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قوانين سويسرا

Ordinance on the protection of nature (Nature Protection Ordinance)

صدر في 1979-03-06 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über den Naturschutz (Naturschutzverordnung).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Schaffhausen
الموضوعات
Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
wild fauna, wild flora, protected area, institution, governance

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  1. 451.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Verordnung über den Naturschutz (Naturschutzverordnung) vom 6. März 1979 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 5 und 13 des Gesetzes über den Natur- und Hei matschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 1), verordnet: I. Allgemeine Schutzvorschriften § 1 1 Diese Verordnung bezweckt, freilebende Tier- und wildwachsen de Pflanzenarten zu schonen und vor dem Aussterben zu bewah ren. 2 Dieser Zweck ist namentlich durch die Bekämpfung schädlicher Einwirkungen, durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräu me (Biotope) und durch andere geeignete Massnahmen anzustre ben. 3 Die Vorschriften über Jagd und Vogelschutz sowie die Fischerei gesetzgebung bleiben vorbehalten. Bei sich widersprechenden Bestimmungen nehmen die für die Jagd und die Fischerei zustän digen kantonalen Behörden Rücksprache mit dem Planungs- und Naturschutzamt. 18) § 2 1 Nahrungsquellen, Brut- und Nistgelegenheiten wie Tümpel, Rie de, Sumpfgebiete, Wacholderheiden, Trockenwiesen, Hecken und Feldgehölze sowie Reservate sind in genügendem Umfang zu er halten. Amtsblatt 1979, S. 259; Rechtsbuch 1964, Nr. 252. I. Zweck und Geltungs bereich 1/2016 II. Allgemeine Schutzbe stimmungen 1. Biotope und Reservate a) Erhaltung und Pflege 451.101 Naturschutzverordnung 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 2 Das Naturschutzamt fördert die Errichtung und Pflege von Bioto pen und Reservaten. 3 Zu diesem Zweck kann es Richtlinien über die Pflege von Reser vaten aufstellen und den Gemeinden oder dem Regierungsrat vor schlagen, Schutzverfügungen im Sinne der Art. 6 und 7 des Natur und Heimatschutzgesetzes 1) zu erlassen. § 2a 19) 1 Das Planungs- und Naturschutzamt kann bei Biotopen und öko logischen Ausgleichsflächen von nationaler und kantonaler Bedeu tung die fachgerechte Pflege mit Bewirtschaftungsverträgen si cherstellen. 2 Der Pflegeaufwand und die Ertragsausfälle werden im Rahmen der vom Regierungsrat bewilligten Kredite mit Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds abgegolten (NHG-Beiträge). 3 Werden für die Vertragsflächen gleichzeitig Qualitätsbeiträge für Biodiversitäts-Förderflächen gemäss Verordnung über die Direkt zahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (SR 910.13) ausgerichtet, wird nur die im Bewirtschaftungsvertrag ver einbarte ökologische Mehrleistung mit NHG-Beiträgen abgegolten. 4 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien zur Abgeltung der fachge rechten Pflege von Biotopen und ökologischen Ausgleichsflächen und regelt den Vollzug. § 3 1 Grundlegende Veränderungen an Biotopen dürfen nur mit einer Bewilligung des Planungs- und Naturschutzamtes vorgenommen werden. 13) 2 Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn das Interesse an der Er haltung des Ökosystems dasjenige an der Veränderung überwiegt. 3 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden. In besonderen Fällen ist ein Biotop mitsamt den darin existierenden Lebewesen an anderer Stelle neu zu errichten. § 4 1 Die Ufer sind den Tieren und Pflanzen als möglichst störungsfrei er Lebensraum zu erhalten. 2 Die Beseitigung der Ufervegetation durch Rodungen oder Über schüttungen sowie Uferverbauungen bedürfen einer Bewilligung des Baudepartementes 2). b) Veränder ungen an Biotopen 2. Ufer vegetation Naturschutzverordnung 451.