Power Supply Law of the Canton Graubünden (Graubünden Power Supply Law)
صدر في 2009-04-23 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden (StromVG GR).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Graubünden
- الموضوعات
- Energy
- الكلمات المفتاحية
- energy conservation/energy production, hydropower generation, institution, environmental fees/charges, offences/penalties, enforcement/compliance, governance, renewable energy
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Art. 1 1 Dieses Gesetz bezweckt eine sichere, wirtschaftliche und nachhaltige Zweck und Versorgung des Kantonsgebietes mit Elektrizität. Geltungsbereich 5) 2 Es ordnet den Vollzug des Bundesrechtes und regelt die Aufgabentei- lung zwischen den Gemeinden, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) und dem Kanton.
Art. 2 Der Kanton vollzieht die ihm vom Bundesrecht 6) übertragenen Aufgaben, Zuständigkeit soweit nicht die Gemeinden oder die Netzbetreiber zuständig erklärt wer- den.
Art. 3 1 Die Gemeinden sind im Rahmen ihrer raumplanerischen Erschliessungs- Erschliessung aufgaben für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der elektrischen Ver- teilnetze verantwortlich. 1) GRP 2008/09, 910 2) SR 734.7 3) BR 110.100 4) Seite 949 5) Stromversorgungsgesetz, SR 734.7 6) Stromversorgungsgesetz, SR 734.7 1.01.2011 1 812.100 Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden 2 Sie können zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Stromversor- gung eigene, regionale oder überregionale EVU bilden oder die Erfüllung dieser Aufgaben Dritten übertragen. II. Netzgebiete und Netzbetrieb
Art. 4 Grundsätze 1 Die Netzgebiete sind auf allen Netzebenen zu bezeichnen. 2 Ein Netzgebiet kann mehrere Spannungsebenen umfassen. Lokale, re- gionale und überregionale Verteilnetze können sich geographisch überla- gern. 3 Die Bezeichnung der Netzgebiete erfolgt anhand folgender Kriterien: a) Eigentumsverhältnisse am Elektrizitätsnetz; b) vertragliche Verhältnisse betreffend den Bau, Betrieb und Unterhalt des Elektrizitätsnetzes; c) Gewährleistung einer sicheren, effizienten und kostengünstigen Stromversorgung. 4 Bestehende Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt.
Art. 5 Bezeichnung der 1 Die Netzgebietsbezeichnung hat flächendeckend über das gesamte Kan- Netzgebiete tonsgebiet zu erfolgen. 2 Die Gemeinden teilen dem Kanton ihren Netzbetreiber mit. 3 Der Kanton bezeichnet die Netzgebiete nach Anhörung der Gemeinden, der Netzeigentümer und der Netzbetreiber. 4 Für ein Netzgebiet ist jeweils ein Netzbetreiber verantwortlich.
Art. 6 Vertragliche 1 Die Gemeinden, die Netzeigentümer und die Netzbetreiber regeln ver- Regelungen traglich Rechte und Pflichten, soweit diese über die Aufgaben aus dem Bundesrecht 1) hinausgehen. 2 Einer vertraglichen Regelung bedürfen insbesondere: a) die Übertragung von Aufgaben an einen Dritten gemäss Artikel 3 Ab- satz 2; b) die Benützung des öffentlichen Grund und Bodens; c) das Verhältnis zwischen Netzeigentümer und Netzbetreiber; d) die Eigentumsverhältnisse an den Verteilnetzanlagen; e) allfällige weitere Leistungen des Netzbetreibers. 1) Stromversorgungsgesetz, SR 734.7 2 1.01.2011 Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden 812.100
Art. 7 1 Die Verantwortung für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt re- Regionale und gionaler und überregionaler Verteilnetze, welche der Belieferung von überregionale Verteilnetze EVU dienen, liegt bei den Betreibern dieser Netze. 2 Diese Netzbetreiber informieren den Kanton über die räumliche Ausdeh- nung und die technische Auslegung ihrer Netzgebiete sowie über die Eigentumsverhältnisse an den Anlagen. Werden neue Gebiete erschlossen, hat die Information vor dem Bau der Anlagen zu erfolgen. 3 Die Netzgebiete werden vom Kanton mittels Verfügung bestätigt.
Art. 8 1 Bei regionalen und überregionalen Verteilnetzen bezeichnet der Kanton Bezeichnung das Netzgebiet und den Netzbetreiber: durch den Kanton a) im Streitfall; b) zur Erschliessung eines unversorgten Gebietes; c) wenn der bisherige Netzbetreiber seine Pflichten wiederholt verletzt. 2 Die Bezeichnung erfolgt nach Massgabe von Artikel 4.
Art. 9 1 Änderungen des Netzgebietes oder des Netzbetriebs erfordern eine neue Änderung der Verfügung des Kantons. Verhältnisse 2 Der Kanton kann ein Netzgebiet nach Anhörung der Betroffenen neu be- zeichnen, wenn die Kriterien nach Artikel 4 Absatz 3 Litera c nicht mehr erfüllt werden sowie im Rahmen von Gemeindefusionen zur Vereinheitli- chung des Netzbetriebs. III. Anschlusspflichten
Art. 10 1 Innerhalb eines Netzgebietes ist der bezeichnete Netzbetreiber zur Ge- Grundsätze währleistung des Netzanschlusses nach den Bestimmungen des Bundes- rechtes 1) verpflichtet. 2 Der Betreiber des lokalen Verteilnetzes stellt den Anschluss aller Endver- braucher auf sämtlichen Spannungsebenen sicher. Die finanziellen Folgen beim Wechsel von Anschlüssen bestimmen sich nach dem Bundesrecht 2).
