Regulation on waste management by the Special Purpose Association
صدر في 2005-05-19 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Reglement über die Abfallbewirtschaftung des ZEBA.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Zug
- الموضوعات
- Waste and hazardous substances
- الكلمات المفتاحية
- waste management, waste prevention, institution, waste domestic sources, waste non-domestic sources, hazardous substances, hazardous waste, enforcement/compliance, governance
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732.22 1 2. A. – 1. 1. 2011 – 12 Reglement über die Abfallbewirtschaftung des ZEBA vom 19. Mai 20051) Die Delegiertenversammlung des Zweckverbandes für die Bewirtschaftung der Abfälle, gestützt auf das Bundesgesetz über Umweltschutz vom 7. Oktober 19832), die Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 19903), das Einfüh rungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 29. Januar 19984), die Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 5. Mai 19985), die Verbandsordnung des Zweckverbands der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) vom 20. Dezember 19946), das Polizeistrafgesetz vom 26. Februar 19817) sowie auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz von 1. April 19768), beschliesst: 1. Abschnitt Grundlagen § 1 Zweck und Geltungsbereich Dieses Reglement ordnet die kommunale Abfallbewirtschaftung, welche der Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) im öffentlichen Interesse auszuführen hat. Es gilt für alle Verbandsgemeinden des ZEBA oder Gemeindegebiete, die dem ZEBA angeschlossen sind. 1) GS 28, 603 5) BGS 811.11 2) SR 814.01 6) BGS 732.2 3) SR 814.600 7) BGS 311.1 4) BGS 811.1 8) BGS 162.1 732.22 2 § 2 Grundsätze 1 Der ZEBA, die Verbandsgemeinden und die Abfallinhaber tragen durch vorbildliches Verhalten zur Vermeidung, Verminderung, Verwertung und um weltgerechten Entsorgung derAbfälle bei. Schadstoffreiche Stoffe und Mate rialien sind, wo immer möglich, durch schadstoffarme zu ersetzen. 2 Die Abfallbewirtschaftung erfolgt effizient und kostenbewusst und de ren Finanzierung weitestgehend verursacherorientiert. 2. Abschnitt Kosten und Gebühren § 3 Finanzierung 1 Zur Finanzierung derAbfallbewirtschaftung dienen Gebühren, Verkaufs erlöse, Rückerstattungen Dritter und Defizitbeiträge der Gemeinden. 2 Die Deckung von gemeindlichen Defizitbeiträgen liegt in der Kompe tenz der einzelnen Verbandsgemeinden. § 4 Gebührenfestlegung Die Delegiertenversammlung regelt die Mengengebühren in einem Ge bührenreglement. Sie legt die massgebenden Grundlagen und Zahlen für die Gebührenhöhe und deren Ausgestaltung offen. 3. Abschnitt Aufgaben § 5 Aufgaben des ZEBA Der ZEBA – betreibt eine umweltschonende, kundenfreundliche und verursacherorien tierte Abfallbewirtschaftung; – organisiert und unterstützt die ökologische Bewirtschaftung und die um weltgerechte Beseitigung von Siedlungsabfällen; – erteilt Auskünfte und Beratungen; – betreibt Öffentlichkeitsarbeit. § 6 Aufgaben der Verbandsgemeinde Die Verbandsgemeinde – regelt die Organisation und Durchführung der Kehricht- und Separat sammlungen sowie weitere Dienstleistungen; – kann mit Dritten, anderen Gemeinden oder öffentlichen Körperschaften im Rahmen dieses Reglements Verträge abschliessen; – sorgt für den Betrieb eines Ökihofs; – sorgt für das Aufstellen und die regelmässige Leerung von Abfallbehäl tern auf öffentlichem Grund; – erstellt jährlich ein Entsorgungsmerkblatt für die Bevölkerung. § 7 Zuständigkeit 1 Mit demVollzug dieses Reglements werden – sofern im Reglement nicht ausdrücklich ein anderes Organ bestimmt ist – die jeweiligen Verbands gemeinden beauftragt. 