تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين سويسرا

Regulation on practice of hunting (Hunting Regulations)

صدر في 2001-06-19 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Uri
الموضوعات
Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
hunting/capture, hunting authorization/permit, hunting gear/hunting methods, seasons, marking/identification, offences/penalties

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. 40.3121 REGLEMENT über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) (vom 19. Juni 20011; Stand am 1. Juli 2014) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 25 und 36 Absatz 3 der Verordnung vom 14. Dezember 1988 zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säu getiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV)2 und Artikel 28 Buchstabe d der Kantonalen Tierseuchenverordnung vom 17. Dezember 1997 (KTSV)3, beschliesst: 1. Abschnitt: Jagdpatent und Gebühren Artikel 1 Einschränkungen der Jagdpatente Die Jagdpatente im Sinne von Artikel 7 der Jagdverordnung werden wie folgt eingeschränkt: a) das Hochwildjagdpatent bezüglich der Jagd auf: 14. Gämsen: auf 2 Tiere Pro Patent dürfen höchstens: 1 Gämsbock mit Krickeln von 20 cm und mehr oder 1 Gämsgeiss mit Krickeln von 18 cm und mehr zusammen mit einem Jahrtier mit Krickeln von 14 cm und weniger (Jährlingsbock) respektive von 13 cm und weniger (Jährlingsgeiss) auf 2 Tie re 2. Murmeltiere auf 2 Tiere b) das Niederwildjagdpatent bezüglich der Jagd auf: 1. Rehe: pro Patent dürfen höchstens 1 Bock und 1 Geiss erlegt werden auf 2 Tiere 2. Schneehühner auf 3 Tiere 3. Schneehasen auf 2 Tiere 1 AB vom 6. Juli 2001 2 RB 40.3111 3 RB 60.2111 4 Fassung gemäss RRB vom 3. Juni 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2014 (AB vom 13. Juni 2014). 1 40.3121 c) das Wasserwildpatent bezüglich der Jagd auf Haubentaucher. Das Was serwildjagdpatent berechtigt zur Jagd auf Stockenten, Reiherenten, Blässhühner und Kormorane, nicht aber zur Jagd auf Haubentaucher.5 Artikel 1a6 Ausgabe der Jagdpatente 1 Die Standeskanzlei veröffentlicht im Amtsblatt die Zeitspanne, innert wel cher die Jagdpatente ausgegeben werden. 2 Ausserhalb dieser Zeit werden keine Jagdpatente ausgegeben, sofern die gesuchstellende Person nicht einen wichtigen Grund geltend macht und glaubhaft belegt. 3 Erachtet die Standeskanzlei den angegebenen Grund, der zum Patenter werb ausserhalb der Zeitspanne nach Absatz 1 berechtigen soll, nicht als wichtig oder nicht als glaubhaft belegt, unterbreitet sie das Patentgesuch der Sicherheitsdirektion zum Entscheid. Artikel 2 Verwaltungsgebühren Bei der Ausstellung des Jagdpatentes werden folgende Verwaltungsgebüh ren erhoben: a) für die Ausfertigung des Jagdpatentes Fr. 20.– b) für Drucksachen Fr. 20.– c) für den Hundeausweis Fr. 10.– d) für das Depot der Abschusskarte7 Fr. 10.– e) für den Ersatz der Abschusskarte8 Fr. 50.– Artikel 3 Abschussgebühren und Rückerstattung bei irrtümlich erlegtem Wild 1 Es werden folgende Abschussgebühren erhoben: a) für einen Hirschstier pro kg des Gesamtgewichtes Fr. 2.– 2 Wer geschütztes Wild im Sinne von Artikel 15a der Jagdverordnung irr tümlich erlegt, hat folgende Beträge zu bezahlen: a) für eine Hirschkuh pro kg des Gesamtgewichtes9 Fr. 6.– 5 Eingefügt durch RRB vom 20. Mai 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2008 (AB vom 30. Mai 2008). 6 Eingefügt durch RRB vom 8. Juni 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004 (AB vom 18. Juni 2004). 7 Fassung gemäss RRB vom 10. Juni 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2002 (AB vom 21. Juni 2002). 8 Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2003 (AB vom 4. Juli 2003). 9 Fassung gemäss RRB vom 10. Juni 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2002 (AB vom 21. Juni 2002). 2 40.3121 b) für ein Hirschkalb pro kg des Gesamtgewichtes10 Fr. 6.– c) für die übrigen Tiere pro kg des Gesamtgewichtes Fr. 10.– mindestens aber Fr. 100.– 3 Als Gesamtgewicht gilt das aufgebrochene und vollständig ausgeweidete Tier in der Decke. Artikel 4 Wertersatz Der Wertersatz gemäss Artikel 45 Absatz 2 der Jagdverordnung ist nach der Liste gemäss Anhang 6 festzulegen. Artikel 5 Nicht-Irrtumsabschuss Nicht als Irrtumsabschuss im Sinne von Artikel 15a der Jagdverordnung gilt der Abschuss eines Tieres, das ausserhalb der für dieses Tier geöffneten Jagdzeit erlegt wird. Artikel 5a11 Gästepatent a) Voraussetzungen 1 Das Gästepatent berechtigt, eine jagdberechtigte Person mit zivilrechtli chem Wohnsitz im Kanton, einen Gast während fünf Tagen an ihrer Jagdbe rechtigung zu beteiligen. 2 Das Gästepatent berechtigt zum Abschuss von Gämsen und Murmeltie ren, wofür die Jagdpatentinhaberin oder der Jagdpatentinhaber ihre oder seine Abschussmarke zur Verfügung stellt. 