Ordinance on the Waste Water and Toxic Waste Fund
صدر في 1999-09-08 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über den Abwasser- und Altlastenfonds.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Solothurn
- الموضوعات
- Water, Waste and hazardous substances
- الكلمات المفتاحية
- effluent waste water/discharge, hazardous waste, subsidy/incentive, policy/planning, special fund, pollution control, freshwater pollution, hazardous substances, soil rehabilitation, waste management
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712.14 1 Verordnung über den Abwasser- und Altlastenfonds KRB vom 8. September 1999 (Stand 1. September 2010) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 38 sexies des Gesetzes über die Rechte am Wasser vom 27. September 1959 1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 10. August 1999 beschliesst: 2 ) I. Allgemeines § 1. Geltungsbereich Die Verordnung regelt die beitragsberechtigten Projekte, die Parameter der Abgabepflicht, die Höhe der Abgabe sowie die Grundzüge der Gebüh renüberwälzung im Bereich des Abwasser- und Altlastenfonds. § 2. Gesuchseingabe 1 Beiträge werden nur auf Gesuch hin gewährt. 2 Die Beitragsgesuche haben alle für die Überprüfung der gesetzlichen und technischen Voraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten. Dem zuständigen Amt ist Einsicht in die Akten und den Zutritt an Ort und Stelle zu gewähren. 3 Beitragsgesuche sind beim zuständigen Amt einzureichen und werden vom Regierungsrat behandelt. 4 Beitragsgesuche für umfangreiche Vorhaben können etappenweise be handelt werden. § 3. Aufgaben und Befugnisse 1 Der Regierungsrat hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Entscheid über Beitragsgesuch; b) Beitragszusicherung für die Bearbeitung der durch Abfälle belasteten Standorte; c) Entscheid über Erleichterungen nach § 11; d) Abweisung von Projekten und Projektänderungen; 1) Heute: §§ 127 Absatz 1 und 142 Absatz 1 des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März 2009 (BGS 712.15). 2) Ingress Fassung vom 17. März 2010. 712.14 2 e) Verweigerung von Bewilligungen zum vorzeitigen Baubeginn von Abwasseranlagen oder vorzeitigen Beginn der Bearbeitung von bela steten Standorten. 2 Das zuständige Departement: a) genehmigt die Projekte und Projektänderungen; b) erteilt die Bewilligungen zum vorzeitigen Baubeginn von Abwas seranlagen oder vorzeitigen Beginn der Bearbeitung von belasteten Standorten. c) fordert die Beiträge in den Abwasser- und den Altlastenfonds ein. 1 ) 3 Das zuständige Amt hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnis se: 2 ) a) Erlass von Weisungen und Richtlinien über den Inhalt der Gesuche; b) Erlass von technischen Richtlinien; c) Begleitung und Abnahme der beitragsberechtigten Projekte; d) Genehmigung der Abrechnungen; e) ... 3 ) § 4. Fonds 1 Die Beiträge gemäss dieser Verordnung werden aus dem Abwasser- und dem Altlastenfonds geleistet. 2 Die Fonds sind im Finanzplan, im Budget und in der Staatsrechnung auf zuführen. § 5. ... 4 ) § 6. 5 ) Prioritätenordnung Das zuständige Amt erstellt eine Prioritätenordnung über die Verwendung der verfügbaren Mittel unter Berücksichtigung der Dringlichkeit, Wichtig keit und Wirkung im Hinblick auf den Gewässer- und den Umweltschutz. § 7. 