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قوانين سويسرا

Regulation on the control and testing of hunting weapons

صدر في 1998-01-27 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Reglement über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Uri
الموضوعات
Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
hunting/capture, hunting gear/hunting methods, inspection, enforcement/compliance

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  1. 40.3154 REGLEMENT über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen (vom 27. Januar 19981; Stand am 1. April 2011) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über wildlebende Säugetiere und Vögel vom 14. Dezember 1988 (Jagdverord nung)2, beschliesst: 1. Abschnitt: Geltungsbereich Artikel 1 Dieses Reglement regelt die Kontrolle und das Einschiessen von Waffen, welche zur Jagd im Kanton Uri verwendet werden. 2. Abschnitt: Waffenkontrolle Artikel 2 Grundsatz 1 Für die Jagd im Kanton Uri dürfen nur jagdtaugliche Waffen verwendet werden. 2 Als jagdtauglich gelten Waffen, a) deren technische Beschaffenheit den gesetzlichen Vorschriften ent spricht; b) die infolge ihres Zustandes richtig und genügend funktionieren; c) mit Sicherungsmöglichkeit und d) mit zulässigen Kaliber. 1 AB vom 6. Februar 1998 2 RB 40.3111 1 40.3154 Artikel 3 Kontrollpflicht Neue, nicht geprüfte, abgeänderte oder wieder instandgestellte Waffen sind bei der Waffenkontrollstelle auf ihre Jagdtauglichkeit überprüfen zu lassen. Artikel 4 Versicherungspflicht Die zur Waffenkontrolle erscheinenden Personen haben sich auf eigene Kosten gegen Unfall und Haftpflicht zu versichern. Artikel 5 Waffenkontrollstelle Die Sicherheitsdirektion3 bezeichnet die Waffenkontrollstellen und legt die Gebühren fest.4 Artikel 6 Waffenkontrollschein 1 Die Kontrollstelle stellt für jede jagdtaugliche Waffe einen Waffenkontroll schein aus. 2 Der Kontrollschein enthält: a) die Personalien der Waffenbesitzerin beziehungsweise des Waffenbesit zers; b) das Fabrikat; c) die technische Beschreibung der Waffe; d) das Kaliber der Waffe; e) die Waffennummer; f) die festgesetzten Gebühren; g) das Datum der durchgeführten Kontrolle; h) Unterschrift und Stempel der Kontrollstelle. Artikel 7 Vorzeigepflicht Die jagdberechtigten Personen haben den Kontrollschein während der Jagd auf sich zu tragen und den Organen der Jagdaufsicht auf Verlangen vorzu weisen.5 3 Siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 4 Fassung gemäss RRB vom 22. Februar 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2011 (AB vom 11. März 2011). 5 Fassung gemäss RRB vom 22. Februar 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2011 (AB vom 11. März 2011). 2 40.3154 Artikel 8 Beschwerdeverfahren 1 Entscheide der Waffenkontrollstelle können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion6 angefochten werden. Dieser Entscheid ist endgültig. 2 Der Beschwerde ist ein Gutachten eines konzessionierten Büchsenma chers beizulegen. 3 Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Verord nung über die Verwaltungsrechtspflege7. 3. Abschnitt: Einschiessen der Jagdwaffen Artikel 98 Schiessnachweis 1 Jeder Jäger und jede Jägerin muss alle auf der Jagd geführten Waffen einschiessen. 2 Die Jagdwaffen können auf allen anerkannten Jagdschiessanlagen und auf den vom Amt für Forst und Jagd bewilligten Schiessplätzen eingeschos sen werden. 3 Das Patent für das Jagdjahr erhält, wer die Waffe ab dem 1. August des Vorjahres bis zum 31. Juli des Jagdjahres einschiesst. 4 Es wird keine bestimmte Schuss- und Trefferzahl vorgeschrieben. Jeder Jäger und jede Jägerin muss die Schiessfertigkeit selber bewerten und nöti genfalls fördern. 5 Auf dem amtlichen Schiessnachweis sind die Waffenart, die Waffennum mer, die besuchte Jagdschiessanlage und das Einschiessdatum einzutra gen. Der Nachweis ist von der Schiessaufsicht und vom Schützen oder von der Schützin zu unterzeichnen. 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Artikel 10 Strafbarkeit Die Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen dieses Reglement richtet sich nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe e der Jagdverordnung. 6 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7 RB 2.2345 8 Fassung gemäss RRB vom 22. Februar 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2011 (AB vom 11. März 2011). 3 40.3154 Artikel 11 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 11. März 1963 über die Kontrolle der Jagdwaffen9 wird aufgehoben. Artikel 12 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 9 RB 40.3154 4

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