3 Das Gästepatent wird Gästen erteilt, welche die persönlichen Vorausset zungen gemäss Artikel 2 Jagdverordnung12 erfüllen. Es enthält insbesonde re die genauen Personalien der Inhaberin oder des Inhabers, die Gastgebe rin oder den Gastgeber sowie das entsprechende Gültigkeitsjahr. 4 Je Hochwildjagdpatent kann ein Gästepatent erworben werden. 5 Die Voraussetzungen von Artikel 1 ff. Jagdbetriebsvorschriften sind sinn gemäss anwendbar. 10 Fassung gemäss RRB vom 10. Juni 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2002 (AB vom 21. Juni 2002). 11 Eingefügt durch RRB vom 19. Juni 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2012 (AB vom 29. Juni 2012). 12 RB 40.3111 3 40.3121 Artikel 5b13 b) Jagdausübung 1 Der Jagdgast darf die Jagd nur in unmittelbarer Begleitung der gastge benden Person ausüben. 2 Die gastgebende Person hat spätestens am Vorabend der gemeinsamen Jagdausübung die Aufnahme der Gästejagd dem zuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher anzuzeigen. Zudem muss der Eintrag des Jagdtags auf dem Gästepatent vor dem Jagdbeginn erfolgen. Artikel 5c14 c) Gästepatentgebühr Die Gästepatentgebühr beträgt 150 Franken. 2. Abschnitt: Schutzmassnahmen Artikel 6 Geschützte Tiere 1 Geschützt sind:15 a) melke Hirschkühe; b) mit Halsband markiertes Hirschwild; c) Hirschkälber, ausgenommen während der Nachjagd; d) melke Gämsgeissen und Gämskitze; e) Gämsgeissen mit Krickeln von 13,1 bis 17,9 cm16; f) Gämsböcke mit Krickeln von 14,1 bis 19,9 cm; g) melke Rehgeissen; h) Murmeltiere unter 1 ½ Jahren; i) Albinos. 2 Geschützt sind überdies alle Tiere, die nicht zu einer jagdbaren Art gehö ren. Artikel 7 Schongebiete a) allgemein 1 Die Jagd ist verboten: a) in den eidgenössischen Jagdbanngebieten gemäss Anhang 1; 13 Eingefügt durch RRB vom 19. Juni 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2012 (AB vom 29. Juni 2012). 14 Eingefügt durch RRB vom 19. Juni 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2012 (AB vom 29. Juni 2012). 15 Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2003 (AB vom 4. Juli 2003). 16 Fassung gemäss RRB vom 3. Juni 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2014 (AB vom 13. Juni 2014). 4 40.3121 b) in den kantonalen Banngebieten gemäss Anhang 2; c) in den engeren Festungsgebieten; d) in der Nähe von Truppenunterkünften; e) auf den von den Truppen belegten militärischen Übungsplätzen. 2 Die kantonalen und die partiellen eidgenössischen Banngebiete können während der Hochwildjagd und während der besonderen Nachjagd ganz oder teilweise für die Hirschjagd geöffnet werden. Artikel 8 b) für Murmeltiere Die Jagd auf Murmeltiere ist zusätzlich verboten im Abstand von 200 m zu SAC-Hütten. Artikel 9 c) für Rehe 1 Die Sicherheitsdirektion kann bei übermässigem Schneefall zusätzliche Schongebiete für Rehe bezeichnen. 2 Die Schongebiete werden am Radio und unter der Telefonnummer 1600 Rubrik 1 bekannt gegeben. Artikel 10 d) für Wasserwild 1 Die Wasserwildjagd ist auf sämtlichen Gewässern mit Ausnahme des Ur nersees verboten. 2 Auf dem Urnersee ist die Wasserwildjagd im Abstand von 200 m zu Wohngebäuden untersagt. 3. Abschnitt: Ausübung der Jagd Artikel 11 Jagdzeiten Die Jagdzeiten richten sich nach dem besonderen, im Amtsblatt veröffent lichten Beschluss der Sicherheitsdirektion. Artikel 12 Abschusszeiten Der Abschuss darf nur zu folgenden Tageszeiten erfolgen: a) auf der Hochwildjagd von 06.00 bis 20.00 Uhr17 b) auf der Niederwildjagd von 07.00 bis 19.00 Uhr c) auf der Passjagd von 17.30 bis 06.30 Uhr d) auf der Wasserwildjagd von 08.00 bis 17.00 Uhr 17 Fassung gemäss RRB vom 7. Mai 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2013 (AB vom 17. Mai 2013). 5 40.3121 Artikel 13 Kennzeichnung des Motorfahrzeuges Der Jäger oder die Jägerin hat das von ihm oder ihr für die Jagdausübung benützte Motorfahrzeug mit der von der Standeskanzlei abgegebenen Karte (Kleber) deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Artikel 14 Zeitliche Beschränkung zur Benützung von Motorfahrzeugen 1 Der Jäger oder die Jägerin darf auf öffentlichen Strassen mit Motorfahr zeugen zu den folgenden Zeiten ins Jagdgebiet fahren oder sich fahren las sen: a) auf der Hochwildjagd morgens bis 07.30 Uhr und abends ab 18.00 Uhr; b) auf der Rehjagd morgens bis 08.30 Uhr und abends ab 16.00 Uhr. 2 Auf der Hochwildjagd ist dem Jäger oder der Jägerin von 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr und auf der Rehjagd von 08.30 Uhr bis 16.00 Uhr einzig die Heimfahrt und die Fahrt mit vorweisungspflichtigen Tieren zu den Wildkon trollstellen erlaubt. 