Ordinance on the rational use of energy
صدر في 2005-03-22 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über die rationelle Energienutzung (EnGV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Basel-Landschaft
- الموضوعات
- Energy
- الكلمات المفتاحية
- energy conservation/energy production, renewable energy, bioenergy, enforcement/compliance
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§ 1* Geltungsbereich 1 Die Anforderungen dieser Verordnung gelten für: a. Neubauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden; b. Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, selbst wenn diese baulichen Massnahmen nicht bewilligungspflichtig sind; c. Neuinstallationen haustechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Vertei- lung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft, selbst wenn diese baulichen Massnahmen nicht bewilligungspflichtig sind; d. Erneuerungen, Umbauten oder Änderungen haustechnischer Anlagen, selbst wenn diese baulichen Massnahmen nicht bewilligungspflichtig sind. 2 Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen, gelten als Neubauten und haben die entsprechenden Anforderungen zu erfül- len. 3 Die zuständige Behörde kann auf ein entsprechendes Gesuch hin die Anfor- derungen im Einzelfall von Absatz 1 Buchstaben b-d reduzieren, wenn ein an- deres öffentliches Interesse höhere Priorität geniesst.
§ 2 Stand der Technik 1 Die gemäss dieser Verordnung notwendigen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen. 2 Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen. 3 Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann Richtlinien erlassen, soweit dies für den Vollzug dieser Verordnung notwendig ist. 1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0499 2 490.11
§ 3 Erneuerbare Energie 1 Als erneuerbare Energie gilt: a. Wasserkraft aus Kleinwasserkraftwerken (< 1 MW); b. Sonnenenergie; c. Geothermie; d. Umgebungswärme; e. Windenergie; f. Biomasse.
§ 3a * Solarkataster 1 Der Kanton führt einen Solarkataster. 2 Der Solarkataster zeigt die solaren Potenziale für Photovoltaik- und solarther- mische Anlagen auf den Gebäuden im Kanton auf. 3 Der Solarkataster wird über das kantonale Geoportal der Allgemeinheit zu- gänglich gemacht.
§ 4 Deklaration des Energieverbrauchs 1 Wer eine Baute oder eine haustechnische Anlage nach § 1 neu erstellen, um- bauen oder einer anderen Nutzung zuführen will, kann verpflichtet werden, den voraussichtlichen jährlichen Energieverbrauch in Form von Oel, Gas, festen Brennstoffen, Fernwärme, Elektrizität usw. nachvollziehbar zu deklarieren.
§ 5 Berechnung der Wirtschaftlichkeit 1 Werden für Erleichterungen und Ausnahmen beim Wärmeschutz und bei haustechnischen Anlagen wirtschaftliche Gründe geltend gemacht, so sind die- se anhand einer erweiterten Wirtschaftlichkeitsrechnung (inkl. externer Kosten) gemäss Norm SIA 480 «Wirtschaftlichkeitsberechnung für Investitionen im Hochbau» zu belegen. 2 Anforderungen an den Wärmeschutz
§ 6 Anforderungen an den Wärmeschutz * 1 Für den Nachweis des ausreichenden Wärmeschutzes müssen entweder die Einzelanforderungen gemäss § 7 oder die Systemanforderungen gemäss § 8 eingehalten werden. 2 Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Umnutzungen mit gleich bleiben- der Raumlufttemperatur gemäss Standardnutzung nach der Norm SIA 380/1 «Thermische Energie im Hochbau». 3 ... * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0499 3 490.11 4 ... * 5 Unabhängig davon, auf welche Weise der Nachweis erbracht wird, darf in Bauten mit neuen Flächenheizungen (Boden- und Deckenheizungen), für wel- che die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung vorgeschrieben ist, der flächenbezogene Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) in den Zwischende- cken höchstens 0,7 W/m²K betragen. 6 Fassadenteile, welche zum Zweck des Verkaufs von Waren temporär geöff- net werden können, dürfen eine maximale Grösse von 2 m² aufweisen. 7 Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung gemäss Norm SIA 382/1 notwendig oder erwünscht ist, müssen die Anforderungen an den g Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes gemäss Norm SIA 382/1 eingehalten werden. Bei den anderen Räumen sind die Anfor- derungen an den g Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten. *
§ 7 Einzelanforderungen an den Wärmeschutz 1 Die flächenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) dürfen die Grenzwerte gemäss Anhang 1 nicht überschreiten. 2 Für Bauteile, die bei einem Umbau oder einer Umnutzung ersetzt oder neu aufgebaut werden, gelten die Einzelanforderungen für Neubauten. 3 Bei Neubauten sind für lineare und punktuelle Wärmebrücken, die nicht in den U-Werten berücksichtigt sind, die Grenzwerte gemäss der Norm SIA 380/1 einzuhalten.