2 Die zuständigen Verbandsgemeinden erlassen im Rahmen dieses Regle ments Weisungen, Verfügungen und Bewilligungen und entscheiden erstins tanzlich. 4. Abschnitt Pflichten der Abfallinhaber § 8 Siedlungsabfälle 1 Siedlungsabfälle sind getrennt zu sammeln und der dafür bezeichneten Sammlung, Sammeleinrichtung oder Entsorgungsanlage zuzuführen. Sied lungsabfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden. 2 Der Kehrichtabfuhr dürfen nur Hauskehricht, Betriebskehricht und Sperrgut mitgegeben werden. 3 Betriebskehricht ist der gemeindlichen Sammlung zuzuführen. Ausnah men bedürfen der schriftlichen Bewilligung durch den ZEBA. 4 KompostierbareAbfälle können der gemeindlichen Sammlung mitgege ben, einer Kompostieranlage zugeführt oder vor Ort selbst kompostiert wer den. § 9 Übrige Abfälle Alle übrigenAbfälle, welche keiner speziellen Regelung unterliegen, sind durch den Inhaber grundsätzlich auf eigene Kosten zu entsorgen. 3 732.22 2. A. – 1. 1. 2011 – 12 5. Abschnitt Illegale Abfallentsorgung § 10 Abfallverbrennung Das Verbrennen fester, flüssiger und gasförmiger Abfälle im Freien ist verboten. Ebenso verboten ist die Verbrennung in Cheminees, Öfen und in nicht dafür zugelassenen Verbrennungsanlagen. § 11 Entsorgung über die Kanalisation Die Entsorgung von Abfällen über die Kanalisation ist verboten. § 12 Ablagerung und Littering 1 Das Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund und Littering ist verboten. 2 Öffentliche Abfallkörbe dienen der Aufnahme des üblicherweise mitge führten Kleinabfalls. Sie dürfen nicht zur Entsorgung von Haus- und Be triebskehricht sowie sonstiger Abfälle benützt werden. 3 Muss die Gemeinde nicht korrekt entsorgte Abfälle entsorgen, so kann sie die dadurch entstehenden Aufwendungen dem Verursacher in Rechnung stellen. Von Betrieben, welche Take-Away-Produkte verkaufen, können weitergehende Massnahmen verlangt werden. 6. Abschnitt Anschaffung, Bereitstellung und Unterhalt der Gebinde § 13 Gebinde 1 Die Anschaffung der Abfallgebinde ist Sache des Grundstückbesitzers. 2 Es dürfen nur die gemäss Anhang B zugelassenen, funktionstüchtigen Gebinde verwendet werden. § 14 Bereitstellung 1 Die Verbandsgemeinde bezeichnet den Ort der Bereitstellung. Für Wohnsiedlungen, einzelne oder mehrere Strassenzüge kann ein zentraler Be reitstellungsort bezeichnet werden. 4 732.22 2 Auf öffentlichem Grund darf das Sammelgut erst am Abfuhrtag bereit gestellt werden. Container sind nach dem Entleeren so rasch als möglich an den Standplatz zurückzustellen. 3 Sperrgut ist gemäss den Anweisungen in den jährlich erscheinenden ge meindlichen Entsorgungsmerkblättern zu entsorgen. § 15 Zustand der Gebinde 1 Abfallgebinde sind in sauberem und einwandfreiem Zustand zu halten. 2 Kehrichtsäcke müssen zugeschnürt und unbeschädigt sein. Eine Über füllung der Gebinde ist nicht zulässig. § 16 Kehrichtpressen Der Einsatz von Kehrichtpressen, Kehrichtshreddern und dergleichen be darf der schriftlichen Bewilligung des ZEBA. Für die Bewilligung sind die geltenden Gesetze und Vorschriften zu befolgen. 7. Abschnitt Organisation der Entsorgung § 17 Zu sammelnde Fraktionen Der ZEBA bestimmt, welche Siedlungsabfälle separat zu sammeln sind. § 18 Problemabfälle Der ZEBA bezeichnet die Problemabfälle. Er kann in Einzelfällen eine besondere Entsorgung verlangen oder selbst eine gebührenpflichtige Entsor gung durchführen. § 19 Berechtigung Abfuhren und Sammelstellen stehen ausschliesslich den auf dem ZEBA Gebiet ansässigen Personen und Betrieben zur Verfügung. Abfälle, welche nicht auf dem Gebiet des ZEBA anfallen, dürfen nicht über diese Entsor gungseinrichtungen entsorgt werden. 