Art. 38 2) 1 Sobald die Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung den Vermö gensbestand von 5 Millionen Franken übersteigt, sind die Beiträge von Artikel 35 Ziffern 1 und 2 in Berücksichtigung des Verursacherprinzips angemessen zu reduzieren. Begrenzung der Fondseinlagen 2 Sinkt der Vermögensbestand unter 2 Millionen Franken, sind die Beiträ ge gemäss Artikel 35 Ziffern 1 und 2 anzuheben. Reichen die Einnahmen und die vorhandenen Mittel nicht aus, um die in diesem Gesetz vorgese henen Leistungen zu erbringen, ist der Fehlbetrag aus allgemeinen Staatsmitteln vorzuschiessen. Vorschüsse an die Spezialfinanzierung sind nur vorübergehend zulässig. 1) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden, BR 710.100; am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten. 2) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden, BR 710.100; am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten. 10 01.12.2012 Veterinärgesetz (VetG) 914.000 VI. Tierseuchenbekämpfung 1. MASSNAHMEN Art. 39 1 Die Kantonstierärztin beziehungsweise der Kantonstierarzt und ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter können alle notwendigen Massnahmen anordnen, um die Ausbreitung auch neuer Tierseuchen zu bekämpfen. Sie können sowohl Bekämpfungs massnahmen bei verseuchten oder seuchenverdächtigen Tieren ergreifen als auch Massnahmen zum Schutze gesunder Tiere anordnen. Allgemeine Massnahmen 2 Sie können insbesondere Sperrmassnahmen, Schutzimpfungen, Tötung von Tieren sowie präventive Massnahmen oder Anordnungen für die Fleisch- und Milchverwertung verfügen. Art. 40 Aufträge für amtliche Untersuchungen sind den Laboratorien des Amtes zuzuleiten. Es entscheidet, welche Aufträge an bestimmte auswärtige La boratorien zur Erledigung weitergeleitet werden. Laboratoriums untersuchungen Art. 41 1 Betreffen die Sperrmassnahmen nur Einzelbestände, erfolgt die schriftli che Mitteilung an die Inhaberin oder den Inhaber unter Orientierung der seuchenpolizeilichen Organe der Gemeinde. Mitteilung und Publikationen von Sperr massnahmen 2 Bei grösserer Ausdehnung einer Seuche oder bei grösserer Seuchenge fahr werden die Verfügungen der Gemeinde mitgeteilt, die für deren Ver öffentlichung und Einhaltung verantwortlich ist. In besonderen Fällen er folgt die Publikation im Kantonsamtsblatt. Bei hochansteckenden Seu chen sind die Sperrverfügungen und Anordnungen mit allen dafür geeig neten Massnahmen bekanntzumachen. Art. 42 Die Gemeinden sind verpflichtet, für die von den zuständigen kantonalen Stellen angeordneten Reinigungen und Desinfektionen sowie für die peri odischen Bestandesuntersuchungen und prophylaktischen Massnahmen das nötige Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen und zu entlöhnen. Mithilfe der Gemeinde Art. 43 Die Tierhalterin beziehungsweise der Tierhalter hat insbesondere: Pflichten der Tierhalterin beziehungsweise des Tierhalters 1. der Tierärztin beziehungsweise dem Tierarzt bei den Untersuchungen und weiteren Verrichtungen behilflich zu sein und ihre beziehungs weise seine Anordnungen zu befolgen; 01.12.2012 11 914.000 Veterinärgesetz (VetG) 2. die erkrankten Tiere nach Weisung der Tierärztin beziehungsweise des Tierarztes zu behandeln; 3. die Reinigung und Desinfektion der eigenen Stallungen und ihrer Umgebung vorzunehmen oder auf eigene Kosten vornehmen zu las sen; 4. bei angeordneten Impfungen und Schafbädern die Tiere auf den be zeichneten Platz zu bringen und beim Impfen beziehungsweise beim Baden der Tiere behilflich zu sein; 5. im Heimbetrieb anfallende Tierkörper gemäss den Anordnungen der Gemeinde für den Abtransport bereitzustellen, in eine von der Ge meinde bezeichnete Sammelstelle oder auf den Wasenplatz zu ver bringen. 