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قوانين سويسرا

Ordinance on the rational use of energy

صدر في 2005-03-22 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die rationelle Energienutzung (EnGV).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Basel-Landschaft
الموضوعات
Energy
الكلمات المفتاحية
energy conservation/energy production, renewable energy, bioenergy, enforcement/compliance

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  1. § 1* Geltungsbereich 1 Die Anforderungen dieser Verordnung gelten für: a. Neubauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden; b. Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, selbst wenn diese baulichen Massnahmen nicht bewilligungspflichtig sind; c. Neuinstallationen haustechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Vertei- lung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft, selbst wenn diese baulichen Massnahmen nicht bewilligungspflichtig sind; d. Erneuerungen, Umbauten oder Änderungen haustechnischer Anlagen, selbst wenn diese baulichen Massnahmen nicht bewilligungspflichtig sind. 2 Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen, gelten als Neubauten und haben die entsprechenden Anforderungen zu erfül- len. 3 Die zuständige Behörde kann auf ein entsprechendes Gesuch hin die Anfor- derungen im Einzelfall von Absatz 1 Buchstaben b-d reduzieren, wenn ein an- deres öffentliches Interesse höhere Priorität geniesst.

  2. § 2 Stand der Technik 1 Die gemäss dieser Verordnung notwendigen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen. 2 Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen. 3 Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann Richtlinien erlassen, soweit dies für den Vollzug dieser Verordnung notwendig ist. 1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0499 2 490.11

  3. § 3 Erneuerbare Energie 1 Als erneuerbare Energie gilt: a. Wasserkraft aus Kleinwasserkraftwerken (< 1 MW); b. Sonnenenergie; c. Geothermie; d. Umgebungswärme; e. Windenergie; f. Biomasse.

  4. § 3a * Solarkataster 1 Der Kanton führt einen Solarkataster. 2 Der Solarkataster zeigt die solaren Potenziale für Photovoltaik- und solarther- mische Anlagen auf den Gebäuden im Kanton auf. 3 Der Solarkataster wird über das kantonale Geoportal der Allgemeinheit zu- gänglich gemacht.

  5. § 4 Deklaration des Energieverbrauchs 1 Wer eine Baute oder eine haustechnische Anlage nach § 1 neu erstellen, um- bauen oder einer anderen Nutzung zuführen will, kann verpflichtet werden, den voraussichtlichen jährlichen Energieverbrauch in Form von Oel, Gas, festen Brennstoffen, Fernwärme, Elektrizität usw. nachvollziehbar zu deklarieren.

  6. § 5 Berechnung der Wirtschaftlichkeit 1 Werden für Erleichterungen und Ausnahmen beim Wärmeschutz und bei haustechnischen Anlagen wirtschaftliche Gründe geltend gemacht, so sind die- se anhand einer erweiterten Wirtschaftlichkeitsrechnung (inkl. externer Kosten) gemäss Norm SIA 480 «Wirtschaftlichkeitsberechnung für Investitionen im Hochbau» zu belegen. 2 Anforderungen an den Wärmeschutz

  7. § 6 Anforderungen an den Wärmeschutz * 1 Für den Nachweis des ausreichenden Wärmeschutzes müssen entweder die Einzelanforderungen gemäss § 7 oder die Systemanforderungen gemäss § 8 eingehalten werden. 2 Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Umnutzungen mit gleich bleiben- der Raumlufttemperatur gemäss Standardnutzung nach der Norm SIA 380/1 «Thermische Energie im Hochbau». 3 ... * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0499 3 490.11 4 ... * 5 Unabhängig davon, auf welche Weise der Nachweis erbracht wird, darf in Bauten mit neuen Flächenheizungen (Boden- und Deckenheizungen), für wel- che die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung vorgeschrieben ist, der flächenbezogene Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) in den Zwischende- cken höchstens 0,7 W/m²K betragen. 6 Fassadenteile, welche zum Zweck des Verkaufs von Waren temporär geöff- net werden können, dürfen eine maximale Grösse von 2 m² aufweisen. 7 Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung gemäss Norm SIA 382/1 notwendig oder erwünscht ist, müssen die Anforderungen an den g Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes gemäss Norm SIA 382/1 eingehalten werden. Bei den anderen Räumen sind die Anfor- derungen an den g Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten. *