6 ) Vorzeitige Ausführung der Arbeiten Wird vor der Beitragszusicherung oder ohne Bewilligung zum vorzeitigen Beginn mit dem Bau von Abwasseranlagen oder mit der technischen Bear beitung von belasteten Standorten begonnen, werden keine Beiträge ausgerichtet. 1) § 3 Absatz 2 Buchstabe c angefügt am 17. März 2010. 2) § 3 Absatz 3 Einleitungssatz Fassung vom 17. März 2010. 3) § 3 Absatz 3 Buchstabe e aufgehoben am 17. März 2010. 4) § 5 aufgehoben am 17. März 2010. 5) § 6 Fassung vom 17. März 2010. 6) § 7 Fassung vom 17. März 2010. 712.14 3 § 8. Auszahlung 1 Die Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Fondsmittel und ent sprechend dem Fortschritt in angemessenen Abschlagszahlungen ausbe zahlt. 2 Das zuständige Amt belegt die Abschlagszahlungen mit einem angemes senen Rückbehalt, der in der Regel erst mit der Genehmigung der Schluss abrechnung freigegeben wird. 3 Die Schlusszahlung erfolgt aufgrund der genehmigten Schlussabrech nung gemäss den Richtlinien des zuständigen Amtes. § 9. Verfall 1 Beitragszusicherungen verfallen, sofern mit den Arbeiten nicht innerhalb von vier Jahren seit der Zusicherung begonnen wird. 2 Die Zahlung verfällt, sofern die Schlussabrechnung nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Inbetriebnahme der Abwasseranlage oder der abge schlossenen Bearbeitung des belasteten Standortes eingereicht wird. 3 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann das zuständige Amt eine an gemessene Fristverlängerung gewähren. § 10. 1 ) Rückforderung 1 Zu Unrecht bezogene Beiträge werden durch das Departement zurückge fordert. Die Rückforderung erfolgt auch, wenn eine Anlage oder Einrich tung ihrem Zweck entfremdet wird oder die Beitragsbedingungen und auflagen nicht eingehalten wurden. 2 Die Rückforderungsansprüche verjähren nach Ablauf eines Jahres, nach dem das Departement davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. § 11. 2 ) Erleichterung für die Abgabe an den Altlastenfonds Der Regierungsrat kann Betrieben, deren Belastung durch die Abgabe an den Altlastenfonds im Jahr mehr als 600 Franken pro Beschäftigten be trägt, bis zu 90 % der diesen Betrag übersteigenden Abgabe zurückerstat ten. II. Abwasserfonds3) § 12. 4 ) Verwendung der Fondsmittel im Allgemeinen 1 Die Mittel des Abwasserfonds werden verwendet für Beiträge an die Planung und den Bau von: a) Anlagen und Einrichtungen zur weitergehenden Behandlung der Abwässer bei zentralen Abwasserreinigungsanlagen, namentlich zur Nitrifikation, Denitrifikation, Filtration, Ozonierung oder anderweiti gen Elimination von Mikroverunreinigungen; 1) § 10 Fassung vom 17. März 2010. 2) § 11 Fassung vom 17. März 2010. 3) Überschrift II. Fassung vom 17. März 2010. 4) § 12 Fassung vom 17. März 2010. 712.14 4 b) Kanalisationen, die anstelle von Anlagen oder Einrichtungen nach Buchstabe a erstellt werden; c) Anlagen und Einrichtungen zur weitergehenden Behandlung von Klärschlamm, namentlich zur Trocknung. 2 ... 3 Beiträge nach Absatz 1 werden nur gewährt, wenn das Einzugsgebiet mindestens 30 ständige Einwohner oder eine Siedlung von mindestens fünf ständig bewohnten Gebäuden umfasst. § 13. 1 ) Beiträge an Ausbauten und Erneuerungen 1 An den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen Abwasseranlagen und -einrichtungen werden Beiträge ausgerichtet, wenn aufgrund des generellen Entwässerungsplanes durch den Beitragsempfänger der Nach weis erbracht wird, dass die gesamten jährlichen, über die Lebensdauer der Anlagen gemittelten Werterhaltungskosten einer Gemeinde mehr als 200 Franken pro Einwohnerwert betragen. 