Art. 11 1 Der Kanton kann einen Netzbetreiber nach Abwägung der Gesamtinte- Ausserhalb des ressenlage verpflichten, Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger auch Netzgebietes 1) Stromversorgungsgesetz, SR 734.7 2) Stromversorgungsgesetz, SR 734.7 1.01.2011 3 812.100 Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden ausserhalb seines Netzgebietes anzuschliessen. Bei der Interessenabwä- gung sind die Kriterien nach Artikel 4 Absatz 2 zu berücksichtigen. 2 Im Umfang der Verpflichtung des neuen Netzbetreibers wird der bishe- rige Netzbetreiber von seiner Anschlusspflicht befreit.
Art. 12 Ausserhalb der 1 Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht bereits gestützt auf Bauzone das Bundesrecht 1) ans Verteilnetz anzuschliessen sind, haben ein An- schlussrecht, wenn: a) ihnen eine Selbstversorgung technisch und wirtschaftlich nicht zuge- mutet werden kann; b) der Anschluss für den Netzbetreiber technisch möglich, wirtschaftlich tragbar sowie verhältnismässig ist und c) am Anschluss des Endverbrauchers ein öffentliches Interesse besteht. 2 Die Kosten dieser Anschlüsse sind vom jeweiligen Endverbraucher zu tragen.
Art. 13 Streitigkeiten Der Kanton entscheidet Streitigkeiten im Zusammenhang mit der An- schlusspflicht, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Elektrizitätskom- mission (ElCom) fallen. IV. Organisationsformen von kantonalem Interesse
Art. 14 Kantonale 1 Der Kanton und die Gemeinden sind befugt, gegebenenfalls mit Dritten Elektrizitäts- eigene Elektrizitätsgesellschaften zu gründen, die sich mit der Produktion, gesellschaften dem Transport, der Transformierung, dem Austausch und der Lieferung von elektrischer Energie befassen. 2 Diese Elektrizitätsgesellschaften können sich ihrerseits an anderen Pro- duktions- und Energiehandelsgesellschaften beteiligen. V. Strafbestimmungen und Vollstreckung
Art. 15 Busse 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig die vom Kanton zu vollziehenden Be- stimmungen des Bundesrechtes 2), dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verletzt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. 1) Stromversorgungsgesetz, SR 734.7 2) Stromversorgungsgesetz, SR 734.7 4 1.01.2011 Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden 812.100 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden. 4 1) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Straf- verfahren vor Verwaltungsbehörden.
Art. 16 1 Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditge- Verantwortlich- sellschaft, einer Einzelfirma, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt oder ei- keit ner Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. 2 Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengemeinschaft solidarisch.
Art. 17 Der Kanton kann zur Durchsetzung von Pflichten aus dem Bundesrecht 2) Verwaltungs- und nach diesem Gesetz verwaltungsrechtliche Sanktionen, insbesondere rechtliche Sanktionen die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, anordnen. VI. Schlussbestimmungen
Art. 18 1 Die kantonalen Aufgaben aus dem Bundesrecht 3) und diesem Gesetz Vollzug werden durch die Regierung vollzogen. Sie kann die Entscheidkompetenz dem zuständigen Departement übertragen. 2 Die Regierung kann namentlich Branchenrichtlinien und Fachnormen verbindlich erklären.
Art. 19 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Wasserrechtsgesetz des Änderung Kantons Graubünden vom 12. März 1995 (BWRG) 4) wie folgt geändert: bisherigen Rechts
Art. 5 Abs. 1 Der Kanton steht den Gemeinden auf deren Ersuchen in Fragen der Was- serkraftnutzung beratend zur Seite. 1) Fassung gemäss Anhang Ziffer 23 EGzStPO, KA 2010, 2412; am 1. Januar 2011 in Kraft getreten 2) Stromversorgungsgesetz, SR 734.7 3) Stromversorgungsgesetz, SR 734.7 4) BR 810.100 1.01.2011 5 812.100 Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden
Art. 6 lit. g Aufgehoben
Art. 61 bis Art. 71 Aufgehoben
Art. 20 Übergangsbe- 1 Die Gültigkeit bestehender Vertragsverhältnisse richtet sich nach dem stimmungen Bundesrecht 1). Rechte und Pflichten aus bestehenden Wasserrechtsver- hältnissen bleiben unberührt. 2 Die Gemeinden, die Netzeigentümer und die Netzbetreiber treffen inner- halb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die vertraglichen Re- gelungen nach Artikel 6. 3 Bestehende Verträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen, sind mit entspre- chenden Nachträgen zu ergänzen.
Art. 21 Referendum, 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 2). Inkrafttreten 2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 3). 1) Artikel 14 Absatz 5 des Stromversorgungsgesetzes (SR 734.7) und Artikel 30 der Stromversorgungsverordnung (SR 734.71) 2) Die Referendumsfrist ist am 29. Juli 2009 unbenutzt abgelaufen. 3) Mit RB vom 11. August 2009 auf den 1. September 2009 in Kraft gesetzt. 6 1.01.2011