Ordinance relating to the Introductory Law implementing the Federal Act on protection of waters (Implementing Water Protection Ordinance)
صدر في 1993-10-25 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (VEG GSchG).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Appenzell Innerrhoden
- الموضوعات
- Water
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, water charges, surface water, groundwater, enforcement/compliance, offences/penalties, fees/royalties
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Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2013 1 814.310 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (VEG GSchG) vom 25. Oktober 19931 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 26 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 25. April 1993 (EG GSchG),2 beschliesst: l. Behörden Art. 1 1 Die Standeskommission hat die Aufsicht über den Vollzug der Gewässerschutzge setzgebung. 2 Sie erlässt Richtlinien für den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften in der Land wirtschaft (Art. 14 GSchG). 3 Sie regelt den Zuständigkeitsbereich und die Zusammenarbeit der Departemente näher und legt das Pflichtenheft der Fachstelle fest. Art. 23 1 Das Departement vollzieht die ihm durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Aufgaben. 2 Es kann für den Vollzug der zugewiesenen Aufgaben Weisungen und Richtlinien erlassen. Art. 3 und Art. 44 1 Mit Revisionen vom 23. September 1996, 28. Oktober 1996, 19. November 2001, 25. Oktober 2004 und 22. Oktober 2012. 2 Titel und Ingress abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 3 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 4 Aufgehoben durch GrRB vom 28. Oktober 1996 (Inkrafttreten: 1. Januar 1997). Standes kommission Departement Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2013 814.310 2 II. Übertragung von Vollzugsaufgaben Art. 51 Art. 6 1 Werden Vollzugsaufgaben dauernd an andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private übertragen, ist dies von der Behörde vertraglich zu regeln. Im Vertrag sind namentlich die übertragenen Befugnisse sowie die Abgeltung von Kosten fest zulegen. 2 Der Vertrag bedarf der Zustimmung durch die Standeskommission. III. Ableitung und Behandlung des Abwassers Art. 72 1 Die Generellen Entwässerungspläne (GEP) sind nach den Grundsätzen der eidge nössischen Gewässerschutzverordnung zu erstellen. 2 In der Bearbeitungstiefe sind die örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse angemes sen zu berücksichtigen. 3 In den Plänen sind verbindlich festzulegen: a) Die öffentlichen Schmutzwasser- und Meteorwasseranlagen; b) Die privaten Reinigungsanlagen; c) Die wichtigeren oberirdischen Gewässer (auch eingedolte Bäche). 4 Meteorwasserleitungen, welche zur Hauptsache der Entwässerung von öffentlichen Strassen dienen, sind als solche zu bezeichnen und bleiben Bestandteil der Stras se. Für den Unterhalt und die Mitbenützung gilt die Strassengesetzgebung. Art. 83 1 Die Generellen Entwässerungspläne (GEP) sind der Standeskommission im Ent wurf zur Vorprüfung vorzulegen. 2 Vor dem Erlass sind die Pläne einem Einwendungsverfahren im Sinne von Art. 10 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG) zu unterziehen. 1 Aufgehoben durch GrRB vom 28. Oktober 1996 (Inkrafttreten: 1. Januar 1997). 2 Abgeändert (Abs. 1 und 3) durch GrRB vom 28. Oktober 1996 (Inkrafttreten: 1. Januar 1997). Abge ändert (Abs. 1) durch GrRB vom 19. November 2001 (Inkrafttreten: 1. Januar 2002). 3 Abgeändert durch GrRB vom 28. Oktober 1996 (Inkrafttreten: 1. Januar 1997) und GrRB vom 19. November 2001 (Abs. 1; Inkrafttreten: 1. Januar 2002). Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Abgeändert (Abs. 2) durch Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012 (Inkrafttreten: 1. Januar 2013). Vollzug durch Dritte Generelle Ent wässerungsplä ne Verfahren Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2013 3 814.310 Art. 9 Wenn der vorschriftsgemässe Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage nicht mehr gewährleistet ist, weil verschmutztes und unverschmutztes Abwasser vermischt eingeleitet werden, verfügt das Departement die erforderlichen Sanierungsmass nahmen. IV. Anschlusspflicht und Bewilligungsverfahren Art. 101 1 Im Bereich von öffentlichen sowie öffentlichen Zwecken dienenden privaten Ab wasseranlagen sind alle verschmutzten Abwasser anzuschliessen. 2 Das Departement verfügt den Anschluss und setzt dazu Frist. Art. 11 Die Kosten für die Erstellung oder die Anpassung der Hausanschlussleitung bis zum öffentlichen Kanal gehen zu Lasten des Grundeigentümers*. Art. 122 1 Gesuche für die Erteilung einer Gewässerschutzbewilligung sind bei den Baubewil ligungsbehörden der Bezirke einzureichen, welche sie an die zuständigen Gewäs serschutzbehörden weiterleiten. 2 Die zu entrichtenden Bewilligungsgebühren werden in der Verordnung über die Gebühren der kantonalen Verwaltung vom 26. März 2001 (GebV) festgelegt. Art. 13 Die Gesuche haben alle für die Beurteilung der Abwasserbeseitigung und für den übrigen Gewässerschutz massgeblichen Angaben zu enthalten. Dazu gehören ins besondere die Pläne mit den eingezeichneten Anlagen. 1 Abgeändert (Abs. 2) und aufgehoben (Abs. 3) durch GrRB vom 28. Oktober 1996 (Inkrafttreten: 1. Januar 1997). * Die Verwendung der männlichen bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. 2 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Sanierung von Entwässerungen im Mischsystem Anschlusspflicht Kosten der Hausanschlüsse Einreichung der Gesuche Inhalt der Gesuche Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2013 814.310 4 V. Erhebung von Beiträgen und Gebühren A. Erschliessungsbeiträge Art. 141 1 An die Anlagen der Grob- und Feinerschliessung sind durch die Grundeigentümer Erschliessungsbeiträge nach Massgabe des Sondervorteiles zu leisten. 2 Ein Sondervorteil entsteht, wenn die wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten durch den Neubau oder Ausbau von öffentlichen Abwasseranlagen erhöht werden. Reine Unterhaltsarbeiten an bestehenden Anlagen bewirken keinen Sondervorteil. 3 Die Pflicht zur Leistung eines Erschliessungsbeitrages entsteht auch dann, wenn die mit dem Neu- und Ausbau der Abwasseranlagen geschaffenen Nutzungsmög lichkeiten noch nicht ausgeschöpft werden. Art. 152 1 Als massgebende Kosten für die Berechnung der Erschliessungsbeiträge gelten alle mit der Erstellung der Anlagen verbundenen Kosten abzüglich allfälliger Beiträ ge Dritter. Als Erstellungskosten gelten namentlich die Aufwendungen für: a) Projektierung und Bauleitung; b) Bauleistungen; c) Erwerb von Grundeigentum und anderen dinglichen Rechten; d) Inkonvenienzentschädigungen, Vermarkung und Vermessung; e) Bauzinsen. 2 Im Perimeterverfahren werden von den massgebenden Kosten auf die Grundei gentümer höchstens verlegt: a) bei Feinerschliessungsanlagen in unüberbauten Gebieten 100 Prozent und in überbauten Gebieten 50 Prozent; b) bei Groberschliessungsanlagen in unüberbauten Gebieten 50 Prozent und in überbauten Gebieten 25 Prozent; c) bei öffentlichen Kanalisationen ausserhalb von Bauzonen bis 50 Prozent. Art. 163 1 Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt die gesamte Fläche eines neu oder bes ser erschlossenen Grundstückes abzüglich der mit Wald, öffentlichen Gewässern (inkl. Ufergehölzflächen) oder öffentlichen Strassen belegten Flächen. 1 Eingefügt (Abs. 1) durch GrRB vom 23. September 1996 (Inkrafttreten: 1. Januar 1997). 2 Abgeändert (Abs. 1) und Abs. 2 angefügt durch GrRB vom 23. September 1996 (Inkrafttreten: 1. Januar 1997). Abgeändert (Abs. 1 erster Satz) und ergänzt (Abs. 2 lit. c) durch GrRB vom 19. No vember 2001 (Inkrafttreten: 1. Januar 2002). 