  8. § 7 Einzelanforderungen an den Wärmeschutz 1 Die flächenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) dürfen die Grenzwerte gemäss Anhang 1 nicht überschreiten. 2 Für Bauteile, die bei einem Umbau oder einer Umnutzung ersetzt oder neu aufgebaut werden, gelten die Einzelanforderungen für Neubauten. 3 Bei Neubauten sind für lineare und punktuelle Wärmebrücken, die nicht in den U-Werten berücksichtigt sind, die Grenzwerte gemäss der Norm SIA 380/1 einzuhalten.

  9. § 8 Systemanforderungen an den Wärmeschutz 1 Die Berechnung des jährlichen Heizwärmebedarfs (Qh,li) hat nach dem Ver- fahren zu erfolgen, wie es in der Norm SIA 380/1 festgelegt ist. * 2 Der berechnete jährliche Heizwärmebedarf (Qh,li) muss den Grenzwert ge- mäss Norm SIA 380/1 (Qh,li SIA) um mindestens 10% unterschreiten. Der massgebende Grenzwert (Qh,li BL) berechnet sich somit wie folgt: Qh,li BL = Qh,li SIA * 0,9. * 3 Die Grenzwerte für Umbauten und Umnutzungen betragen 125% der Grenz- werte für Neubauten. * 4 Bei Umbauten und Umnutzungen müssen alle Räume, die von bewilligungs- pflichtigen Änderungen betroffen sind, in den Systemnachweis mit einbezogen werden. Die Bauherrschaft kann die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen Räume ebenfalls in den Systemnachweis einbeziehen. 5 Lineare und punktuelle Wärmebrücken, die nicht in den U-Werten eingerech- net sind, müssen bei der Berechnung des Heizwärmebedarfs berücksichtigt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0499 4 490.11

  10. § 9 Kühl- und Tiefkühlräume 1 Bei Kühl- und Tiefkühlräumen darf der mittlere Wärmezufluss durch die um- schliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m2 nicht überschreiten. * 1 bis Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des gekühlten Raumes einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen an- dererseits auszugehen: * a. in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung; b. gegen Aussenklima: 20 °C; c. gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C. 2 Für Kühl- und Tiefkühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert von U 0,15W/m²K einhalten.

  11. § 10 Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen * 1 Beheizte Gewächshäuser müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen: a. Der mittlere U-Wert der Gebäudehülle (ohne Boden gerechnet) darf nicht über 2,4 W/m²K liegen; b. die Aussenwanddämmung muss bis 40 cm ins Erdreich reichen; und c. es müssen Rahmenprofile mit Gummiabdeckungen auf der Kaltseite ver- wendet werden. 2 Für beheizte Traglufthallen gelten die folgenden Mindestanforderungen: * a. Es ist eine 2 x 2-schichtige Membrane (U-Wert ca. 1,1 W/m²K) einzuset- zen. Wird die Halle auf weniger als 10°C beheizt, ist mindestens eine 3- fach Membrane einzusetzen. b. Zwischen den Verankerungen der Membranen ist eine Perimeterdäm- mung einzubauen. c. Beim Eingang ist eine 4-flüglige Drehtüre mit effizientem Dichtungssys- tem einzusetzen. Vor der Drehtüre ist ein Vorraum (Schleuse) mit zusätz- licher Aussentüre anzuordnen. d. Die Wärmeerzeugung muss sofern technisch und betrieblich machbar mit überwiegend erneuerbarer Wärmeenergie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erfolgen.

