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قوانين سويسرا

Ordinance on viticulture

صدر في 2001-09-19 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über den Weinbau.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Schwyz
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
viticulture/oenological practices, inspection, classification/declassification
الفئات
agriculture

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  1. 312.711 SRSZ 31.1.2002 1 Verordnung über den Weinbau 1 (Vom 19. September 2001) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von Artikel 60 bis 69 und 178 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft2 und der Verordnung des Bundesrats über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung),3 beschliesst: I. Zuständigkeiten § 1 Zentralstelle für Obst- und Weinbau 1 Die Zentralstelle für Obst- und Weinbau vollzieht die Bestimmungen über die Weinwirtschaft im Kanton. 2 Sie ist insbesondere zuständig: a) über die Bewilligung von Neuanpflanzungen zu entscheiden; b) meldepflichtige Sachverhalte entgegen zu nehmen; c) ein Rebbauverzeichnis und ein Verzeichnis der Ursprungs- und Herkunftsbe zeichnungen zu führen; d) von Betrieben für den Rebbau dienliche Daten zu erheben; e) die Weinlesekontrolle zu organisieren und überwachen; f) die Mengenbegrenzung zu regeln; g) die Traubenernte zu klassieren; h) die Beseitigung von widerrechtlich angepflanzten Reben anzuordnen; § 2 Departement Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Weinbau aus. II. Rebpflanzungen § 3 Bewilligungspflicht 1 Die der gewerblichen Weinerzeugung dienenden Neuanpflanzungen sind bewil ligungspflichtig. 2 Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung auf einer Fläche von höchstens 400 m2 für die Selbstversorgung. § 4 Meldepflicht 1 Alle nicht bewilligungspflichtigen Neuanpflanzungen sind der Zentralstelle für Obst- und Weinbau zu melden. 2 312.711 2 Die Erneuerung von bestehenden Rebflächen muss der Zentralstelle gemeldet werden. § 5 Weinbaueignung 1 Die Eignung des Standorts für den Weinbau ist insbesondere nach den folgen den Kriterien zu beurteilen: a) Höhe: höchstens 500 m über Meer; b) durchschnittliche Hangneigung: mindestens 15 Prozent; c) Exposition: Südwest bis Südost; d) Lokalklima: Gute Sonneneinstrahlung, Schutz vor Bise, geringes Frostrisiko; 2 Bei besonderen kleinklimatischen Verhältnissen kann von den vorstehenden Kriterien abgewichen werden. § 6 Verfahren 1 Das Bewilligungsgesuch ist unter Beilage eines Grundbuchplanes spätestens bis am 30. September des Vorjahres der Zentralstelle für Obst- und Weinbau einzureichen. 2 Die Zentralstelle entscheidet über das Bewilligungsgesuch nach Anhörung des Amts für Raumplanung. III. Kennzeichnung § 7 Produktionsgebiet Die folgenden Gemeinden bilden ein Produktionsgebiet im Sinne von Artikel 10 Weinverordnung: a) Freienbach und Wollerau a) Altendorf, Wangen, Tuggen und Schübelbach b) Küssnacht § 8 Mischverhältnis 1 Der unter dem Namen einer Gemeinde in Verkehr gebrachte Wein muss aus mindestens 60 Prozent Trauben aus dieser Gemeinde hergestellt sein. Der Anteil aus der Gemeinde und dem betreffenden Produktionsgebiet muss zusammen mindestens 90 % betragen. 2 Nach einer Lage benannte Weine dürfen nicht verschnitten werden. Vorbehal ten bleibt der nach dem Lebensmittelrecht zulässige deklarationsfreie Verschnitt von 10 %. § 9 Ursprungs- und Herkunftsbezeichnungen Die Ursprungs- und Herkunftsbezeichnungen werden im Anhang zu dieser Ver ordnung genannt. 312.711 SRSZ 31.1.2002 3 IV. Schlussbestimmungen § 10 Verfahren und Gebühren 1 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechts pflege.4 2 Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege5 erhoben. § 11 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. 2 Sie tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Anhang Ursprungsbezeichnungen Region/ Produktionsgebiet Gemeinden Ort/Gut/Hof/traditioneller Name Region Zürichsee Produktionsgebiet 1: Altendorf St. Johann Wangen Eggenbühl Sonnenrain (Rüteli, Nuolen) Schübelbach Buttikon Tuggen Bürg Wygärtli Produktionsgebiet 2: Freienbach* Leutschen Klostergut Insel Ufnau / Insel Ufenau Joch Tal Wollerau* Studenbühl * Die Weine der Gemeinden Freienbach und Wollerau dürfen die Namen Leutschen oder Leutschner tragen. Region Vierwaldstättersee Produktionsgebiet 3: Küssnacht Immensee „Sunnehof“ 1 Abl 2001 1621. 2 SR 910.1. 3 SR 916.140. 4 SRSZ 234.110. 5 SRSZ 173.111.

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