2. ENTSCHÄDIGUNGEN UND BEITRÄGE Art. 44 1 Für Tierverluste werden Entschädigungen entsprechend der eidgenössi schen Gesetzgebung und ergänzender kantonaler Bestimmungen geleistet. Entschädigungen für Tierverluste 1. Im Allge meinen 2 Die Regierung ist befugt, soweit es im öffentlichen Interesse liegt, für weitere Tierkrankheiten die Entschädigungsgrundsätze ganz oder teilwei se anwendbar zu erklären. Art. 45 Die Entschädigungen sind so zu bemessen, dass die Geschädigten unter Anrechnung des Verwertungserlöses bei Klauentieren und Pferden 90 Pro zent, bei anderen Tieren 70 Prozent des Schatzungswertes erhalten. 2. Höhe der Entschädigung, Grundsatz Art. 46 Die Entschädigungen werden neben den in der eidgenössischen Tierseu chengesetzgebung genannten Gründen nach Ermessen verweigert oder he rabgesetzt, wenn 3. Ausnahmen und Reduktion der Entschädi gung a) den kranken Tieren nicht die nötige Pflege und Behandlung zuteil wurde, insbesondere wenn keine Tierärztin oder kein Tierarzt zugezo gen oder Haltevorschriften nicht beachtet wurden; b) durch fahrlässiges Verhalten der Verwertungsertrag beeinträchtigt ist; c) bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur Siche rung der Diagnose, wie tierärztlicher Befund, Sektionsbericht, La borbefunde, oder zur Schätzung nötige Unterlagen bezüglich der Ab stammung, der Milch- und Fleischleistung, der Trächtigkeit etc. nicht oder nur teilweise vorliegen. Art. 47 Die Tiere sind in der Regel durch die Schätzungsexpertinnen oder Schät zungsexperten zu schätzen. In dringenden Fällen oder wenn nur einzelne, 4. Schätzung 12 01.12.2012 Veterinärgesetz (VetG) 914.000 insbesondere auch umgestandene Tiere zu beurteilen sind, kann die Kan tonstierärztin, der Kantonstierarzt, die Kantonstierarztstellvertreterin oder der Kantonstierarztstellvertreter die Schätzung vornehmen. Bei umgestan denen Tieren sind Abstammungs-, Milchleistungs- und Fleischleistungs nachweise sowie die Versicherungsschätzung mitzuberücksichtigen. Art. 48 1 Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzer, welche mit der Schätzung nicht ein verstanden sind, können unter Beilage des Schätzungsprotokolls und wei terer für die Beurteilung relevanter Unterlagen beim zuständigen Depar tement Beschwerde erheben. 5. Überprüfung und Berichtigung der Schätzungen 2 Das Amt hat Schätzungen, welche auf unrichtigen Angaben beruhen oder nicht den einschlägigen Richtlinien entsprechen, zur Neubeurteilung an die Schätzungsexperten zurückzugeben, notfalls dem zuständigen Depar tement zur Überprüfung und Berichtigung weiterzuleiten. Art. 49 1)Aus der Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung können Beiträge geleistet werden: Beiträge a) an die Instruktion und Durchführung der Fleischhygiene; b) an Tiergesundheitsdienste; c) bis zu 50 Prozent an die Erstellungskosten von regionalen Sammel stellen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte oder anderer Anla gen, die der Tierseuchenbekämpfung und Gesunderhaltung der Nutz tiere dienen. 3. KOSTENVERTEILUNG Art. 50 Zu Lasten der Tierhalterin beziehungsweise des Tierhalters gehen: Tierhalterin, Tierhalter 1. 2)die Kosten der Impfstoffe, der Medikamente sowie deren Verabrei chung, sofern nicht ausdrücklich in diesem Gesetz oder den regie rungsrätlichen Ausführungsbestimmungen 3) angeordnet wird, dass sie von der Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung zu über nehmen sind; 2. Erwerbseinbussen mit Einschluss des Nutzungsausfalls; 3. Material- und Futterverluste infolge angeordneter Reinigungen und Desinfektionen; 1) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden, BR 710.100; am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten. 2) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden, BR 710.100; am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten. 3) BR 914.100 01.12.2012 13 914.000 Veterinärgesetz (VetG) 4. Selbstbehalt bei Tierverlusten; 5. die Entschädigungen der Tierärztin beziehungsweise des Tierarztes mit amtlichem Auftrag für Untersuchungen oder Behandlungen