Ordinance relating to the Energy Law on state contributions (Energy Law Contribution Ordinance)
صدر في 2012-09-25 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung zum Energiegesetz über Staatsbeiträge (EnGVB).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Solothurn
- الموضوعات
- Energy
- الكلمات المفتاحية
- energy conservation/energy production, subsidy/incentive, enforcement/compliance, offences/penalties
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النص
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§ 1 Grundsatz 1 Auf Leistungen nach dieser Verordnung besteht kein Rechtsanspruch. Leistungen können nur im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Glo- balbudgets nach § 19 Absatz 1 Buchstabe b des kantonalen Energiegeset- zes vom 3. März 1991 (EnGSO) gewährt werden. 2 Die staatlichen Leistungen können bestehen aus Investitionsbeiträ- gen, zinslosen Darlehen sowie Betriebsbeiträgen. 3 Massnahmen, die bereits durch Förderprogramme des Bundes im Bereich Energie und Klima oder durch das Gebäudeprogramm Teil A gefördert werden, sind nicht beitragsberechtigt. Ausgenommen davon sind Beiträge nach § 2 Absatz 1 Buchstaben b und g. Das Departement kann weitere Ausnahmen beschliessen. Eine Kumulation mit Beiträgen Dritter (Gemein- den, Elektrizitätsverteilungs-Unternehmungen etc.) ist zulässig. 4 Der Kanton kann seine Leistungen von Beiträgen Dritter abhängig ma- chen. 5 Keine Beiträge werden geleistet für a) Massnahmen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, z.B. für Standard- lösungen nach § 11 der Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) vom 23. August 20103); b) für den Bau und den Betrieb von Luxusgütern (z.B. Schwimmbäder etc.). c) Projekte nach § 6 Absatz 2, die wirtschaftlich sind. 1) BGS 941.21. 2) BGS 712.15. 3) BGS 941.22. GS 2012, 68 1 941.24 2. Förderbeiträge
§ 2 Fördergegenstände 1 Beiträge nach kantonalem Energiegesetz können gewährt werden für a) besonders energiesparende Neubauten; b) Projekte zur energetischen Sanierung bestehender Bauten nach Mi- nergie oder Minergie-P Standard (Bonus); c) Projekte und Anlagen zur Nutzung von erneuerbarer Energie nach
§ 6 Absatz 2 der EnVSO1); d) Projekte zur Nutzung von industrieller Abwärme; e) Projekte zur Nutzung von Abwärme wie z.B. aus ungereinigtem oder gereinigtem Abwasser; f) Vorhaben, die der Erprobung und Beurteilung von neuen Energie- technologien dienen; g) Demonstrationsanlagen; h) Spezialprojekte auf Grundlage des Förderprogramms "Energieeffizi- enz und erneuerbare Energien"; i) für die Durchführung und/oder Beteiligung an Veranstaltungen, In- formations-, Beratungs- und Auskunftsstellen, Aus- und Weiterbil- dung; k) Projekte und Massnahmen, die die Umsetzung der kantonalen Ener- giepolitik flankierend unterstützen, z.B. Energieanalysen. 2 Das Ausrichten von Beiträgen kann mit einer Leistungsvereinbarung ver- bunden werden. Deren Abschluss obliegt dem Departement.
§ 3 Beitragsbemessung 1 Für Solaranlagen, Photovoltaikanlagen sowie für Holzfeuerungen und Wärmepumpen wie auch für die energieeffiziente Bauweise gelten die Fördersätze nach Anhang 1. 2 Bei einer Fristverlängerung nach § 9 Absatz 4 werden die aktuellen För- dersätze und Förderbedingungen angewendet. 3 Für die Installation von Anlagen in Bauten mit überdurchschnittlich ho- hem Energieverbrauch (Elektrizität und Wärme) werden keine Beiträge ge- leistet. 4 Beiträge für Massnahmen nach § 2 dürfen unter Anrechnung von Beiträ- gen des Bundes und Dritter nach § 1 Absatz 3 25 Prozent der Gesamtauf- wendungen nicht übersteigen. Bei besonderem öffentlichem Interesse kann davon abgewichen werden, jedoch nur bis zu einem Anteil von höchstens 50 Prozent der Gesamtaufwendungen.