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 3 Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn das Interesse an der Er haltung der Ufervegetation dasjenige an der Verbauung oder Be seitigung überwiegt. § 5 1 Das Abbrennen von Schilf ist verboten. 2 Streue und dürres Gras dürfen nur während der Monate Dezem ber und Januar abgebrannt werden. § 6 1 Die Schädlingsbekämpfung mit Giftstoffen und andere Verwen dungen chemischer Stoffe und Erzeugnisse, welche schützenswer te Tiere und Pflanzen nachweislich gefährden, ist untersagt. 2 Bachgräben und Kanäle dürfen nicht mit Chemikalien gereinigt werden. § 7 1 Erratische Blöcke (Findlinge) sowie Versteinerungen und Minera lien von erheblichem wissenschaftlichem Wert sind geschützte Na turdenkmäler. 2 Der Fund solcher Gegenstände ist dem Naturschutzamt zu mel den, das sie aufnimmt und darüber entscheidet, ob sie am Ort be lassen oder dem Naturhistorischen Museum überwiesen werden sollen. 3 Alle Funde dieser Art gehen ohne weiteres in das Eigentum des Kantons über und sind im Sinne von Art. 724 ZGB 3) zu vergüten. § 8 1 Geologische Aufschlüsse von erheblichem wissenschaftlichem Wert in Kiesgruben und Steinbrüchen sind geschützte Naturdenk mäler. 2 Die Entdeckung solcher Aufschlüsse ist dem Naturschutzamt zu melden, das den Privaten, den Gemeinden oder dem Regierungs rat die Ergreifung der notwendigen Schutzmassnahmen vor schlägt. § 9 13) Das Sammeln wildwachsender Pflanzen und Fangen freilebender Tiere zu Erwerbszwecken bedarf, auch bei nicht geschützten Ar ten, einer Bewilligung des Planungs- und Naturschutzamtes. 3. Abbrenn verbot 4. Verwendung von Gift stoffen 5. Erratische Blöcke usw. 6. Geologische Aufschlüsse 1/2016 III. Bewilli gungspflicht 1. Sammeln zu Erwerbs zwecken 451.101 Naturschutzverordnung 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 § 10 13) Das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fan gen geschützter Tiere zu Lehr- und Heilzwecken sowie für nach weisbar ernsthafte wissenschaftliche Verwendung kann aus nahmsweise in begrenzter Zahl und beschränkt für ein bestimmtes Gebiet und eine bestimmte Zeit vom Planungs- und Naturschutz amt bewilligt werden. § 10a 4) 1 Den Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen ist für For schungs- und Lehrzwecke der Fang und die Haltung einer kleinen Zahl der folgenden geschützten Tierarten ohne besondere Bewilli gung gestattet: Laich und Kaulquappen des Grasfrosches, des Wasserfrosches (gesamter Grünfrosch-Komplex) und der Erdkröte; Bergmolch; Raupen und Puppen des Tagpfauenauges, des Admirals und des Schwalbenschwanzes; Larve der Ameisenjungfer (Ameisenlöwe). 2 Durch die Entnahme dieser Arten darf der Bestand am Fangort nicht gefährdet werden. Besondere Bestimmungen in Naturschutz gebieten bleiben vorbehalten. § 10b 19) Das Ansiedeln von einheimischen Tier- und Pflanzenarten, die nach der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung des Bundes oder der kantonalen Naturschutzverordnung geschützt sind, bedarf ei ner Bewilligung des Planungs- und Naturschutzamtes. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und die Ansiedlung von Pflanzen in Gärten und Parkanlagen. § 11 1 Das Ansiedeln landes- und standortsfremder Tier- und Pflanzen arten bedarf einer Bewilligung des Bundesrates. 2 Gehege, Gärten und Parkanlagen sowie die Betriebe der Land und Forstwirtschaft sind ausgenommen. 3 Gesuche für die Bewilligung zur Ansiedlung fremder Tier- und Pflanzenarten sind an das Planungs- und Naturschutzamt zu rich ten. 13) 2. Sammeln zu wissenschaft lichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken 3. Ansiedeln fremder Tier und Pflanzen arten Naturschutzverordnung 451.