von Tieren und Beständen und für das Ausfertigen der nötigen Zeugnisse, welche für Ausstellungen, besondere Märkte oder den Export oder den Import verlangt sind. Art. 51 1 Die Gemeinden haben zu tragen: Gemeinden 1. die mit der Bekanntgabe von angeordneten Massnahmen und mit der Überwachung ihres Vollzuges, eingeschlossen die von der Gemeinde aufzustellenden Seuchenwachen und Absperrposten, in Zusammen hang stehenden Kosten; 2. die Kosten des Hilfspersonals bei allen Bekämpfungsmassnahmen einschliesslich der Reinigung und Desinfektion, soweit diese nicht der Tierhalterin oder dem Tierhalter obliegen; 3. die Kosten der Begleiterinnen und Begleiter bei den periodischen Be standesuntersuchungen und Schutzimpfungen; 4. die Kosten für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte, eingeschlos sen die Beteiligung an Bau, Betrieb und Unterhalt der regionalen Sammelstellen, soweit sie nicht vom Kanton und Privaten, die den Sammeldienst benützen, übernommen werden; 5. 1)die Kosten des Einzugs der Tierbesitzerinnen- und Tierbesitzerbei träge und der Beiträge für ausserkantonale Sömmerungstiere zuhan den der Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung; 6. die Kosten für den Bau und das Bereitstellen der Schafbäder. 2 Das Entlöhnen der Wasenmeister ist Sache der Gemeinden. 3 Für den Besuch obligatorischer Instruktions- und Ergänzungskurse ha ben die Gemeinden ihren Organen der Seuchenpolizei angemessene Tag gelder und Spesenentschädigungen auszurichten. Art. 52 1 2)Alle Kosten der Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen sowie die Tierentschädigungen gehen, soweit sie nicht von der Tierhalterin oder vom Tierhalter, der Gemeinde oder vom Bund zu tragen sind, zu Lasten der Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung. Tierseuchenfonds 2 Es sind dies insbesondere folgende Kosten: 1. die Tierarztkosten für Verrichtungen im Rahmen der Tierseuchenbe kämpfung; 1) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden, BR 710.100; am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten. 2) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden, BR 710.100; am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten. 14 01.12.2012 Veterinärgesetz (VetG) 914.000 2. die Laborkosten für Untersuchungen, die vom Amt angeordnet oder mit dessen Zustimmung erfolgten; 3. die Kosten für Impfstoffe bei angeordneten Impfungen der Nutz tierbestände; 4. die Kosten für die Desinfektionsmittel für Einrichtungen und Fahr zeuge in der Tierseuchenbekämpfung; 5. die Transport-, Schatzungs- und Verwertungskosten im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung; 6. die Kosten für die vom Kanton aufgestellten Seuchenwachen, Ab sperr- und Desinfektionsposten; 7. die Entschädigung des vom Amt engagierten Hilfspersonals bei Un tersuchungen und Schutzimpfungen im Anschluss an Seuchenaus brüche unter Beachtung der Artikel 42 und 51 dieses Gesetzes; 8. die Entsorgung tierischer Nebenprodukte bei Seuchenfällen; 9. die Entschädigung der Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren für Verrichtungen bei der Bekämpfung anzeigepflichtiger Bienen krankheiten; 10. 1)im Weiteren gehen die kantonalen Kostenanteile des Sammeldiens tes, des Betriebes und Unterhalts der kantonalen Sammelstelle und der Entsorgung tierischer Nebenprodukte, soweit sie nicht von Priva ten, der Gemeinde oder vom Bund zu tragen sind, zu Lasten der Spe zialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung. VII. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen 1. VIEHMÄRKTE UND AUSSTELLUNGEN Art. 53 Bei akuter Seuchengefahr oder der Gefahr der Verschleppung anstecken der Krankheiten ist das Amt befugt, die Nichtabhaltung oder die vorüber gehende Einstellung von Viehmärkten, Schlachtviehmärkten, Viehschauen und Viehausstellungen zu verfügen. Befugnisse des Amtes Art. 54 1 Für die Auffuhr zu lokalen Viehausstellungen und ähnlichen Veran staltungen, wo nur Tiere aus den Ausstellungs-, Nachbargemeinden be ziehungsweise der gleichen Talschaft aufgeführt werden, sind in der Regel keine Begleitdokumente und Auffuhrkontrollen erforderlich. Lokale und regionale Vieh ausstellungen und ähnliche Veran staltungen 1) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden, BR 710.100; am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten. 01.12.2012 15 914.000 Veterinärgesetz (VetG) 2 Das Amt kann davon abweichende Anordnungen treffen, namentlich be züglich das Mitführen von Begleitdokumenten. Art. 55 Die aus den Auffuhrkontrollen entstehenden Kosten sind durch die Veran stalter zu tragen. Kosten der Auffuhr kontrollen 2. TIERVERKEHR Art. 56 Wer ausländische Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- oder Schweinegattung zur Sömmerung auf Bündner Alpen auftreiben will, hat dies vor dem beabsichtigten Grenzübertritt dem Amt zu melden. Tierverkehr mit dem Ausland 3. VIEHHANDEL Art. 57 Die Patente für Grossviehhandel sind auch für den Handel mit Kleinvieh gültig. Gültigkeit des Patentes VIII. Tierschutz Art. 58 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Tier schutzgesetzgebung auf ihrem Gebiet den kantonalen Vollzugsorganen zu melden. Mitwirkungs pflichten 1. Meldepflichten 2 Die Tierärztinnen und Tierärzte, die Besamungstechnikerinnen und Be samungstechniker, die Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungs bewilligung für weitere Berufe der Tiergesundheitspflege, die Fleischkon trolleurinnen und Fleischkontrolleure, die Kantonspolizei, die Jagdauf sichtsorgane sowie die weiteren Organe der Tierseuchenpolizei melden dem Amt Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung. Art. 59 Die Gemeinden, die Tierärztinnen und Tierärzte, die Fleischkontrolleurin nen und Fleischkontrolleure, die Kantonspolizei, die Jagdaufsichtsorgane sowie die weiteren Organe der Tierseuchenpolizei unterstützen die Voll zugsorgane im Bereiche des Tierschutzes. 2. Pflicht zur Unterstützung Art. 60 Der Kanton kann an die Durchführung von Kursen, die dem Tierschutz dienen, Beiträge leisten. Beiträge 16 01.12.2012 Veterinärgesetz (VetG) 914.000 Art. 61 1 Die Tierversuchskommission besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern. Davon sind zwei im Einvernehmen mit dem Graubündner Tierschutzver ein als seine Vertreter zu wählen. Das Amt führt das Sekretariat. Tierversuchs kommission 1. Zusammen setzung 2 Die Regierung kann stattdessen zusammen mit anderen Kantonen eine gemeinsame Kommission einsetzen. Art. 62 1 Neben den in der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung genannten Aufgaben und Befugnissen berät die Tierversuchskommission das Amt in allen mit Tierversuchen zusammenhängenden Fragen. 2. Befugnisse und Aufgaben 2 Das Amt kann ihr weitere Aufgaben übertragen. Art. 63 Das Amt kann für die Beratung weitere Organisationen beiziehen. Beizug von Organisationen IX. Hundehaltung und Findeltiere Art. 64 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, Hunde in einer von der Regierung be zeichneten Datenbank zu registrieren und die Daten aktuell zu halten. Das Halten von Hunden unterliegt ihrer Kontrolle. Hundehaltung 1. Registrierung und Kontrolle 2 Die Gemeinden können weitere Bestimmungen über das Halten von Hunden erlassen. Art. 65 1 Das Amt ist berechtigt, einen Hund bei Anzeichen von Verhaltensauffäl ligkeiten unter Beobachtung (Wesensprüfung) zu stellen. 