3 Die Rückfahrt nach der Wildvorweisung ins gleiche Jagdgebiet ist nur mit schriftlicher Bewilligung der Wildkontrollorgane und nur auf öffentlichen Strassen gestattet. Artikel 15 Benützung von Privatstrassen und Strassen mit Fahrverbot Der Jäger oder die Jägerin darf Privatstrassen und Strassen mit Fahrverbot, soweit er oder sie eine Bewilligung des Strasseneigentümers besitzt, in den folgenden Fällen benützen: a) wenn er oder sie im Erschliessungsgebiet der Strasse wohnt und diese notwendigerweise benützen muss, um über eine öffentliche Strasse ins Jagdgebiet fahren zu können oder vom Jagdgebiet heimzukehren. Von dieser Regelung sind ausgenommen Ferienhäuser, Jagdhütten und als Ferienhäuser benützte Alphütten; b) für den Abtransport erlegter Hirsche, Gämsen und Rehe. Artikel 16 Benützung von Seilbahnen Die Seilbahnen, die für die Zufahrt ins Jagdgebiet nicht benützt werden dür fen, ergeben sich aus der Liste im Anhang 3. Artikel 17 Schiessverbot Verboten sind: a) Schüsse auf Tiere, die nicht genau ansprechbar sind, und b) Treibschüsse. 6 40.3121 Artikel 18 Jagdwaffen-Kaliber 1 Auf der Hochwildjagd sind Büchsen und kombinierte Waffen zulässig, die einen Kugellauf mit einem Kaliber von mindestens 7 mm aufweisen. 2 Auf der Niederwild-, Wasserwild- und Passjagd sind ein- und zweiläufige Flinten mit Kaliber 12, 16 und 20 sowie Büchsen und kombinierte Waffen zulässig, die einen Kugellauf mit einem Kaliber von mindestens 7 mm auf weisen. 3 Auf der Hochwildjagd darf das Wild nur mit der Kugel erlegt werden. Das Geschossgewicht muss mindestens 9,7 g und auf 200 m eine Auftreffener gie von mindestens 2'000 E (J) betragen. 4 Auf Federwild, auf den Schneehasen und bei der Passjagd ist nur der Schrotschuss erlaubt. 5 Automatische und halbautomatische Waffen sind verboten. Es dürfen nur Schrote von höchstens 4,5 mm verwendet werden. 6 Ordonnanzmunition und Flintenlaufgeschosse sind verboten. Artikel 19 Kastenfallen Für die Jagd auf Haarraubwild dürfen Kastenfallen während der offenen Jagd verwendet werden. Sie sind dem Amt für Forst und Jagd zu melden und vom Jäger oder von der Jägerin täglich zu kontrollieren. Artikel 20 Maximale Schussdistanzen Für den Abschuss von Tieren gelten folgende maximale Schussdistanzen: a) Kugel: für Rothirsche, Gämsen und Steinwild 250 m für Murmeltiere 100 m für Rehe, Dachse und Füchse 150 m b) Schrotschuss: alles Wild 40 m Artikel 21 Einschiessen der Jagdwaffen Ausserhalb der Jagdzeiten und ausserhalb öffentlicher Schiessanlagen dür fen Jagdwaffen nur auf Schiessplätzen eingeschossen werden, welche vom Amt für Forst und Jagd bezeichnet werden. 7 40.3121 Artikel 22 Betreten des Jagdgebietes mit der Jagdwaffe Erlaubt ist, sich am Tag vor der Jagd mit der Jagdwaffe zu Häusern, Jagd hütten und jagdlich bewilligten Unterständen zu begeben und die Waffen während der Zeit der Hochwildjagd und der Jagd auf Rehwild sowie wäh rend der Schontage innerhalb dieser Jagdzeiten in Häusern, Jagdhütten und bewilligten Unterständen aufzubewahren. Artikel 23 Für die Jagd verbotene Hilfsmittel 1 Folgende Hilfsmittel dürfen auf der Jagd nicht verwendet werden: a) Skier; b) Hängegleiter; c) Deltasegler; d) Helikopter; e) Knallkörper jeglicher Art. 2 Ausnahmsweise, wenn besondere Gründe das rechtfertigen, darf erlegtes Hirsch- und Steinwild mit dem Helikopter transportiert werden. Der Trans port bedarf der Bewilligung eines Wildhutorgans. Artikel 24 Jagdhunde Jagdhunde dürfen nur in den von einem Wildhutorgan zugewiesenen Gebie ten angelernt werden. Artikel 25 Abtransport von Wild 1 Der Abtransport von Wild an den Schontagen, an Sonn- und Feiertagen ist nur gestattet, wenn besondere Gründe vorliegen. Der Abtransport bedarf der Bewilligung eines Wildhutorgans. 2 Vorweisungspflichtiges, geschütztes Wild ist nur in Begleitung des verant wortlichen Jägers oder der Jägerin aus dem Jagdgebiet zu bringen. 3 Vorweisungspflichtiges, nicht geschütztes Wild kann von einer Drittperson aus dem Jagdgebiet gebracht werden, wenn sie die Abschusskarte für das erlegte Tier auf sich führt. Artikel 26 Passjagd 1 Der Jäger oder die Jägerin darf ausserhalb der eigenen Grundstücke die Passjagd höchstens von sechs anerkannten Bauten aus betreiben. Die Bau ten dürfen nur in genügendem Abstand voneinander genehmigt werden. 2 Für die Passjagd von fremden Bauten aus ist dem Amt für Forst und Jagd die Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin vorzuweisen. 8 40.3121 Artikel 27 Verletztes und krankes Wild Während der Hoch- und Niederwildjagd ist der Jäger oder die Jägerin be rechtigt, offensichtlich verletztes und krankes Hirsch-, Reh- und Gämswild zu erlegen. Solches Wild muss dem gebietszuständigen Wildhutorgan glei chentags vorgewiesen werden. Solche Stücke können aber auch zu we sentlich reduziertem Preis vom Jäger oder von der Jägerin zurückgekauft werden. Die Trophäen sind in zweifelhaften Fällen abzuliefern. Artikel 28 Verpflichtung zur Wildnachsuche Führt die eigene Nachsuche von angeschweisstem Wild nicht zum Erfolg, muss der Jäger oder die Jägerin einen geprüften Schweisshund anfordern. 4. Abschnitt: Abschusskontrolle Artikel 29 Abschussmarke 1 Gämsen, Murmeltiere und Rehe sind vom Jäger oder von der Jägerin am Ort der Erlegung sofort mit einer Abschussmarke zu kennzeichnen. 2 Bei der Gämsjagd ist es untersagt, die Abschussmarken andern Jägern zu übertragen. