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قوانين سويسرا

Ordinance on the protection of waters

صدر في 1983-09-21 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über den Gewässerschutz.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Uri
الموضوعات
Water, Waste and hazardous substances
الكلمات المفتاحية
freshwater pollution, inland waters, effluent waste water/discharge, alternative dispute settlement, subsidy/incentive, enforcement/compliance, pollution control, waste disposal, waste management

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  1. 1 VERORDNUNG über den Gewässerschutz (LRB vom 21. September 1983) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung1), die allgemeine Ge wässerschutzverordnung vom 19. Juni 19722) und Artikel 14 des Gesetzes vom 27. September 1981 über den Gewässerschutz3), beschliesst: 1. Abschnitt: Organisation Artikel 1 Organe Der Vollzug der Gesetzgebung über den Gewässerschutz innerhalb des Kantonsgebietes obliegt a) dem Regierungsrat, b) der zuständigen Direktion4), c) der zuständigen kantonalen Amtsstelle5), d) den Gemeinden. Sofern die Rechtsordnung nicht ausdrücklich etwas an deres bestimmt, ist es der Gemeinderat oder das von ihm bestimmte Or gan. 2. Abschnitt: Zuständigkeit Artikel 2 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über den Schutz der Gewäs ser. 2 Er erfüllt die Aufgaben und übt die Befugnisse aus, die ihm die Rechtsord nung ausdrücklich überträgt. 1) GSchG, SR 814.20 2) GSchV, SR 814.201 3) GSG, RB 40.4311 4) Volkswirtschaftsdirektion, vgl. Art. 1 und Art. 6 des Organisationreglementes (RB 2.3322) 5) Amt für Umweltschutz, vgl. Art. 1 und Art. 6 des Organisationsreglementes (RB 2.3322) 40. 4315 (Mai 1994) 2 3 Zudem ist der Regierungsrat zuständig, a) interkantonale Vereinbarungen nach Artikel 11 GSchG1) sowie mit öffent lichen oder privaten Institutionen Vereinbarungen zu treffen, die dem Schutz der Gewässer dienen, b) den kantonalen Sanierungsplan zu erlassen (Artikel 16 GSchG1)), c) das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche aufzuteilen (Artikel 29 Absatz 2 GSchG1)), d) Grundwasserschutzzonen zu verfügen (Artikel 30 GSchG1)), e) Grundwasserschutzareale auszuscheiden (Artikel 31 GSchG1)), f) generelle Kanalisationsprojekte der Gemeinden zu genehmigen (Artikel 17 Absatz 2 GSchV2)), g) Reglemente der Gemeinden nach Artikel 1 Absatz 2 GSG3) zu genehmi gen. Artikel 3 Zuständige Direktion 1 Die zuständige Direktion übt die Aufsicht aus über den Schutz der Gewäs ser und die Tätigkeit der damit beauftragten Behörden und Amtsstellen. 2 Sie kann Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen. Artikel 4 Zuständige kantonale Amtsstelle 1 Die zuständige kantonale Amtsstelle wirkt als kantonale Fachstelle für Ge wässerschutz gemäss Artikel 5 Absatz 3 GSchG1). 2 Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zu ständig erklären, vollzieht sie als zuständige kantonale Behörde die Vor schriften über den Gewässerschutz. Insbesondere erteilt sie die Bewilligun gen, die nach den Vorschriften des Bundesrechtes von einer kantonalen Behörde zu erteilen sind. Sie nimmt Meldungen entgegen und trifft die not wendigen Anordnungen. 3 Die zuständige kantonale Amtsstelle berät und unterstützt die Gemeinden in Fragen des Gewässerschutzes. Artikel 5 Gemeinden 1 Die Gemeinden sind für alle Massnahmen zuständig, die das eidgenössi sche oder kantonale Gewässerschutzrecht ihnen zuweist. 