§ 8 Systemanforderungen an den Wärmeschutz 1 Die Berechnung des jährlichen Heizwärmebedarfs (Qh,li) hat nach dem Ver- fahren zu erfolgen, wie es in der Norm SIA 380/1 festgelegt ist. * 2 Der berechnete jährliche Heizwärmebedarf (Qh,li) muss den Grenzwert ge- mäss Norm SIA 380/1 (Qh,li SIA) um mindestens 10% unterschreiten. Der massgebende Grenzwert (Qh,li BL) berechnet sich somit wie folgt: Qh,li BL = Qh,li SIA * 0,9. * 3 Die Grenzwerte für Umbauten und Umnutzungen betragen 125% der Grenz- werte für Neubauten. * 4 Bei Umbauten und Umnutzungen müssen alle Räume, die von bewilligungs- pflichtigen Änderungen betroffen sind, in den Systemnachweis mit einbezogen werden. Die Bauherrschaft kann die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen Räume ebenfalls in den Systemnachweis einbeziehen. 5 Lineare und punktuelle Wärmebrücken, die nicht in den U-Werten eingerech- net sind, müssen bei der Berechnung des Heizwärmebedarfs berücksichtigt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0499 4 490.11
§ 9 Kühl- und Tiefkühlräume 1 Bei Kühl- und Tiefkühlräumen darf der mittlere Wärmezufluss durch die um- schliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m2 nicht überschreiten. * 1 bis Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des gekühlten Raumes einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen an- dererseits auszugehen: * a. in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung; b. gegen Aussenklima: 20 °C; c. gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C. 2 Für Kühl- und Tiefkühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert von U 0,15W/m²K einhalten.
§ 10 Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen * 1 Beheizte Gewächshäuser müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen: a. Der mittlere U-Wert der Gebäudehülle (ohne Boden gerechnet) darf nicht über 2,4 W/m²K liegen; b. die Aussenwanddämmung muss bis 40 cm ins Erdreich reichen; und c. es müssen Rahmenprofile mit Gummiabdeckungen auf der Kaltseite ver- wendet werden. 2 Für beheizte Traglufthallen gelten die folgenden Mindestanforderungen: * a. Es ist eine 2 x 2-schichtige Membrane (U-Wert ca. 1,1 W/m²K) einzuset- zen. Wird die Halle auf weniger als 10°C beheizt, ist mindestens eine 3- fach Membrane einzusetzen. b. Zwischen den Verankerungen der Membranen ist eine Perimeterdäm- mung einzubauen. c. Beim Eingang ist eine 4-flüglige Drehtüre mit effizientem Dichtungssys- tem einzusetzen. Vor der Drehtüre ist ein Vorraum (Schleuse) mit zusätz- licher Aussentüre anzuordnen. d. Die Wärmeerzeugung muss sofern technisch und betrieblich machbar mit überwiegend erneuerbarer Wärmeenergie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erfolgen.