3 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Sondervorteil Massgebende Kosten Anrechenbare Grundstücks fläche Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2013 5 814.310 2 Bestehen auf den beitragspflichtigen Grundstücken unterschiedliche Nutzungs möglichkeiten, so sind die nach Abs. 1 dieses Artikels berechneten Flächen mit den tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten zu gewichten. Art. 171 1 Vor Beginn der Bauarbeiten erstellt das Departement einen Perimeterplan, welcher mindestens folgende Angaben enthält: a) Die neu oder besser erschlossenen Grundstücke mit der anrechenbaren Flä che; b) die beitragspflichtigen Grundeigentümer; c) die einbezogenen Abwasseranlagen und die gemäss Kostenvoranschlag zu erwartenden Kosten; d) die prozentualen Perimeterquoten der einzelnen beteiligten Grundstücke und die auf die Pflichtigen voraussichtlich entfallenden Beiträge. 2 Der Perimeterplan und die prozentualen Perimeterquoten sind während 30 Tagen zur Einsichtnahme der Beteiligten aufzulegen. Die Auflage ist den betroffenen Grundeigentümern schriftlich anzuzeigen. 3 Innert der Auflagefrist kann jeder betroffene Grundeigentümer beim Departement Einsprache erheben. Im Perimeterverfahren können die Beitragspflicht als solche sowie die einbezogenen Abwasseranlagen und die prozentualen Perimeterquoten angefochten werden. 4 Der Baubeginn darf erfolgen, wenn die Einsprachen rechtskräftig erledigt sind. Über Ausnahmen entscheidet die Standeskommission. Art. 182 1 Das Departement kann nach Massgabe des Baufortschrittes angemessene Teil zahlungen bis zu 80 Prozent der mutmasslich auf die Grundeigentümer entfallen den Beiträge einfordern. 2 In Härtefällen können auf Gesuch hin Ratenzahlungen gewährt und Beitragsleis tungen gestundet werden. Die Stundung darf in der Regel fünf Jahre nicht über schreiten. 3 Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung und die Verzinsung von gestundeten Bei trägen werden zum Satz der 1. Hypothek der Appenzeller Kantonalbank berechnet. 1 Abgeändert (Abs. 1, 4 und 5) durch GrRB vom 28. Oktober 1996 (Inkrafttreten: 1. Januar 1997). Neue Fassung durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 2 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 28. Oktober 1996 (Inkrafttreten: 1. Januar 1997). Neue Fas sung durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Perimeterplan Kostenverteiler Baubeginn Bezahlung Stundung Zinssatz Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2013 814.310 6 Art. 18a1 1 Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die Abrechnung und der definitive Kosten verteiler während 30 Tagen zur Einsichtnahme der Beteiligten aufzulegen. Die Auf lage ist den betroffenen Grundeigentümern schriftlich aufzuzeigen. 2 Innert der Auflagefrist kann jeder betroffene Grundeigentümer beim Departement Einsprache erheben, wobei die Abrechnung und der definitive Kostenverteiler, nicht jedoch die prozentuale Perimeterquote angefochten werden können. 3 Der Art. 18 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung gilt sinngemäss. B. Anschlussgebühren Art. 192 1 Bei Liegenschaften innerhalb der Bauzonen wird zur Ermittlung der Anschlussge bühr die nach Art. 16 dieser Verordnung berechnete Grundstücksfläche in Abhän gigkeit von der jeweiligen Zonenzugehörigkeit mit folgenden Faktoren gewichtet: Wohnzonen W2, Wohn- und Gewerbezonen WG2 sowie Weilerzonen Gewicht 1.0 Wohnzonen W3, Wohn- und Gewerbezonen WG3, Kernzonen sowie Gewerbe- und Industriezonen Gewicht 1.5 2 Für ausparzellierte Strassen- und andere Hartbelagsflächen, welche über eine Ab wasserreinigungsanlage entwässert werden, beträgt der Gewichtsfaktor 1.0. 3 Bei Liegenschaften in der Zone für öffentliche Bauten, in Sport- oder in Freihalte zonen, die an die Siedlungsentwässerung angeschlossen werden, wird der Ge wichtsfaktor von Fall zu Fall unter Berücksichtigung des Schmutz- und Meteorwas seranfalls festgelegt. Art. 19bis3 1 Bei Liegenschaften ausserhalb der Bauzonen erfolgt die Bemessung der An schlussgebühren aufgrund der Raumkubatur gemäss amtlichem Schatzungsproto koll. Diese werden in Abhängigkeit von der tatsächlichen Nutzung mit folgenden Faktoren gewichtet: reine nicht landwirtschaftliche oder landwirtschaftliche Wohnbauten Gewicht 0.5 nicht landwirtschaftliche Wohn- und Gewerbe- oder reine Gewerbebauten 1 Eingefügt durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 2 Abgeändert (Abs. 7) durch GrRB vom 28. Oktober 1996 (Inkrafttreten: 1. Januar 1997). Abgeändert und ergänzt durch GrRB vom 19. November 2001 (Inkrafttreten: 1. Januar 2002). 