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قوانين سويسرا

Plant Protection Ordinance

صدر في 1998-12-01 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Pflanzenschutzverordnung.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Appenzell Ausserrhoden
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
plant protection, pests/diseases, institution, court/tribunal, data collection/reporting, governance
الفئات
agriculture

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  1. 920.11 Pflanzenschutzverordnung vom 1. Dezember 1998 (Stand 1. Mai 2013) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 178 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Land wirtschaft 1), auf die Verordnung vom 5. März 1962 über Pflanzenschutz 2) und auf Art. 17 des kantonalen Gesetzes vom 7. Juni 1998 über die Land wirtschaft 3), verordnet: Art. 1 Organ des kantonalen Pflanzenschutzdienstes4) 1 Organ des kantonalen Pflanzenschutzdienstes ist die Zentralstelle für Pflanzenschutz im Landwirtschaftsamt. Art. 2 Zentralstelle für Pflanzenschutz 1 Die Zentralstelle für Pflanzenschutz beobachtet und überwacht die pflan zengesundheitliche Lage im Kanton. 2 Sie trifft nach den Vorschriften des Bundes und des Kantons alle Massnah men, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung von Pflanzen krankheiten zu verhindern. 3 Sie unterhält einen Pflanzenschutz-Beratungsdienst5). 1) LwG (SR 910.1) 2) Pflanzenschutzverordnung (PSV; SR 916.20 3) bGS 920.1 4) Art. 150 LwG; Art. 1 PSV, Art. 2 V über die Bekämpfung der San-José-Schildlaus, des Feuerbrandes und der gemeingefährlichen Obstvirosen (SR 916.22), im folgen den kurz Bekämpfungsverordnung 5) Art. 4 PSV * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 699 1 http://www.lexfind.ch/link/Bund/910.1/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/916.22/de http://bgs.ar.ch/data/920.1/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/916.20/de 920.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 3 Meldepflicht1) 1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind für die Überwa chung ihrer Pflanzenbestände selber verantwortlich. 2 Personen, die auf den von ihnen bewirtschafteten Grundstücken oder in deren Nähe, beim Inverkehrbringen von Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflan zenerzeugnissen oder bei der Arbeit auf Grundstücken, mit deren Pflege sie beauftragt sind, meldepflichtige Pflanzenkrankheiten2) feststellen oder wahr zunehmen glauben, haben dies der Zentralstelle für Pflanzenschutz zu mel den. 3 Die Zentralstelle für Pflanzenschutz sorgt dafür, dass die gemeldeten Pflanzen umgehend besichtigt und allenfalls Proben für eine Inspektion ent nommen werden. Den beauftragten Organen ist der freie Zutritt zu den Anla gen und die Entnahme von Pflanzenproben zu gestatten. An befallenen oder befallsverdächtigen Pflanzen dürfen ohne die Zustimmung der Zentralstelle für Pflanzenschutz keine Eingriffe vorgenommen werden, bis die Pflanzen besichtigt sind und über das weitere Vorgehen entschieden ist. Art. 4 Rodung von befallenen Pflanzen und von Wirtspflanzen 1 Die Zentralstelle für Pflanzenschutz verfügt die Rodung von befallenen Pflanzen. Sie entscheidet über die Art und Weise, wie die Pflanzen zu ent fernen und zu vernichten sind3). 2 Die Zentralstelle für Pflanzenschutz kann die vorsorgliche Rodung von Wirtspflanzen anordnen, wenn dies die Befallslage erfordert4). 3 Die Gemeinden unterstützen die von der Zentralstelle für Pflanzenschutz angeordneten Bekämpfungsmassnahmen. Sie stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Personal, Material und Anlagen zur Verfügung5). 4 Der Kanton vergütet die im Auftrag der Zentralstelle für Pflanzenschutz durch die Gemeinden oder durch Dritte ausgeführten Arbeiten. 1) Art. 7 PSV, Art. 2 Bekämpfungsverordnung 2) Vgl. Anhang I der PSV sowie V über die Meldung von gemeingefährlichen Schädlin gen und Krankheiten (SR 916.201) 3) Art. 36 PSV, Art. 14 Bekämpfungsverordnung 4) Art. 17 Abs. 2 kantonales Landwirtschaftsgesetz 5) Art. 8 Abs. 2 kantonales Landwirtschaftsgesetz 2 http://www.lexfind.ch/link/Bund/916.201/de Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.11 Art. 5 Pflanzverbot für Wirtspflanzen1) 1 Die Neupflanzung von hochanfälligen Wildgehölzen und Zierpflanzen, die meldepflichtige Pflanzenkrankheiten übertragen (Wirtspflanzen), ist auf dem ganzen Kantonsgebiet verboten. 2 AIs hochanfällig gelten die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Pflanzen, Pflanzenteile (Stecklinge, Edelreiser, Unterlagen usw.) dieser Gat tungen oder Arten sowie die davon abgeleiteten Formen wie Hybriden oder Mutationen. Art. 6 Massnahmen gegen die Verschleppung durch Bienen2) 1 Die Zentralstelle für Pflanzenschutz trifft Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung von Pflanzenkrankheiten durch Bienen. Sie kann insbe sondere verbieten, dass Bienen während bestimmten Jahreszeiten aus Be fallsgebieten in befallsfreie Zonen verstellt werden. Dabei handelt sie in Ab sprache mit dem Veterinäramt und den Bieneninspektorinnen und Bienenin spektoren. Art. 7 Abfindungen3) 1 Die Zentralstelle für Pflanzenschutz kann Abfindungen ausrichten, wenn die angeordneten Massnahmen für die Betroffenen zu einer wirtschaftlichen Härte führen. 2 Entsprechende Begehren sind sofort, spätestens aber ein Jahr nach der Schädigung, einzureichen und zu begründen. Die Zentralstelle für Pflanzen schutz entscheidet in einem einfachen, für die Geschädigten kostenlosen Verfahren. 3 Keine Abfindungen werden ausgerichtet, wenn die Vernichtung von Pflan zen, Pflanzenerzeugnissen oder Gegenständen notwendig geworden ist, weil die Betroffenen oder ihre Rechtsvorgänger Vorschriften oder Anordnun gen nicht befolgt haben. 1) Art. 17 Abs. 2 kantonales Landwirtschaftsgesetz 2) Art. 15a Bekämpfungsverordnung 3) Art. 156 LwG, Art. 32 PSV 3 920.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 8 Rechtsschutz1) 1 Gegen Verfügungen der Zentralstelle für Pflanzenschutz kann beim Depar tement Volks- und Landwirtschaft innert 20 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden. Rekurse gegen Pflanzenschutzmassnahmen haben keine aufschie bende Wirkung. Art. 9 Aufgehobene Erlasse 1 Die Verordnung zum Bundesratsbeschluss vom 30. April 1946 über die Be kämpfung der San-José-Schildlaus vom 20. Januar 19472) wird aufgehoben. Art. 10 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft. 1) Art. 40 PSV 2) bGS 925.11 4

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