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قوانين سويسرا

Ordinance relating to the Federal Animal Disease Act (Cantonal Animal Disease Ordinance)

صدر في 2001-01-23 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (Kantonale Tierseuchenverordnung).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Schaffhausen
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
animal production, animal health, animal welfare, pests/diseases, international trade, internal trade, offences/penalties
الفئات
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  1. 916.431 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (Kantonale Tierseuchenverordnung) vom 23. Januar 2001 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 59 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz) 1) und der Verordnung des Bundesrates vom 27. Juni 1995 zu diesem Gesetz (eidgenössische Tierseuchenverordnung, TSV) 2), verordnet: I. Organisation der Tierseuchenpolizei § 1 9) Der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zur Bekämpfung der Tierseuchen obliegt: dem Regierungsrat dem Departement des Innern dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin (Veterinäramt) den amtlichen Tierärzten und amtlichen Tierärztinnen den Bestandestierärzten und Bestandestierärztinnen mit amtli chen Aufträgen den Schatzungsexperten und Schatzungsexpertinnen dem Bieneninspektor oder der Bieneninspektorin den Wasenmeistern und Wasenmeisterinnen den Gemeindebehörden den Polizeiorganen Organe 1/2013 916.431 Kantonale Tierseuchenverordnung 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 § 2 Dem Regierungsrat obliegen: a) die Oberaufsicht über die Tierseuchenpolizei; b) die Wahl des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin; c) der Erlass von Vorschriften zur Bekämpfung von überraschend auftretenden, in der Tierseuchengesetzgebung des Bundes nicht aufgeführten Tierseuchen. § 3 Dem Departement des Innern obliegen: a) die Aufsicht über die Organe der Tierseuchenpolizei; b) die Erteilung und der Entzug von Viehhandelspatenten auf An trag des Veterinäramtes; c) die Ernennung der Stellvertretung des Kantonstierarztes bzw. der Kantonstierärztin; 9) d) die Ernennung der amtlichen Tierärzte und amtlichen Tierärz tinnen gemäss Art. 302 TSV auf Antrag des Veterinäramtes; 9) e) die Ernennung des Bieneninspektors oder der Bieneninspekto rin sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen; 9) f) die Ernennung der Schatzungsexperten oder der Schatzungs expertinnen; 9) g) die Bestimmung des Datenbankbetreibers oder der Datenbank betreiberin für die Registrierung der Hunde gemäss Art. 17 TSV sowie der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung. 10) § 4 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin (Veterinäramt) leiten den tierseuchenpolizeilichen Dienst. Sie vollziehen die Vorschriften, welche durch die Tierseuchengesetzgebung des Bundes dem Kan ton zugewiesen und nicht ausdrücklich einem anderen Organ über tragen sind. Ihnen obliegen ausserdem die in Art. 301 Abs. 1 TSV umschriebenen Aufgaben, namentlich: a) die Bezeichnung des Bestandestierarztes und der Bestandes tierärztin mit amtlichen Aufträgen für jeden Viehbestand nach Anhörung des Tierhalters oder der Tierhalterin; 9) b) der Vollzug der gesetzlichen Vorschriften über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten; 9) c) die Anweisung der Entschädigungen für Tierverluste durch Seuchen und für Bekämpfungskosten; d) die Mitwirkung bei Tiergesundheitsdiensten; Aufgaben des Regierungs rates Aufgaben des Departements des Innern Aufgaben des Veterinäramtes Kantonale Tierseuchenverordnung 916.431 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 e) die Aufsicht über die Beseitigung tierischer Nebenprodukte so wie die Instruktion der Wasenmeister und Wasenmeisterinnen sowie ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen; 6) f) die Aufsicht über die Stallungen gewerbsmässiger Viehhand lungen; 9) g) die Aufsicht über die Beförderung von lebenden Tieren und tie rischen Stoffen; h) der Erlass von Vorschriften über die Sömmerung und Winte rung; i) der Vollzug der gesetzlichen Vorschriften über den gewerbs mässigen Viehhandel und der interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel ; j) die Bewilligung von Viehmärkten und Ausstellungen; k) die Bewilligung für die Tätigkeit als Besamungstechniker bzw. Besamungstechnikerin oder Laienbesamer bzw. Laienbesame rin sowie die Anerkennung der Bewilligung anderer Kantone; l) die Leitung des koordinierten Veterinärdienstes. § 5 Das Departement des Innern oder das Veterinäramt können im Kanton Schaffhausen niedergelassenen praktizierenden Tierärzten und Tierärztinnen nötigenfalls bestimmte amtliche Funktionen über tragen. § 6 11) § 7 Die amtlichen Tierärzte und amtlichen Tierärztinnen üben nach Weisung des Veterinäramtes die ihnen zugeteilte Funktion gemäss Art. 302 Abs. 2 und 3 TSV aus. § 8 1 Der Bieneninspektor oder die Bieneninspektorin sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterin vollziehen die Vorschriften zur Bekämpfung der Bienenkrankheiten. 