تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين سويسرا

Regulation on the environment impact assessment (Environmental Impact Assessment Regulation)

صدر في 2007-07-10 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Reglement über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPR).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Uri
الموضوعات
Environment
الكلمات المفتاحية
pollution control, environmental impact assessment (EIA), fees/royalties, data collection/reporting, enforcement/compliance, offences/penalties

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. 40.7017 REGLEMENT über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPR) (vom 10. Juli 20071; Stand am 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 10a ff. des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)2, auf Artikel 5, 8, 12 und 14 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprü fung (UVPV)3, auf Artikel 73 des Kantonalen Umweltgesetzes vom 11. März 2007 (KUG)4 und auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung5, beschliesst: Artikel 1 Zuständige Behörde Der Entscheid über die Umweltverträglichkeit von UVP-pflichtigen Anlagen wird von der Behörde getroffen, die im Rahmen des massgeblichen Verfah rens über die Anlage befindet. Artikel 2 Massgebliches Verfahren 1 Das massgebliche Verfahren für die Durchführung der Umweltverträglich keitsprüfung (UVP) wird im Anhang zu diesem Reglement bestimmt, soweit es nicht durch Bundesrecht geordnet ist. Der Anhang ist Bestandteil des Reglements. 2 Vorbehalten bleibt das besondere Verfahren gemäss den Absätzen 3 und 4 hiernach. 3 Wird für eine UVP-pflichtige Anlage ein Sondernutzungsplan, insbesonde re ein Quartierplan nach Planungs- und Baugesetz6 erlassen, und ist in die sem Verfahren eine umfassende UVP möglich, gilt der Planerlass als mass gebliches Verfahren.7 4 Lässt ein Planerlass noch keine umfassende UVP zu, wird die Anlage je doch durch den Plan derart vorbestimmt, dass das Projekt in dem gemäss 1 AB vom 20. Juli 2007 2 SR 814.01 3 SR 814.011 4 RB 40.7011 5 RB 1.1101 6 RB 40.1111 7 Fassung gemäss RRB vom 3. September 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2013 (AB vom 20. September 2013). 1 40.7017 Anhang massgeblichen Verfahren nicht mehr umfassend überprüft werden kann, findet eine mehrstufige UVP statt. 5 Die Behörde, die im Rahmen des massgeblichen Verfahrens gemäss An hang über die Umweltverträglichkeit entscheidet, bestimmt nach Anhören des Amts für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle, ob das besondere Verfahren gemäss Absatz 2 und 3 Anwendung findet. 6 Bei Meinungsverschiedenheiten über das massgebliche Verfahren versu chen die betroffenen Behörden, sich zu einigen. Gelingt das nicht, entschei det der Regierungsrat. Artikel 3 Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts 1 Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle ist zu ständig für die Gesamtbeurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts. 2 Zur Beurteilung der in der UVP zu behandelnden Teilbereiche sind die Fachstellen zuständig, in deren Aufgabenbereich die Teilbereiche fallen. Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle führt bei diesen das Mitberichtsverfahren durch und holt, soweit erforderlich, die Stel lungnahme des Bundesamts für Umwelt ein. 3 Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle erstellt über das Ergebnis einen zusammenfassenden Schlussbericht und bean tragt der zuständigen Behörde allfällige Auflagen und Bedingungen. Artikel 4 Behandlungsfristen 1 Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt Voruntersuchungen und Pflichtenhefte innerhalb von zwei Monaten, Haupt untersuchungen innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollstän digen Unterlagen. 2 Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle stellt den ins Mitberichtsverfahren einbezogenen Fachstellen Bearbeitungsfristen; sie stellt eine rasche Abwicklung des Verfahrens sicher. Artikel 5 Bekanntmachung Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgeschrieben, erfolgt die Be kanntmachung des Umweltverträglichkeitsberichts sowie des Entscheids zur Umweltverträglichkeit des Vorhabens samt Unterlagen selbstständig im Amtsblatt des Kantons Uri. Artikel 6 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 1. Februar 1994 zum Bundesgesetz über den Umwelt schutz wird aufgehoben. 2 40.7017 Artikel 7 Änderung bisherigen Rechts …8 Artikel 8 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2007 in Kraft. 