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 5 Ia. Vorschriften für das BLN-Gebiet Randen 5) § 11a 6) 1 Die als BLN-Gebiet «Randen» bezeichnete Landschaft umfasst den Perimeter des Objektes Nr. 1102 des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Es betrifft die folgenden Gemeinden: Bargen (gesamtes Gemeindegebiet) 827 ha Beggingen (Teilgebiet) 680 ha Beringen (Teilgebiet) 810 ha Gächlingen (Teilgebiet) 165 ha … 16) Löhningen (Teilgebiet) 274 ha Merishausen (gesamtes Gemeindegebiet) 1'755 ha Schaffhausen 17) (Teilgebiet sowie gesamtes Gebiet der früheren Ge meinde Hemmental) 2’054 ha Schleitheim (Teilgebiet 400 ha Siblingen (Teilgebiet) 548 ha 2 Die Grenzen des BLN-Gebietes Randen und die Bezeichnung des Bereiches des Engeren Randenschutzgebietes (ERS) sind in der Karte im Anhang III dieser Verordnung eingetragen. Die Ab grenzung ist nicht parzellenscharf; im Zweifelsfall entscheidet das Baudepartement. § 11b 6) 1 Artenreiche Wiesen wie Halbtrockenrasen (Magerwiesen) sowie Waldlichtungen sind zu erhalten und sachgemäss zu pflegen. 2 Innerhalb des ERS ist es nicht gestattet, im Bereich eines fünf Meter breiten Streifens entlang der Waldränder sowie im Bereich eines zwei Meter breiten Streifens entlang von Hecken zu pflügen, Hofdünger zwischenzulagern oder zu lagern sowie Pflanzenbe handlungsmittel einzusetzen. Geltungsbereich 1/2016 Schutz von Lebensräumen 451.101 Naturschutzverordnung 6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 Flächen im ERS, die nicht intensiv bewirtschaftet werden dürfen, sind nach Anhören der Gemeinden vom Kanton in ein vom Regie rungsrat zu genehmigendes Inventar aufzunehmen. Für diese Flä chen werden nach den gesetzlichen Grundlagen von Bund und Kanton Beiträge und Entschädigungen ausgerichtet. 4 Lesesteinhaufen sind zu erhalten. § 11c 6) Es ist nicht gestattet: a) ausserhalb von Bauzonen Reklameanlagen zu erstellen; b) Motorsport zu betreiben; c) im ERS Modellmotorsport zu betreiben. II. Schutz der Tiere § 12 1 Es ist verboten, die im Anhang I aufgeführten freilebenden Tiere mutwillig oder zum Zwecke der Verfütterung oder des Erwerbs: a) zu töten oder zum Zwecke der Aneignung zu fangen sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen; b) lebend oder tot, einschliesslich der Eier, Larven, Puppen und Nester mitzuführen, zu versenden, feilzuhalten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken. 2 Vorbehalten bleiben Bewilligungen nach § 10 und §10a sowie die Bestimmungen in Art. 20 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrates über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 über die national geschützten Tierarten gemäss deren Anhang 3. 18) § 13 1 Im Wald und in dessen unmittelbarer Nähe sind Hunde bei Fuss zu halten. 2 Während der Setz- und Brutzeit (15. April bis 30. Juni) sind Hun de in diesen Gebieten an der Leine zu führen. 3 Vorbehalten sind abweichende polizeiliche Verfügungen. § 14 Das Zerstören von Ameisenhaufen im Walde ist verboten. Besondere Bestimmungen I. Allgemeines Verbot II. Besondere Schutzbestim mungen 1. Hunde im Wald 2. Ameisen haufen Naturschutzverordnung 451.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 7 § 15 1 Strassenstrecken, die für freilebende Tiere eine besondere Ge fahrenquelle darstellen, sind mit geeigneten Schutzvorkehrungen zu versehen. 2 Bei der Projektierung solcher Strassen ist das Naturschutzamt anzuhören. § 16 1 Das Planungs- und Naturschutzamt vermittelt Pflegestellen für die Heilung freilebender kranker und verletzter Tiere sowie für ver lassene Jungtiere. 13) 2 Verletzte jagdbare Tiere sind dem örtlichen Jagdpächter zu mel den. § 17 1 Die Präparatoren sind verpflichtet, über die ihnen eingelieferten Tiere, den Herkunftsort und das Überbringungsdatum sowie über die Überbringer und allfälligen Eigentümer ein Verzeichnis zu füh ren. 2 Das Verzeichnis ist dem Planungs- und Naturschutzamt auf Ver langen vorzulegen. 13) 3 Dem Naturschutzbeamten ist zudem der Zutritt zu den Ge schäfts-, Werk- und Lagerräumen zu gestatten. III. Schutz der Pflanzen § 18 1 Die im Anhang II aufgeführten wildwachsenden Pflanzen dürfen weder gepflückt noch ausgegraben, ausgerissen, eingepflanzt, transportiert, feilgeboten, verkauft oder gekauft werden. 