Ordinance relating to the Intercantonal Agreement on cattle trade
صدر في 1997-02-24 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung zur Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Appenzell Innerrhoden
- الموضوعات
- Livestock
- الكلمات المفتاحية
- sub-national agreement, animal production, cattle, pests/diseases, contracts, inspection, offences/penalties, enforcement/compliance, animal health
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Art. 1 1 Der Kantonstierarzt* vollzieht die Übereinkunft unter Aufsicht des Landeshaupt- Vollzugsorgane manns. 2 Neben dem Kantonstierarzt überwachen die Organe der Lebensmittel- und der Tierseuchenpolizei den Viehhandel. II. Viehhandelspatent
Art. 2 1 Wer gewerbsmässig, sei es auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines an- Patentpflicht dern, lebende Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Pferde- und Schweinegattung an- oder verkauft, tauscht oder vermittelt, bedarf eines Viehhandelspatentes. 2 In Zweifelsfällen entscheidet der Landeshauptmann, ob ein patentpflichtiger Vieh- handel vorliegt.
Art. 33 1 Gesuche um Erteilung eines Viehhandelspatentes sind dem Kantonstierarzt einzu- erstmalige reichen. Erteilung 2 Dem Gesuch ist eine tierärztliche Bescheinigung über den Besitz eines Händ- lerstalles, der den Vorschriften der Tierseuchenpolizei und des Tierschutzes ent- spricht, beizulegen. 1 Mit Revisionen vom 31. Oktober 2005 und 1. Dezember 2014. 2 Titel und Ingress abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Ingress abgeändert durch GrRB vom 1. Dezember 2014. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. 3 Abgeändert (lit. a) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 916.912 2
Art. 4 Erneuerung Für die Erneuerung des Patentes sind dem Kantonstierarzt jeweils bis zum 15. Ja- nuar des folgenden Jahres einzureichen: a) das bisherige Patent; b) die Viehhandelskontrolle; c) der Ausweis über den Fortbestand der Kaution.
Art. 5 weitere Der Kantonstierarzt kann zur Überprüfung der Voraussetzungen der Patenterteilung Unterlagen weitere Belege einverlangen.
Art. 6 Abgabe Das Patent wird erst nach Regelung der Kaution und nach Entrichtung der Gebüh- ren ausgehändigt. III. Überwachung des Viehhandels
Art. 7 Viehhandels- In Absprache mit dem Kantonstierarzt kann das Verzeichnis in einer anderen Form kontrolle als auf den von ihm vorgeschriebenen Formularen geführt werden, sofern die erfor- derlichen Daten einfach und klar ersichtlich sind.
Art. 81 Kontrolle der Die Händlerstallungen sind jährlich wenigstens einmal durch einen Tierarzt auf Kos- Händler- ten des Patentinhabers zu inspizieren und, sofern notwendig, nach tierärztlichen stallungen Weisungen instandstellen zu lassen.
Art. 92 Abgabe des Der Kantonstierarzt stellt das Verzeichnis der patentierten Händler alljährlich dem Händlerver- Bundesamt für Veterinärwesen, den Konkordatskantonen und dem Vorort, der Kan- zeichnisses tonspolizei, den Bezirken, den Viehinspektoren, den Fleischinspektoren und Fleischkontrolleuren sowie den Viehhändlern unentgeltlich zu. IV. Gebühren
Art. 10 1 Viehhandels- Für die Erteilung eines Viehhandelspatentes sind jährlich zu entrichten: patente 1. Eine Grundgebühr: a) für den Handel mit Grossvieh und Pferden Fr. 200.— 1 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 2 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 3 916.912 b) für den Handel mit Kleinvieh (Kälber bis zu drei Monaten, Schafe, Ziegen und Schweine Fr. 100.— 2. Eine Umsatzgebühr je Tier: a) für Pferde, Fohlen, Maultiere und Esel Fr. 5.— b) für Rinder über drei Monate Fr. 2.— c) für Kleinvieh (Kälber bis zu drei Monaten, Schweine, Ferkel, Schafe, Lämmer, Ziegen und Gitzi) Fr. —.30 3. Eine Kanzleigebühr Fr. 20.— 2 Das Patent für Grossvieh berechtigt auch zum Handel mit Kleinvieh.
Art. 11 Die Patentgebühren und die Bussen aus dem Vollzug der Übereinkunft fallen in die Tierseuchen- Tierseuchenkasse. kasse V. Strafverfolgung1
Art. 122
Art. 133 Die Strafverfolgung richtet sich nach der Strafprozessgesetzgebung. Strafverfolgung VI. Schlussbestimmung4
Art. 145
Art. 15 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft. Inkrafttreten 1 Titel abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 2 Aufgehoben durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 3 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005 und 1. Dezember 2014. 4 Titel abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 5 Aufgehoben durch GrRB vom 31. Oktober 2005.