تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين سويسرا

Regulation on cantonal alpine cheese award

صدر في 2003-06-24 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Reglement über die kantonale Alpkäseprämierung
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Graubünden
الموضوعات
Food and nutrition
الكلمات المفتاحية
milk/dairy products, authorization/permit, education, food safety and quality, enforcement/compliance

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. 917.200 Reglement über die kantonale Alpkäseprämierung Vom 24. Juni 2003 (Stand 1. August 2003) Gestützt auf Art. 24 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes1) von der Regierung erlassen am 24. Juni 2003 Art. 1 Zweck 1 Die Alpkäseprämierung bezweckt die Förderung der Qualität. Darüber hinaus soll sie als Plattform zur fachlichen Weiterbildung der Alpsennerinnen und Alpsennen dienen. Art. 2 Aufsicht 1 Die Aufsicht über die Prämierung obliegt der Direktion des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (LBBZ) Plantahof. Art. 3 Organisation 1 Für die Durchführung und Organisation ist die Fachstelle für Alpwirtschaft am LBBZ Plantahof zuständig. Art. 4 Teilnahmeberechtigung 1 Zur Prämierung zugelassen sind alle Alpkäsereien im Kanton Graubünden, die eine Produktionsbewilligung des Bundes besitzen. Die Herkunft der Käse muss ausge wiesen sein. 2 Die Teilnahme ist freiwillig und muss im Voraus angemeldet werden. Die Fachstel le kann eine Fabrikationskontrolle anfordern. Art. 5 Taxatoren 1 Für die Beurteilung der Käse werden Fachleute beigezogen. 1) BR 910.000 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/910.000/de 917.200 Art. 6 Beurteilung 1 Die Bewertung der Käse erfolgt anhand eines im Voraus festgelegten Beurteilungs schemas. In Zusammenarbeit mit der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft (FAM) können zweckdienliche Analysen vorgenommen werden. Art. 7 Prämie 1 Die Fachstelle kann für Käse, die den aktuellen Qualitätsansprüchen genügen, eine abgestufte Qualitätsprämie bis 250 Franken pro Alp ausrichten. Bei ungenügender Qualität werden keine Prämien ausgerichtet. Art. 8 Einsprache 1 Eine Einsprache gegen das Resultat ist nur bei einer Einstufung der Käse in die Ka tegorie „ungenügend“ möglich. Die Einsprache ist unmittelbar nach der Bekanntga be des Resultates bei der Fachstelle einzureichen. Solche Käse müssen zu einer Nachbeurteilung zurückgelassen werden. Art. 9 Bericht 1 Die Fachstelle erstellt über die Prämierung einen jährlichen Bericht. Art. 10 In-Kraft-Treten, Aufhebung bisherigen Rechts 1 Dieses Reglement tritt auf den 1. August 2003 in Kraft. 2 Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement für die Mulchentaxation vom 3. Oktober 19881) aufgehoben. 1) AGS 1988, 2097 und AGS 199, 2525 2 917.200 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 24.06.2003 01.08.2003 Erlass Erstfassung 3 917.200 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 24.06.2003 01.08.2003 Erstfassung 4

Regulation on cantonal alpine cheese award · Nelum