تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين سويسرا

Spatial Information Law

صدر في 2011-11-16 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Geoinformationsgesetz (KGeolG).
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Basel-Stadt
الموضوعات
Land and soil
الكلمات المفتاحية
land tenure, survey/mapping, cadastre/land registration, zoning, access-to-information, data collection/reporting, enforcement/compliance

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. Geoinformationsgesetz 214.300 Geoinformationsgesetz (KGeolG) Vom 16. November 2011 (Stand 1. September 2012) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 83 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 1) und auf das Bundesgesetz über Geoinformation (Geoin formationsgesetz, GeoIG) vom 5. Oktober 2007 2), nach Einsichtnah me in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 11.0028.01 vom 3. Mai 2011 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 11.0028.02 vom 28. September 2011, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1. Gegenstand 1 Das vorliegende Gesetz regelt a) den Vollzug des Geoinformationsrechts des Bundes, b) die Erhebung, Nachführung und Verwaltung von Geodaten des Kantons und der Gemeinden, c) im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Daten der amtlichen Ver messung, des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentums beschränkungen und des Leitungskatasters. § 2. Zweck 1 Das Gesetz bezweckt, dass Geodaten unter Wahrung berechtigter Interessen Dritter den Behörden des Kantons und der Gemeinden so wie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung gestellt werden. § 3. Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf a) Geobasisdaten des kantonalen Rechts und anderen Geodaten des Kantons, b) Geobasisdaten des kommunalen Rechts und anderen Geoda ten der Gemeinden. 1) SG 111.100. 2) SR 510.62. 1 http://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/111.100/de http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=11.0028 http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=11.0028 http://www.lexfind.ch/link/Bund/510.62/de 214.300 Sachenrecht: Spezielle Erlasse § 4. Begriffe 1 Die Begriffsbestimmungen gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Geoinformation vom 5. Oktober 2007 und Art. 2 der Verord nung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation gelten analog. 2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Begriffsbestim mungen erlassen. 2. Abschnitt: Grundsätze A. Qualitative und technische Anforderungen Geobasisdaten und andere Geodaten des Kantons § 5. 1 Der Regierungsrat bezeichnet in einem Katalog a) die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und legt die jeweili ge Zugangsberechtigung fest, b) andere Geodaten des Kantons, die mittels direktem elektroni schen Zugriff öffentlich zugänglich sind. 2 Er erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anfor derungen. 3 Er strebt dabei eine Harmonisierung mit den Geobasisdaten des Bundesrechts an und übernimmt soweit möglich und sinnvoll die Re gelungen des Bundesrechts. 4 Er kann durch Verordnung festschreiben, dass weitere Geodatensät ze erstellt und zugänglich gemacht werden. § 6. Geobasisdaten und andere Geodaten der Gemeinden 1 Die Gemeinden bezeichnen in einem Katalog a) die Geobasisdaten des kommunalen Rechts und legen die je weilige Zugangsberechtigung fest, b) andere Geodaten der Gemeinden, die mittels direktem elek tronischen Zugriff öffentlich zugänglich sind. § 7. Geometadaten 1 Zu den Geobasisdaten des kantonalen und des kommunalen Rechts und den nach § 5 und § 6 bezeichneten anderen Geodaten des Kantons und der Gemeinden müssen Geometadaten geführt und zen tral zugänglich gemacht werden. 2 Zuständig für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geo metadaten ist die Fachstelle, die für die Erhebung und Nachführung der entsprechenden Geodaten zuständig ist. 2 Geoinformationsgesetz 214.300 B. Erheben, Nachführen und Verwalten § 8. Zuständigkeit 1 Die Zuständigkeit für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten richtet sich nach der Fachgesetzgebung. 