Sovereign Mining Law
صدر في 1918-03-06 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz betreffend das Berg-Regal.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Luzern
- الموضوعات
- Mineral resources
- الكلمات المفتاحية
- mining, exploration, oil, natural gas, authorization/permit
- الفئات
- energy
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النص
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§1 1 Dem Kanton steht als nutzbares Recht (Regal) die Verfügung zu über die Vorkommen von a. Metallen, Erzen, Kohle, Erdöl, Erdgas und andern festen, halbfesten, flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen, b. Leuchtstoffen wie Schwefel, c. Mineralien für die Erzeugung von Kernenergie, d. Salzen. 3 2 Unter das Regal fallen nicht: Steinbrüche, Erden, Salpeter, Heilquellen, Torf, Lehm, Sand und Baumaterialien.
§2 Der Staat hat das Recht, nach den dem Bergregal unterstellten nutzbaren Stoffen zu su- chen oder suchen zu lassen (Schürfen) und diese auf eigene Rechnung auszubeuten oder die Ausbeutung derselben zu verleihen. * G X 188 1 GR 1917 148 2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256). 3 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 1). 2 Nr. 670
§3 1 Die Verleihung (Konzession) erfolgt durch den Regierungsrat und wird für einen oder mehrere Stoffe und in einer nach den Umständen zu bemessenden, zeitlich und örtlich bestimmten Ausdehnung erteilt, wobei auf Ermöglichung einer rationellen Ausbeutung Rücksicht zu nehmen ist. 2 Die Gemeinden, auf deren Gebiet die regalpflichtigen Rohstoffe sich befinden, haben unter mehreren Bewerbern das Vorrecht auf die Verleihung.
§4 1 Der Regierungsrat setzt eine angemessene Verleihungsgebühr für den Staat fest, die nach der nutzbaren Förderung und der örtlichen und zeitlichen Ausdehnung der Verlei- hung zu bemessen ist. 2 Die Verleihungsgebühr besteht in einer einmaligen Gebühr bei Erteilung der Verlei- hung und einer jährlichen Abgabe.
§5 1 Das Bergwerk muss entsprechend den Vorschriften angelegt und betrieben werden, die in der Verleihungsurkunde aufgestellt worden sind. 2 Der Regierungsrat ist berechtigt, die Verleihung zu entziehen, wenn der Inhaber des Bergwerkes diesen Vorschriften zuwiderhandelt. 3 Über den Betrieb und die bergwerkspolizeilichen Vorschriften erlässt der Regierungs- rat eine Verordnung, die vom Kantonsrat 4 zu genehmigen ist.
§6 1 Falls der Kanton selbst schürft oder die Ausbeutung betreibt, ist er berechtigt, zu die- sem Zweck auf dem Enteignungsweg die erforderliche Abtretung von Grund und Boden zu verlangen. Über die Einräumung von Wegrechten entscheidet der Zivilrichter. 5 2 Bestehende Bergwerke ist der Staat berechtigt zu erwerben gemäss den in der Verlei- hungsurkunde aufgestellten Bedingungen.
§7 Der Grundeigentümer, auf dessen Boden geschürft oder ein Bergwerk angebracht wird, hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der Finder auf Entschädigung für seine Bemü- hungen. 4 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Be- zeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt. 5 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 1). Nr. 670 3
§ 86 Der Regierungsrat kann dem Inhaber eines Bergwerks das Enteignungsrecht für die zum Betrieb erforderlichen Grundstücke verleihen. Über die Einräumung von Wegrechten entscheidet der Zivilrichter.
§9 1 Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf bereits im Betriebe stehende Werke. 2 Die Inhaber bereits bestehender Bergwerke haben die Konzession binnen vierzehn Ta- gen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzusuchen. Geschieht dies nicht, so kann der Regierungsrat den Betrieb einstellen lassen.
§ 10 Gegenwärtiges Gesetz ist dem Regierungsrat zur Bekanntmachung7 und – unter Vorbe- halt einer allfälligen Volksabstimmung sowie der Genehmigung durch den h. Bundesrat – zur Vollziehung mitzuteilen und in Urschrift ins Staatsarchiv niederzulegen. Luzern, 6. März 1918 Namens des Grossen Rates Der Präsident: Dr. Sidler Die Sekretäre: Xaver Brunner, Jos. Eberli 6 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 1). 7 Dieses Gesetz wurde am 8. März 1918 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1918 389). Die Referendums- frist lief am 17. April 1918 unbenützt ab (K 1918 653).