§ 11 Heizbare Freiluftbäder 1 Heizbare Freiluftbäder müssen mit einer Abdeckung gegen Wärmeverluste versehen werden. Auf eine Abdeckung kann verzichtet werden, wenn die zu- sätzlichen Verluste aufgrund der fehlenden Abdeckung durch Sonnenenergie, Geothermie oder nicht anders nutzbare Abwärme kompensiert werden. 2 Bei Bädern, die auch im Winter beheizt werden, darf der mittlere U-Wert des Beckens inkl. Abdeckung höchstens 0,6 W/m²K betragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0499 5 490.11
§ 12 Erleichterungen 1 Auf begründetes Gesuch hin können Erleichterungen von den Anforderungen an den Wärmeschutz gewährt werden für: a. Gebäude, die höchstens während dreier Jahre beheizt werden (provisori- sche Nutzungen oder Bauten); b. denkmalpflegerisch schützenswerte Gebäude, falls das Erscheinungsbild beeinträchtigt würde; c. Umbauten, wenn zwingende bauphysikalische Gründe vorliegen und die Einhaltung der Anforderungen mit unverhältnismässigem Aufwand ver- bunden wäre; d. Gebäude oder Räume, in denen längerfristig beträchtliche, anderweitig nicht nutzbare Fremd- oder Abwärmemengen anfallen und bei denen deshalb das Einhalten der Anforderungen zu einem sinnwidrigen Ergeb- nis führen würde; e. Gewächshäuser, die für Forschung und Entwicklung genutzt werden. 2 Gesuche für Erleichterungen müssen eine nachvollziehbare Energiebilanz so- wie einen Vorschlag für angemessene Energiesparmassnahmen enthalten. * 3 Anforderungen an haustechnische Anlagen
§ 13 Dimensionierung von haustechnischen Anlagen 1 Haustechnische Anlagen sind aufgrund von Bedarfsberechnungen zu dimen- sionieren. 2 Leistungsreserven dürfen nur eingebaut werden, wenn dadurch der Jahres- wirkungsgrad nicht vermindert wird. 3 Beim Ersatz von haustechnischen Anlagen müssen ausser den bisherigen Betriebsdaten auch allfällige energetische Verbesserungen berücksichtigt wer- den.
§ 14 * Elektrizität 1 Für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche (EBF) von mehr als 1000 m² muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährli- chen Elektrizitätsbedarf gemäss SIA 380/4 «Elektrische Energie im Hochbau» für Beleuchtung (E'Li) und entweder Lüftung (E'V) oder Lüftung/Klimatisierung (E'VCH) nachgewiesen werden. 2 Die Pflicht den jährlichen Elektrizitätsbedarf nachzuweisen, besteht nicht bei: a. der Nutzung Wohnen; b. Beleuchtungsanlagen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Ziel- wert der spezifischen Leistung für die Beleuchtung (pLi) eingehalten wird; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0499 6 490.11 c. Lüftungsanlagen, wenn die mechanisch belüftete Nettofläche kleiner als 500 m² ist; d. Lüftungsanlagen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Grenzwert der spezifischen Leistung für die Lüftung (pV) eingehalten wird; e. Lüftungs-/Klimatisierungsanlagen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der elektrische Leistungsbedarf für Lüftung/Klimatisierung für eine neue Anlage 7 W/m2 oder für eine bestehende und sanierte Anlage 12 W/m2 Nettogeschossfläche oder kleiner ist (SIA 382/1).
§ 15 Wärmeerzeuger 1 ... * 2 Gaswärmeerzeuger für die Raumheizung müssen die Kondensationswärme ausnützen können. 3 Ölwärmeerzeuger für die Raumheizung in Neubauten sowie bei komplett neu eingebauten Heizsystemen in bestehenden Bauten müssen die Kondensati- onswärme ausnützen können. 4 Das Brauchwarmwasser in neuen Wohnbauten, Schulen, Restaurants, Spitä- lern, Sportbauten, Hallenbädern (Nutzungen gemäss SIA 380/1) und weiteren grossen Warmwasserverbrauchern muss zu mindestens 50% mit erneuerbarer Energie wie Sonnenenergie (Sonnenkollektoren), Geothermie, Holzenergie oder mit Fernwärme oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt werden. * 4 bis Dies gilt auch bei der Gesamterneuerung von zentralen Warmwassersyste- men. * 4 ter Sofern dies technisch nicht realisiert werden kann, gewährt die zuständige Behörde auf das begründete Gesuch hin eine Ausnahme. * 5 Wassererwärmer müssen für eine Betriebstemperatur von höchstens 60 °C ausgelegt werden. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.