2. Wesensprüfung 2 Die Kosten der Wesensprüfung und allfälliger weiterer Untersuchungen gehen zu Lasten der Hundehalterin oder des Hundehalters, sofern die We sensprüfung ergibt, dass das Tier für die Allgemeinheit gefährlich ist. Art. 66 1 Das Amt ordnet die notwendigen Massnahmen zur Sicherung gefährli cher Tiere an. Es kann insbesondere anordnen, dass 3. Massnahmen a) die Tierhalterin beziehungsweise der Tierhalter Kurse oder Ausbil dungen zu besuchen hat; b) die Hundehalterin oder der Hundehalter eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen hat; c) das Tier vorübergehend in ein Tierheim oder in eine andere geeignete Tierhaltung zu verbringen ist; 01.12.2012 17 914.000 Veterinärgesetz (VetG) d) das Tier nicht für den Schutzdienst ausgebildet oder verwendet wer den darf; e) dem Tier in Siedlungsgebieten ein Maulkorb anzulegen oder es an der Leine zu führen ist; f) das Tier nur von bestimmten Personen ausgeführt werden darf; g) der Rüde entschädigungslos zu kastrieren beziehungsweise die Hün din zu sterilisieren ist; h) das Tier zur Neuplatzierung entschädigungslos enteignet wird; i) das Tier entschädigungslos zu töten ist. 2 Die Kosten der Massnahme gehen zu Lasten der Tierhalterin oder des Tierhalters. Art. 67 1 Herrenlose und entlaufene Tiere sind von den Gemeindeorganen in Ge wahrsam zu nehmen und der Halterin oder dem Halter zuzuführen. Die Auslagen für die Fütterung und Unterbringung des Tieres, für Nachfor schungen und sämtliche weiteren Spesen sind von der Tierhalterin oder dem Tierhalter zu tragen. Herrenlose und entlaufene Tiere 2 Kann die Halterin oder der Halter des Tieres nicht innert angemessener Frist ermittelt werden, wird es auf Anordnung der Gemeinde an einem ge eigneten Platz untergebracht. Sofern die Halterin oder der Halter nicht er mittelt werden kann, gehen die Kosten zu Lasten der Gemeinde. 3 Lässt sich das Tier nirgends unterbringen, wird es getötet. Die Halterin oder der Halter hat keinen Anspruch auf Entschädigung. X. Finanzierung Art. 68 In allen Fällen, in denen Kantonsbeiträge Voraussetzungen von Bundes beiträgen sind, gilt die Regel, dass der Kanton die ihm durch die Bundes gesetzgebung zugemuteten Beiträge gewährt. Bundes- und Kantonsbeiträge 18 01.12.2012 Veterinärgesetz (VetG) 914.000 Art. 69 1 Die Regierung beschliesst Beitragsleistungen und andere Förderungs massnahmen im Sinne dieses Gesetzes und im Rahmen der durch den Grossen Rat festgesetzten Kredite. Kantonsbeiträge 2 Sie kann kantonale Förderungsmassnahmen und Beitragsleistungen an Bedingungen und Auflagen knüpfen. Art. 70 Wer Amtshandlungen nach diesem Gesetz, den zugehörigen Ausführungs bestimmungen oder der übergeordneten eidgenössischen Gesetzgebung verursacht oder zu verantworten hat, muss für die entsprechenden Kosten aufkommen. Gebühren und Entschädigungen 1. Abgabepflicht Art. 71 Werden bei Kontrollen, welche nach diesem Gesetz, den zugehörigen Ausführungsbestimmungen oder der übergeordneten eidgenössischen Ge setzgebung durchgeführt werden, Mängel festgestellt, und sind in der Fol ge Nachkontrollen zur Feststellung der Mängelbehebung notwendig, so sind die Nachkontrollen gebührenpflichtig. 2. Nachkontrollen a) Gebühren pflicht Art. 72 Die Regierung legt für einfache Kontrollen pauschale Gebühren bis maxi mal 2 000 Franken pro Kontrolle fest. b) Gebührenhöhe XI. Verfahren und Übertragung von Aufgaben Art. 73 Entscheide des Departements über Beiträge, auf die kein gesetzlicher An spruch besteht, können mittels Beschwerde an die Regierung weitergezo gen werden. Diese entscheidet endgültig. Rechtsmittel im Beitragswesen Art. 74 1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind das Amt und das für die Landwirt schaft zuständige Amt berechtigt, die bei ihnen vorhandenen Personen und Betriebsdaten im Bereiche der Landwirtschaft, der Tiergesundheit, der Tierarzneimittel, der Lebensmittel und des Tierschutzes auszutau schen. Datenaustausch 2 Die Daten können mittels eines Abrufverfahrens beidseitig zugänglich gemacht werden. 