5 732.22 2. A. – 1. 1. 2011 – 12 8. Abschnitt Entsorgung von Bauabfällen, Sonderabfällen und Tierkadavern § 20 Bauabfälle Bauabfälle sind durch den Inhaber zu entsorgen. Brennbare und separat zu sammelnde Abfälle sind gemäss Mehrmuldenkonzept (MMK) soweit als möglich auf der Baustelle auszusortieren und anschliessend material- und umweltgerecht zu entsorgen. Die Entsorgung ist in der Technischen Verord nung über Abfälle (TVA) geregelt. § 21 Sonderabfälle Kleinmengen von Sonderabfällen können gemäss § 9 an speziell bezeich neten Sammelstellen abgegeben werden. Der ZEBA bestimmt, welche Sonderabfälle an welchen Sammelstellen angenommen werden. § 22 Tierkadaver Tierkadaver sind nach der Tierseuchengesetzgebung von Bund und Kan ton zu entsorgen. Kadaver bis 70 Kilogramm sind bei den von den Verbands gemeinden bezeichneten Sammelstellen abzugeben. 9. Abschnitt Schlussbestimmungen § 23 Strafbestimmung Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements werden nach § 8 des Polizeistrafgesetzes1) geahndet, sofern nicht eine Strafbestim mung des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts zur Anwendung gelangt. § 24 Beschwerderecht Gegen Verfügungen des ZEBA oder einer Verbandsgemeinde kann nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2) innert 20 Tagen beim Re gierungsrat des Kantons Zug Beschwerde geführt werden. 1) BGS 311.1 2) BGS 162.1 6 732.22 § 25 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement wurde an der Delegiertenversammlung des ZEBA vom 19. Mai 2005 beschlossen. 2 Das Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Kanton am 1. Juli 2005 in Kraft. 3 Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden die gemeindlichen Abfall reglemente ausser Kraft gesetzt. Von der Baudirektion des Kantons Zug genehmigt am 14. Juni 2005 7 732.22 2. A. – 1. 1. 2011 – 12 8 732.22 9 732.22 Anhang A) Begriffe Inhaber Als Inhaber gilt, wer Abfälle besitzt und diese verwerten, unschädlich ma chen oder beseitigen muss. Bewirtschaftung Die Bewirtschaftung von Abfällen ist der Entsorgung von Abfällen gemäss Art. 7 USG gleichgestellt. Sie umfasst die Verwertung oder Ablagerung von Abfällen sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Sammlung Als Sammlung gilt das Einsammeln vonAbfällen nach dem Hol- oder Bring System. Hol-System: Der Sammeldienst holt dieAbfälle an den bezeichneten Be reitstellungsorten ab. Bring-System: Der Abfallinhaber bringt die Abfälle zu einer Sammelstel le, einem Ökihof oder einer Entsorgungsanlage. Ökihof Ein Ökihof ist eine durch fachkundiges Personal betreute Sammelstelle zur Entgegennahme von Siedlungsabfällen. Es bestehen offizielle Öffnungszei ten, welche durch die Standortgemeinde festgelegt werden. Littering Werden Abfälle wie Verpackungen, Getränkedosen, Zigarettenkippen etc. ausserhalb dafür vorgesehener Abfallbehälter absichtlich oder unabsichtlich zurückgelassen, wird dies als Littering bezeichnet. Siedlungsabfälle Haus- und Betriebskehricht, Sperrgut,Wertstoffe, kompostierbareAbfälle so wie Problemabfälle sind Siedungsabfälle. 2. A. – 1. 1. 