Ordinance relating to the Zurich Aircraft Noise Index (Zurich Aircraft Noise Index Ordinance)
صدر في 2011-12-07 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Zürich
- الموضوعات
- Air and atmosphere
- الكلمات المفتاحية
- noise pollution, special fund, enforcement/compliance, pollution control
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Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO) 748.15 Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO) (vom 7. Dezember 2011)1, 2 Der Regierungsrat, gestützt auf § 3 Abs. 4 des Gesetzes über den Flughafen Zürich vom 12. Juli 19995 und § 4 lit. d des Flughafenfondsgesetzes vom 20. August 20016, beschliesst: A. Allgemeines Gegenstand§ 1. Diese Verordnung regelt a. den Zürcher Fluglärm-Index (ZFI), b. die Verwendung von Mitteln des Flughafenfonds für Massnahmen der Gemeinden im Bereich der Raumplanung und für Massnah men zur Verbesserung der Wohnqualität. B. Zürcher Fluglärm-Index Begriff§ 2. Der Zürcher Fluglärm-Index (ZFI) ist ein Instrument zur Erfassung und Überwachung der vom Betrieb des Flughafens Zürich ausgehenden Belästigung der Bevölkerung durch Fluglärm. Richtwert§ 3. 1 Der ZFI-Richtwert bezeichnet die Obergrenze der Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Personen. 2 Der ZFI-Richtwert berechnet sich nach der im Anhang wieder gegebenen Formel auf der Grundlage der folgenden Eckwerte: a. Anzahl der Flugbewegungen im Jahr 2000, b. An- und Abflugrouten im Jahr 2004, c. Verkehrszusammensetzung (Flottenmix) im Jahr 2004, d. Nachtflugsperrordnung gemäss vorläufigem Betriebsreglement, e. Wohnbevölkerung nach der eidgenössischen Volkszählung 2000. 3 Daraus ergibt sich ein Richtwert von 47 000 Personen. 11. 4. 12 - 76 748.15 Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO) Monitoringwert § 4. 1 Der ZFI-Monitoringwert gibt die Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Personen wieder. Er wird jährlich neu berechnet. 2 Der ZFI-Monitoringwert berechnet sich nach der im Anhang wie dergegebenen Formel auf der Grundlage der Anzahl der Flugbewe gungen, der An- und Abflugrouten, der Verkehrszusammensetzung (Flottenmix), der Nachtflugsperrordnung und der Wohnbevölkerung des jeweiligen Berichtsjahres. 3 Zusammen mit der Angabe des ZFI-Monitoringwertes wird dar gestellt, inwieweit dessen Veränderungen durch die Entwicklung der Bevölkerungszahl und durch die Entwicklung des Flugbetriebs verur sacht worden sind (Bevölkerungs- und Flugbetriebsindex). Expertengruppe § 5. 1 Die Volkswirtschaftsdirektion setzt als beratende Kommis sion die «Expertengruppe ZFI» ein. 2 Die Expertengruppe wird durch das Amt für Verkehr geleitet. Sie setzt sich zusammen aus verwaltungsinternen und verwaltungsunab hängigen Fachpersonen, insbesondere aus den Bereichen Luftverkehr, Akustik, Lärmwirkungsforschung, Lärmschutz, Raumplanung und Sta tistik. 3 Die Expertengruppe nimmt zuhanden der Volkswirtschaftsdirek tion Stellung zum Entwurf des Berichts des Regierungsrates nach § 3 Abs. 6 des Flughafengesetzes5, insbesondere zu dessen wissenschaft lichen Grundlagen. 4 Die Volkswirtschaftsdirektion regelt das Nähere über die Aufga ben und die Organisation der Expertengruppe. C. Massnahmen zur Einhaltung des Richtwerts Flugbetriebliche Massnahmen § 6. 