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قوانين سويسرا

Ordinance relating to water charges

صدر في 1990-10-30 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung betreffend Wassertarife.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Basel-Stadt
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
water supply, water charges, fees/royalties, contracts, enforcement/compliance

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  1. Wassertarife: Verordnung 772.830 1 Verordnung betreffend Wassertarife Vom 30. Oktober 1990 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über die Versorgung des Kantons Basel-Stadt mit Energie und Trinkwasser durch die Industriellen Werke Basel (IWB Gesetz) vom 21. April 19881), beschliesst nachfolgende Verordnung: § 1.2) Allgemeiner Wassertarif 1.1. Anwendung Dieser Tarif gilt für alle Benützerinnen und Benützer der Wasserver sorgung; vorbehalten bleibt die Verrechnung nach §§ 2 und 3. 1.2. Wasserpreis Der Wasserpreis besteht aus einem Einheitspreis pro bezogenen Ku bikmeter Wasser und einem Grundpreis, der von der Nenngrösse des Wasserzählers bestimmt wird. 1.2.1. Einheitspreis CHF 1.46/m3 1.2.2. Grundpreis CHF 60.–/(m3/h)/Jahr Für Einfamilienhäuser mit bis zu fünf Räumen mit Wasseranschluss wird eine Zählerleistung von 3 m3/h verrechnet. 1.3. Besondere Bestimmungen 1.3.1. Die Ablesung erfolgt in der Regel jährlich, mit viermonatlichen Akontozahlungen, die je ungefähr einem Drittel der Jahresrechnung entsprechen. 1.3.2. Die Abrechnung gewerblicher und industrieller Bezüger kann monat lich erfolgen. 1) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gesetz über die Indus triellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 11. 2. 2009 (SG 772.300). 2) § 1: Ziff. 1.1., 1.2., 1.3.1. und 1.3.2. in der Fassung des RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2007); Ziff. 1.2.1. und 1.2.2. in der Fassung des RRB vom 23. 6. 2009 (wirksam seit 1. 7. 2009). https://bs.clex.ch/frontend/versions/1425 772.830 Energie- und Wasserversorgung 2 § 2.3) Sondertarife 2.1. Anwendung Diese Tarife gelten für die Benützerinnen und Benützer der Wasser versorgung, die Wasser für besondere Zwecke einsetzen. 2.2. Temporäre Wasserabgabe 2.2.1. Einheitspreis CHF 1.46/m3 2.2.2. Grundpreis: Zählermiete CHF 1.25/Zähler/Tag Fixkostenanteil (pro Ausleihung oder Jahr) CHF 150.– 2.3. Wasserabgabe für Kleingärten 2.3.1. Einheitspreis CHF 1.46/m3 2.3.2. Grundpreis CHF 150.–/Jahr (Die Entleerung der Leitung zum Schutz des Zählers vor dem Ein frieren hat die Benützerin oder der Benützer vorzunehmen.) 2.4. Sprinkleranlagen 2.4.1. Einheitspreis CHF –.– (Zur Brandverhütung und -bekämpfung verwendetes Wasser wird nicht verrechnet.) 2.4.2. Grundpreis CHF 65.–/(m3/h)/Jahr (Nach Anschlussleistung der Anlage) 2.5. Klima- und Kühlanlagen 2.5.1. Einheitspreis CHF 1.46/m3 2.5.2. Grundpreis CHF 60.–/(m3/h)/Jahr (Nach Anschlussleistung der Anlage, Minimalpreis CHF 600.– pro Anlage) 2.6. Rohwasserabgabe 2.6.1. Einheitspreis CHF –.60/m3 2.6.2. Grundpreis CHF 60.–/(m3/h)/Jahr 3) § 2: Ziff. 2.1., 2.2.2., 2.4.1., 2.7.1., 2.7.3. und 2.7.4. in der Fassung des RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2007); Ziff. 2.2.1., 2.3.1., 2.3.2., 2.4.2., 2.5.1., 2.5.2., 2.6.1., 2.6.2. und 2.7.2. in der Fassung des RRB vom 23. 6. 2009 (wirksam seit 1. 7. 2009). Wassertarife: Verordnung 772.830 3 2.7. Brauchwasserabgabe 2.7.1. Sockeltarif für den Mindestbezug von 50'000m3 CHF 50'000.