§ 16 Ortsfeste Elektroraumheizungen 1 Eine Bewilligung für ortsfeste Elektroraumheizungen kann ausnahmsweise erteilt werden für: a. Fahrnisbauten (Hütten, Buden, Baracken, Container), die für höchstens drei Jahre erstellt werden; b. solche, die zeitlich befristet installiert werden (maximal drei Jahre); c. solche, die zur Sicherheit von Sachen oder zum Schutze von technischen Einrichtungen notwendig sind.
§ 17 Heizungen im Freien 1 Heizungen im Freien müssen zu mindestens 2/3 mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0499 7 490.11 2 Eine Ausnahmebewilligung wird erteilt, wenn: a. die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz von techni- schen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert; b. bauliche Massnahmen (z.B. Überdachungen) und betriebliche Massnah- men (z.B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind und c. die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchtigkeitsabhängigen Regelung ausgerüstet ist. 3 Für Heizungen im Freien zur Erwärmung von Weichen öffentlicher Verkehrs- mittel wird keine Ausnahmebewilligung benötigt.
§ 18 Wärmeverteilung 1 Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme dür- fen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50 °C, bei Fussbo- denheizungen höchstens 35 °C betragen. * 1 bis Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungs- systeme für Gewächshäuser und ähnliches, sofern diese nachgewiesenermas- sen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen. * 2 ... * 3 Für Räume oder Raumgruppen mit unterschiedlichen Nutzungen oder ver- schiedenen Betriebszeiten muss die Wärmeverteilung so ausgelegt werden, dass ein individueller Betrieb möglich ist.
§ 19 Wärmedämmung von haustechnischen Installationen 1 Warmwasser- und Wärmespeicher sowie Wärmetauscher mit Betriebstempe- raturen bis zu 90 °C, die nicht den energietechnischen Prüfverfahren des Bun- des unterliegen, müssen nach den Anforderungen von Anhang 2 wärmege- dämmt werden. 2 Neue Heizungsverteilleitungen inklusive Armaturen und Pumpen müssen in unbeheizten Räumen, im Freien und im Erdreich durchgehend nach den Anfor - derungen von Anhang 3 wärmegedämmt werden. 3 Neue Warmwasserverteilleitungen inklusive Armaturen und Pumpen, die auf Betriebstemperatur gehalten werden, müssen sowohl in unbeheizten als auch in beheizten Räumen, im Freien und im Erdreich durchgehend nach den Anfor- derungen von Anhang 3 wärmegedämmt werden. 4 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers müssen frei zugängliche, bestehende Wär- meverteilleitungen und Armaturen den Anforderungen an die Wärmedämmung von Anhang 3 angepasst werden, soweit es von den bauphysikalischen Gege- benheiten und den örtlichen Platzverhältnissen her möglich ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0499 8 490.11 5 Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und - Wert des Dämmmaterials gemäss Anhang 4 gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeauf- nahme) geschützt werden. In begründeten Fällen wie z.B. bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen bei Erneuerungen und Sanierungen können die Dämmstärken reduziert werden. *
§ 20 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrech- nung 1 Ist die räumliche Aufteilung von Neubauten noch unklar, so muss für die ver- brauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung mindestens eine Wärmemessung je Stockwerk oder je mögliche Nutzzone eingerichtet werden. 2 Auf die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung kann verzichtet werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der MINERGIE-P ®-Standard einge- halten wird. *