1 Der Regierungsrat prüft, ob die Flughafenbetreiberin alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Mass nahmen zur vorsorglichen Begrenzung des durch den Flugbetrieb ver ursachten Lärms ergriffen hat. Er orientiert sich dabei an den Ursachen für die Veränderung des Flugbetriebsindex, an der langfristigen Wirk samkeit von Massnahmen und am Zeitbedarf für deren Umsetzung. 2 Kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass die Flughafenbetrei berin weitere Massnahmen ergreifen sollte, nimmt er Einfluss auf die Flughafenbetreiberin und auf die zuständigen Stellen des Bundes. 2 Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO) 748.15 Raum planerische Massnahmen des Kantons § 7. In Gebieten, in denen der Betrieb des Flughafens Zürich zu einer Lärmbelastung über dem Immissionsgrenzwert führt, untersucht der Regierungsrat auf der Grundlage des Bevölkerungsindex die Besied lungs- und Nutzungsentwicklung. Stellt er Abweichungen zur angestreb ten räumlichen Entwicklung fest, leitet er Steuerungsmassnahmen ein. D. Beiträge an Massnahmen im Bereich der Raumplanung Beiträge für raum planerische Massnahmen der Gemeinden und der regiona len Planungs verbände § 8. 1 Der Kanton gewährt den Gemeinden und den regionalen Planungsverbänden Subventionen für ihre Massnahmen im Bereich der Raumplanung, die einen direkten Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens Zürich aufweisen. 2 Massnahmen im Bereich der Raumplanung sind: a. Erlass und Anpassungen des regionalen oder des kommunalen Richtplans sowie der kommunalen Nutzungsplanung, b. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Zusammenhang mit den Massnahmen gemäss lit. a. 3 Der direkte Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens Zürich ist gegeben, wenn die Massnahmen erforderlich sind wegen: a. der Festsetzung oder Anpassung der Gebiete mit einer Überschrei tung der Lärmbelastungsgrenzwerte im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt, im kantonalen Richtplan oder im Zusammenhang mit dem Betriebsreglement, b. der Festsetzung oder Anpassung des Flughafenperimeters im Sach plan Infrastruktur der Luftfahrt, c. baulichen Veränderungen an den Flughafenanlagen mit erheblichen räumlichen Auswirkungen, d. der Festsetzung oder Anpassung der Hindernisbegrenzungsflächen im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt, e. der Festsetzung oder Anpassung des Sicherheitszonenplans. 4 Beitragsberechtigt sind nur Massnahmen, die notwendig und zweckmässig sind. Bemessung der Beiträge § 9. Es werden Subventionen bis höchstens 80% der beitrags berechtigten Aufwendungen ausgerichtet. 31. 4. 12 - 76 748.15 Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO) E. Massnahmen zur Verbesserung der Wohnqualität Ziel § 10. In Gebieten, in denen der Betrieb des Flughafens Zürich zu einer Lärmbelastung über dem Immissionsgrenzwert führt, fördert der Kanton bei der Erneuerung oder beim Ersatz von bestehenden Wohn bauten die Massnahmen für einen hochwertigen Schallschutz. Schallschutz § 11. 1 Der hochwertige Schallschutz umfasst den passiven Schall schutz der Gebäudehülle gemäss den erhöhten bzw. den verschärften Anforderungen nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur und Architekten-Vereins* und die Einrichtung einer Komfortlüftung mit Zu- und Abluft sowie Wärmerückgewinnung. 