2 Wenn besondere Umstände es rechtfertigen und wenn der Gewässer schutz dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann der Regierungsrat bestimmte 1) SR 814.20 2) SR 814.201 3) RB 40.4311 40. 4315 (Mai 1994) 3 Befugnisse, die der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz zustehen, den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden übertragen, die darum ersu chen. 3. Abschnitt: Schadenverhütung Artikel 6 Gewässerschutzpolizei Die Gewässerschutzpolizei ist in erster Linie Aufgabe der Gemeinden. Sie werden unterstützt durch das Personal des Kantons, das mit der Aufsicht über die Gewässer betraut ist, sowie durch die ordentlichen Polizeiorgane. Artikel 7 Besondere Aufgaben a) der Gemeinden 1 Die Gemeinde sorgt dafür, dass drohende oder bereits eingetretene Ge wässerverschmutzungen auf dem Gemeindegebiet sofort bekämpft oder — sofern sich Massnahmen aufdrängen, die nicht in ihrer Zuständigkeit liegen — der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz unverzüglich gemeldet werden. 2 Sie oder das von ihr bestimmte Organ überwacht die Erstellung, den Un terhalt und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, zur Beförderung, zum Umschlag und zur Verarbeitung wassergefährdender Stoffe (Artikel 24 GSchG1)). 3 Die Gemeinde oder das von ihr bestimmte Organ veranlasst die periodi sche Kontrolle der Anlagen und verfügt die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Eigentümers. Artikel 8 b) des Kantons 1 Die zuständige Direktion überwacht die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2 Der Regierungsrat kann Ersatzvornahmen treffen. Artikel 9 Schadendienst 1 Der Kanton organisiert und unterhält zusammen mit den Gemeinden einen genügenden Schadendienst (Artikel 5 Absatz 3 GSchG1)). 2 Der Landrat regelt den Schadendienst in einer besonderen Verordnung2). Artikel 10 Tankanlagenkataster Die Fachstelle für Gewässerschutz führt in Zusammenarbeit mit den Ge meinden einen Kataster über Tankanlagen. Der Kataster ist laufend nachzu führen. 1) SR 814.20 2) RB 40.4325 40. 4315 (Mai 1994) 4 4. Abschnitt: Abwasserbeseitigung Artikel 11 Abwasseranlagen Die Gemeinden bauen und betreiben öffentliche Kanalisationen sowie Ab wasserreinigungsanlagen (Artikel 17 Absatz 2 GSchG1)), Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a GSG2). Artikel 12 Generelles Kanalisationsprojekt 1 Die Gemeinde erlässt ein generelles Kanalisationsprojekt (Artikel 17 GSchG1)). 2 Das generelle Kanalisationsprojekt ist auf den Zonenplan abzustimmen. Wird der Zonenplan rechtskräftig geändert, ist das generelle Kanalisations projekt entsprechend anzupassen. 3 Das generelle Kanalisationsprojekt und dessen Änderung bedürfen zu ih rer Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat. Artikel 13 Kanalisationsrichtplan Die Gemeinden erstellen einen Kanalisationsrichtplan im Sinne von Arti kel 16 GSchV3). 5. Abschnitt: Abfallbeseitigung Artikel 14 Öffentliche Einrichtungen Die Gemeinden errichten und betreiben öffentliche Abfalldeponien und Abfallbeseitigungsanlagen sowie den Kehrichtsammeldienst (Artikel 27 Ab satz 2 GSchG1)). Artikel 15 Sammelstellen für Rückstände wassergefährdender Stoffe Die Gemeinden richten Sammelstellen ein für Rückstände aus wasserge fährdenden Stoffen (Artikel 24 Absatz 5 GSchG1)). Diese Sammelstellen sind öffentlich bekanntzumachen. Artikel 16 Delegation der Aufgabenerfüllung Die Gemeinden können diese Aufgaben einem Gemeindeverband übertra gen. 1) SR 814.20 2) RB 40.4311 3) SR 814.201 40. 