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قوانين سويسرا

Spatial Information Ordinance

صدر في 2012-08-07 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Geoinformationsverordnung (KGeolV).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Basel-Stadt
الموضوعات
Land and soil
الكلمات المفتاحية
land tenure, survey/mapping, cadastre/land registration, zoning, access-to-information, data collection/reporting, enforcement/compliance

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  1. Geoinformationsverordnung 214.305 Geoinformationsverordnung (KGeolV) Vom 7. August 2012 (Stand 1. September 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Geoinformationsgesetz (KGeoIG) vom 16. No vember 2011 1), beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen § 1. Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des allgemeinen Teils des Geoinformationsgesetzes des Bundes und dessen Verordnungen so wie des allgemeinen Teils des kantonalen Geoinformationsgesetzes. § 2. Geobasisdaten und andere Geodaten 1 Die Geobasisdaten des Bundesrechts werden mit folgenden In formationen im Anhang 1 aufgeführt: a) Angaben zu den kantonalen Rechtsgrundlagen, b) zuständige Stelle gemäss § 8 KGeoIG (nachfolgend: zuständi ge Fachstelle). 2 Die Geobasisdaten des kantonalen Rechts (nachfolgend: Geobasis daten) werden mit den folgenden Informationen im Anhang 2 aufge führt: a) Angaben zu den Rechtsgrundlagen, b) zuständige Fachstelle, c) verbindliche Festlegungen gemäss dieser Verordnung. 3 Die anderen Geodaten des Kantons (nachfolgend: andere Geoda ten) werden mit folgenden Informationen im Anhang 3 aufgeführt: a) zuständige Fachstelle, b) verbindliche Festlegungen gemäss dieser Verordnung. § 3. Bezugsrahmen und Bezugssystem 1 Der Lage- und Höhenbezug der Geobasisdaten richtet sich nach den für die Geobasisdaten des Bundesrechts geltenden Vorschriften und technischen Normen. § 4. Geodatenmodelle 1 Den Geobasisdaten und anderen Geodaten ist mindestens ein Geo datenmodell zugeordnet. 1) SG 214.300. 1 http://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/214.300./de 214.305 Sachenrecht: Spezielle Erlasse 2 Die zuständige Fachstelle bestimmt auf Grund des fachgesetzlichen Rahmens und der fachlichen Anforderungen ein Geodatenmodell. Sie legt darin die Struktur und den Detaillierungsgrad des Inhalts fest. 3 Das Geodatenmodell richtet sich nach den für die Geobasisdaten des Bundesrechts geltenden Vorschriften und technischen Normen. § 5. Darstellungsmodelle 1 Die zuständige Fachstelle bestimmt für die Geobasisdaten und ande ren Geodaten ein oder mehrere Darstellungsmodelle und beschreibt diese. Die Beschreibung legt insbesondere den Detaillierungsgrad, die Signaturen und die Legenden fest. § 6. Geometadaten 1 Alle Geobasisdaten und andere Geodaten werden durch die zustän dige Fachstelle mit Geometadaten beschrieben. 2 Geometadaten werden zusammen mit den Geodaten, die sie be schreiben, verwaltet, nachgeführt, zugänglich gemacht und archiviert. § 7. Geodienste 1 Die Geobasisdaten und andere Geodaten werden durch folgende Geodienste zugänglich und nutzbar gemacht: a) durch Darstellungsdienste: mindestens alle Geobasisdaten und andere Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe A; b) durch Downloaddienste: mindestens die im Anhang 2 resp. 3 entsprechend bezeichneten Geobasisdaten und andere Geo daten. 2 Weitere Geodienste können bei Bedarf angeboten werden. § 8. Nachführung und Historisierung 1 Enthalten die fachgesetzlichen Vorschriften keine Bestimmungen über Zeitpunkt und Art der Nachführung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts, so erstellt die zuständige Fachstelle ein Nachfüh rungskonzept. 2 Geobasisdaten, die eigentümerinnen- und eigentümer- oder behör denverbindliche Beschlüsse abbilden, werden so historisiert, dass je der Rechtszustand mit hinreichender Sicherheit und vertretbarem Aufwand innert nützlicher Frist rekonstruiert werden kann. § 9. Archivierung 1 Liegt die Zuständigkeit für einen Geodatensatz gemäss § 2 bei einer Stelle des Kantons, so richtet sich die Archivierung nach dem Gesetz über das Archivwesen. 