2 Bei Objekten des Heimatschutzes können die Anforderungen an den Schallschutz herabgesetzt werden. 3 Das Amt für Verkehr koordiniert die Massnahmen nach dieser Verordnung mit den Schallschutzprogrammen der Verkehrsträger und mit den Energiesparprogrammen. Beratung von Eigentümerin nen und Eigen tümern von Wohnbauten § 12. 1 Der Kanton unterstützt die Beratung von Eigentümerin nen und Eigentümern von Wohnbauten bei der Planung, Durchführung und Erfolgskontrolle von Bauvorhaben, die der Erreichung des Ziels gemäss § 10 dienen. 2 Das Amt für Verkehr legt Art und Umfang der Beratungsdienst leistungen in Abstimmung mit der Information und Beratung in Ener giefragen durch die Gemeinden gemäss § 15 des Energiegesetzes vom 19. Juni 19834 fest. 3 Es kann Dritte mit der Beratung beauftragen. Subventionen für die Erneue rung oder den Ersatz von Wohnbauten § 13. 1 Der Kanton richtet an die Zusatzkosten von Bauvorhaben für den hochwertigen Schallschutz Subventionen aus. 2 Er richtet höhere Subventionen aus, wenn a. das Bauvorhaben im Rahmen besonderer raumplanerischer Mass nahmen, insbesondere eines Gestaltungsplans, verwirklicht wird und b. Verbesserungen für die Aussenräume und das umgebende Quartier erzielt werden. 3 Er kann an die Kosten für die Erstellung eines privaten Gestal tungsplans gemäss §§ 85 f. PBG3 Subventionen ausrichten, wenn das Vorhaben die Bedingungen von Abs. 2 erfüllt und die zuständige Behörde dem Gestaltungsplan zustimmt. *Bezugsquelle: www.sia.ch. Einsehbar bei der Baudirektion, Fachstelle Lärmschutz. 4 www.sia.ch Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO) 748.15 Bemessung der Subventionen § 14. 1 Die Subvention gemäss § 13 Abs. 1 beträgt in der Regel einen Drittel der Zusatzkosten, höchstens Fr. 10 000 pro Wohneinheit. 2 Bei Bauvorhaben gemäss § 13 Abs. 2 kann die Subvention auf zwei Drittel der Zusatzkosten, höchstens auf Fr. 20 000 pro Wohnein heit erhöht werden. 3 In Gebieten, in denen der Betrieb des Flughafens Zürich zu einer Lärmbelastung über dem Alarmwert führt, können die Beiträge von Abs. 1 oder Abs. 2 um jeweils höchstens die Hälfte erhöht werden. 4 Verändert ein Bauvorhaben die Anzahl der Wohneinheiten in einem bestehenden Gebäude, bemisst sich die Subvention nach der ursprünglichen Anzahl Wohneinheiten. 5 Subventionen an private Gestaltungspläne im Sinne von § 13 Abs. 3 betragen einen Drittel der Planungskosten, höchstens Fr. 10 000. F. Weitere Bestimmungen Verfahren für Staatsbeiträge und Beratungs dienstleistungen § 15. 1 Gesuche um Subventionen und Beratungsdienstleistungen im Sinne von §§ 8–14 müssen dem Amt für Verkehr oder der von die sem bezeichneten Stelle schriftlich eingereicht werden und die für ihre Beurteilung notwendigen Angaben enthalten. 2 Die zuständige Stelle holt beim Amt für Raumentwicklung einen Bericht über die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der raumplane rischen Massnahmen gemäss § 8 ein. Finanzplanung§ 16. Die Auszahlung zugesicherter Subventionen erfolgt in den Jahren, in denen die Mittel des Fonds zur Verfügung stehen. Der Zeit raum der Auszahlung wird, soweit dies zu diesem Zeitpunkt bereits möglich ist, mit der Zusicherungsverfügung bestimmt. 1 OS 67, 47; Begründung siehe ABl 2011, 3642. 2 Inkrafttreten: 1. März 2012. 3 LS 700.1. 4 LS 730.1. 5 LS 748.1. 