  12. § 11 Heizbare Freiluftbäder 1 Heizbare Freiluftbäder müssen mit einer Abdeckung gegen Wärmeverluste versehen werden. Auf eine Abdeckung kann verzichtet werden, wenn die zu- sätzlichen Verluste aufgrund der fehlenden Abdeckung durch Sonnenenergie, Geothermie oder nicht anders nutzbare Abwärme kompensiert werden. 2 Bei Bädern, die auch im Winter beheizt werden, darf der mittlere U-Wert des Beckens inkl. Abdeckung höchstens 0,6 W/m²K betragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0499 5 490.11

  13. § 12 Erleichterungen 1 Auf begründetes Gesuch hin können Erleichterungen von den Anforderungen an den Wärmeschutz gewährt werden für: a. Gebäude, die höchstens während dreier Jahre beheizt werden (provisori- sche Nutzungen oder Bauten); b. denkmalpflegerisch schützenswerte Gebäude, falls das Erscheinungsbild beeinträchtigt würde; c. Umbauten, wenn zwingende bauphysikalische Gründe vorliegen und die Einhaltung der Anforderungen mit unverhältnismässigem Aufwand ver- bunden wäre; d. Gebäude oder Räume, in denen längerfristig beträchtliche, anderweitig nicht nutzbare Fremd- oder Abwärmemengen anfallen und bei denen deshalb das Einhalten der Anforderungen zu einem sinnwidrigen Ergeb- nis führen würde; e. Gewächshäuser, die für Forschung und Entwicklung genutzt werden. 2 Gesuche für Erleichterungen müssen eine nachvollziehbare Energiebilanz so- wie einen Vorschlag für angemessene Energiesparmassnahmen enthalten. * 3 Anforderungen an haustechnische Anlagen

  14. § 13 Dimensionierung von haustechnischen Anlagen 1 Haustechnische Anlagen sind aufgrund von Bedarfsberechnungen zu dimen- sionieren. 2 Leistungsreserven dürfen nur eingebaut werden, wenn dadurch der Jahres- wirkungsgrad nicht vermindert wird. 3 Beim Ersatz von haustechnischen Anlagen müssen ausser den bisherigen Betriebsdaten auch allfällige energetische Verbesserungen berücksichtigt wer- den.

  15. § 14 * Elektrizität 1 Für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche (EBF) von mehr als 1000 m² muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährli- chen Elektrizitätsbedarf gemäss SIA 380/4 «Elektrische Energie im Hochbau» für Beleuchtung (E'Li) und entweder Lüftung (E'V) oder Lüftung/Klimatisierung (E'VCH) nachgewiesen werden. 2 Die Pflicht den jährlichen Elektrizitätsbedarf nachzuweisen, besteht nicht bei: a. der Nutzung Wohnen; b. Beleuchtungsanlagen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Ziel- wert der spezifischen Leistung für die Beleuchtung (pLi) eingehalten wird; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0499 6 490.11 c. Lüftungsanlagen, wenn die mechanisch belüftete Nettofläche kleiner als 500 m² ist; d. Lüftungsanlagen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Grenzwert der spezifischen Leistung für die Lüftung (pV) eingehalten wird; e. Lüftungs-/Klimatisierungsanlagen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der elektrische Leistungsbedarf für Lüftung/Klimatisierung für eine neue Anlage 7 W/m2 oder für eine bestehende und sanierte Anlage 12 W/m2 Nettogeschossfläche oder kleiner ist (SIA 382/1).

  16. § 15 Wärmeerzeuger 1 ... * 2 Gaswärmeerzeuger für die Raumheizung müssen die Kondensationswärme ausnützen können. 3 Ölwärmeerzeuger für die Raumheizung in Neubauten sowie bei komplett neu eingebauten Heizsystemen in bestehenden Bauten müssen die Kondensati- onswärme ausnützen können. 4 Das Brauchwarmwasser in neuen Wohnbauten, Schulen, Restaurants, Spitä- lern, Sportbauten, Hallenbädern (Nutzungen gemäss SIA 380/1) und weiteren grossen Warmwasserverbrauchern muss zu mindestens 50% mit erneuerbarer Energie wie Sonnenenergie (Sonnenkollektoren), Geothermie, Holzenergie oder mit Fernwärme oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt werden. * 4 bis Dies gilt auch bei der Gesamterneuerung von zentralen Warmwassersyste- men. * 4 ter Sofern dies technisch nicht realisiert werden kann, gewährt die zuständige Behörde auf das begründete Gesuch hin eine Ausnahme. * 5 Wassererwärmer müssen für eine Betriebstemperatur von höchstens 60 °C ausgelegt werden. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.