2 Liegt die Zuständigkeit für einen Geodatensatz gemäss § 2 bei der Gemeinde, so stellt diese die Archivierung sicher. 2 Geoinformationsverordnung 214.305 3 Das Staatsarchiv erarbeitet zusammen mit den zuständigen Fachstel len und der Fachstelle Geoinformation ein entsprechendes Archivie rungskonzept. 4 Die Zuständigkeit für archivierte Geodaten obliegt dem Staatsar chiv. § 10. Datenlieferungspflicht 1 Die zuständigen Fachstellen oder die Gemeinden liefern die jeweils aktualisierten Geobasisdaten und anderen Geodaten zeitnah und in vorgegebener Qualität kostenlos an die Fachstelle für Geoinformati on. § 11. Weiterführende Vorschriften 1 Die Informatik-Konferenz des Kantons Basel-Stadt kann auf Antrag der GIS-Koordination (§ 26) für die Geobasisdaten und die anderen Geodaten weiterführende Vorschriften betreffend technische Anfor derungen und Normen erlassen. B. Zugang § 12. Grundsatz 1 Der Zugang zu den Geobasisdaten und den anderen Geodaten wird nach den Bestimmungen des KGeoIG, des Informations- und Daten schutzgesetzes und dem Gesetz über das Archivwesen festgelegt. § 13. Zugangsberechtigungsstufen 1 Die Geobasisdaten und die anderen Geodaten werden in Anhang 2 respektive Anhang 3 folgenden Zugangsberechtigungsstufen zugewie sen: a) öffentlich zugänglich: Zugangsberechtigungsstufe A, b) beschränkt öffentlich zugänglich: Zugangsberechtigungsstufe B. § 14. Zugangsberechtigungsstufe A 1 Zu Geobasisdaten und anderen Geodaten der Zugangsberechti gungsstufe A wird grundsätzlich Zugang gewährt. 2 Der Zugang wird im Einzelfall oder generell für Teile des Datensat zes eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn die Voraus setzungen gemäss § 29 des Informations- und Datenschutzgesetzes er füllt sind. § 15. Zugangsberechtigungsstufe B 1 Zu Geobasisdaten und anderen Geodaten der Zugangsberechti gungsstufe B wird kein Zugang gewährt. 3 214.305 Sachenrecht: Spezielle Erlasse 2 Der Zugang wird im Einzelfall oder generell ganz oder für Teile des Datensatzes gewährt, wenn: a) keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen oder b) die überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen durch rechtliche, organisatorische oder technische Massnah men gewahrt werden können. C. Nutzung § 16. Einwilligung zur Nutzung 1 Die Einwilligung zur Nutzung wird durch die zuständige Fachstelle erteilt wenn: a) der Zugang gemäss § 14 oder § 15 gewährt werden kann, b) die Nutzerin oder der Nutzer deklariert hat, dass die Nut zungsbedingungen eingehalten werden und c) die Daten auch Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, an welche die Weitergabe vorgesehen ist. 2 Die Einwilligung zur Nutzung gilt vorbehältlich der Einhaltung der Vorschriften des Informations- und Datenschutzgesetzes. § 17. Verfahren 1 Die Einwilligung zur Nutzung kann durch ein technisches Verfahren, durch Vertrag oder durch Verfügung gewährt werden. 2 Werden Geobasisdaten des Bundesrechts, des kantonalen Rechts oder andere Geodaten widerrechtlich genutzt, so wird das Verfahren zur Erteilung der Einwilligung nachträglich von Amtes wegen durch geführt. § 18. Datenabgabe 1 Die Abgabe von Geobasisdaten des Bundesrechts, des kantonalen Rechts oder anderen Geodaten erfolgt durch das Grundbuch- und Vermessungsamt oder durch die zuständige Fachstelle, sofern die Einwilligung zur Nutzung gewährt werden kann. § 19. Quellenangabe 1 Die Geobasisdaten und andere Geodaten dürfen nur mit Quellenan gabe wiedergegeben werden. 2 Die zuständige Fachstelle kann in begründeten Fällen auf die Pflicht zur Quellenangabe verzichten. § 20. Datenaustausch unter Behörden 1 Die Bereitstellung von Geodaten und Basisleistungen für Geoinfor mationssysteme (GIS) innerhalb der kantonalen Verwaltung wird durch eine Servicevereinbarung für die GIS-Basisleistungen geregelt. 