§ 21 Kälteerzeugungs- und Verteilanlagen 1 Die Spreizung zwischen Kondensations- und Verdampfungstemperatur ist dem Prozess anzupassen und minimal zu halten. Die Energieverluste im Teil- lastbereich sind zu minimieren. 2 Kälteverteilleitungen und die dazugehörenden Armaturen und Pumpen müs- sen dem Stand der Technik entsprechend thermisch gedämmt werden. 3 Die Abwärme von Kälteanlagen muss genutzt werden, sofern eine Nutzung technisch und betrieblich möglich ist. *
§ 22 Mechanische Lüftungs- und Klimaanlagen 1 Der Bedarfsnachweis gemäss § 7 Absatz 2 Buchstabe a Energiegesetz für die Kühlung eines Gebäudes kann erbracht werden, indem nachgewiesen wird, dass mit der vorgesehenen Anlage der Gesamtenergiebedarf inklusive Küh- lung und Medienförderung kleiner ist als bei einer energetisch guten Ver- gleichsanlage ohne Kühlung. Diese Anforderung gilt als erfüllt bei Neubauten nach MINERGIE®-Standard. 2 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärme- rückgewinnung auszurüsten, welche einen Temperatur-Änderungsgrad nach dem Stand der Technik aufweist. Bei einfachen Abluftanlagen ist keine Wärme- rückgewinnung erforderlich, sofern der Abluftvolumenstrom kleiner als 1'000 m³/h und die Betriebsdauer weniger als 500 h/a beträgt. * 3 Die maximalen Strömungsgeschwindigkeiten in den Luftaufbereitungsgeräten dürfen bezogen auf die Nettoquerschnittflächen der Gehäuse 1,5 m/s, bezogen auf die Nettoquerschnittflächen der Apparate 2,0 m/s betragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0499 9 490.11 4 In den für den Druckverlust massgebenden Strängen des Kanalnetzes dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden: a. bis 1'000 m³/h 3 m/s b. bis 2'000 m³/h 4 m/s c. bis 4'000 m³/h 5 m/s d. bis 10'000 m³/h 6 m/s e. über 10'000 m³/h 7 m/s 5 Grössere Luftgeschwindigkeiten werden toleriert, wenn: a. weniger als 1000 Betriebsstunden pro Jahr erreicht werden; b. sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind oder c. mit einer Energiebedarfsberechnung nachgewiesen wird, dass kein er- höhter Energieverbrauch auftritt. 6 Ventilatoren und Motoren sind derart auszuwählen, dass sie beim häufigsten Betriebszustand den optimalen Wirkungsgrad aufweisen.
§ 23 Messung, Steuerung und Regelung 1 Die Verteilung und die Abgabe von Wärme und Kälte müssen automatisch gesteuert oder geregelt werden. 2 Durch steuerungs- oder regeltechnische Massnahmen muss das gleichzeitige Beheizen und Kühlen eines Raumes verhindert werden. 3 In beheizten und gekühlten Räumen müssen Einrichtungen installiert werden, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Wärmeabgabesysteme, die bei der Auslegung- stemperatur mit Vorlauftemperaturen von höchstens 30 °C arbeiten. 4 Begleitheizungen und Zirkulationspumpen müssen bedarfsabhängig gesteu- ert werden. 5 Für mechanisch belüftete oder klimatisierte Räume oder Raumgruppen mit unterschiedlichen Nutzungen oder verschiedenen Betriebszeiten müssen Ein- richtungen installiert werden, die einen individuellen Betrieb ermöglichen. 6 Mechanische Abluftanlagen müssen bedarfsabhängig gesteuert werden. 7 Insbesondere bei bedeutenden Energieverbrauchern kann eine Erfolgskon- trolle angeordnet werden. Dazu sind ein Messkonzept vorzulegen und die not- wendigen Messgeräte zu installieren.
§ 24 Betrieb und Unterhalt 1 Haustechnische Anlagen müssen fachgerecht in Betrieb gesetzt und gemäss den Auslegungsdaten einreguliert werden. 2 Bei der Neuinstallation oder dem Ersatz von haustechnischen Anlagen müs- sen mindestens folgende Instrumente zur Betriebsüberwachung vorgesehen werden: a. bei Wärmeerzeugern mit Gas- oder Ölbrennern ein Brennstoffdurchfluss- zähler oder pro Leistungsstufe ein Betriebsstundenzähler; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0499 10 490.11 b. bei bewilligungspflichtigen Kälteerzeugungsanlagen ein Betriebsstunden- zähler. 4 Schlussbestimmungen
§ 25 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung über die rationelle Energienutzung vom 1. Februar 2000 1) wird aufgehoben.