2 Der Bieneninspektor oder die Bieneninspektorin kann für die ein zelnen Gemeinden geeignete Imker und Imkerinnen als örtliche Funktionäre bezeichnen. Diese sind berechtigt, in ihrem Auftrag Bienenstände zu kontrollieren, Bienenproben zu erheben und Bie nen zu behandeln. Praktizierende Tierärzte und Tierärztinnen Amtliche Tierärzte und amtliche Tierärztinnen 1/2013 Bieneninspektor oder Bienen inspektorin 916.431 Kantonale Tierseuchenverordnung 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 § 9 1 Jede Gemeinde wählt einen Wasenmeister oder eine Wasen meisterin sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin unter Mitteilung an das Veterinäramt. 2 Der Wasenmeister oder die Wasenmeisterin sorgt für die sach gemässe Beseitigung von tierischen Nebenprodukten gemäss den Bestimmungen der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vom 25. Mai 2011 12). 9) II. Verkehr mit Tieren und Tierprodukten § 10 1 Die Tierhalter und Tierhalterinnen haben ihre Tiere gemäss den einschlägigen Vorschriften der eidgenössischen Tierseuchenge setzgebung zu kennzeichnen und zu registrieren. 5) 2 Das Veterinäramt kann nötigenfalls ergänzende Weisungen er lassen. § 11 Hilfsmittel für die Tierverkehrskontrolle, die nach Bundesrecht vom Kanton abgegeben werden, wie Begleitdokumente, ergänzende Formulare, sind beim Veterinäramt zu beziehen. § 12 1 Viehmärkte und Viehausstellungen sowie Märkte und Ausstellun gen anderer Tiere wie Hunde, Katzen, Kaninchen, Geflügel dürfen nur mit Bewilligung des Veterinäramtes abgehalten werden. 2 Für jeden Markt- und Ausstellungsort wird der zuständige amtli che Tierarzt bzw. Tierärztin durch das Veterinäramt bezeichnet. § 13 Die Bewilligung für gewerbsmässige Transporte von Klauentieren mit Strassenfahrzeugen wird durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt nach Rücksprache mit dem Veterinäramt erteilt. § 14 Das Treiben von Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Gemeinden bedarf der Bewilligung des Veterinäramtes. Dieses setzt die Bedingungen fest, die von den Tierhaltern und Tierhalte Wasenmeister und Wasen meisterinnen Kennzeichnung und Registrierung 5) Abgabe von Hilfsmitteln Viehmärkte und Ausstellungen Strassen fahrzeuge Wanderherden Kantonale Tierseuchenverordnung 916.431 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 5 rinnen zu erfüllen sind, und erlässt die seuchenpolizeilichen Vor schriften. § 15 11) § 16 1 Die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten erfolgt ge mäss den Bestimmungen der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus dem Kanton Schaffhausen vom 29. Mai 2012 13). 9) 2 Der Regierungsrat kann die Gemeinden verpflichten, die auf ih rem Gebiet anfallenden Tierkörper einer dafür bezeichneten Ver wertungsanlage zuzuführen. III. Entschädigung § 17 1 Entschädigungen für Tierverluste gemäss Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 des Tierseuchengesetzes werden im Rahmen folgender Pro zentsätze des amtlichen Schatzungswertes unter Anrechnung des Verwertungserlöses geleistet: 90 % bei den auszurottenden Tierseuchen gemäss Art. 131 TSV 80 % bei den zu bekämpfenden Tierseuchen gemäss Art. 216 TSV. 2 Die Entschädigungen werden unter Vorbehalt der in Art. 34 des Tierseuchengesetzes genannten Einschränkungen geleistet. § 18 1 Vor jeder angeordneten Schlachtung hat eine Schatzung im Bei sein des Tiereigentümers bzw. der Tiereigentümerin oder einer Stellvertretung stattzufinden. Die Schatzung wird durch das Veteri näramt oder in dessen Auftrag durch einen Schatzungsexperten oder eine Schatzungsexpertin vorgenommen. 