01.12.2012 19 914.000 Veterinärgesetz (VetG) Art. 75 Die Regierung kann folgende Aufgaben auf Dritte übertragen oder in Zu sammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen erledigen: Übertragung von Aufgaben a) die Kontrolle von Detailhandelsbetrieben im Sinne der Heilmittelge setzgebung; b) die Führung von Datenbanken; c) die Entsorgung tierischer Nebenprodukte; d) Kontrollen von Heim-, Wild- und Versuchstierhaltungen sowie von Tierhandlungen, Zoohandlungen, Tierheimen, Zirkussen und Zoos. XII. Strafbestimmungen Art. 76 1 Wer ohne Bewilligung einen der bewilligungspflichtigen Berufe dieses Gesetzes oder der darauf beruhenden Erlasse ausübt oder sich hiefür emp fiehlt, wird mit Busse bis 20 000 Franken bestraft. Strafbarkeit 1. Verletzung der Bewilligungs pflicht 2 Einrichtungen, Geräte und Stoffe, die einer verbotenen Berufsausübung dienen, werden entschädigungslos eingezogen. Art. 76a 1) 1 Mit Busse wird bestraft, wer: 2. Gefährdung durch Tiere a) ein wildes oder bösartiges Tier nicht gehörig verwahrt; b) durch Reizen, Scheumachen oder unbefugtes Befreien von Tieren ei ne Gefahr für Menschen oder Sachen herbeiführt; c) ein Tier auf Menschen oder andere Tiere hetzt; d) ein Tier, das unter seiner Aufsicht steht, von Angriffen auf Menschen oder andere Tiere nicht abhält. 2 Liegt eine Widerhandlung gegen Absatz 1 vor, kann das Amt die Tötung des Tieres anordnen. Art. 77 Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Er lasse des Kantons oder der Gemeinde verletzt, wird mit Busse bis 20 000 Franken bestraft. 3. Weitere Wider handlungen 2) Art. 78 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juris tischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Juristische Personen und Gesellschaften 1) Einfügung gemäss Anhang Ziffer 29 EGzStPO, KA 2010, 2414; am 1. Januar 2011 in Kraft getreten 2) Fassung gemäss Anhang Ziffer 29 EGzStPO, KA 2010, 2414; am 1. Januar 2011 in Kraft getreten 20 01.12.2012 Veterinärgesetz (VetG) 914.000 Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die entsprechenden Bestimmungen des Bundesverwaltungsstraf rechts anwendbar. Art. 79 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse ver jähren innerhalb von zwei Jahren seit Beendigung der strafbaren Hand lung. Die absolute Verjährung tritt nach fünf Jahren ein. Die Strafe einer Widerhandlung verjährt in fünf Jahren. Verjährung Art. 80 1) Übertretungen dieses Gesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen sowie der zugehörigen übergeordneten eidgenössischen Gesetzgebung werden durch die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde nach den Bestim mungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden beurteilt. Zuständigkeit und Verfahren XIII. Schlussbestimmungen Art. 81 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Veterinärgesetz vom 25. September 1994 2) aufgehoben. Aufhebung bis herigen Rechts Art. 82 1 Auf hängige Verfahren ist neues Recht anzuwenden. Übergangsbe stimmungen 2 Personen, welche bereits in den drei Monaten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit oder ohne Bewilligung recht- und regelmässig einen Beruf der Tiergesundheitspflege im Kanton ausgeübt haben, sind befugt, diesen weiterhin auszuüben. Sie haben sich jedoch innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Amt zu melden und an die Berufs und Verhaltenspflichten dieses Gesetzes zu halten. 3 Gibt eine Person ihre Tätigkeit, die sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmässig ohne Bewilligung ausgeübt hat, auf, hat sie bei Wiederauf nahme ihrer Tätigkeit eine Bewilligung nach Artikel 13 ff. dieses Gesetzes einzuholen. 1) Fassung gemäss Anhang Ziffer 29 EGzStPO, KA 2010, 2414; am 1. Januar 2011 in Kraft getreten 2) AGS 1994, 3126 01.12.2012 21 914.000 Veterinärgesetz (VetG) Art. 83 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 1). Referendum, Inkrafttreten 2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 2) dieses Geset zes. 22 01.12.2012 1) Die Referendumsfrist ist am 12. Dezember 2007 ungenutzt abgelaufen. 2) Mit RB vom 11. November 2008 auf den 1. Dezember 2008 in Kraft gesetzt.

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