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht und bei ei nem entsprechenden gerichtlichen Urteil werden der Markengeber und der Markenempfänger während eines Jahrsvon der Jagd ausgeschlossen.18 3 Ausserhalb der Gämsjagd sind die Abschussmarken innerhalb der Jagd gruppe übertragbar. Wer die Abschussmarke abgibt, muss sich an der Jagd persönlich beteiligen und ist für das erlegte Tier verantwortlich.19 Artikel 30 Vorweisungspflicht 1 Jagdbare Rothirsche sind am gleichen Tag einem vom Amt für Forst und Jagd bezeichneten Wildhutorgan oder einer vom Amt für Forst und Jagd bezeichneten Wildkontrollstelle vorzuweisen. Irrtümlich erlegte Tiere sind unverzüglich vorzuweisen. Im begründeten Verhinderungsfalle muss das zuständige Wildhutorgan benachrichtigt und das Tier nach dessen Anwei sung vorgewiesen werden.20 2 Vor der Kontrolle ist es verboten, das Geweih, das Gehörn oder die Milch drüsen des Tieres zu entfernen. 3 Das Tier ist bei der Kontrolle in der Decke, sauber aufgebrochen, vorzu weisen. 18 Fassung gemäss RRB vom 3. Juni 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2014 (AB vom 13. Juni 2014). 19 Eingefügt durch RRB vom 3. Juni 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2014 (AB vom 13. Juni 2014). 20 Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2003 (AB vom 4. Juli 2003). 9 40.3121 4 Zur Beurteilung von Grenzfällen wird ein eidgenössisches Wildhutorgan beigezogen. Artikel 31 Kontrollmarke Das Kontrollorgan kennzeichnet das erlegte Tier mit einer Kontrollmarke. Artikel 32 Abschusskarte 1 Der Jäger oder die Jägerin hat jedes erlegte Tier auf der Abschusskarte einzutragen und zwar: a) Hirsche, Gämsen, Murmeltiere, Rehe, Schneehühner und Schneehasen unmittelbar nach dem Aufbrechen oder dem Abschuss; b) das übrige erlegte Wild spätestens vor Ende des Abschusstages. 2 In der Abschusskarte sind Tierart, Geschlecht, trocken oder nass, Geweih, Alter, Ort der Erlegung mit Lokalname und Gemeinde, Tag und Zeit, einzu tragen. Das Gewicht kann später nachgeführt werden. 3 Falsche Eintragungen beim Hirsch-, Gäms- und Rehwild sind zu korrigie ren. Das entsprechende Tier ist den Aufsichtsorganen unverzüglich zu zei gen. Diese entscheiden über das weitere Vorgehen.21 3a Als falsche Eintragungen gelten namentlich:22 a) nachträgliche Korrekturen beim Geschlecht, in der Rubrik «trocken oder nass» und beim Geweih bzw. Krickelmass von Hirsch-, Gäms- und Rehwild, sofern diese Korrekturen ohne Unterschrift des für das betref fende Gebiet zuständigen Aufsichtsorganes vorgenommen worden sind; b) doppelte Kreuze in der Rubrik «männlich oder weiblich», «trocken oder nass» beim Hirsch-, Gäms- und Rehwild. 4 Wer unzeitgerechte, falsche und unvollständige Angaben macht, ist straf bar nach Artikel 44 der Jagdverordnung. Artikel 33 Einreichung der Abschusskarte 1 Die Abschusskarten sind der Standeskanzlei spätestens bis zum Termin, der auf der Abschusskarte festgesetzt ist, eingeschrieben einzusenden oder persönlich abzugeben. 2 Wer die Abschusskarte fristgerecht einreicht, erhält das Depot für die Ab schusskarte zurück. Andernfalls verfällt dieses dem Kanton. 21 Fassung gemäss RRB vom 10. Juni 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2002 (AB vom 21. Juni 2002). 22 Eingefügt durch RRB vom 10. Juni 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2002 (AB vom 21. Juni 2002). 10 40.3121 5. Abschnitt: Abschussprämien Artikel 34 Höhe 1 Der Kanton richtet folgende Abschussprämien aus:23 a) für einen Fuchs Fr. 30.– b) für einen Dachs Fr. 30.– c) für eine Krähe oder eine Elster Fr. 5.– 2 Zur Einlösung der Abschussprämien sind die Tiere den Wildhutorganen vorzuweisen. Diese stellen dem Jäger oder der Jägerin Gutscheine aus, die er oder sie beim Amt für Forst und Jagd in der gleichen Jagdsaison bis spä testens 31. Mai einlösen kann. 6. Abschnitt: Ordnungsbussen Artikel 35 - 4324 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Artikel 4425 Anhänge Die Anhänge 1 bis 3, 5 und 6 sind Bestandteil dieses Reglementes. Artikel 45 Strafbarkeit Die Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen dieses Reglement richtet sich nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe h der Jagdverordnung. Artikel 46 Vorbehaltenes Recht Die Bundesvorschriften über die Ausübung der Jagd und die kantonale Jagdverordnung bleiben vorbehalten. Artikel 47 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 10. Juli 1989 über die Ausübung der Jagd (Jagdbe triebsvorschriften)26 wird aufgehoben. 23 Fassung gemäss RRB vom 31. Mai 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2011 (AB vom 10. Juni 2011). 24 Aufgehoben durch RRB vom 9. Juni 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2009 (AB vom 26. Juni 2009). 25 Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2003 (AB vom 4. Juli 2003). 26 RB 40.3121 11 40.3121 Artikel 48 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. August 2001 in Kraft. Es bedarf der Genehmi gung des Bundes27. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Martin Furrer Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber Anhänge – eidgenössische Banngebiete (Anhang 1) – kantonale Banngebiete (Anhang 2) – Liste der verbotenen Seilbahnen (Anhang 3) – Wildkontrollstellen (Anhang 4)28 – Bussenliste (Anhang 5)29 – Liste des Wertersatzes (Anhang 6) 27 Vom Bund genehmigt am 19. Dezember 2002. 28 Aufgehoben durch RRB vom 17. Juni 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2003 (AB vom 4. Juli 2003). 29 Aufgehoben durch RRB vom 9. Juni 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2009 (AB vom 26. Juni 2009). 12 40.3121 Anhang 1 (zu Art. 7) Eidgenössische Jagdbanngebiete 1. Eidgenössische Jagdbanngebiete 1.1 Banngebiet Urirotstock Grenze: Von der Einmündung des Chlitalbaches in den Isenthalerbach, dem Isenthalerbach entlang aufwärts bis zur Brücke der Grosstalstrasse, P. 969, im Schattenberg der Grosstalstrasse entlang aufwärts bis zur Brücke Chi miboden, P. 1206, von dort wieder dem Isenthalerbach aufwärts bis hin-ter Steinhüttli, dem Schlossberggletscherbach östlich dem Gross Schloss, P. 2393, entlang aufwärts bis zum Schlossfirn und dem Ostrand des Schlossfirnes entlang zum Schloss Stock, P. 2653, von hier über die P. 2759, P. 2665, Schlossstocklücke, P. 2755, P. 2617 zum Blackenstock P. 2930, dem Felsgrat entlang über P. 2870, P. 2952, Brunnistock, P. 2907, Gitschenhöreli, P. 2753, P. 2536, P. 2673, P. 2471, P. 2572.9, P. 2443, Git schentor, P. 2519, P. 2513, Gitschen, von dort über die nordöstlich abfal lende Kante bis zum Bergweg, diesem entlang abwärts in Richtung Rin derstöckli und ab Höhenkote 1960 m.ü.M. dem Bergweg entlang in Richtung Oberberg, P. 1804.7, von dort Richtung Weidegg, von dort dem Weg ent lang zum Rohnenrütitöbeli, diesem entlang abwärts zum unteren Fussweg zur Gietisflue; unter der Gietisflue dem Waldrand entlang zum Rüteli, bis zum Hinterschwändelenbach, dem Bach entlang abwärts zum Chlitalbach, diesem entlang abwärts zur Mündung des Roseggbaches, diesem entlang aufwärts bis zur Höhenkote 1140 m ü.M., von dort der markierten Linie dem Waldrand entlang um die Waldlichtung der «Heulegi» hinunter zur Chli talstrasse, dem bergseitigem Strassenrand abwärts bis zur Brücke über den Chlitalbach, dem Bach entlang abwärts zum Ursprung.30 1.2 Partielles Banngebiet Urirotstock Grenze: Von der Einmündung des Chlitalbaches in den Isenthalerbach, dem Isenthalerbach entlang aufwärts bis zur Brücke der Grosstalstrasse, P. 969, im Schattenberg der Grosstalstrasse entlang aufwärts bis zur Brücke Chi miboden, P. 1206, von dort dem Fussweg (in die Biwaldalp) entlang auf wärts bis ins Witental, dem Witental aufwärts ins Jäntli, von dort in nördli cher Richtung auf den oberen Rand des Abbruchs gegen das Ricktal, dem oberen Abbruchrand entlang bis zum Gebiet Rick, von dort am Fusse der Felswand unter der Chulm entlang bis unter die Felswand unter Rappe negg, unter der Felswand weiter bis zum Gebiet Sattel, weiter unter der Felswand unterhalb Platten, von dort in direkter östlicher Fortsetzung unter die Felswand unterhalb der Wandflue, dieser entlang weiter bis ins Rosegg 30 Fassung gemäss RRB vom 7. Januar 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 17. Januar 2003). 13 40.3121 tobel, dem Roseggtobel entlang in den Chlitalbach, dem Chlitalbach entlang abwärts bis zur Einmündung in den Isenthalerbach.31 1.3 Banngebiet Fellital Grenze: Von der Einmündung des Teiftalbaches in die Reuss, dem Teiftal bach entlang aufwärts, über das Grosstal, P. 2406, zum Bristen, P. 3072.5, von hier über P. 3026, P. 2808, Chlüserlücke, P. 2824, P. 2812, Ruchen, P. 2506, Börtlilücke, P. 2810, P. 2911.2, Sunnig Wichel, P. 2700, P. 2683, P. 3000, P. 3096.2, Schattig Wichel, P. 3084, P. 2966, P. 3061, P. 3011, P. 2773, P. 2985, Fedenstock, P. 2852, P. 2969, P. 2826, P. 2918, P. Ti arms, über den südlichen Grat zur Fellilücke, P. 2478 (rote Markierung), dem Grat entlang aufwärts zum Schneehühnerstock, P. 2773.3, über P. 2700 zum Schijenstock, P. 2885, über die Rientallücke, P. 2700, Bä chenstock, P. 2944, Rienenstock, P. 2957, auf P. 2624, von hier über den West-/Nordwest abfallenden Grat in den Standeltalbach, diesem entlang bis zur Reuss und von hier der Reuss abwärts bis zur Einmündung des Teiftal baches. 1.4 Partielles Banngebiet Fellital Grenze: Von der Einmündung des Teiftalbaches in die Reuss dem Teiftal bach entlang aufwärts bis in den Fussweg Langlaui-Bristenberg (Mittelegg), dem Fussweg entlang abwärts gegen den Bristenberg bis zur Querung des Baches nordöstlich des Bristenbergs, diesem Bach entlang aufwärts bis Höhenkote 1700 im Oberstafel, von dort dem Fussweg entlang zur Krete südlich des Oberstafels, von dort in direkter Linie ins Gitschenchäli, dem Chäli entlang abwärts ins Fellitobel, von dort in südwestlicher Richtung unter die Felliberge, von dort dem alten Felliweg nördlich der Felliberge entlang aufwärts bis zum Rinnsal, welches südöstlich des oberen Felliberges den Weg quert, dem Rinnsal entlang in südwestlicher Richtung aufwärts bis un ter das Felsband, welches auf der Höhe von 1260 m.