2 Vorbehalten bleiben eine Bewilligung nach § 10 sowie die Be stimmungen in Art 20 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 über die national geschützten Pflanzenarten gemäss deren Anhang 2. 18) 3 Das Planungs- und Naturschutzamt kann in besonderen Fällen das Einpflanzen geschützter wildwachsender Pflanzen gestatten. Die Pflanzstellen sind zu registrieren. 13) 3. Strassen 4. Pflegestellen 5. Kontrolle der Präparatoren 1/2016 I. Allgemeines Verbot 451.101 Naturschutzverordnung 8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 § 19 1 Wildwachsende Hecken und Strauchgruppen sowie markante Bäume und Baumgruppen sind geschützt und dürfen nur mit Bewil ligung des Planungs- und Naturschutzamtes entfernt werden. 13) 2 Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn das allgemeine Interesse an ihrer Erhaltung überwiegt. 3 Periodisches und massvolles Zurückschneiden der Hecken und Sträucher ist gestattet. § 20 1 Wildwachsende, Kätzchen tragende Weiden-, Pappel-, Hasel nuss-, Birken- und Erlenzweige dürfen nicht massenhaft gepflückt werden. 2 Gestattet ist nur das Abschneiden kleiner Sträusse dieser Pflan zen. § 21 Der Regierungsrat kann das Sammeln bestimmter Arten von Pil zen, Beeren, Tee- und Heilkräutern, soweit sie nicht ohnehin ge schützt sind, in bestimmten Gebieten zeitlich beschränkt verbieten. IV. Organisation und Vollzug § 22 15) 1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Baudepartement. 2 Das Planungs- und Naturschutzamt ist unter Vorbehalt der Ge nehmigung des Vorstehers des Baudepartementes und des Regie rungsrates zuständig, Programm- beziehungsweise Leistungsver einbarungen mit dem Bund in den Bereichen der Natur- und Land schaftsschutzgesetzgebung und der Gesetzgebung über die Was ser- und Zugvogelreservate auszuarbeiten. § 23 1 Der Kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission sind alle Fragen aus dem Gebiet des Naturschutzes, die ein spezielles Fachwissen erfordern oder sonst von besonderer Bedeutung sind, wie namentlich die Programm- beziehungsweise Leistungsverein barungen mit dem Bund, Veränderungen an Biotopen (§ 2) oder die Beseitigung der Ufervegetation (§ 4), zur Stellungnahme zu un terbreiten. 15) II. Besondere Bestimmung en 1. Bäume und Hecken 2. Kätzchen tragende Zweige 3. Pilze und Beeren I. Baude partement II. Kantonale Natur- und Heimat schutz kommission Naturschutzverordnung 451.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 9 2 Der Rechtsdienst des Baudepartementes 2) führt das Sekretariat der Natur- und Heimatschutzkommission. 3 Der Sekretär hat in den Sitzungen der Kommission beratende Stimme. § 24 15) 1 Über die in dieser Verordnung ausdrücklich erwähnten Aufgaben hinaus berät das Planungs- und Naturschutzamt die Gemeinden bei der Erfüllung von Aufgaben des Naturschutzes und wirkt auf die Verbreitung des Naturschutzgedankens in der Bevölkerung hin. 2 Das Planungs- und Naturschutzamt ist zuständig für die fachge rechte Pflege und die Vernetzung der Schutzgebiete von nationaler und kantonaler Bedeutung sowie für den Vollzug von Art. 7 ff. der Verordnung des Bundesrates über die Wasser- und Zugvogelre servate von internationaler und nationaler Bedeutung vom 21. Ja nuar 1991. § 25 1 Die Organe der Kantons- und Gemeindepolizei, der kantonale Naturschutzbeamte, das Staats- und Gemeindeforstpersonal, die Gemeindeflurhüter, die Jagd- und Fischereiaufseher sowie die freiwilligen Naturschutzwächter bilden zusammen die Natur schutzwacht. 2 Die Rechte und Pflichten der freiwilligen Nautrschutzwächter werden vom Baudepartement 2) in einem Reglement niedergelegt. V. Straf- und Schlussbestimmungen § 26 1 Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden von der zu ständigen kantonalen Behörde mit Busse bis zu Fr. 5'000.-- be straft. 14) 2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. 