  17. § 16 Ortsfeste Elektroraumheizungen 1 Eine Bewilligung für ortsfeste Elektroraumheizungen kann ausnahmsweise erteilt werden für: a. Fahrnisbauten (Hütten, Buden, Baracken, Container), die für höchstens drei Jahre erstellt werden; b. solche, die zeitlich befristet installiert werden (maximal drei Jahre); c. solche, die zur Sicherheit von Sachen oder zum Schutze von technischen Einrichtungen notwendig sind.

  18. § 17 Heizungen im Freien 1 Heizungen im Freien müssen zu mindestens 2/3 mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0499 7 490.11 2 Eine Ausnahmebewilligung wird erteilt, wenn: a. die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz von techni- schen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert; b. bauliche Massnahmen (z.B. Überdachungen) und betriebliche Massnah- men (z.B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind und c. die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchtigkeitsabhängigen Regelung ausgerüstet ist. 3 Für Heizungen im Freien zur Erwärmung von Weichen öffentlicher Verkehrs- mittel wird keine Ausnahmebewilligung benötigt.

  19. § 18 Wärmeverteilung 1 Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme dür- fen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50 °C, bei Fussbo- denheizungen höchstens 35 °C betragen. * 1 bis Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungs- systeme für Gewächshäuser und ähnliches, sofern diese nachgewiesenermas- sen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen. * 2 ... * 3 Für Räume oder Raumgruppen mit unterschiedlichen Nutzungen oder ver- schiedenen Betriebszeiten muss die Wärmeverteilung so ausgelegt werden, dass ein individueller Betrieb möglich ist.

  20. § 19 Wärmedämmung von haustechnischen Installationen 1 Warmwasser- und Wärmespeicher sowie Wärmetauscher mit Betriebstempe- raturen bis zu 90 °C, die nicht den energietechnischen Prüfverfahren des Bun- des unterliegen, müssen nach den Anforderungen von Anhang 2 wärmege- dämmt werden. 2 Neue Heizungsverteilleitungen inklusive Armaturen und Pumpen müssen in unbeheizten Räumen, im Freien und im Erdreich durchgehend nach den Anfor - derungen von Anhang 3 wärmegedämmt werden. 3 Neue Warmwasserverteilleitungen inklusive Armaturen und Pumpen, die auf Betriebstemperatur gehalten werden, müssen sowohl in unbeheizten als auch in beheizten Räumen, im Freien und im Erdreich durchgehend nach den Anfor- derungen von Anhang 3 wärmegedämmt werden. 4 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers müssen frei zugängliche, bestehende Wär- meverteilleitungen und Armaturen den Anforderungen an die Wärmedämmung von Anhang 3 angepasst werden, soweit es von den bauphysikalischen Gege- benheiten und den örtlichen Platzverhältnissen her möglich ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0499 8 490.11 5 Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und - Wert des Dämmmaterials gemäss Anhang 4 gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeauf- nahme) geschützt werden. In begründeten Fällen wie z.B. bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen bei Erneuerungen und Sanierungen können die Dämmstärken reduziert werden. *

  21. § 20 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrech- nung 1 Ist die räumliche Aufteilung von Neubauten noch unklar, so muss für die ver- brauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung mindestens eine Wärmemessung je Stockwerk oder je mögliche Nutzzone eingerichtet werden. 2 Auf die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung kann verzichtet werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der MINERGIE-P ®-Standard einge- halten wird. *

  22. § 21 Kälteerzeugungs- und Verteilanlagen 1 Die Spreizung zwischen Kondensations- und Verdampfungstemperatur ist dem Prozess anzupassen und minimal zu halten. Die Energieverluste im Teil- lastbereich sind zu minimieren. 2 Kälteverteilleitungen und die dazugehörenden Armaturen und Pumpen müs- sen dem Stand der Technik entsprechend thermisch gedämmt werden. 3 Die Abwärme von Kälteanlagen muss genutzt werden, sofern eine Nutzung technisch und betrieblich möglich ist. *