ü.M. um die bewaldete Kuppe über den Fellibergen führt zum felsigen Couloir nördlich des Stein bruchs, diesem entlang abwärts bis in den Steinbruch Güetli, von dort unter dem steil aufsteigenden Felsband entlang, in südwestlicher Richtung bis ins Grosstal, wo die Höhenkote 1000 das Grosstal quert, dem Grosstal entlang in östlicher Richtung aufwärts bis zur Querung der Höhenkote 1500, der Höhenkote 1500 in südwestlicher Richtung entlang bis zum Standeltal, dem Standeltal entlang hinunter zur Reuss, der Reuss entlang abwärts bis zur Mündung des Teiftalbaches. 31 Fassung gemäss RRB vom 7. Januar 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 17. Januar 2003). 14 40.3121 Anhang 2 (zu Art. 7) Kantonale Banngebiete 2. Allgemeiner Bann 2.1 Banngebiet Alplen-Riemenstalden Grenze: Von Alplen dem markierten Fussweg entlang nach Spilau, bis unter das Gebiet Zingeli, von dort direkt in südlicher Richtung aufwärts, über P. 2018, auf den Hundstock, Siwfass, westlich dem Wanderweg entlang bis zum Wegweiser auf der Schön Chulm, von dort in nordwestlicher Richtung auf den Diepen, weiter zum Rophaien, von dort über den Grat auf das Blutstöckli, P. 1884, vom Blutstöckli in nördlicher Richtung über die Krete auf den Butzenstock, P. 1757, von dort durch das nord-nordwestlich abfal lende Tal bis auf den Fussweg vom Buggi in den Butzen, dem Weg entlang in das Gebiet Butzen, von dort über den Fussweg Butzen-Alplen bis zum Ursprung.32 2.2 Banngebiet Urnersee Grenze: Von der Mündung des Isenthalerbaches der Bauerstrasse entlang südwärts bis zur Unterführung unter der N2 in Seedorf, von dort dem Nord rand der N2 bis zur Unterführung der Giessenstrasse, dieser entlang um den Werkhof Flüelen in die Strasse zum Bahnhof Flüelen, von dort in die Kantonsstrasse, von dort der Kantonsstrasse Richtung Nord bis zum Gru onbach, dem Gruonbach entlang abwärts zum See, von dort in direkter Linie zur Mündung des Isenthalerbaches. 2.3 Banngebiet Seldbach-Sulzbach …33 2.3a Banngebiet Sirtenstock Grenze: Vom Felsturm am östlichen Ende der Lawinenverbauung Si denplangg (Spitznossen) auf Höhenkote 1960 m. ü. M. in gerader östlicher Richtung unter den Felsen bis zum Ende der Steingand. Von hier der gelb roten Markierung entlang bis oberhalb Stelli, von hier in rechtem Winkel der gelbroten Markierung entlang bis zuunterst in die Chäle. Der Chäle entlang aufwärts bis zum Sattel zwischen Pfaffentürm und Hoch Pfaffen. Von hier der markierten Grenze hinunter bis zur Chäle, in dieser hinunter bis zum Auslauf. Anschliessend westlich bis zu den zwei grossen Steinen. In gera der markierter Linie abwärts bis zu den Schafsätzen, von hier nordwestlich 32 Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2003 (AB vom 4. Juli 2003). 33 Aufgehoben durch RRB vom 1. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2010 (AB vom 11. Juni 2010). 15 40.3121 immer am Auslauf der Steingand unter und nördlich dem Sirtenstock ent lang bis hinauf zum P. 2186, östlich des Wanderweges übers Grätli. Von hier wieder südöstlich entlang der Lawinenverbauung zum Ursprung. 34 2.4 Banngebiet Oberalp-Brunnital-Schächental Grenze: Von der Mündung des Rütitales in den Hinter Schächen, dem Rüti tal entlang aufwärts bis zum Wanderweg Trogen–Wannelen. Dem Wander weg entlang Richtung Wannelen bis zu den ersten Alphütten, dort in südöst licher Richtung um die Alphütten herum und wieder in den Wanderweg. Diesem entlang durch den Ofenwald bis zur Niederalp, von hier ebenfalls dem Wanderweg entlang über den Hertitritt, bei der Querung des Baches (von der Oberalp her) diesem entlang hinunter, bis der Bach in den Stäuben mündet. Von hier in südöstlicher Richtung um die Alphütten herum in den Wanderweg, diesem entlang bis zum Vorder Schächen. Dem Vorder Schä chen entlang aufwärts bis zum Bachübergang im Gebiet Unter Balm. Von dort auf dem Grat in südlicher Richtung immer der gelbroten Markierung entlang über Unter Chammli bis zum Chammlitritt. Zwischen dem Unter und Obergriess um den Einschnitt herum und auf P. 2230, in südwestlicher Richtung weiter über Unter- und Mittler Gang auf den Vorder Griessstock. In südlicher Richtung auf den Mittler Griessstock P. 2717, von hier zum Hinter Griessstock immer dem Grat entlang aufwärts bis zum Chli Schärhorn. Von hier hinunter in das Schärhorngriggeli weiter dem Grat aufwärts auf den Chli Ruchen. Von dort in die Ruch Chälen P. 2614, über P. 2825, P. 2842, auf den Gross Ruchen P. 3138.1. Von hier in gerader Linie hinunter zum Stein boden dem Hinterschächen entlang bis Rütisteg, hier der Waldstrasse ent lang Richtung Lissleren-Ueligschwand bis zur Brücke nördlich der Seilbahn Sittlisalp. Von hier talauswärts dem Hinter Schächen entlang bis auf die Hö he des Rütitales. 