3 Die Bestrafung nach Bundesrecht bei Verletzung eidgenössischer Vorschriften und darauf gestützter Verfügungen bleibt vorbehalten. § 27 13) Unabhängig von der Bestrafung kann das Planungs- und Natur schutzamt die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlan gen und im Widersetzungsfall die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Zuwiderhandelnden durchführen lassen. III. Planungs und Natur schutzamt 13) IV. Natur schutzwacht 1/2016 I. Widerhand lungen 1. Bestrafung 2. Wieder herstellung 451.101 Naturschutzverordnung 10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 § 28 1 Die Organe der Naturschutzwacht sind berechtigt, sich von ver dächtigen Personen den Inhalt ihrer Fahrzeuge, Rucksäcke oder anderer zum Versteck geeigneter Behälter vorzeigen zu lassen. 2 Sie haben widerrechtlich angeeignete Tiere und Pflanzen zu be schlagnahmen und unmittelbar die Kantonspolizei 2) darüber in Kenntnis zu setzen. § 29 1 Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft. Sie ist im Amts blatt zu veröffentlichen 8) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 Mit dem Inkrafttreten werden die Verordnung des Regierungsra tes des Kantons Schaffhausen über Naturschutz vom 21. Mai 1946 und der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhau sen über den Schutz der Weinbergschnecke, der Maler- oder Flussmuschel und der Teichmuschel vom 27. April 1971 aufgeho ben. 3. Beschlag nahme II. Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts Naturschutzverordnung 451.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 11 Anhang I: 18) Kantonal geschützte freilebende Tiere Ergänzung zu den national geschützten Tieren gemäss Anhang 3 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Janu ar 1991 (SR 451.1) und Art. 7 ff. des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20 Juni 1986 (SR 922.0) wissenschaftlicher Name deutscher Name Martes martes Baum- oder Edelmarder Mustela ermi nea, Mustela nivalis Hermelin oder Grosses Wiesel, Maus wiesel Glis glis, Eliomys quercinus, Muscardinus avellanarius Bilche (Siebenschläfer, Gartenschläfer, Haselmaus) Castor fiber Biber Erinaceus europaeus Familie Soricidae alle Spitzmausarten sämtliche nicht jagdbaren Vogelarten, die in der Schweiz als Stand-, Strich-, Nist- oder Zugvögel oder als Winter gäste frei vorkommen Corvus corax Kolkrabe Familie Scolopacidae Schnepfen und Bekassinen Helix pomatia Weinbergschnecke Bulgarica cana Graue Schliessmundschnecke Bythiospeum sterkianum Sterkis Brunnenschnecke Gattung Anodonta Flache Teichmuschel, Grosse Teich-muschel Ordnung Odonata alle Libellenarten Myrmeleontidae Ameisenlöwen respektive Ameisen-jungfern Familie Carabidae alle Laufkäferarten Familie Lampyridae alle Leuchtkäferarten Familie Sphingidae Alle Schwärmerarten Unterfamilie Catocalinae alle Ordensbandarten Nymphalis antiopa Trauermantel 1/2016 451.101 Naturschutzverordnung 12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Iphiclides podalirius Segelfalter Pyrgus alveus, Pyrgus armori canus, Spialia sertorius Sonnenröschen-Würfelfalter, Zweibrü tiger Würfelfalter, Roter Würfelfalter Gattungen Glaucopsyche, Ma culinea, Polyomma tus,Pseudophilotes, Cupido alle Bläulingarten dieser Gattungen Lycaena hippothoe, Lycaena virgaureae Kleiner Ampherfeuerfalter, Dukatenfal ter Boloria selene, Boloria dia Braunfleckiger Perlmutterfalter, Hain-veilchenpermutterfalter Hipparchia semele Ockerbindiger Samtfalter Hyponephele lycaon Kleines Ochsenauge alle Melitaea-Arten, Hamearis lucina alle Scheckenfalterarten der Gattung Melitaea, Frühlingsscheckenfalter Familie Zygaenidae alle Widderchenarten Limentis reducta Blauschwarzer Eisvogel Coenonympha glycerion, Coe nonympha arcania Rotbraunes Wiesenvögelchen, Perl grasfalter Satyrium ilicis, Satyrium pruni Brauner Eichenzipfelfalter, Pflaumen-Zipfelfalter Thymelicus acteon, Carcharo dus alceae Mattscheckiger Braundickkopffalter, Malven-Dickkopffalter Apatura ilia, Apatura iris Kleiner Schillerfalter, Grosser Schiller-falter Aporia crataegi, Pieris mannii Baumweissling, Karstweissling Brenthis ino Violetter Silberfalter Erebia medusa Rundaugenmohrenfalter Pholidoptera aptera Alpenstrauchschrecke Metrioptera bicolor Zweifarbige Beissschrecke Chorthippus montanus Sumpfgrashüpfer Naturschutzverordnung 451.