§ 4 Darlehen 1 Darlehen werden nur in Ausnahmefällen gewährt 2 Darlehen werden im Einzelfall höchstens im Umfang von 500´000 Franken gewährt; die Dauer beläuft sich auf höchstens 5 Jahre. 3 Darlehen sind angemessen zu amortisieren. 1) BGS 941.22. 2 941.24 3. Vollzug
§ 5 Beitragszusicherung 1 Das Departement entscheidet über Beiträge unter 100'000 Franken.
§ 6 Einreichung der Gesuche und Auskunftspflicht 1 Gesuche um Förderbeiträge sind vor Baubeginn eines Vorhabens zusam- men mit allen für die Prüfung notwendigen Unterlagen bei der Energie- fachstelle einzureichen. Auf Gesuche, die erst nach Baubeginn eingereicht werden, kann nicht eingetreten werden. 2 Für Förderbeiträge über 50'000 Franken ist den Gesuchsunterlagen eine Wirtschaftlichkeitsrechnung beizulegen. 3 Beim Vorliegen besonderer Umstände kann die Energiefachstelle auf An- trag einer vorzeitigen Inangriffnahme des Vorhabens zustimmen. Die vor- zeitige Bewilligung verleiht keinen Anspruch auf eine Beitragsgewährung. 4 Die Gesuchstellenden müssen der Energiefachstelle alle erforderlichen Auskünfte erteilen, Einsicht in die einschlägigen Akten und Zutritt vor Ort gewähren.
§ 7 Projektabweichungen 1 Bei Abweichungen von der Projekteingabe, die der Beitragszusicherung zugrunde liegt, wird der Beitrag angepasst. Eine Kürzung des Beitrages wird im Umfang der effektiven Projektrealisierung vorgenommen. Eine Er- höhung des Beitrages wird hingegen nur bis höchstens 10 Prozent gewährt.
§ 8 Auszahlung 1 Die Auszahlung von Beiträgen nach § 2 erfolgt in der Regel an den Ge - bäudeeigentümer oder an eine von ihm bevollmächtigte Person. 2 Die Beiträge werden aufgrund von vollständigen und geordneten Ab- rechnungsunterlagen nach Abschluss der Arbeiten ausbezahlt. Der Ab- schluss der Arbeiten muss von den Gesuchstellenden unterschriftlich bestä- tigt werden. 3 Auf Antrag kann die Energiefachstelle Teilzahlungen, entsprechend dem Projektfortschritt, leisten.
§ 9 Verfall und Rückforderung 1 Noch nicht ausbezahlte Beiträge verfallen und bereits geleistete Beiträge werden zurückgefordert, a) sofern die Schlussabrechnung nicht spätestens innerhalb von 12 Mo- naten - ab Beitragszusage - eingereicht wird. Vorbehalten bleiben abweichende vertragliche Vereinbarungen; b) wenn das Vorhaben nicht oder nicht vollständig realisiert wird; c) wenn eine Anlage/eine Baute innerhalb von zehn Jahren aufgege- ben oder ihrem Zweck entfremdet wird; d) wenn die Beiträge zu Unrecht geleistet wurden; e) wenn Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. 3 941.24 2 Die Rückforderung von Beiträgen muss innert 12 Monaten seit Kenntnis- nahme des Verfallgrundes geltend gemacht werden. Für die Verjährung gelten im Übrigen die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationen- rechts. 3 In besonderen Fällen, beispielsweise bei Versuchsanlagen, welche die Er- wartungen nicht erfüllen, kann auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden. 4 Die Energiefachstelle kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe a in begrün- deten Fällen und auf Antrag bis maximal 6 Monate verlängern. 4. Schlussbestimmungen
§ 10 Übergangsbestimmungen 1 Für Gesuche, die vor dem 1. Januar 2013 eingereicht worden sind, aber noch keine Beitragszusicherung rechtskräftig ist, gilt das alte Recht. RRB Nr. 2012/1967 vom 25. September 2012. Der gegen diese Verordnung erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat am 4. Dezember 2012 abgelehnt. Inkrafttreten am 1. Januar 2013. Publiziert im Amtsblatt vom 14. Dezember 2012. 4