3 Ergänzt durch GrRB vom 19. November 2001 (Inkrafttreten: 1. Januar 2002). Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Abrechnung de finitiver Kosten verteiler Bemessungs grundlage a) Bauzonen b) ausserhalb Bauzonen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2013 7 814.310 Gewicht 0.75 2 Bei Liegenschaften in Campingzonen wird die massgebliche Grundstücksfläche nach den für Bauzonen geltenden Bestimmungen festgelegt. Der Gewichtsfaktor beträgt 1.0. Art. 19ter1 Die Anschlussgebühr beträgt bis zum 31. Dezember 2004 Fr. 15.—, ab 1. Januar 2005 Fr. 18.— je m 2 gewichtete Grundstücksfläche bzw. je m 3 umbauten Raumes. Die Gebühr wird wieder angepasst, wenn dies zur Sicherstellung der Vollkosten rechnung erforderlich ist. Art. 19quater2 Gebührenpflicht und Höhe der Anschlussgebühr werden zusammen mit der Bau bewilligung oder einer allfälligen Anschlussverfügung eröffnet. Art. 203 Die Anschlussgebühren werden innert 60 Tagen nach Zustellung der Veranlagung zur Zahlung fällig. Im Übrigen ist Art. 18 dieser Verordnung sinngemäss anzuwen den. Art. 214 1 Zahlungspflichtig für die Beiträge und Gebühren sind der Eigentümer, Baurechts nehmer oder die Gemeinschaft der Grundeigentümer oder Stockwerkeigentümer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung. 2 Bei einer Handänderung schuldet überdies auch der Rechtsnachfolger die vom Zahlungspflichtigen noch nicht eingegangenen Beträge. 3 Für Beiträge und Gebühren besteht ein allen eingetragenen Belastungen vorge hendes Grundpfandrecht. Art. 225 1 Ergänzt durch GrRB vom 19. November 2001 (Inkrafttreten: 1. Januar 2002). Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 2 Ergänzt durch GrRB vom 19. November 2001 (Inkrafttreten: 1. Januar 2002). 3 Abgeändert (Abs. 1) und aufgehoben (Abs. 2) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 4 Abgeändert (Abs. 3) durch GrRB vom 25. Oktober 2004 und Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012 (Inkrafttreten: 1. Januar 2013). 5 Aufgehoben durch GrRB vom 28. Oktober 1996 (Inkrafttreten: 1. Januar 1997). c) Höhe der An schlussgebühr d) Verfügung Fälligkeit, Bezah lung und Stun dung Gebührenpflicht Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2013 814.310 8 VI. Verschiedene Bestimmungen Art. 231 1 Sind die Erstellungskosten einer privaten Abwasseranlage unverhältnismässig hoch und für den Ersteller nicht zumutbar oder muss die Anlage im öffentlichen In teresse grösser dimensioniert werden, können Beiträge gemäss Art. 19 Abs. 2 EG GSchG ausgerichtet werden. 2 Entsprechende Gesuche sind schriftlich und begründet beim Departement einzu reichen. 3 Das Departement stellt der Standeskommission Antrag, welche über den Kantons beitrag abschliessend entscheidet. Art. 24 Für die technische Ausführung der Abwasseranlagen inkl. Hausanschlussleitungen gelten grundsätzlich die jeweiligen Richtlinien des Verbandes Schweiz. Abwasser fachleute (VSA). Art. 25 und Art. 262 Art. 27 Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung an die Landesteile bezahlte Erschlies sungs- und Baubeiträge sind von der Anschlussgebühr abzuziehen. Art. 283 Art. 29 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 1994 in Kraft. 1 Abgeändert (Abs. 2 und 3) durch GrRB vom 28. Oktober 1996 (Inkrafttreten: 1. Januar 1997). 2 Aufgehoben durch GrRB vom 19. November 2001 (Inkrafttreten: 1. Januar 2002). 3 Aufgehoben durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Beiträge Technische Richtlinien Übergangs bestimmung Erschliessungs beiträge Inkrafttreten