2 Es bedarf der Genehmigung des Bundes9. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Dr. Markus Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber Anhang Massgebliches Verfahren nach kantonalem Recht für die Durchführung der UVP 8 Die Änderung wurde in den entsprechenden Erlass eingefügt. 9 Vom Bund genehmigt am 10. September 2007. 3 40.7017 Anhang10 (Artikel 2 Absatz 1) Massgebliches Verfahren nach kantonalem Recht für die Durchführung der UVP11 Nr. Anlagetyp12 Massgebliches Verfahren13 1 Verkehr 11 Strassenverkehr 11.214 *) Hauptstrassen, die mit Bun deshilfe ausgebaut werden (Art. 12 des Treibstoffzollgesetzes vom 22. März 198515) Plangenehmigungsverfahren (nach Artikel 30 Strassengesetz RB 50.1111) 11.316 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS) 11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungs- und Baugesetz - RB 40.1111) 13 Schifffahrt 13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade Einrichtungen Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungs- und Baugesetz - RB 40.1111) 10 Fassung gemäss RRB vom 3. September 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2013 (AB vom 20. September 2013). 11 Unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 3 und 4 12 Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgebli chen Verfahren auch das Bundesamt für Umwelt angehört werden. 13 Das in dieser Spalte erwähnte kantonale Verfahren gilt für alle Vorhaben bis zum nächsten Trennstrich, soweit nichts anderes bestimmt ist. 14 Fassung gemäss RRB vom 3. September 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 20. September 2013). 15 SR 725.116.2 16 Fassung gemäss RRB vom 3. September 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 20. September 2013). 4 40.7017 13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessge wässern 2 Energie 21 Erzeugung von Energie 21.2 *) Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungsleistung von mehr als 100 MWth bei fossi len Energieträgern mehr als 20 MWth bei erneu erbaren Energieträgern mehr als 20 MWth bei kombi nierten Energieträgern (fossil und erneuerbar) Plangenehmigungsverfahren (Artikel 7 Arbeitsgesetz - SR 822.11); falls kein Plangeneh migungsverfahren durchgeführt werden muss: Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungs- und Baugesetz - RB 40.1111) 21.2a Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5 000 t Substrat (Frischsub stanz) pro Jahr 21.3 *) Speicher- und Laufwerke so wie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW Mehrstufige UVP 2. Stufe17: Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungs- und Baugesetz - RB 40.1111) 21.4 Anlagen zur Nutzung der Erd wärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth Konzessionsverfahren (Artikel 40 Gewässernutzungs gesetz - RB 40.4101) 21.6 *) Erdölraffinerien Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungs- und Baugesetz - RB 40.1111) 17 Die 1. Stufe richtet sich nach dem Bundesrecht. 5 40.7017 21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle 21.8 Anlagen zur Nutzung der Wind energie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW 21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäu den angebracht sind 22 Übertragung und Lagerung von Energie 22.3 Lager für Gas-, Brennstoffe und Treibstoff, die bei Normalbedin gungen mehr als 50 000 m3 Gas bzw. 5 000 m3 Flüssigkeit ent halten Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungs- und Baugesetz - RB 40.1111) 3 Wasserbau 30.1 Werke zur Regulierung des Wasserstands oder des Abflus ses von natürlichen Seen von mehr als 3 km2 mittlerer See oberfläche einschliesslich Be triebsvorschriften Plangenehmigungsverfahren (Artikel 12 Wasserbaugesetz RB 40.1211) 30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmun gen, Korrektionen, Geschiebe und Hochwasserrückhalteanla gen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken 30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m3 Bewilligungsverfahren (Artikel 39 GSchG - SR 814.20) 30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewäs sern von mehr als 50 000 m3 pro Jahr (ohne einmalige Entnahme Konzessionsverfahren (Artikel 4 Verordnung über die Ausbeutung öffentlicher Ge wässer - RB 40.4111) 6 40.7017 aus Gründen der Hochwasser sicherheit) 4 Entsorgung 40.4 Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m3 Deponiebewilligungsverfahren (Artikel 30e USG - SR 814.01) 40.5 Reaktordeponien 40.6 Reststoffdeponien 40.7 Abfallanlagen: a. Anlagen für die Trennung o mechanische Behandlugn von mehr als 10 000 t Abfällen p Jahr der ro b. Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5 000 t Abfällen pro Jahr c. Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1 000 t Abfällen pro Jahr Baubewilligungsverfahren (Artikel 13 Baugesetz des Kan tons Uri - RB 40.1111) 40.8 Zwischenlager für mehr als 5 000 t Sonderabfälle 40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 Einwohnergleichwerten 6 Sport, Tourismus und Freizeit 60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesportgebieten Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungs- und Baugesetz – RB 40.1111) 7 40.7017 60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5 000 m2 für Schneesportan lagen 60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 5 000 000 m2 beträgt 60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tri bünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer 60.6 Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75 000 m2 oder für eine Kapazität von mehr als 4 000 Besuchern pro Tag 60.7 Golfplätze mit neun und mehr Löchern 60.8 Pistenanlagen für motorsportli che Veranstaltungen 7 Industrielle Betriebe 70.1 *) Aluminiumhütten Plangenehmigungsverfahren (Artikel 7 Arbeitsgesetz – SR 822.11); falls kein Plange nehmigungsverfahren durchge führt werden muss: Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungs- und Baugesetz - RB 40.1111) 70.2 Stahlwerke 70.3 Buntmetallwerke 70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Alt metallen 8 40.7017 70.5 Anlagen mit mehr als 5 000 m2 Betriebsfläche oder einer Pro duktionskapazität von mehr als 1 000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten 70.5a Anlagen mit einer Produktions Kapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzen schutzmittel-, Biozid- und Arz neimittelwirkstoffen 70.6 Anlagen mit mehr als 5 000 m2 Betriebsfläche oder einer Pro duktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr für die Verar beitung von chemischen Produk ten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5a 70.7 Chemikalienlager mit einer La gerkapazität von mehr als 1 000 t Sprengstoff- und Munitionsfabri Schlächtereien und fleischverar Zementfabriken Belagswerke mit einer Produkti Glashütten mit einer Produkti Zellstoff- (Zellulose-) Fabriken 70.8 ken 70.9 beitende Betriebe mit einer Pro duktionskapazität von mehr als 5 000 t im Jahr 70.10 70.10a onskapazität von mehr als 20 000 t im Jahr 70.11 onskapazität von mehr als 30 000 t im Jahr 70.12 9 40.7017 mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr Spanplattenwerke 70.14 8 Andere Anlagen 80.1 Gesamtmeliorationen: on mehr iorationen mit ässe ter Baubewilligungsverfahren Forstliche Erschliessungsprojek Kies- und Sandgruben, Steinbrü it Anlagen für die Haltung landwirt Gesamtmeliorationen v als 400 ha Gesamtmel Bewässerungen oder Entw rungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainverände rungen von mehr als 5 ha Landwirtschaftliche Gesam schliessungsprojekte von mehr als 400 ha (Artikel 102 Planungs- und Baugesetz - RB 40.1111) 80.2 te von mehr als 400 ha 80.3 che und andere, nicht der Ener giegewinnung dienende Materi alentnahmen aus dem Boden m einem abbaubaren Gesamtvolu men von mehr als 300 000 m3 80.4 schaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Land wirtschaftlichen Begriffsverord nung, LBV vom 7. Dezember 199818 18 SR 910.91 10 40.7017 80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte Güterumschlagsplätze und Ver r 80.7 lagen19 (nur W 80.8 ech 3 i ll Plangenehmigungsverfahren t verfahren mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7 500 m2 80.6 teilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m2 oder einem Lagervolumen von meh als 120 000 m3 Ortsfeste Funkan Sendeeinrichtungen) mit 500 k oder mehr Senderleistung Betriebe, in denen mit gent nisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organis men eine Tätigkeit der Klassen oder 4 nach der Einschlies sungsverordnung vom 9. Ma 201220 durchgeführt werden so (Artikel 7 Arbeitsgesetz - SR 822.11); falls kein Plangeneh migungsverfahren durchgeführ werden muss: Baubewilligungs (Artikel 102 Planungs- und Baugesetz - RB 40.1111) 19 Für die Begriffsbestimmung vergleiche Art. 2 der Vo vom 14. Juni 2002 über Fernmel deanlagen (SR 784.101.2). 20 814.912 11

Regulation on the environment impact assessment (Environmental Impact Assessment Regulation) · Nelum