4 Geoinformationsverordnung 214.305 2 Durch eine Vereinbarung wird die angemessene Beteiligung der Ge meinden an der Bereitstellung von Geodaten und GIS-Basisleistun gen geregelt. 3 Gegenüber ausserkantonalen schweizerischen Behörden und Behör den des angrenzenden Auslands kommt der erleichterte Austausch von Geobasisdaten des Bundesrechts, des kantonalen Rechts und an derer Geodaten zur Anwendung, soweit diese Gegenrecht gewähren. Die Art. 37 bis 42a der Verordnung über Geoinformation (Geoinfor mationsverordnung, GeoIV) vom 21. Mai 2008 gelten sinngemäss. D. Gebühren § 21. Bereitstellungsgebühr für öffentliche Geodaten 1 Für den direkten elektronischen Zugriff wird keine Gebühr erhoben. 2 Beim Bezug über eine Abgabestelle werden in der Regel folgende Gebühren erhoben: a) die Bereitstellungskosten betragen pro Bestellung einschliess lich des ersten Datensatzes CHF 150 b) für jeden weiteren Datensatz der gleichen Bestellung CHF 20 c) bei Abgabe der Daten auf einem elektronischen Datenträger erhöhen sich die Bereitstellungskosten pro Datenträger um CHF 30 d) die Versandkosten. § 22. Bereitstellungsgebühr für nicht öffentliche Geodaten 1 Beim Bezug über einen direkten elektronischen Zugriff werden fol gende Gebühren verlangt: a) für die einmalige Einrichtung der Zugriffsberechtigung max. CHF 250 b) für den nutzungsbezogenen Beitrag an den Betrieb des elek tronischen Zugriffs. 2 Beim Bezug über eine Abgabestelle werden zusätzlich zu den Be reitstellungsgebühren in § 21 für jeden nicht öffentlichen Datensatz max. CHF 150 erhoben. § 23. Weitere Gebührenbestimmungen 1 Zusätzliche kundenspezifische Dienstleistungen werden nach Auf wand verrechnet. Der interne Zeitaufwand wird gemäss den Stunden ansätzen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsor gane der öffentlichen Bauherren (KBOB) verrechnet. 2 Unterstehen Leistungen der Mehrwertsteuer, so wird diese zusätz lich belastet. 3 Für anerkannte Bildungsinstitutionen kann die Bereitstellungsge bühr reduziert werden. 5 214.305 Sachenrecht: Spezielle Erlasse E. Organisation § 24. Zuständige Fachstellen 1 Die in den Anhängen 1 bis 3 aufgeführten Fachstellen sind zuständig für die ihnen zugeordneten Daten, die entsprechenden GIS-Applika tionen und GIS-Projekte und stellen die Koordination mit der Fach stelle für Geoinformation sicher. § 25. Fachstelle für Geoinformation 1 Die Fachstelle für Geoinformation des Grundbuch- und Vermes sungsamtes ist zuständig für die zentralen GIS-Basisleistungen. 2 Diese werden über einen Leistungsauftrag geregelt und beinhalten insbesondere: a) den Betrieb der Geodateninfrastruktur, der zentralen Geo dienste und des Geoportals, b) die Unterstützung der zuständigen Fachstellen, c) die Koordination mit anderen Behörden und Gremien. § 26. GIS-Koordination 1 Die GIS-Koordination besteht aus Vertretungen der zuständigen Fachstellen, der Gemeinden und der Fachstelle für Geoinformation. 2 Sie stellt die Koordination und den Informationsaustausch sicher. 3 Sie bereitet den Leistungsauftrag für die GIS-Basisleistungen sowie technische und organisatorische Weisungen zu Handen der Informa tik-Konferenz vor. § 27. Meldung von Luftaufnahmen 1 Das Grundbuch- und Vermessungsamt ist zuständig für die Meldung von Flügen für Luftaufnahmen, die der Erfassung von Geobasisdaten des Bundesrechts sowie des kantonalen Rechts dienen, an das Bun desamt für Landestopografie. 2 Die zuständigen Fachstellen melden diese Flüge vorgängig dem Grundbuch- und Vermessungsamt. F. Übergangsbestimmungen § 28. Fristen 1 Die Geobasisdaten des kantonalen Rechts haben bis zum 1. Januar 2021 den qualitativen und technischen Anforderungen des KGeoIG und dieser Verordnung zu entsprechen. 2 Das Grundbuch- und Vermessungsamt legt den Zeitpunkt für die Einführung des Lagebezugssystems 1903+ mit dem Lagebezugsrah men LV95 in der amtlichen Vermessung fest. 6 Geoinformationsverordnung 214.305 Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. September 2012 wirksam. 7

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