2011 – 12 10 732.22 Hauskehricht Brennbare, nicht wieder verwertbareAbfälle aus Haushalten gelten als Haus kehricht. Betriebskehricht Abfälle aus Dienstleistungs-, Gewerbe-, Industrie-, Handels- und Landwirt schaftsbetrieben, welche in ihrer Zusammensetzung dem Hauskehricht ent sprechen, gelten als Betriebskehricht. Sperrgut Brennbarer, sperriger Hauskehricht, welcher wegen seiner Abmessung oder seines Gewichtes nicht in die zugelassenen Abfallgebinde passt, gilt als Sperrgut. Kompostierbare Abfälle Organische Abfälle aus Küche, Garten und Grünflächen gelten als kompos tierbare Abfälle. Wertstoffe Wertstoffe sind Abfälle, welche ganz oder teilweise einer Wiederverwertung zugeführt werden können. Problemabfälle Abfälle, deren Entsorgung zusätzliche betriebliche Massnahmen oder ausser ordentliche finanzielle Aufwendungen erfordern, gelten als Problemabfälle. Der Verwaltungsrat kann einzelne Siedlungsabfälle als Problemabfälle be zeichnen. Bauabfälle Abfälle, welche bei Neu- und Umbauten, Renovationen und Abbrüchen ent stehen, gelten als Bauabfälle. Sonderabfälle Sonderabfälle sind Abfälle gemäss Art. 2 der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.16). Tierkadaver Als Tierkadaver gelten alle Tierkörper, Konfiskate, Schlacht- und Metzgerei abfälle, usw. 11 732.22 B) Gebindevorschriften Hauskehricht, Betriebskehricht Bereitstellungsarten – in gebührenpflichtigen Kehrichtsäcken des ZEBA – in Containern mit gebührenpflichtigen Kehricht säcken des ZEBA – in Containern mit offiziellen Erkennungs-Chips des ZEBA zur gewichtsabhängigen Entsorgung – Brennbares Sperrgut versehen mit offiziellen Sperr gutmarken des ZEBA Zulässige Gebinde Verzinkte Container und Kunststoffcontainer mit 4 Rädern und einem Fassungsvermögen von 660, 770 oder 800 Litern. Grüne Container müssen klar als Container für Haus- und Betriebskehricht gekenn zeichnet sein. Die Container müssen über eine Fest stellbremse verfügen. Ebenfalls zulässig sind Contai ner mit einem Fassungsvermögen von 240 Litern und 2 Rädern. Halbunterflur- und Ganzunterflursysteme mit einer Kinshofer oder Haken Halterung für die Lee rung mit mindestens 3000 Liter Fassungsvermögen. Presscontainer in Hebesystemen mit mindstens 20 m3 Fassungsvermögen. Sämtliche Container müssen von den Sammelfahrzeu gen in jedem Fall mit den üblichen Kamm- oder Con tainerschüttungen geleert werden können. Kompostierbare Abfälle Bereitstellungsarten PflanzlicheAbfälle aus Garten und Küche sowie Spei seresten sind in einem Container mit dichten Wänden und Deckel bereitzustellen. Astmaterial, Strauch- und Gebüschschnitt kann ge bündelt bereitgestellt werden. Die maximale Länge beträgt 1,5 Meter, das maximale Gewicht 20 Kilo gramm. Zulässige Gebinde Grüne Container mit 2 Rädern und einem Fassungs vermögen von 140 oder 240 Litern. Grüne Container mit 4 Rädern und einem Fassungs vermögen von 660, 770 oder 800 Litern. Vierrädrige Container müssen über eine Feststellbremse verfügen. 2. A. – 1. 1. 2011 – 12 12 732.22 Die Container müssen über eine Feststellbremse ver fügen. Andersfarbige oder verzinkte Container, die aber den restlichen genannten Kriterien entsprechen, müssen mit einem Kleber «Grüngut» bzw. «Kompostierbare Abfälle» versehen sein. Die Container müssen von den Sammelfahrzeugen in jedem Fall mit den üblichen Kamm- oder Container schüttungen geleert werden können. Unzulässige Gebinde Container mit einem Fassungsvermögen von 120 oder 360 Litern. Zeinen und Körbe Harassen Kehrichtsäcke < Kessel etc. (Liste ist nicht abschliessend) Laub Trockenes Laub darf in biologisch abbaubaren Säcken von 140 Litern mit der typischen weissen Gittermuste rung zur Abholung bereitgestellt werden. Das Maxi malgewicht beträgt 10 Kilogramm pro Sack.