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قوانين سويسرا

Regulation on wine-growing and the designation of origin for wines (Wine Regulation)

صدر في 2009-05-26 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Reglement über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (Weinreglement).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Uri
الموضوعات
Food and nutrition, Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
viticulture/oenological practices, packaging/labelling, enforcement/compliance, offences/penalties
الفئات
agriculture

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  1. 60.3231 REGLEMENT über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Wei ne (Weinreglement) (vom 26. Mai 2009; Stand am 1. Juni 2009) Der Regierungsrat des Kantons Uri gestützt auf Artikel 178 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG)1, Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinver ordnung)2 und auf Artikel 15 Absatz 1 und 34 der kantonalen Landwirt schaftsverordnung (KLWV) vom 24. Mai 20003, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeines Artikel 1 Zweck Dieses Reglement führt die bundesrechtlichen Bestimmungen im Bereich des Rebbaus aus und legt die Anforderungen an die kontrollierte Ur sprungsbezeichnung für Weine fest. Artikel 2 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Reglements richtet sich nach der Weinverordnung. Artikel 3 Zuständigkeiten Das zuständige Amt4 vollzieht die Weinverordnung und dieses Reglement, soweit die Landwirtschaftsgesetzgebung oder dieses Reglement nicht aus drücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt. 1 SR 910.1 2 SR 916.140 3 RB 60.1111 4 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 1 60.3231 2. Abschnitt: Rebbau Artikel 4 Neuanpflanzung a) für die Weinerzeugung bestimmt 1 Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Weinverordnung sind bewilligungspflichtig. 2 Das Bewilligungsgesuch ist spätestens einen Monat vor der Neuanpflan zung mit Beilage eines Grundbuchplans beim zuständigen Amt5 einzurei chen. 3 Das zuständige Amt6 hört vor seinem Entscheid die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz an. Artikel 5 b) nicht für die Weinerzeugung bestimmt 1 Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sind meldepflich tig. 2 Die Meldung ist spätestens einen Monat vor der Neuanpflanzung dem zuständigen Amt7 einzureichen. Artikel 6 Erneuerung von Rebflächen 1 Die Erneuerung von Rebflächen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Weinverordnung ist meldepflichtig. 2 Die Meldung ist spätestens einen Monat vor der Erneuerung dem zustän digen Amt8 einzureichen. Artikel 7 Rebbaukataster 1 Das zuständige Amt führt den Rebbaukataster gemäss Artikel 4 der Wein verordnung. 2 Rebflächen, die gemäss Artikel 2 Absatz 4 der Weinverordnung gepflanzt wurden, werden im Rebbaukataster nicht erfasst. 5 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 6 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 8 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 2 60.3231 3. Abschnitt Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Artikel 8 Weinbezeichnung 1 Zulässige Bezeichnungen sind "Kontrollierte Ursprungsbezeichnung", "Appellation d'Origine Contrôlée" und deren Abkürzungen "KUB" sowie "AOC". 2 Weine werden mit dem Namen des Kantons bezeichnet, wenn die Trau ben aus Uri stammen. 3 Weine aus Traubengut, das aus einer Gemeinde oder Lage stammt, dür fen zusätzlich mit der Bezeichnung der jeweiligen Gemeinde beziehungs weise Lage gekennzeichnet werden. 4 Als "Auslese" oder "Réserve" kann ein Wein bezeichnet werden, den die Produzierenden mit besonderen Qualitätsmerkmalen hergestellt haben. Je Sorte, Jahrgang und Ursprungsbezeichnung darf nur ein Los als Auslese bezeichnet werden. Es muss nach nachvollziehbaren und rückverfolgbaren Kriterien von anderen unterschieden werden können. Die Qualitätskriterien sind schriftlich festzuhalten und die Einhaltung ist von den Produzierenden zu dokumentieren. Sie unterliegen der Zustimmung des zuständigen Amts9. 5 Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung muss auf der Hauptetikette zu sammen mit den anderen vom Gesetzgeber vorgesehenen Daten aufge führt werden. 6 Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung muss der Kantons- beziehungs weise der Gemeinde- oder Lagebezeichnung nachgestellt werden. Artikel 9 Produktionsgebiet und Lagen 1 Produktionsgebiete sind der Kanton sowie die einzelnen Gemeinden. 2 Lagen umfassen begrenzte Gebiete wie Rebberge, Weingüter, Halden mit ortsbekannten Flur-, Hof- oder anderen geografischen Bezeichnungen. 3 Produktionsgebiete und Lagen müssen im kantonalen Rebbaukataster enthalten sein. Artikel 10 Rebsorten 1 Das zuständige Amt10 führt ein Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten. 2 Die Sorten sowie deren Mischungen müssen auf der Flasche bezeichnet werden. 9 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 10 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3 60.3231 Artikel 11 Anbaumethoden Das zuständige Amt11 führt ein Verzeichnis der zugelassenen Anbaumetho den. Artikel 12 Natürlicher Mindestzuckergehalt Das zuständige Amt12 setzt jährlich den natürlichen Mindestzuckergehalt fest. Artikel 13 Höchstertrag pro Flächeneinheit Das zuständige Amt13 setzt jährlich den Höchstertrag pro Flächeneinheit fest. Artikel 14 Methoden der Weinbereitung Das zuständige Amt14 führt ein Verzeichnis der zugelassenen Methoden der Weinbereitung. Artikel 15 Analyse und sensorische Prüfung 1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung werden stichprobenweise einer Analyse und einer sensorischen Prüfung unterzogen. 2 Die Weinproduzierenden sind verpflichtet, Stichproben ihrer Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung kostenlos für die Analyse und sensori sche Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Muster müssen verkaufsfertigen Wein beinhalten. 3 Die analytische Prüfung umfasst mindestens die Kriterien Alkoholgehalt und gesamte schweflige Säure. 4 Die sensorische Prüfung umfasst die Kriterien Aussehen, Geruch, Ge schmack und Gesamteindruck. Artikel 16 Kosten Die Kosten für die Kontrolle der kontrollierten Ursprungsbezeichnung, ins besondere die analytische und die sensorische Prüfung, gehen zulasten der Produzentinnen und Produzenten. 11 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 12 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 13 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 14 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 4 60.3231 Artikel 17 Mitwirkung anderer Kantone Der Regierungsrat kann mit einer Vereinbarung einzelne Aufgaben des zu ständigen Amts15 nach diesem Reglement an einen anderen Kanton über tragen. 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Artikel 18 Strafbestimmung 1 Wer gegen Bewilligungs- oder Meldepflichten nach diesem Reglement verstösst, wird nach Artikel 173 Absatz 3 LwG mit Busse bis zu 5000 Fran ken bestraft. 2 Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung16. Artikel 19 Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juni 2009 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Isidor Baumann Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 15 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 16 RB 3.9222 5

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