–/Jahr Einheitspreis: ab 50'000 bis 100'000 m3 CHF 1.00/ m3 ab 100'000 m3 gemäss Spezialvertrag 2.7.2. Grundpreis CHF 60.–/(m3/h)/Jahr 2.7.3. Bedingungen für die Brauchwasser-Lieferung: – Mindestbezug von 50'000 m3/Jahr – Separates Brauchwassernetz mit Brauchwasserzählern in den Gebäuden der Kundin und des Kunden – Abschaltbar bei Engpässen in der Trinkwasserversorgung – Es wird keine Trinkwasserqualität garantiert 2.7.4. Das unverschmutzte Brauchwasser muss über eine Sauberwasserab leitung oder in einen Vorfluter abgeführt werden. Verschmutztes Brauchwasser ist über die ARA abzuleiten. Entsprechende Bewilli gungen der zuständigen kantonalen Verwaltung sind vorgängig ein zuholen. § 3.4) Spezialverträge 3.1. Bei einem Trinkwasserbezug von mehr als 120'000 m3 pro Jahr kann der Wasserpreis durch einen Spezialvertrag festgelegt werden. 3.2. Bei einem reinen Brauchwasserbezug von mehr als 100'000 m3 pro Jahr kann der Wasserpreis durch einen Spezialvertrag festgelegt wer den. 3.3. 4) § 3: Ziff. 3. 1. und 3.2. in der Fassung des RRB vom 21. 11. 2006 (wirksam seit 26. 11. 2006); Ziff. 3.3. aufgehoben durch Abschn. I Ziff. 8 der Verordnung zur Einführung des neuen IWB-Gesetzes vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1. 2010, SG 772.301). 772.830 Energie- und Wasserversorgung 4 § 4.5) Spezielle Bestimmungen 4.1. Wasserverbrauch für öffentliche Zwecke 4.1.1. Die Gebühren für das Wasser der öffentlichen Brunnen, das Schwemmen der Strassen und das Begiessen oder Spülen anderer öf fentlicher Anlagen werden dem jeweiligen Gemeinwesen in Rechnung gestellt. 4.1.2. Dieser Wasserverbrauch ist den IWB mit 75% des Einheitspreises nach § 1 zu vergüten. 4.2. Brunnbriefe 4.2.1. Die Industriellen Werke Basel sind ermächtigt, aufgrund von Brunnbriefen käuflich erworbene Berechtigungen zum Bezug von Quellwasser im laufenden Erguss durch Abschluss eines Vertrages zum Bezug zu beliebiger Zeit zu konvertieren, sofern der Abonnent sich bereit erklärt, auf seine Kosten einen Wasserzähler einzubauen und unterhalten zu lassen. 4.2.2. Neben dem Grundpreis nach § 1 ist in diesem Fall für jeden über 800 m3 (½ Helbling) pro Jahr hinaus bezogenen m3 der Einheitspreis nach § 1 zu bezahlen. § 5.6) Allgemeine Bestimmungen 5.1. Ablesung und Verrechnung 5.1.1. Der Wasserbezug wird in Kubikmetern (m3) gemessen und ver rechnet. 5.1.2. Der Grundpreis ist auch für die Zeit zu bezahlen, in der kein Wasser bezogen wird. 5.1.3. Ab 1. Januar 1995 wird auf allen Wasserpreisen die Mehrwertsteuer erhoben. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung betreffend Wasserpreise vom 18. März 1986. Sie ist zu publizieren. Die neuen Tarife sind, beginnend mit der Abrechnungsperiode, die auf den Rechnungsmonat Dezember 1990 folgt, anzuwenden. 5) § 4: Ziff. 4.1.1. in der Fassung von Abschn. I Ziff. 8 der Verordnung zur Einfüh rung des neuen IWB-Gesetzes vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1. 2010, SG 772.301); Ziff. 4.1.2. in der Fassung des RRB vom 23. 6. 2009 (wirksam seit 1. 7. 2009). 6) § 5 Ziff. 5.1.3. beigefügt durch RRB vom 29. 11. 1994 (wirksam seit 1. 1. 1995); Abschn. II dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Die Einheitspreise und die Mehrwertsteuer für Abrechnungsperioden, die früher begonnen haben, werden ermittelt, indem ein gleichmässiger Verbrauch vorausgesetzt und dieser in einen Anteil vor dem 1. Januar 1995 und in einen Anteil nach dem 31. Dezember 1994 aufgeteilt wird.

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