6 LS 748.3. 51. 4. 12 - 76 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20111612 50 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.1 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=730.1 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=748.1 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=748.3 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=748.15%2C67%2C47 748.15 Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO) Anhang Der ZFI-Monitoringwert berechnet sich nach folgender Formel: Legende: %HAi Prozentsatz der durch Fluglärm während des Wachzustands am Tag stark belästigten Personen am Hektarpunkt i (maxi mal 100%) %HSDi Prozentsatz der durch Fluglärm nachts stark schlafgestörten Personen am Hektarpunkt i (maximal 100%) D Einfügungsdämpfung für den Übergang vom Aussen- zum Innenpegel; für gekipptes Fenster beträgt D rund –15 dB, bei Komfort- und Schalldämmlüftungen rund –25 dB. Bei Bau ten, die mit erhöhten bzw. aufgrund von Art. 32 Abs. 2 LSV verschärften Anforderungen der SIA-Norm 181 des Schwei zerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins erstellt wurden, gelten die entsprechenden Werte. dL Integrand HSDHAZFI += mit: � ⋅= i i ipop HA NHA 100 % , wobei: ( ) ( ) ( )42342.04210081.44210395.1% ,162,1623,164 −⋅+−⋅⋅+−⋅⋅−= ∗∗−∗− iiii LeqLeqLeqHA für Leq*16,i � 47 dB %HAi = 0 für Leq*16,i < 47 dB mit: ( ) ( ) � � � � � � � � � � � � � � � � +� � � � � � � � +⋅⋅= +⋅ = ⋅+⋅∗ � 51.0T15 T02 1.051.0 16 6T101T 101010 16 1 lg10 Leq j LeqLeq jLeq mit: � ⋅= i i ipop HSD NHSD 100 % , wobei: ( ) ( )( ) ⋅+⋅+⋅= max,max,max,26% ASASAWRASii dLDLPDLHHSD für Leq8,i � 37 dB %HSDi = 0 für Leq8,i < 37 dB mit: ( ) ( ) 2,max4 2 ,max 5 ,max 103243.310008.410894.1)( −−− ⋅−+⋅⋅++⋅⋅=+ DLDLDLP ASASASAWR 6 Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO) 748.15 HA Anzahl der durch Fluglärm während des Wachzustands am Tag stark belästigten Personen, Berechnung gemäss Studie von H. M. E. Miedema und C. G. M. Oudshoorn, publiziert 2001 (Environmental Health Perspectives 109, S. 409–416.) Hi Häufigkeitsverteilung der Maximalpegel am Hektarpunkt i HSD Anzahl der durch Fluglärm nachts stark schlafgestörten Per sonen, Berechnung gemäss Feldstudie des Deutschen Zent rums für Luft- und Raumfahrt, publiziert 2004 (Forschungs bericht 2004–07/D, Band 1, Zusammenfassung) i Index für Hektarpunkt j Index für Tagesstunde LAS,max A-bewerteter Maximalpegel mit der Zeitkonstante Slow ge messen Leq*16 16h-Mittelungspegel mit einem Malus von je 5 dB für die erste (T01) und letzte Tagesstunde (T16) Leq8 8h-Mittelungspegel der Nacht von 22 bis 06 Uhr LeqT01 1h-Mittelungspegel der ersten Tagessstunde von 06 bis 07 Uhr LeqT16 1h-Mittelungspegel der letzten Tagessstunde von 21 bis 22 Uhr Leqj 1h-Mittelungspegel der Tagesstunden von 07 bis 21 Uhr (T02 bis T15) lg Logarithmus mit der Basis 10 Npop,i Einwohnerzahl am Hektarpunkt i PAWR Wahrscheinlichkeit einer zusätzlichen Aufwachreaktion durch ein Fluggeräusch T01 Tagesstunde von 06 bis 07 Uhr T02 Tagesstunde von 07 bis 08 Uhr T15 Tagesstunde von 20 bis 21 Uhr T16 Tagesstunde von 21 bis 22 Uhr ZFI Zürcher Fluglärm-Index Die in der Formel genannten Lärm-Mittelungspegelwerte (Leq) sowie Maximalpegel (LAS,max) werden nach den anerkannten Regeln der Akustik berechnet. 71. 4. 12 - 76