  23. § 22 Mechanische Lüftungs- und Klimaanlagen 1 Der Bedarfsnachweis gemäss § 7 Absatz 2 Buchstabe a Energiegesetz für die Kühlung eines Gebäudes kann erbracht werden, indem nachgewiesen wird, dass mit der vorgesehenen Anlage der Gesamtenergiebedarf inklusive Küh- lung und Medienförderung kleiner ist als bei einer energetisch guten Ver- gleichsanlage ohne Kühlung. Diese Anforderung gilt als erfüllt bei Neubauten nach MINERGIE®-Standard. 2 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärme- rückgewinnung auszurüsten, welche einen Temperatur-Änderungsgrad nach dem Stand der Technik aufweist. Bei einfachen Abluftanlagen ist keine Wärme- rückgewinnung erforderlich, sofern der Abluftvolumenstrom kleiner als 1'000 m³/h und die Betriebsdauer weniger als 500 h/a beträgt. * 3 Die maximalen Strömungsgeschwindigkeiten in den Luftaufbereitungsgeräten dürfen bezogen auf die Nettoquerschnittflächen der Gehäuse 1,5 m/s, bezogen auf die Nettoquerschnittflächen der Apparate 2,0 m/s betragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0499 9 490.11 4 In den für den Druckverlust massgebenden Strängen des Kanalnetzes dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden: a. bis 1'000 m³/h 3 m/s b. bis 2'000 m³/h 4 m/s c. bis 4'000 m³/h 5 m/s d. bis 10'000 m³/h 6 m/s e. über 10'000 m³/h 7 m/s 5 Grössere Luftgeschwindigkeiten werden toleriert, wenn: a. weniger als 1000 Betriebsstunden pro Jahr erreicht werden; b. sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind oder c. mit einer Energiebedarfsberechnung nachgewiesen wird, dass kein er- höhter Energieverbrauch auftritt. 6 Ventilatoren und Motoren sind derart auszuwählen, dass sie beim häufigsten Betriebszustand den optimalen Wirkungsgrad aufweisen.

  24. § 23 Messung, Steuerung und Regelung 1 Die Verteilung und die Abgabe von Wärme und Kälte müssen automatisch gesteuert oder geregelt werden. 2 Durch steuerungs- oder regeltechnische Massnahmen muss das gleichzeitige Beheizen und Kühlen eines Raumes verhindert werden. 3 In beheizten und gekühlten Räumen müssen Einrichtungen installiert werden, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Wärmeabgabesysteme, die bei der Auslegung- stemperatur mit Vorlauftemperaturen von höchstens 30 °C arbeiten. 4 Begleitheizungen und Zirkulationspumpen müssen bedarfsabhängig gesteu- ert werden. 5 Für mechanisch belüftete oder klimatisierte Räume oder Raumgruppen mit unterschiedlichen Nutzungen oder verschiedenen Betriebszeiten müssen Ein- richtungen installiert werden, die einen individuellen Betrieb ermöglichen. 6 Mechanische Abluftanlagen müssen bedarfsabhängig gesteuert werden. 7 Insbesondere bei bedeutenden Energieverbrauchern kann eine Erfolgskon- trolle angeordnet werden. Dazu sind ein Messkonzept vorzulegen und die not- wendigen Messgeräte zu installieren.

  25. § 24 Betrieb und Unterhalt 1 Haustechnische Anlagen müssen fachgerecht in Betrieb gesetzt und gemäss den Auslegungsdaten einreguliert werden. 2 Bei der Neuinstallation oder dem Ersatz von haustechnischen Anlagen müs- sen mindestens folgende Instrumente zur Betriebsüberwachung vorgesehen werden: a. bei Wärmeerzeugern mit Gas- oder Ölbrennern ein Brennstoffdurchfluss- zähler oder pro Leistungsstufe ein Betriebsstundenzähler; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0499 10 490.11 b. bei bewilligungspflichtigen Kälteerzeugungsanlagen ein Betriebsstunden- zähler. 4 Schlussbestimmungen

  26. § 25 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung über die rationelle Energienutzung vom 1. Februar 2000 1) wird aufgehoben.

