Ordinance relating to the Federal Act on foodstuff and articles of daily use
صدر في 1995-10-30 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Appenzell Innerrhoden
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, fraud, standards, court/tribunal, inspection, offences/penalties
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Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 1 817.010 Verordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LGV) vom 30. Oktober 19951 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872 und Art. 39 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (Lebensmittelgesetz, LMG),2 beschliesst: A. Geltungsbereich Art. 13 Die Verordnung regelt den Vollzug des Lebensmittelgesetzes, soweit er dem Kan ton obliegt. B. Aufsicht und Organisation Art. 24 1 Die Standeskommission wählt den Kantonschemiker*, die Lebensmittelinspektoren sowie die Lebensmittelkontrolleure und erlässt einen Gebührentarif. 2 Sie kann für den Vollzug der Lebensmittelkontrolle mit anderen Kantonen Verein barungen abschliessen. 3 Das Gesundheits- und Sozialdepartement übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug der Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände aus. 4 Es genehmigt die Ausbildungsreglemente für die Lebensmittelkontrolleure. 1 Mit Revisionen vom 25. Oktober 2004 und 1. Dezember 2014. 2 Titel und Ingress abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 3 Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 4 Abgeändert (Abs. 3) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Gegenstand Aufsicht Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 817.010 2 Art. 31 1 Die Lebensmittelkontrolle (einschliesslich die Trinkwasserkontrolle) wird vollzogen: a) vom Kantonschemiker und den ihm unterstellten Laboratorien, Lebensmittelin spektoren und Lebensmittelkontrolleuren; b) vom Kantonstierarzt und den ihm unterstellten kantonalen Behörden. 2 Im jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen namentlich folgende Aufgaben und Zu ständigkeiten an: a) die Durchführung der Kontrolle gemäss Art. 24 - Art. 27 LMG; b) die Anordnung von Massnahmen gemäss Art. 28 - Art. 31 LMG; c) die Bewilligungserteilung; d) die Aus- und Weiterbildung der mit der Kontrolle betrauten Personen gemäss Art. 41 Abs. 2 LMG; e) die Zusammenarbeit mit dem Bund; f) die Information der Öffentlichkeit gemäss Art. 43 LMG. 3 Die Laboratorien untersuchen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Sie kön nen, soweit erforderlich, weitere kantonale Fachstellen für besondere Aufgaben beiziehen. 4 Die Lebensmittelinspektoren vollziehen die Lebensmittelkontrolle im Aussendienst. Sie koordinieren und kontrollieren die Tätigkeit allfälliger Lebensmittelkontrolleure. 5 Die Vollzugsorgane der Lebensmittelkontrolle beurteilen die Gesuchsunterlagen für Neubauten, Umbauten und Einrichtungen von Betrieben, welche der Lebensmittel gesetzgebung unterstehen, auf deren Rechtmässigkeit. Art. 42 1 Der Kantonschemiker leitet die Lebensmittelkontrolle, soweit sie nicht dem Kan tonstierarzt übertragen ist. 2 Der Kantonstierarzt leitet die Lebensmittelkontrolle im Bereich der Tierhaltung, der Schlachtung und der Zerlegebetriebe, die einer Schlachtanlage angegliedert sind. Auf kantonstierärztlichen Antrag hin führt das kantonale Laboratorium soweit mög lich mikrobiologische und chemische Untersuchungen im kantonstierärztlichen Zu ständigkeitsbereich durch. 3 Der Kantonschemiker und der Kantonstierarzt koordinieren ihre Vollzugstätigkeit. Art. 5 Die Betreiber von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen informieren jährlich min destens einmal umfassend über die Qualität des Trinkwassers. 1 Abgeändert (Abs. 2 lit. a und b) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 2 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Vollzugsorgane und Aufgaben Abgrenzung zwischen den kantonalen Zuständigkeiten Information über Trinkwasser Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 3 817.010 Art. 61 Die Bezirke können Pilzkontrolleure für die Durchführung der amtlichen Pilzkontrolle bestellen. Art. 72 1 Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen Vorschriften der Bundesgesetz gebung über Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände sowie gestützt darauf er lassener kantonaler Vollzugsbestimmungen und Verfügungen richtet sich nach der Strafprozessgesetzgebung. 2 Den Vollzugsorganen kommen bei der Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben sinnge mäss die gleichen Befugnisse wie der Kantonspolizei zu. Namentlich untersuchen sie strafbare Handlungen im Bereich der Lebensmittelgesetzgebung, erheben die nötigen Beweismittel und verzeigen der Widerhandlung verdächtige Personen der Staatsanwaltschaft. 3 Soweit erforderlich können die Vollzugsorgane die Mitwirkung der Kantonspolizei beanspruchen. C. Gebühren Art. 8 Die kantonalen Vollzugsorgane erheben für ihre Verwaltungstätigkeit Gebühren, soweit das eidgenössische Lebensmittelrecht dies zulässt. Art. 9 1 Auf Gesuch hin werden dem Betroffenen vom Kanton nicht beanstandete Proben gemäss Art. 25 Abs. 4 LMG zum Ankaufswert vergütet, sofern sie den vom Bundes rat festgelegten Mindestwert erreichen. 2 Der Vergütungsanspruch erlischt ein Jahr nach Zustellung des Untersuchungsbe richtes. 1 Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 2 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 1. Dezember 2014. Pilzkontrolle Strafverfolgung Umfang Entschädigung für Proben Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 817.010 4 Art. 10 - Art. 131 D. Schlussbestimmung Art. 14 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 1996 in Kraft. 1 Aufgehoben durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Inkrafttreten