Ordinance on the protection of fossils and minerals
صدر في 1989-09-11 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über den Schutz von Fossilien und Mineralien.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Solothurn
- الموضوعات
- Mineral resources, Wild species and ecosystems
- الكلمات المفتاحية
- hunting authorization/permit, enforcement/compliance, protection of species, biodiversity, hunting/capture, minerals
- الفئات
- metals-base, metals-precious, minerals-critical
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النص
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§ 1 Zweck 1 Alle Fossilien und Mineralien von wissenschaftlichem Wert, die im Fels oder im Boden enthalten sind, stehen unter Schutz. Davon ausgenommen sind Fossilien und Mineralien, die durch die oberflächliche Verwitterung zu Tage treten und ohne Hilfe von Werkzeugen aufgelesen werden können. 2 Der Schutz soll die wissenschaftliche Untersuchung sowie die sachgerech- te Sicherstellung von Objekten ermöglichen, die für die Allgemeinheit von Interesse sind und deren Aufbewahrung in öffentlichen Sammlungen an- gebracht ist. 2. Schutzbestimmungen
§ 2 Anzeigepflicht 1 Werden Fossilien oder Mineralien im Fels oder im Boden festgestellt, ins- besondere bei Bau- oder Grabarbeiten, beim Abbau mineralischer Rohstof- fe oder anlässlich von Rutschungen, Abbrüchen oder ähnlichen Naturereig- nissen, so haben Entdecker, Grundeigentümer, Bauherren, Bauleiter und Unternehmer unverzüglich die Gemeindekanzlei, die Polizei oder das Bau- und Justizdepartement3) zu benachrichtigen. Sie haben alles zu unterlas- sen, was eine sachgerechte Bergung der Funde erschweren oder verun- möglichen würde.
§ 3 Eigentum 1 Werden Fossilien oder Mineralien von wissenschaftlichem Wert aufgefun- den, so gelangen sie in das Eigentum des Staates. Ihre Bergung durch Un- berechtigte ist verboten. 1) SR 210. 2) BGS 711.1. 3) Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000. GS 91, 428 1 711.515 2 Das Bau- und Justizdepartement entscheidet über den wissenschaftlichen Wert der gefundenen Objekte.
§ 4 Bergung und Entschädigung 1 Der Eigentümer eines Grundstückes, in dem geschützte Fossilien oder Mi- neralien gefunden werden, hat ihre Bergung gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu gestatten. 2 Das Bau- und Justizdepartement lässt Arbeiten, welche die Bergung ge- fährden, mit sofortiger Wirkung einstellen. 3 Für die sachgemässe Bergung trifft das Bau- und Justizdepartement die nötigen Anordnungen.
§ 5 Forschung 1 Das Bau- und Justizdepartement stellt die Funde dem wissenschaftlichen Studium zur Verfügung und macht sie öffentlichen Sammlungen zugäng- lich. 3. Abbaubewilligung
§ 6 Bewilligungsverfahren 1 Wer fossil- und mineralführende Schichten mit Werkzeugen und Geräten oder mit Sprengmitteln abbauen will, bedarf einer Bewilligung des Bau- und Justizdepartementes. 2 Das Bewilligungsgesuch muss enthalten: a) Situationsplan; b) Beschreibung der Abbaustelle, der zu gewinnenden Objekte und der vorgesehenen Abbaumethode; c) Dauer des Abbaues; d) Nachweis der wissenschaftlichen Begleitung, Bearbeitung und Aus- wertung; e) Angaben über die sichere Aufbewahrung der Objekte. 3 Das ordentliche Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten. 4 Für den Abbau von Fossilien und Mineralien mit bergbautechnischen Vor- kehren bleibt die Konzession nach dem Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 19541) vorbehalten. 5 Sämtliche aufgefundenen Objekte sind dem Bau- und Justizdepartement zur Prüfung vorzulegen. Diejenigen von wissenschaftlichem Wert sind dem Bau- und Justizdepartement abzuliefern.
§ 7 Beratung 1 Das Bau- und Justizdepartement kann für die fachliche Beratung ein na- turwissenschaftliches Institut oder Museum beiziehen. 1) BGS 211.1. 2 711.515 4. Vollzug
§ 8 Bestrafung 1 Widerhandlungen gegen diese Verordnung oder gegen darauf gestützte Verfügungen werden nach § 153 des Baugesetzes bestraft.
§ 9 Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen des Bau- und Justizdepartementes, die sich auf diese Verordnung stützen, kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Be- schwerde erhoben werden. 5. Schlussbestimmung
§ 10 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft. Vorbe- halten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 20. November 1989 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 23. November 1989. 3