§ 26 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. 1) GS 33.1100, SGS 490.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0499 11 490.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 22.03.2005 01.07.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0499 31.03.2009 01.07.2009 §1 totalrevidiert GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 §6 Titel geändert GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 6 Abs. 3 aufgehoben GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 6 Abs. 4 aufgehoben GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 6 Abs. 7 eingefügt GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 8 Abs. 1 geändert GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 8 Abs. 2 geändert GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 8 Abs. 3 geändert GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 9 Abs. 1 geändert GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 9 Abs. 1 bis eingefügt GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 10 Titel geändert GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 10 Abs. 2 eingefügt GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 12 Abs. 2 geändert GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 14 totalrevidiert GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 15 Abs. 1 aufgehoben GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 15 Abs. 4 geändert GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 15 Abs. 4 bis eingefügt GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 15 Abs. 4 ter eingefügt GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 18 Abs. 1 geändert GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 18 Abs. 1 bis eingefügt GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 18 Abs. 2 aufgehoben GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 19 Abs. 5 eingefügt GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 20 Abs. 2 eingefügt GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 21 Abs. 3 geändert GS 36.1068 31.03.2009 01.07.2009 § 22 Abs. 2 geändert GS 36.1068 22.01.2013 23.01.2013 § 3a eingefügt GS 38.35 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0499 12 490.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 22.03.2005 01.07.2005 Erstfassung GS 35.0499
§1 31.03.2009 01.07.2009 totalrevidiert GS 36.1068
§ 3a 22.01.2013 23.01.2013 eingefügt GS 38.35
§6 31.03.2009 01.07.2009 Titel geändert GS 36.1068
§ 6 Abs. 3 31.03.2009 01.07.2009 aufgehoben GS 36.1068
§ 6 Abs. 4 31.03.2009 01.07.2009 aufgehoben GS 36.1068
§ 6 Abs. 7 31.03.2009 01.07.2009 eingefügt GS 36.1068
§ 8 Abs. 1 31.03.2009 01.07.2009 geändert GS 36.1068
§ 8 Abs. 2 31.03.2009 01.07.2009 geändert GS 36.1068
§ 8 Abs. 3 31.03.2009 01.07.2009 geändert GS 36.1068
§ 9 Abs. 1 31.03.2009 01.07.2009 geändert GS 36.1068
§ 9 Abs. 1 bis 31.03.2009 01.07.2009 eingefügt GS 36.1068
§ 10 31.03.2009 01.07.2009 Titel geändert GS 36.1068
§ 10 Abs. 2 31.03.2009 01.07.2009 eingefügt GS 36.1068
§ 12 Abs. 2 31.03.2009 01.07.2009 geändert GS 36.1068
§ 14 31.03.2009 01.07.2009 totalrevidiert GS 36.1068
§ 15 Abs. 1 31.03.2009 01.07.2009 aufgehoben GS 36.1068
§ 15 Abs. 4 31.03.2009 01.07.2009 geändert GS 36.1068
§ 15 Abs. 4 bis 31.03.2009 01.07.2009 eingefügt GS 36.1068
§ 15 Abs. 4 ter 31.03.2009 01.07.2009 eingefügt GS 36.1068
§ 18 Abs. 1 31.03.2009 01.07.2009 geändert GS 36.1068
§ 18 Abs. 1 bis 31.03.2009 01.07.2009 eingefügt GS 36.1068
§ 18 Abs. 2 31.03.2009 01.07.2009 aufgehoben GS 36.1068
§ 19 Abs. 5 31.03.2009 01.07.2009 eingefügt GS 36.1068
§ 20 Abs. 2 31.03.2009 01.07.2009 eingefügt GS 36.1068
§ 21 Abs. 3 31.03.2009 01.07.2009 geändert GS 36.1068
§ 22 Abs. 2 31.03.2009 01.07.2009 geändert GS 36.1068 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0499