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قوانين سويسرا

Ordinance on the obligatory heel horn erosion (foot-rot) remediation of sheep flocks in the Canton Glarus

صدر في 2013-06-18 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die obligatorische Moderhinke-Sanierung (Klauenfäule) der Schafbestände im Kanton Glarus.
اللغة
French
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Glarus
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
pests/diseases, inspection, sheep/goats, enforcement/compliance, animal health

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  1. IX D/633/6 Verordnung über die obligatorische Moderhinke Sanierung (Klauenfäule) der Schafbestände im Kanton Glarus Vom 18. Juni 2013 (Stand 1. Juli 2013) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 des Kantonalen Tierschutz- und Tier seuchengesetzes vom 6. Mai 2012,1) verordnet: Art. 1 Zweck 1 Diese Verordnung legt die Massnahmen zur Bekämpfung der Infektions krankheit „Moderhinke“ bis zur vollständigen Sanierung aller Schafbestände im Kanton Glarus und die Finanzierung fest. Art. 2 Sanierungspflicht 1 Die Sanierung von Moderhinke ist für alle Schafbestände im Kanton obliga torisch. Sie erfolgt gestützt auf die Technischen Weisungen für das Moder hinke-Sanierungsprogramm des Schweizerischen Beratungs- und Gesund heitsdienstes für Kleinwiederkäuer (BGK). Art. 3 Aufsicht 1 Die Sanierung erfolgt unter der Aufsicht des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin. Er oder sie erlässt die erforderlichen Anordnungen. Art. 4 Auftrag an BGK 1 Dem BGK wird der Auftrag erteilt, die Moderhinke-Sanierung auch in all je nen Beständen im Kanton durchzuführen, deren Halter oder Halterinnen nicht Mitglied des BGK sind. Art. 5 Kontrollorgane 1 Jedem Schafhalter oder jeder Schafhalterin, dessen oder deren Bestand nicht bereits als moderhinkefrei anerkannt ist, wird ein Klauenkontrolleur oder eine Klauenkontrolleurin des BGK zugeteilt. Dieser oder diese begleitet und überwacht die Sanierung. 2 Die abschliessenden Klauenkontrollen im ersten und zweiten Sanierungs jahr erfolgen durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin mit Anerkennung durch den BGK. 3 Der Schafhalter oder die Schafhalterin hat die Kontrollorgane gemäss den Absätzen 1 und 2 bei deren Tätigkeiten zu unterstützen. 1) GS IV G/3/2 SBE 2013 29 1 IX D/633/6 Art. 6 Zeitliche Vorgaben 1 Die Sanierung beginnt spätestens im Herbst 2013 (vor Beginn der Ablam mungen). 2 Die erste Sanierungsphase muss bis zum 30. April 2014 abgeschlossen sein. Art. 7 Finanzierung 1 Die Kosten der Schafhalter für die Sanierung richten sich für Mitglieder des BGK nach dessen Vorschriften. 2 Schafhalter, die nicht Mitglied des BGK sind, entrichten dem BGK folgende Beiträge: a. Sockelbeitrag (1. Sanierungsjahr): 50.00 Franken; b. Sockelbeitrag (2. Sanierungsjahr): 40.00 Franken; c. Sockelbeitrag (ab 3. Sanierungsjahr): 10.00 Franken; d. Administrationspauschale (jährlich): 53.60 Franken; e. Besuchstaxe Klauenkontrolleur oder Klauenkontrolleurin BGK: 25.00 Franken; f. Besuchstaxe Tierarzt oder Tierärztin BGK: 33.00 Franken. g. Die Entschädigung des effektiven Aufwandes der Kontrollorgane ge mäss Artikel 5 richtet sich nach den Vorschriften des BGK. 3 Die Materialkosten gehen in jedem Fall zulasten der Schafhalter. Art. 8 Berichterstattung 1 Das Departement Finanzen und Gesundheit informiert den Regierungsrat über den Ablauf der Sanierung und erstellt einen Schlussbericht. Art. 9 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. 2

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