35 2.5 Banngebiet Bälmeten-Schwarz Grat Grenze: Vom Bälmeten, P. 2414.0, über den nordwestlich abfallenden Grat in den Schneebodenkeller, bis zum Fussweg vom Öfeli auf den Schwarz Grat, bei Kote 2000, von dort über die westlich abfallenden Kuppen ins Ge biet Wurmälpeli, von dort in westlicher Richtung unter das Felsband 240 m unterhalb bzw. südlich des Schwarz Grats, von dort dem Felsband entlang in nordwestlicher Richtung auf P. 2017.8, von dort in das Leidtal, dem Leid tal entlang abwärts bis an den Fuss der Felswand, auf Kote 1250, am Fusse der Felswand, bzw. am oberen Waldrand in südöstlicher Richtung bis in das Bruusttal, unter dem Ofenlochhorn, dem Bruusttal entlang aufwärts, über P. 2089, von dort über den Südwestgrat des Bälmeten zum Ursprung. 34 Eingefügt durch RRB vom 1. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2010 (AB vom 11. Juni 2010). 35 Fassung gemäss RRB vom 1. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2010 (AB vom 11. Juni 2010). 16 40.3121 2.6 Banngebiet Guggital-Waldnacht Grenze: Von der Mündung des Gerinnes im Getschwiler, 350 m westlich der Lang Hütte entlang, dem Gerinne entlang aufwärts zum Rund Stöckli, von dort auf P. 2230, dem Grat entlang aufwärts auf P. 2576, von dort dem Grat entlang westwärts auf P. 2710, von dort einer markierten Linie nördlich, un terhalb des Grats Fläugenfadhorn-Älplistock auf die Älplilücke, von dort dem Grat entlang über P. 2774, P. 2871, von dort über den nordwestlich verlau fenden Grat auf das Eggenmandli, von dort über den östlichen Grat auf P. 2086, von dort über die nordöstlich verlaufende Felskante in den Surenen weg, dem Surenenweg entlang abwärts bis zum Brüggli über den Angibach, dem Angibach entlang abwärts bis zum Ursprung. 2.7 Banngebiet Alp Gnof-Maderanertal Grenze: Vom Golzersteg über den Chärstelenbach, diesem entlang auf wärts bis nach Guferen zur Wanderweg-Brücke, von dort aus entlang dem Wanderweg bis zum Trittbach, dem Trittbach entlang aufwärts bis unter die Felsen der Alpgnofer Platte, von dort unter den Felsplatten in Richtung Nordost über den Schwerzifad zum Fuss der südöstlich abfallenden Felskrete unter dem Alpgnofer Stock, von dort über P. 2343, über Eggen, P. 2454, Alpgnofer Stock, P. 2767, auf den Gross Ruchen, P. 3138, von dort in westlicher Richtung, auf die Grosse Windgällen, P. 3187.7, von dort in süd licher Richtung auf das Schwarzstöckli, P. 2613.8, von dort der südöstlich abfallenden Chäle über die markante Moräne in den Stäfelbach, dem Stä felbach entlang abwärts bis zur Windgällenhütte (AACZ), von der Windgäl lenhütte abwärts entlang dem Hüttenweg bis zum Schisseneggen, von dort dem Fussweg entlang Richtung Golzern bis zu den Nossplatten, von dort durch die Chiächäle in direkter Richtung auf den Golzersteg.36 2.8 Banngebiet Schöllenen Grenze: Von der Kantonsstrasse beim Furka-Oberalp-Bahn-Depot hinter Göschenen westwärts den Hang hinauf bis an die Felswand, dem Fusse der Felswände unter dem Stock entlang südwärts bis zur Militärstrasse in den Bäzberg, von dort der Strasse entlang bis zur Kantonsstrasse, von dort in direkter Linie an die Reuss, bei der Einmündung des Uss. Tüfeltal, dem Uss. Tüfeltal entlang aufwärts bis zum oberen Ende auf 2000 m.ü.M., von dort in direkter, nordwestlicher Linie auf P. 1821.2 unter der Gotthardleitung der ATEL AG, von dort der ATEL-Leitung in nördlicher Richtung entlang bis zum südlichen Ast des Steglauibaches, diesem Bach entlang abwärts zur Reuss und der Reuss entlang abwärts37 bis zum FO-Depot. 2.9 Banngebiet Göscheneralp Grenze: Von der Jäntelbrücke dem Weg ins Börtli entlang aufwärts bis zum Jänteltal, von dort dem Bach entlang aufwärts auf den Hinteren Lockstock, 36 Fassung gemäss RRB vom 1. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2010 (AB vom 11. Juni 2010). 37 Richtig: aufwärts 17 40.3121 P. 2557, dem Grat entlang südwärts auf P. 2822, von dort über den Grat westwärts auf den Mittagstock, P. 2989, Müeterlishorn, P. 3058.7, P. 3066, P. 3039, von dort dem abfallenden Grat entlang nordwestwärts hinunter zum östlichen Äplergensee, von dort dem Bach entlang abwärts in den Fussweg um den Göscheneralpsee, dem Weg entlang auf den Staudamm, der östlichen Dammkrone entlang bis zur Westseite des Dammes, an der Westseite abwärts bis zum Absenkstollen, von dort dem Bach entlang bis zur Jäntelbrücke. 