2 Die Einwohnerwerte werden aus dem Durchschnitt der mittleren biologi schen Belastung (Basiswert 50 g BSB5 pro Einwohnerwert und Tag) und der mittleren hydraulischen Belastung (Basiswert 500 l pro Einwohnerwert und Tag) bestimmt. § 13 bis . 2 ) Beiträge an ausserordentliche Massnahmen im Kanalnetz An die Kosten von Anpassungen des öffentlichen Kanalnetzes, welche nötig werden im Zusammenhang mit wasserbaulichen Massnahmen zum Schutz gegen Hochwasser, können Beiträge ausgerichtet werden, wenn sie insgesamt mehr als 20 % der Kosten der Massnahmen des Hochwasser schutzes ausmachen oder aber über 100'000 Franken betragen. § 14. 3 ) Beitragssätze Die Beitragssätze für Beiträge aus dem Abwasserfonds betragen für: a) den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen Abwasseranlagen und -einrichtungen (§ 13) 25 %; b) ... c) übrige Massnahmen 35 %. §§ 15.-20. ... 4 ) 1) § 13 Fassung vom 17. März 2010. 2) § 13bis eingefügt am 17. März 2010. 3) § 14 Fassung vom 17. März 2010. 4) §§ 15-20 aufgehoben am 17. März 2010. 712.14 5 III. Altlastenfonds1) § 21. Verwendung der Fondsmittel 2 ) 1 Beiträge aus dem Altlastenfonds an die Bearbeitung und Sanierung von belasteten Standorten werden nach § 141 des Gesetzes über Wasser, Bo den und Abfall (GWBA) vom 4. März 2009 3 ) gewährt. 4 ) 2 Beiträge werden nur geleistet, wenn die Bearbeitung der belasteten Standorte den Vorschriften der Altlasten-Verordnung entspricht. 3 Ist der Kanton verpflichtet, die Bearbeitung und Sanierung von belaste ten Standorten selber vorzunehmen, so kann aus dem Altlastenfonds ein Vorschuss geleistet werden. Der Vorschuss richtet sich nach der mutmassli chen Beitragshöhe nach § 22 hiernach. § 22. 5 ) Beitragshöhe Die Beitragssätze für Beiträge aus dem Altlastenfonds betragen für: a) Kosten, welche der Kanton übernehmen muss, weil der Inhaber zah lungsunfähig ist, 100 % (§ 141 Bst. a GWBA); b) Kosten, welche der Kanton übernehmen muss, weil der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, 100 % (§ 141 Bst. a GWBA); c) Kosten der Voruntersuchung, Detailuntersuchung, Ausarbeitung eines Sanierungsprojektes, Sanierungen und Überwachung von belasteten Standorten, auf welchen zu wesentlichen Teilen Siedlungsabfälle ab gelagert worden sind und bei denen sich ein Sanierungsbedarf aus die sen Ablagerungen ergibt, 35 % (§ 141 Bst. b GWBA); d) Kosten, welche der Kanton gemäss Artikel 32d Absatz 5 des Bundesge setzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 6 ) tragen muss, 100 % (§ 141 Bst. c GWBA). § 23. Abgabepflicht 1 ... 7 ) 2 Als Kehrichtverbrennungsanlagen im Sinne des Gesetzes gelten Anlagen, in welchen vorwiegend Siedlungsabfälle verbrannt werden. 8 ) 3 Abfälle auf Reaktordeponien sind abgabepflichtig. Ausgenommen sind Verbrennungsrückstände aus abgabepflichtigen Kehrichtverbrennungsan lagen. 1) Überschrift III. Fassung vom 17. März 2010. 2) § 21 Sachüberschrift Fassung vom 17. März 2010. 3) BGS 712.15. 4) § 21 Absatz 1 Fassung vom 17. März 2010. 5) § 22 Fassung vom 17. März 2010. 6) SR 814.01. 7) § 23 Absatz 1 aufgehoben am 17. März 2010. 8) § 23 Absatz 2 Fassung vom 17. März 2010. 