2 Bei Bienenseuchen erfolgt die Schatzung durch den Bienenin spektor oder die Bieneninspektorin. § 19 Über die Schatzung ist ein Protokoll zu erstellen. Ist der Eigentü mer oder die Eigentümerin mit der Schatzung nicht einverstanden, so können sie innert 20 Tagen beim Regierungsrat Rekurs erhe Entsorgung von tierischen Neben produkten 6) Tierverluste Schatzung 1/2013 Schatzungs protokoll 916.431 Kantonale Tierseuchenverordnung 6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 ben. Die Schlachtung oder Vernichtung der Tiere darf durch einen Rekurs nicht verzögert werden. § 20 1 Der Kanton übernimmt die Kosten für: a) die Entschädigung der amtlichen Tierärzte und Tierärztinnen, der Bestandestierärzte und Bestandestierärztinnen für amtlich angeordnete Aufträge, des Bieneninspektors bzw. der Bienen inspektorin sowie der Schatzungsexperten und Schatzungsex pertinnen; 9) b) die Reise- und Verpflegungsentschädigung der in lit. a erwähn ten Personen sowie der Wasenmeister und Wasenmeisterinnen für den Besuch der vom Veterinäramt angeordneten Kurse; c) den Impfstoff und die Impfung der von Gesetzes wegen vorge schriebenen oder angeordneten Schutz- oder Heilimpfungen bei Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweine gattung, vorbehältlich § 22 Abs. 1 lit. d.; 7) d) die vom Veterinäramt angeordneten diagnostischen Untersu chungen; e) die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die im Zusam menhang mit Tierseuchen im Sinne der Gesetzgebung anfal len. 6) 2 Die Entschädigungen für amtliche Tätigkeiten richten sich nach der Verordnung des Regierungsrates über die Entschädigung der Beauftragten der Tierseuchenbekämpfung und des Tierschutzes vom 15. Dezember 1987. § 21 Die Gemeinde übernimmt die Kosten für: a) die Leistungen gemäss Art. 295 Abs. 4 TSV; b) das notwendige Begleitpersonal bei der Durchführung von Imp fungen und Kontrolluntersuchungen; c) die Entschädigung der Wasenmeister und Wasenmeisterinnen; d) die Tagesentschädigung der Wasenmeister und Wasenmeiste rinnen für den Besuch der vom Veterinäramt angeordneten Kurse. § 22 1 Der Tierhalter bzw. die Tierhalterin sowie gegebenenfalls der Transportverantwortliche bzw. die Transportverantwortliche oder Kosten verteilung a) Kanton b) Gemeinde c) Tierhalter oder Tierhalterin Kantonale Tierseuchenverordnung 916.431 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 7 der Lieferant bzw. die Lieferantin übernimmt ganz oder teilweise die Kosten für: a) die Reinigung und Desinfektion des eigenen Betriebes oder des Transportfahrzeuges; b) die administrativen Verfügungen bei Beanstandungen wegen Verstössen gegen die Tierseuchengesetzgebung; c) die Bewilligungsverfügungen; d) die Impfungen gegen zu bekämpfende Tierseuchen im Sinne von Art. 4 TSV ohne Zoonosencharakter. 8) 2 Die Kostentragung für die Kennzeichnung und Registrierung rich tet sich nach Art. 15b TSG. 4) IV. Straf- und Schlussbestimmungen § 23 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Weisungen und Einzelverfügungen werden gemäss den Bestimmungen der Art. 47 - 52 des Tierseu chengesetzes geahndet. § 24 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die Gemeinde Büsingen gemäss Art. 2 des Vertrages vom 23. November 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bun desrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Bü singen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet. § 25 Die nachstehenden Erlasse und Bestimmungen werden aufgeho ben: a) die Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 23. Dezember 1991; b) der Beschluss des Regierungsrates über die obligatorische Impfung der Hunde gegen die Tollwut vom 29. Dezember 1966; c) § 9 der Verordnung des Regierungsrates über die Entschädi gung der Beauftragten der Tierseuchenbekämpfung und des Tierschutzes vom 15. Dezember 1987. § 26 1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft. Strafen Büsinger Vertrag 1/2013 Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten 916.431 Kantonale Tierseuchenverordnung 8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 3) und in die kantonale Ge setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten: 1) SR 916.40. 2) SR 916.401. 3) Amtsblatt 2001, S. 239. 4) Eingefügt durch RRB vom 21. Juni 2005, in Kraft getreten am 1. Juli 2005 (Amtsblatt 2005, S. 844). 5) Fassung gemäss RRB vom 21. Juni 2005, in Kraft getreten am 1. Ju li 2005 (Amtsblatt 2005, S. 844). 6) Fassung gemäss RRB vom 21. Juni 2005, in Kraft getreten am 1. Ju li 2005 (Amtsblatt 2005, S. 841). 7) Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2008, in Kraft getreten am 1. Ju ni 2008 (Amtsblatt 2008, S. 778). 8) Eingefügt durch RRB vom 27. Mai 2008, in Kraft getreten am 1. Juni 2008 (Amtsblatt 2008, S. 778). 9) Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2012, in Kraft getreten am 1. Ju ni 2012 (Amtsblatt 2012, S. 784). 10) Eingefügt durch RRB vom 29. Mai 2012, in Kraft getreten am 1. Juni 2012 (Amtsblatt 2012, S. 784). 11) Aufgehoben durch RRB vom 29. Mai 2012, in Kraft getreten am 1. Juni 2012 (Amtsblatt 2012, S. 784). 12) SR 916.441.22. 13) SHR 916.432.

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