4315 (Mai 1994) 5 6. Abschnitt: Grundwasserschutz Artikel 17 Schutzgebiete a) Vorbereitung 1 Der Regierungsrat bestimmt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Gewässerschutzbereiche nach Artikel 29 GSchG1), Artikel 13 ff. der Verord nung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssig keiten2). 2 Er scheidet in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Grundwasser schutzzonen nach Artikel 30 GSchG1) und die Grundwasserschutzareale nach Artikel 31 GSchG1) aus. Artikel 18 b) Verfahren 1 Das Verfahren für die Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes3) über das Baulinienver fahren. 2 Neben den Betroffenen sind jene Gemeinden einsprache- und beschwer debefugt, auf deren Gebiet die Schutzgebiete ganz oder teilweise liegen. 7. Abschnitt: Kantonsbeiträge Artikel 19 Öffentliche Anlagen mit Bundessubventionen 1 Der Kanton leistet Beiträge an die Projektierung und den Bau von Abwas ser- und Abfallbeseitigungsanlagen, an öffentliche Kanalisationen und an Vorfluter, sofern auch der Bund Beiträge leistet. 2 Die Höhe der Kantonsbeiträge richtet sich nach dem kantonalen Gewäs serschutzgesetz4). In jedem Fall müssen sie den kantonalen Minimalbetrag nach der allgemeinen Gewässerschutzverordnung5) erreichen. Artikel 20 Öffentliche Anlagen ohne Bundessubventionen a) Groberschliessungen 1 Wenn der Bund keine Subventionen gewährt, leistet der Kanton an die Projektierung und den Bau von Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen, an öffentliche Kanalisationen und an Vorfluter Beiträge, sofern diese Anla gen a) der Groberschliessung dienen, b) im rechtskräftigen generellen Kanalisationsprojekt enthalten sind, und 1) SR 814.20 2) SR 814.226.21 3) RB 40.1111, Art. 28 4) RB 40.4311, Art. 8 Abs. 1 5) SR 814.201, Art. 40 40. 4315 (Mai 1994) 6 c) die beanspruchende Gemeinde für Alt- und Neubauten angemessene Kanalisationsanschlussgebühren erhebt. 2 Die Groberschliessung versorgt das rechtskräftig ausgeschiedene Bauge biet mit den hauptsächlichsten Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen, die grundsätzlich von der Gemeinde erstellt werden. 3 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem kantonalen Gewässerschutz gesetz1). Artikel 21 b) private Anlagen 1 Bei besonderen Verhältnissen, vor allem im Berggebiet, kann der Kanton Beiträge an private Anlagen ausrichten, sofern auch die Gemeinde einen angemessenen Beitrag leistet. 2 Der Regierungsrat setzt im Rahmen der verfügbaren Kredite die Höhe des Beitrages fest. Sie beträgt höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. Artikel 22 Beiträge an weitergehende Abwasserreinigung 1 Der Regierungsrat kann im Rahmen der verfügbaren Kredite an die ausge wiesenen Kosten der Anschaffung von Hilfsmitteln für die chemische Ab wasserreinigung Beiträge leisten. In diesem Fall kann er den gemeinsamen Einkauf durch mehrere Gemeinden anordnen. 2 Die Beitragshöhe richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzausgleich2) für Beiträge an laufende Aufgaben. Der Grundbeitrag beträgt 40 Prozent. Artikel 23 Anrechenbare Kosten Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement die anrechenbaren Kosten für die Kantonsbeiträge. Artikel 24 Verfahren 1 Gesuche um Kantonsbeiträge sind bei der zuständigen Direktion einzurei chen. 2 Den Gesuchen sind alle notwendigen Unterlagen beizulegen, die für die Beurteilung wesentlich sind. Dazu gehören insbesondere die Pläne mit den eingezeichneten Anlagen. 