712.14 6 § 24. Abfallentsorgung in ausserkantonalen Anlagen 1 Werden Abfälle in ausserkantonalen Anlagen entsorgt, können die Ge meinden mit den Anlagenbetreibern vereinbaren, dass diese die Abgabe direkt entrichten. 2 Die Vereinbarungen sind dem zuständigen Amt zur Genehmigung einzu reichen. § 25. 1 ) Entsorgung ausserkantonaler Abfälle 1 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über Abfalllieferungen über die Kantonsgrenze hinaus treffen, insbesondere Abfälle von der Abgabe befreien, wenn diese bereits im Herkunftskanton einer Abgabe unterliegen. 2 Der Regierungsrat kann auf die Erhebung der Abgabe auf ausserkanto nalen Abfällen ganz oder teilweise verzichten, wenn sich die Wettbe werbsbedingungen der abgabenpflichtigen Abfallanlagen durch die Ab gabenerhebung massgeblich verschlechtern würden. § 26. 2 ) Abgabehöhe 1 Die Abgabe beträgt für Kehrichtverbrennungsanlagen 15 Franken pro Tonne angelieferter Abfälle und für Reaktordeponien 5 Franken pro Ton ne angelieferter Abfälle. 2 Verändern sich die Rahmenbedingungen wesentlich, insbesondere durch Erhöhung oder Reduktion der eidgenössischen Abgaben oder durch mass gebliche Änderung der Abgabenhöhe in den Nachbarkantonen, kann der Regierungsrat eine Anpassung der Abgabe innerhalb des Rahmens von 5 bis 25 Franken beschliessen. § 27. Statistiken und Abrechnung 1 Die abgabepflichtigen Anlagenbetreiber und Gemeinden stellen dem zuständigen Amt jeweils per Ende Januar jedes Jahres die Statistik über die Abfallmengen des vergangenen Jahres zu. 3 ) 2 Das zuständige Amt stellt die Abgabe im Voraus halbjährlich aufgrund der zu erwartenden Abfallmengen in Rechnung. 3 Die Schlussabrechnung erfolgt jährlich: 4 ) a) bei den Kehrichtverbrennungsanlagen aufgrund des tatsächlich ange lieferten Gewichts am Jahresende; b) bei den Reaktordeponien aufgrund des tatsächlich eingelagerten Ge wichts am Jahresende. 4 Die Abgabepflichtigen stellen dem zuständigen Amt alle nötigen Unter lagen und Beweismittel zur Verfügung, die zur Überprüfung der Angaben erforderlich sind. Das zuständige Amt ist berechtigt, Kontrollen durchzu führen. 1) § 25 Fassung vom 17. März 2010. 2) § 26 Fassung vom 6. Mai 2002. 3) § 27 Absatz 1 Fassung vom 17. März 2010. 4) § 27 Absatz 3 Fassung vom 17. März 2010. 712.14 7 § 28. ... 1 ) IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen2) § 29. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft. 3 ) § 30. 4 ) Anwendbarkeit der Änderungen vom 17. März 2010 1 Die vom Kantonsrat am 17. März 2010 beschlossenen Änderungen sind grundsätzlich auf alle bei ihrem Inkrafttreten bestehenden Rechtsverhält nisse und hängigen Verfahren anwendbar. 2 Bei Inkrafttreten der Änderungen noch nicht geleistete Abgaben in den Abwasserfonds betreffend die Jahre 2009 und früher werden nach bishe rigem Recht (§§ 11 und 15 - 20) erhoben. 3 Bei Inkrafttreten der Änderungen bereits rechtskräftig zugesicherte, aber noch nicht ausgerichtete Beiträge bleiben unberührt. Die Referendumsfrist ist am 23. Dezember 1999 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 7. Januar 2000. 1) § 28 aufgehoben am 17. März 2010. 2) Überschrift IV. Fassung vom 17. März 2010. 3) Inkrafttreten der Änderungen vom: 6. Mai 2003 am 1. Januar 2001; 17. März 2010 am 1. September 2010. 4) § 30 angefügt am 17. März 2010.