  27. § 26 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. 1) GS 33.1100, SGS 490.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0499 11 490.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 22.03.2005 01.07.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0499 31.03.2009 01.07.2009 §1 totalrevidiert GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 §6 Titel geändert GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 6 Abs. 3 aufgehoben GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 6 Abs. 4 aufgehoben GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 6 Abs. 7 eingefügt GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 8 Abs. 1 geändert GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 8 Abs. 2 geändert GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 8 Abs. 3 geändert GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 9 Abs. 1 geändert GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 9 Abs. 1 bis eingefügt GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 10 Titel geändert GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 10 Abs. 2 eingefügt GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 12 Abs. 2 geändert GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 14 totalrevidiert GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 15 Abs. 1 aufgehoben GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 15 Abs. 4 geändert GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 15 Abs. 4 bis eingefügt GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 15 Abs. 4 ter eingefügt GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 18 Abs. 1 geändert GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 18 Abs. 1 bis eingefügt GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 18 Abs. 2 aufgehoben GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 19 Abs. 5 eingefügt GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 20 Abs. 2 eingefügt GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 21 Abs. 3 geändert GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 22 Abs. 2 geändert GS 36.1068 22.01.2013 23.01.2013 § 3a eingefügt GS 38.35 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0499 12 490.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 22.03.2005 01.07.2005 Erstfassung GS 35.0499

  28. §1 31.03.2009 01.07.2009 totalrevidiert GS 36.1068

  29. § 3a 22.01.2013 23.01.2013 eingefügt GS 38.35

  30. §6 31.03.2009 01.07.2009 Titel geändert GS 36.1068

  31. § 6 Abs. 3 31.03.2009 01.07.2009 aufgehoben GS 36.1068

  32. § 6 Abs. 4 31.03.2009 01.07.2009 aufgehoben GS 36.1068

  33. § 6 Abs. 7 31.03.2009 01.07.2009 eingefügt GS 36.1068

  34. § 8 Abs. 1 31.03.2009 01.07.2009 geändert GS 36.1068

  35. § 8 Abs. 2 31.03.2009 01.07.2009 geändert GS 36.1068

  36. § 8 Abs. 3 31.03.2009 01.07.2009 geändert GS 36.1068

  37. § 9 Abs. 1 31.03.2009 01.07.2009 geändert GS 36.1068

  38. § 9 Abs. 1 bis 31.03.2009 01.07.2009 eingefügt GS 36.1068

  39. § 10 31.03.2009 01.07.2009 Titel geändert GS 36.1068

  40. § 10 Abs. 2 31.03.2009 01.07.2009 eingefügt GS 36.1068

  41. § 12 Abs. 2 31.03.2009 01.07.2009 geändert GS 36.1068

  42. § 14 31.03.2009 01.07.2009 totalrevidiert GS 36.1068

  43. § 15 Abs. 1 31.03.2009 01.07.2009 aufgehoben GS 36.1068

  44. § 15 Abs. 4 31.03.2009 01.07.2009 geändert GS 36.1068

  45. § 15 Abs. 4 bis 31.03.2009 01.07.2009 eingefügt GS 36.1068

  46. § 15 Abs. 4 ter 31.03.2009 01.07.2009 eingefügt GS 36.1068

  47. § 18 Abs. 1 31.03.2009 01.07.2009 geändert GS 36.1068

  48. § 18 Abs. 1 bis 31.03.2009 01.07.2009 eingefügt GS 36.1068

  49. § 18 Abs. 2 31.03.2009 01.07.2009 aufgehoben GS 36.1068

  50. § 19 Abs. 5 31.03.2009 01.07.2009 eingefügt GS 36.1068

  51. § 20 Abs. 2 31.03.2009 01.07.2009 eingefügt GS 36.1068

  52. § 21 Abs. 3 31.03.2009 01.07.2009 geändert GS 36.1068

  53. § 22 Abs. 2 31.03.2009 01.07.2009 geändert GS 36.1068 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0499

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