2 Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Fachstelle des Kantons oder Gemeinde, die für den Sachbereich zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen. § 9. Gewährleistung der Verfügbarkeit 1 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständige Fach stelle gewährleisten die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten. 2 Der Regierungsrat regelt die Historisierung und die Archivierung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts. § 10. Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung 1 Bei der Erhebung, Nachführung und Verwaltung von Geobasisdaten des kantonalen Rechts gilt Art. 20 des Bundesgesetzes über die Geo information analog. C. Zugang und Nutzung § 11. Öffentlichkeit 1 Die Geodaten gemäss § 3 lit. a und b sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern das übrige kantonale beziehungsweise kommunale Recht keine abweichenden Bestimmun gen enthält und keine überwiegenden öffentlichen und privaten Inter essen entgegenstehen. 2 Der Regierungsrat kann bzw. die Gemeinden können für Geodaten gemäss § 3 lit. a bzw. lit. b Zugangsberechtigungen einschränken oder von einer Einwilligung abhängig machen soweit dies zum Schutz pri vater oder öffentlicher Interessen erforderlich ist. § 12. Elektronischer Zugriff 1 Bevor der Regierungsrat die Geodaten gemäss § 3 lit. a mittels di rektem elektronischen Zugriff als öffentlich zugänglich erklärt, prüft er die daraus entstehenden möglichen Auswirkungen auf die betroffe nen Personen. 2 Bevor die Gemeinde die Geodaten gemäss § 3 lit. b mittels direktem elektronischen Zugriff als öffentlich zugänglich erklärt, prüft sie die daraus entstehenden möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Personen. 3 214.300 Sachenrecht: Spezielle Erlasse 3 Werden die Geodaten gemäss § 3 mit Downloaddienst zugänglich gemacht, ist eine Vorabkontrolle durch die Beauftragte oder den Be auftragten für den Datenschutz gemäss § 13 des Informations- und Datenschutzgesetzes vom 9. Juni 2010 erforderlich. § 13. Nutzung 1 Der Regierungsrat erlässt bzw. die Gemeinden erlassen für Geoda ten gemäss § 3 lit. a bzw. lit. b nähere Vorschriften über: a) die zulässige Nutzung und Weitergabe sowie das entsprechen de Verfahren; b) die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hin sichtlich des Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe der Daten; c) das Anbringen von Quellenangaben und Warnhinweisen; d) eine allfällig erforderliche Einwilligung für Zugang, Nutzung und Weitergabe. 2 Die Einwilligung wird unter Beachtung des Informations- und Da tenschutzgesetzes vom 9. Juni 2010 3) von der zuständigen Stelle erteilt durch Verfügung, Vertrag oder organisatorische oder technische Zu gangskontrollen. § 14. Geodienste 1 Der Regierungsrat legt die Geodienste von kantonalem Interesse und deren Mindestbestand fest und bestimmt die für den Aufbau und Betrieb zuständige Stelle. 2 Er kann für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernet zung erlassen. 3 Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geobasisdaten des Bundes rechts und des kantonalen Rechts allein oder in Verbindung mit an deren Daten, zu denen direkter elektronischer Zugriff besteht, im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zu gänglich gemacht werden. § 15. Austausch unter Behörden 1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden gewähren sich ge genseitig einfachen und direkten Zugang zu Geodaten, soweit sie die se für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. § 16. Gebühren 1 Für die Nutzung von Geodaten wird keine Gebühr erhoben. 2 Für den Zugang zu und die Abgabe von öffentlichen Geodaten wird a) keine Gebühr erhoben, wenn sie mittels direkten elektroni schen Zugriffs zugänglich sind, 3) SG 153.260. 4 http://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/153.260/de Geoinformationsgesetz 214.300 b) eine Bereitstellungsgebühr erhoben, wenn sie nicht mittels di rekten elektronischen Zugriffs zugänglich sind. 3 Für den Zugang und die Abgabe von nicht öffentlichen Geodaten wird eine Bereitstellungsgebühr erhoben, sofern der Zugang gemäss § 11 Abs. 2 gewährt werden kann. 4 Die Bereitstellungsgebühr deckt die zeit- und aufwandsbedingten Personal- und Sachkosten. 5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. D. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen § 17. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän kungen (ÖREB-Kataster) 1 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über die Geoinformation. 