3 Für die Zusicherung der Beiträge ist der Regierungsrat zuständig, sofern das Organisationsrecht nichts anderes bestimmt. 1) RB 40.4311, Art. 8 Abs. 1 2) RB 3.2131, Art. 5 40. 4315 (Mai 1994) 7 Artikel 25 Vollzug 1 Die Fachstelle für Gewässerschutz hat darüber zu wachen, dass die Be dingungen und Auflagen eingehalten werden. Sie hat diese nötigenfalls auf Kosten des Gesuchstellers im Grundbuch anmerken zu lassen. 2 Der Regierungsrat oder im Rahmen des Organisationsreglements1) die zu ständige Direktion hat die Teil- und Schlussabrechnungen zu genehmigen. Mit der Schlussabrechnung haben die Gesuchsteller die Ausführungspläne einzureichen. Artikel 26 Auszahlung 1 Die zugesicherten Kantonsbeiträge werden aufgrund der genehmigten Schlussabrechnung ausbezahlt. 2 Im Rahmen des Voranschlages kann die zuständige Direktion bereits vor der Genehmigung der Schlussabrechnung Teilzahlungen leisten. 7.a Abschnitt: Vollzugskosten2) Artikel 26a2) Ausgaben, die zum Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Gewässer schutzrechts notwendig sind, bewilligt der Landrat abschliessend. 8. Abschnitt: Verfahrensvorschriften Artikel 27 Rechtshilfe Alle Behörden und Amtsstellen, die Aufgaben im Interesse des Gewässer schutzes zu erfüllen haben, sind verpflichtet, sich gegenseitige Rechtshilfe zu leisten und sich bei der Durchführung von Anordnungen und Massnah men des Gewässerschutzes behilflich zu sein. Artikel 28 Enteignungsrecht Für Enteignungen ist, unter Vorbehalt von Artikel 9 Absatz 2 GSchG3), das Bundesgesetz über die Enteignung4) anwendbar. Artikel 295) Rechtsmittel Soweit die Rechtsordnung nichts anderes bestimmt, richten sich die Rechts mittel gegen Verfügungen nach dieser Verordnung nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege6). 1) vgl. Art. 2 Abs. 1 Organisationsreglement (RB 2.3322) 2) Fassung gemäss LRB vom 5. April 1995, in Kraft seit 1. Oktober 1995 3) SR 814.20 4) SR 711 5) Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995 6) RB 2.2345 40. 4315 (Nov. 1995) 8 9. Abschnitt: Verwaltungszwang Artikel 30 Sicherungs- und Zwangsmassnahmen Jede Behörde und Amtsstelle ist in ihrem Zuständigkeitsbereich befugt, Si cherungs- und Zwangsmassnahmen anzuordnen, um den bestehenden Zu stand zu erhalten, drohende Gefahr abzuwenden oder eingetretene Gewäs serverschmutzungen zu beheben (Artikel 7 und 8 GSchG1)). 10. Abschnitt: Schlussbestimmungen Artikel 31 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über den Gewässerschutz vom 23. April 19682) wird aufge hoben. Artikel 32 Übergangsrecht 1 Hängige Geschäfte sind der nach dieser Verordnung zuständigen Instanz zur Weiterbehandlung und Erledigung zu überweisen. 2 Die Kosten für bereits ausgeführte oder in Ausführung begriffene Gewäs serschutzanlagen sind nach dem kantonalen Gewässerschutzgesetz3) und nach dieser Verordnung beitragsberechtigt, sofern der Landrat, der Regie rungsrat oder die zuständige Direktion einen entsprechenden Vorbehalt ver fügte. Artikel 33 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 Nach der Genehmigung durch den Bundesrat4) bestimmt der Regierungs rat das Inkrafttreten5). Im Namen des Landrates Der Präsident: Rudolf Schenk Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 1) SR 814.20 2) RB 40.4315 3) RB 40.4311 4) Vom Bundesrat genehmigt am 3. November 1983 5) In Kraft seit 1. Januar 1984, AB vom 30. Dezember 1983 40. 4315 (Nov. 1995)

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