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 13 Anhang II: 18) Kantonal geschützte wildwachsen de Pflanzen Ergänzung zu den national geschützten Pflanzen gemäss Anhang 2 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Ja nuar 1991 (SR 451.1) wissenschaftlicher Name deutscher Name Polystichum aculeatum Gelappter Schildfarn Typha angustifolia Schmalblättriger Rohrkolben Gattung Eriophorum Wollgras Bromus grossus Dickährige Trespe Anthericum liliago Astlose Graslilie Muscari botryoides, Muscari comosum Bisamhyazinthe, Schopfige Trauben hyazinthe Leucojum vernum Märzenglöckchen Aristolochia clematitis Gewöhnliche Osterluzei Gattung Dianthus alle Nelkenarten Gattung Aconitum Gelber Eisenhut und Blauer Eisenhut Trollius europaeus Trollblume Gattung Thalictrum Wiesenrautenarten Gattung Adonis alle Adonisarten Aruncus silvester Geissbart Potentilla alba, Potentilla prae cox Weisses Fingerkraut, Frühblühendes Fingerkraut Gattung Rosa alle Wildrosenarten (Sammeln von Hagebutten gestattet) Daphne mezereum Seidelbast Astrantia major Grosse Sterndolde Gattung Pyrola alle Wintergrünarten Primula farinosa Mehlprimel Familie Gentianaceae alle Enzianarten Gattung Lithospermum, Buglos soides Steinsamen 1/2016 451.101 Naturschutzverordnung 14 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Gattung Digitalis alle Fingerhutarten Carlina acaulis Silberdistel Carlina vulgaris Golddistel Doronicum pardalianches Kriechende Gemswurz Inula hirta Rauher Alant Aster linosyris Goldschopf-Aster Antennaria dioica Katzenpfötchen Allium rotundum, Allium suaveo lens Kugellauch, Wohlriechender Lauch Gattung Gagea alle Gelbsternarten Teucrium scordium Lauchgamander Falcaria vulgaris Sicheldolde Asperula tinctoria Färberwaldmeister Rhamnus saxatilis Felsenkreuzdorn Rumex aquaticus Wasserampfer Gattung Orobanche alle Sommerwurzarten Prunella laciniata Saxifraga granulata Knöllchensteinbrech Najas flexilis Biegsames Nixenkraut Fissidens grandifrons Grosses Spaltzahnmoos Buxbaumia viridis Grünes Koboldmoos Rhodoplax schinzii Schinz' Grünalge Naturschutzverordnung 451.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 15 Anhang III: 1/2016 451.101 Naturschutzverordnung 16 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Fussnoten: 1) SHR 451.100. 2) Fassung gemäss V vom 9. Dezember 1986, in Kraft getreten am 1. Januar 1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043). 3) SR 210. 4) Eingefügt durch RRB vom 20. Januar 1998, in Kraft getreten am 1. Februar 1998 (Amtsblatt 1998, S. 178). 5) Eingefügt durch RRB vom 26. März 1991, in Kraft getreten am 1. September 1991 (Amtsblatt 1991, S. 405). 6) Fassung gemäss RRB vom 10. Mai 1994, in Kraft getreten am 1. Juni 1994 (Amtsblatt 1994, S. 589). 8) Amtsblatt 1979, S. 259. 12) Vgl. Art. 23 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 27. Dezember 1966 (SR 451.1). 13) Fassung gemäss RRB vom 17. Dezember 2002, in Kraft getreten am 1. Januar 2003 (Amtsblatt 2002, S. 2015). 14) Fassung gemäss V vom 19. Dezember 2006, in Kraft getreten am 1. Januar 2007 (Amtsblatt 2006, S. 1851). 15) Fassung gemäss RRB vom 27. November 2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 1805). 16) Aufgehoben durch RRB vom 2. Dezember 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2009 (Amtsblatt 2008, S. 1783). 17) Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2009 (Amtsblatt 2008, S. 1783). 18) Fassung gemäss RRB vom 10. März 2015, in Kraft getreten am 1. April 2015 (Amtsblatt 2015, S. 334). 19) Eingefügt durch RRB vom 10. März 2015, in Kraft getreten am 1. April 2015 (Amtsblatt 2015, S. 334).

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