2 Er legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts Gegen stand des Katasters sind. 3 Er regelt durch Verordnung die Einzelheiten des Verfahrens, der Organisation, des Zugangs und der Publikation. 3. Abschnitt: Amtliche Vermessung § 18. Durchführung und Aufsicht 1 Der Regierungsrat bestimmt das für die Durchführung der amtlichen Vermessung und deren Aufsicht zuständige Amt. Es steht unter der Aufsicht des zuständigen Departements; es erlässt die hierzu erfor derlichen Vorschriften. § 19. Vorschriften des Regierungsrates 1 Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Befugnisse der Bundesbehörden die Durchführung der Aufgaben und regelt durch Verordnung die Vermessungsgebühren im Einklang mit dem Verwal tungsgebührengesetz. 2 Die Rechte an den durch die Kantonsvermessung geschaffenen Da ten stehen vorbehältlich der Bundesrechte dem Kanton zu. 3 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Benützung der Daten der amtlichen Vermessung. 5 214.300 Sachenrecht: Spezielle Erlasse § 20. Kantonsvermessung 1 Das für die Durchführung der amtlichen Vermessung zuständige Amt besorgt die Vermessung und Vermarkung des Kantonsgebiets, die Fortführung und den Unterhalt des Grunddatensatzes und der Pläne für das Grundbuch. Es ermöglicht die Einsichtnahme durch In teressierte und sorgt für die Abgabe von Auszügen und Auswertun gen der amtlichen Vermessung nach den eidgenössischen und kanto nalen Bestimmungen. 2 Es besorgt ferner die Anlegung und Nachführung eines Leitungska tasters sowie weitere ihm übertragene Vermessungsarbeiten. 3 Die Vermarkungsarbeiten und die Vermessungsarbeiten bei Erneue rungen sowie der periodischen Nachführung können auf dem Submis sionsweg an private Unternehmen übertragen werden. § 21. Kostenverteilung bei Erneuerung und periodischer Nach führung der amtlichen Vermessung 1 Die Kosten der Erneuerung der amtlichen Vermessung und ihrer pe riodischen Nachführung werden nach Abzug des Bundesbeitrages auf den Gebieten der Gemeinden Riehen und Bettingen je zur Hälfte von der jeweiligen Einwohnergemeinde und vom Kanton und auf dem Gebiet der Stadt Basel vom Kanton alleine getragen. Der Gesamtbei trag wird für jedes infolge Erneuerung oder periodischer Nachfüh rung vermessene Gebiet durch den Regierungsrat festgesetzt. 2 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Landgemeinden deren Kostenanteil abweichend festsetzen. § 22. Kosten der Vermarkung und der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung 1 Für die Vermarkung und die laufende Nachführung entrichten die Eigentümerinnen und Eigentümer bei Ausführung der Arbeiten die in § 19 vorgesehenen Gebühren. § 23. Leitungskataster 1 Die Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anla gen zur Ver- und Entsorgung im öffentlichen Raum werden im Lei tungskataster geführt. 2 Die an der Finanzierung beteiligten Körperschaften haben uneinge schränkten Zugriff auf den Leitungskataster und tragen dessen Kos ten. 3 Andere Nutzerinnen und Nutzer des öffentlichen Raumes haben für die Vermessung der ihnen bewilligten Einrichtungen eine Gebühr zu entrichten. 6 Geoinformationsgesetz 214.300 4. Abschnitt: Organisation § 24. Kantonale Geodateninfrastruktur (KGDI) 1 Der Kanton betreibt die kantonale Geodateninfrastruktur und koor diniert die kantonalen Geobasisdaten und Geodienste. 2 Er betreibt insbesondere die elektronische Plattform für Geodaten (Geoportal), die das Zusammenführen, den Zugriff und die Abgabe von Geodaten an Behörden, Wirtschaft und Private gewährleistet. 3 Der Regierungsrat bezeichnet die dafür verantwortliche Stelle und regelt deren Aufgaben. 5. Abschnitt: Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts § 25. 1 Das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilge setzbuches vom 27. April 1911 4) wird wie folgt geändert: 5) 2 Das Gesetz betreffend Grundbuchverwaltung und Vermessungswe sen vom 11. April 1929 wird aufgehoben. Schlussbestimmung Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft und der Ge nehmigung durch den Bund 6) den Zeitpunkt der Wirksamkeit. 7) 4) SG 211.100. 5) § 25 Abs. 1: Diese Änderungen werden hier nicht abgedruckt. 6) Das Gesetz bedarf gemäss Schreiben des Bundesamtes für Landestopografie keiner Genehmigung. 7) Wirksam seit 1. 9. 2012. 7

Spatial Information Law · Nelum