2.10 Banngebiet Leitschach-Intschialp Grenze: Von Torli über den Höhenweg Zuglegni aufwärts bis Twären, P 1878, von dort am westlichen Waldrand abwärts durch den Chängel (gel be Markierung) bis Stall Staldi, weiter über den Fussweg Richtung Ober chäseren, von dort dem Fussweg entlang aufwärts bis zur Wichelhütte, von dort über den Südgrad aufwärts zum Mittelstock, P. 2584, von dort auf den Furtstock, P. 2413, von dort über den Südostgrat auf P. 2208, von dort ab wärts durch die vordere Rosschelen zum Leitschach Fussweg, dem Fuss weg entlang zum Heitersbüelstall, von dort dem Fussweg entlang abwärts bis zum Ursprung.38 2.11 Banngebiet Urnerboden Grenze: Von der Einmündung des Gemsfairenbaches in die Fätsch, dieser entlang aufwärts bis ins Siwloch. Von da in südöstlicher Richtung dem Fels band entlang, danach in südlicher Richtung der gelbrot markierten Grenze aufwärts bis in die Alpstrasse Richtung Gemsfairen, P. 1802. Der Strasse entlang bis zu den Gemsfairenhüttli, um diese herum in südöstlicher Rich tung zum Gemsfairenbach. Diesem entlang abwärts bis zur Fätsch. 39 2.12 Banngebiet Hinter Schattig – Erstfeldertal40 Grenze: westlich der Reckenlaui dem alten Viehtriebweg Bärlibutz-Ellbogen entlang über die Langlaui bis zur tiefen Runse im Schindenlauigebiet, der gelb-roten Markierung aufwärts zum Rund-Horn, P. 1779, weiter zum Gross Bruch auf die Spitze, von hier entlang in östlicher Richtung bis zum Signal stein, weiter in rechtwinklig markierter Linie abwärts am westlichen Wald rand durch die Reckenlaui bis zum Ursprung. 38 Eingefügt durch RRB vom 8. Juni 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004 (AB vom 18. Juni 2004). 39 Eingefügt durch RRB vom 1. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2010 (AB vom 11. Juni 2010). 40 Eingefügt durch RRB vom 3. Juni 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2014 (AB vom 13. Juni 2014) 18 40.3121 3. Banngebiet für Niederwild 3.1 Banngebiet Leitschach-Rostwald-Intschialp ...41 3.2 Banngebiet Sewen-Färnigwald-Meiental Grenze: Von der Kantonsstrassenbrücke über den Kleinalpbach dem Fuss weg zur Sewenhütte entlang aufwärts bis unter die Mandlenen, von dort in nördlicher Richtung über die Mandlenen auf den Sewenstock, von dort dem Grat entlang bis P. 3008.2, von dort dem Bächenstock entlang, über den Miesplanggen St. bis zum Rot Bergli, P. 2407, von dort in Richtung auf den Bach unter den Laucheren, dem Bach entlang abwärts zur Kantonsstrasse, von dort der Kantonsstrasse entlang zurück zum Ursprung. 4. Banngebiet für Gämsen und Murmeltiere 4.1 Banngebiet Urserental-St. Annaberg-Gurschen Grenze: Vom Steibental auf der Höhe von 1700 m.ü.M. in südwestlicher Richtung zum Gamssteg, P. 1616, dem Weg entlang über den Gamsboden bis zum Steg über den Guspisbach, dem Bach entlang aufwärts über Bi den Hüttlenen bis zur Einmündung des Chastelhornbaches in den Guspisbach, dem Chastelhornbach entlang aufwärts über den Grat, P. 2494, zum Chastelhorn, P. 2973.1, weiter über den Gemsstock zum Gurschenstock, über den Älpligrat auf P. 2585.4, der Krete zwischen dem vorderen und hin teren Gurschenälpetli entlang abwärts ins Vordere-Älpetlistal, dem Bach entlang bis zur Einmündung in die Unteralpreuss, dieser entlang abwärts bis zur Mündung des Gurschenbaches, dem Gurschenbach entlang aufwärts bis zu den Alpgebäuden beim Gurschenbach, von dort dem Weg entlang über die Gurschenalp zum Mändli, P. 2034.1, von dort dem Fussweg ent lang auf P. 1907, bis in den St. Annabach, dem St. Annabach entlang auf wärts bis zum Seitenbach aus dem Gebiet Vorder Älpetli, dem Bach entlang aufwärts auf das Vorder Älpetli auf Höhenkote 2180, von dort in nordwestli cher Richtung über P. 2037, von dort in südwestlicher Richtung ins Steiben tal, diesem entlang zum Ursprung. 41 Aufgehoben durch RRB vom 8. Juni 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004 (AB vom 18. Juni 2004). 19 40.3121 Anhang 3 (zu Art. 16) Liste der verbotenen Seilbahnen42 Folgende Seilbahnen dürfen für die Zufahrt ins Jagdgebiet nicht benützt werden: 1. Andermatt Kontrollbahn Bäzberg (ATEL) 2. Göschenen Bitzi-Rötiboden (KWG) 3. Göschenen Unter Wiggen-Hützgenboden (KWG) 4. Spiringen Holzboden-Sulbach (EWA) 5. Alle Seilbahnen der Armee 42 Fassung gemäss RRB vom 3. Juni 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2014 (AB vom 13. Juni 2014). 20 40.3121 Anhang 6 (zu Art. 4) Liste Wertersatz Tierart Wertersatz in Fr. Auerwild 1 000.00 Bartgeier 3 000.00 Birkwild/Rackelwild 500.00 Dachs 100.00 Edel- und Steinmarder 100.00 Eichhörnchen 100.00 Feldhase 150.00 Fischreiher 200.00 Fuchs 100.00 Gämsbock 300.00 Gämsgeiss 300.00 Gämsgeiss laktierend 400.00 Gämsjährling 150.00 Gämskitz 150.00 Haselhuhn 500.00 Kronenhirsch 1 500.00 Hirschstier 1 000.00 Hirschkuh 1 000.00 Hirschkuh laktierend 1 200.00 Hirschkalb 500.00 Iltis 100.00 Luchs 3 000.00 Murmeltier 100.00 Rehbock 300.00 Rehgeiss 300.00 Rehgeiss laktierend 400.00 Rehkitz 150.00 Schneehase 100.00 Schneehuhn 200.00 Schnepfe 200.00 Schwan 200.00 21 40.3121 Steinadler 1 000.00 Steinbock 2 000.00 Steingeiss 1 500.00 Steingeiss laktierend 2 000.00 Steinkitz 1 000.00 Steinhuhn 500.00 Uhu 1 000.00 Übrige Nachtraubvögel 200.00 Übrige Tagraubvögel 200.00 Übrige Vögel 100.00 Wasservögel geschützt 200.00 Wasservögel nicht geschützt 100.00 Wildkatze 500.00 Wildschwein 500.00 22

Regulation on practice of hunting (Hunting Regulations) · Nelum