Ordinance on the Introductory Law relating to the Federal Economic Supply Act (Cantonal Economic Supply Ordinance
صدر في 2013-08-27 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonale Landesversorgungsverordnung, LvV).
- اللغة
- French
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Glarus
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- cereals/grains/rice, agricultural commodities, food security, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties, enforcement/compliance
- الفئات
- agriculture
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V H/4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonale Landesversorgungsverordnung, LvV) Vom 27. August 2013 (Stand 1. September 2013) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Glarus so wie Artikel 8 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die wirt schaftliche Landesversorgung (kantonales Landesversorgungsgesetz, LvG) verordnet: Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung enthält ausführende Bestimmungen zum kantonalen Landesversorgungsgesetz, insbesondere werden darin Organisation und Zuständigkeit festgelegt. 2 Die in dieser Verordnung genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter. Art. 2 Aufsicht 1 Dem Regierungsrat kommt die Aufsicht über den Vollzug der vom Bund in der Landesversorgung dem Kanton übertragenen Aufgaben zu. Er bestimmt die Informationsführung. Art. 3 Zuständiges Departement 1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Departement) ist zuständi ges Departement im Sinne des kantonalen Landesversorgungsgesetzes. Es nimmt für den Regierungsrat dessen Aufsichtsbefugnisse wahr. Art. 4 Zentralstelle 1 Die Zentralstelle wird vom Chef der Zentralstelle geleitet. Er ist dem Vor steher des Departements unterstellt. 2 Gegliedert wird die Zentralstelle in folgende Bereiche: a. Allgemeine Dienste; b. Heizölbewirtschaftung; c. Treibstoffrationierung; d. Lebensmittelbewirtschaftung. 3 Jedem Bereich steht ein Bereichsleiter vor. Dieser ist an die Weisungen des Chefs der Zentralstelle gebunden. 4 Die Zentralstelle ist für die Erfüllung der Aufgaben in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung zuständig, sofern sie gemäss den ge setzlichen Bestimmungen nicht anderen Stellen vorbehalten sind. SBE 2013 33 1 V H/4 5 Sie trifft insbesondere sämtliche Planungen, Vorbereitungen, Anordnungen sowie Massnahmen und sorgt für die erforderliche Ausbildung. Art. 5 Ernennung Chef Zentralstelle, Bereichsleiter, weiteres Personal 1 Der Regierungsrat ernennt aus dem Personal der kantonalen Verwaltung den Chef der Zentralstelle und die Bereichsleiter. 2 Der Vorsteher des Departements ernennt die weiteren erforderlichen Mitar beiter der Zentralstelle. Diese setzen sich grundsätzlich aus dem Personal der kantonalen Verwaltung zusammen. 3 Vor der Ernennung der Mitarbeiter der Zentralstelle nimmt der Vorsteher des Departements Rücksprache mit den anderen Departementsvorstehern. Art. 6 Entschädigung 1 Für Angehörige der kantonalen Verwaltung gelten im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Landesversorgung erbrachte Leistungen als Arbeitszeit. 2