Schedule of fees of the Industrial Plants Basel concerning the acceptance of waste to be disposed of in waste incineration plants
صدر في 2012-03-30 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Entgegennahme von Abfällen zur Verbrennung in der Kehrichtverwertungsanlage (KVA).
- اللغة
- German
- النوع
- أخرى
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Basel-Stadt
- الموضوعات
- Waste and hazardous substances
- الكلمات المفتاحية
- waste disposal, waste management, fees/royalties, enforcement/compliance
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Kehrichtverbrennungsanlage: Gebührentarif 786.170 Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Entgegennahme von Abfällen zur Verbrennung in der Kehrichtverwertungsanlage (KVA) 1) Vom 30. März 2012 (Stand 1. Juli 2015) Der Verwaltungsrat der IWB Industrielle Werke Basel, gestützt auf § 10 Abs. 2 lit. h, § 23 Abs. 1 lit. e und § 24 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 11. Februar 2009 2), beschliesst: I. Allgemeines § 1. 1 Dieser Gebührentarif gilt für die Entgegennahme von Abfällen, die in der Kehrichtverwertungsanlage (KVA) der IWB Industrielle Werke Basel (IWB) verbrannt werden. II. Gebühren der Kehrichtverwertungsanlage § 2. 1 Für die Abfälle, die der Kehrichtverwertungsanlage (KVA) Basel zur Verbrennung übergeben werden, gelten die Tarifstufen gemäss den folgenden Absätzen 2 bis 6 (exkl. MWSt.). 2 Der Tarif der Stufe I beträgt CHF 110 pro Tonne. Er gilt für brennba re Abfälle, die in der KVA keine besondere Behandlung erfordern und die per Bahn angeliefert werden, sofern es sich um Siedlungsab fälle handelt, die von Gemeinden oder Abfallzweckverbänden ange liefert werden, oder um Abfälle von Betrieben, die mit den IWB eine mehrjährige Vereinbarung zur Lieferung von Abfällen an die KVA Basel abgeschlossen haben und ein vom Amt für Umwelt und Energie des Kantons Basel-Stadt anerkanntes Abfallkonzept vorweisen kön nen. 3) 1) Vom Regierungsrat genehmigt am 3. 7. 2012. 2) SG 772.300. 3) Fassung vom 17. April 2015, wirksam seit 1. Juli 2015 (KB 04.07.2015) 1 http://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/772.300/de 786.170 Abfallbeiseitigung 3 Der Tarif der Stufe II beträgt CHF 135 pro Tonne. Er gilt für brenn bare Abfälle, die in der KVA keine besondere Behandlung erfordern und die per LKW angeliefert werden, sofern es sich um Siedlungsab fälle handelt, die von Gemeinden oder Abfallzweckverbänden ange liefert werden, oder um Abfälle von Betrieben, die mit den IWB eine mehrjährige Vereinbarung zur Lieferung von Abfällen an die KVA Basel abgeschlossen haben und ein vom Amt für Umwelt und Energie des Kantons Basel-Stadt anerkanntes Abfallkonzept vorweisen kön nen. 4) 4 Der Tarif der Stufe III beträgt CHF 150 pro Tonne. Er gilt für brenn bare Abfälle, die in der KVA keine besondere Behandlung erfordern und die per LKW angeliefert werden, sofern es sich um Abfälle von Betrieben handelt, die mit den IWB keine Vereinbarung zur Liefe rung von Abfällen an die KVA Basel abgeschlossen haben oder kein vom Amt für Umwelt und Energie des Kantons Basel-Stadt aner kanntes Abfallkonzept vorweisen können. 5) 5 Der Tarif der Stufe IV beträgt CHF 225 pro Tonne. Er gilt für Abfäl le, die eine besondere Behandlung erfordern, schlecht brennen oder die Anlage übermässig abnutzen, sofern es sich handelt um a) sperrige Abfälle, die für eine einwandfreie Verbrennung zerkleinert werden müssen, b) die einmalige Annahme von Abfällen mit übermässigem Wertstoffanteil, c) um Sonderabfälle mit einem geringen Schad stoffanteil oder d) Handablad. Bei Handablad beträgt der Minimalta rif CHF 80 pro Lieferung. 6 Der Tarif der Stufe V beträgt CHF 480 pro Tonne. Er gilt für Abfälle, die eine besondere Behandlung erfordern, schlecht brennen oder die Anlage übermässig abnutzen, sofern es sich handelt um a) Sonderab fälle mit einem hohen Schadstoffanteil, b) Abfälle, die unter Beglei tung des KVA-Personals direkt dem Ofen zugegeben werden müssen, c) Abfälle und Schlämme mit erhöhten Wasseranteilen (Trockensub stanz < 30%) oder d) Abfälle die beim Verbrennungsprozess korrosi ve Verbrennungsgase bilden oder solche, die zu hohen Staubfrachten im Abgas führen. § 3. 1 Unsortierte Abfälle mit hohen Wertstoffanteilen müssen den Sortier anlagen der Region zugewiesen werden. § 4. 1 Werden mehr Abfälle angeliefert, als die KVA Basel verbrennen kann, so können die IWB für Abfälle aus Industrie und Gewerbe einen Zuschlag zur entsprechenden Gebühr erheben. 2 Die IWB legen den Zuschlag so fest, dass er die Kosten für die Um leitung der überschüssigen Abfälle in andere Anlagen deckt. 3 Von einem solchen Zuschlag ausgenommen sind Anlieferungen von Abfällen aus kommunalen Sammlungen sowie von Betrieben, die eine mehrjährige Liefervereinbarung mit den IWB unterzeichnet haben. 4) Fassung vom 17. April 2015, wirksam seit 1. Juli 2015 (KB 04.07.2015) 5) Fassung vom 17. April 2015, wirksam seit 1. Juli 2015 (KB 04.07.2015) 2 Kehrichtverbrennungsanlage: Gebührentarif 786.170 III. Preise § 5. 1 Die IWB können für vorsortierte Abfälle aus privaten Abfallsortier anlagen und für heizwertreiche Abfälle als Brennstoffersatz die Ver brennungspreise flexibel festlegen. Sie berücksichtigen dabei die Be reitschaft der Anlieferer zu längerfristiger vertraglicher Bindung und die Höhe der zu erwartenden Abfalllieferungen. Die Preisgestaltung erfolgt marktkonform in Anlehnung an die Tarifstufe II gemäss § 2. Der Gebührentarif ist zu publizieren. Er wird per 1. Juli 2015 wirksam. 3