Ordinance on the Introductory Law relating to the Environment Protection (Cantonal Environment Protection Ordinance)
صدر في 2008-04-22 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (kantonale Umweltschutzverordnung, USGV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Schaffhausen
- الموضوعات
- Environment
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, polluter pays principle, precautionary principle, environmental impact assessment (EIA), environmental fees/charges, air quality/air pollution, noise pollution, hazardous substances, fertilizers/nutrients
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814.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (kantonale Umweltschutzverordnung, USGV) vom 22. April 2008 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) 1), der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) 2), der Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) 3), der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo) 4), der Luftreinhalte Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) 5), der Lärmschutz-Ver ordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) 6), der Technischen Ver ordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA) 7), der Ver ordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 (Ve VA) 8), der Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte vom 14. Januar 1998 (VREG) 9), der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) 10), der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) 11), der Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) 28), des Gesetzes über die Raum planung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (Baugesetz) 12), des Strassengesetzes vom 18. Februar 1980 13), des Gesundheitsgesetzes vom 19. Oktober 1970 14) sowie gestützt auf Art. 38 des Einführungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz vom 22. Januar 2007 (EG USG) 15), Amtsblatt 2008, S. 553 1/2012 814.101 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 verordnet: A. Allgemeine Bestimmungen § 1 Die zuständige Behörde bzw. die federführende Fachstelle sorgt für die Zusammenarbeit der gemäss Umweltschutzorganisation des Kantons mitwirkungspflichtigen Fachstellen. § 2 Für Messungen, Analysen, Kontroll- und Überwachungsaufgaben, Ausbildung und Planung können die zuständigen Behörden geeig nete Dritte beiziehen. § 3 Die Vollzugsbehörden sind in ihrem Bereich für Information und Be ratung zuständig (Art. 6 USG). B. Besondere Bestimmungen I. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 1. Zuständigkeit und Verfahren § 4 1 Die Koordinationsstelle für Umweltschutz (Koordinationsstelle, KOFU) ist die im UVP-Verfahren federführende Umweltschutzfach stelle. Sie ist für die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit zuständig (Art. 4 Abs. 1 EG USG). 2 Zu den einzelnen bei einer UVP zu behandelnden Teilbereichen nehmen im Weiteren Stellung: a) die Behörden, die für Bewilligungen im Sinne von Art. 21 UVPV zuständig sind; b) die weiteren gemäss Spezialerlassen und der Umweltschutzor ganisation des Kantons zuständigen Fachstellen; c) die Gemeinden, soweit sie davon betroffen sind; Zusammen arbeit Beizug Dritter Information und Beratung Fachstellen Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV 814.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 d) in Anwendung von Art. 10c Abs. 2 USG das Bundesamt für Umwelt (BAFU) nach Kenntnisnahme der kantonalen Stellung nahmen. 3 Bei UVP-pflichtigen Vorhaben mit kantonsüberschreitenden Um welteinwirkungen werden auch die betreffenden Kantone zur Stel lungnahme eingeladen. 4 Das zuständige Departement orientiert die zuständigen ausländi schen Behörden über UVP-pflichtige Anlagen nach Massgabe der völkerrechtlichen Verpflichtungen. § 5 1 Ist der Regierungsrat oder der Kantonsrat zuständige Behörde, entscheidet der Regierungsrat, ob bei der Planung, Errichtung oder Änderung einer Anlage eine UVP durchgeführt werden muss (Art. 5 Abs. 2 lit. a EG USG). Die Aufgaben nach Art. 5 Abs. 2 lit. b bis e EG USG werden von der oder dem für die Vorbereitung der Vorla ge zuständigen Departementsvorstehenden wahrgenommen. 2 Ist ein Gemeindeorgan zuständige Behörde, entscheidet der Ge meinderat, ob bei der Planung, Errichtung oder Änderung einer An lage eine UVP durchgeführt werden muss (Art. 5 Abs. 2 lit. a EG USG). Dem Gemeinderat obliegen auch die Aufgaben nach Art. 5 Abs. 2 lit. b bis e EG USG. § 6 1 Bei UVP-pflichtigen Vorhaben des Kantons handelt das stellver tretende Departement in Vertretung des Departements, das die Vorlage ausgearbeitet hat, als zuständige Behörde im Sinne von Art. 5 EG USG. 2 Für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts betreffend Anlagen des Kantons werden aussenstehende Fachleute beigezo gen. § 7 1 In UVP-Verfahren vor Bundesbehörden nimmt der Regierungsrat nach Anhörung der Koordinationsstelle Stellung. Er kann diese Aufgabe fallweise an ein Departement delegieren. 2 Die Anträge der Koordinationsstelle und der betroffenen Fachstel len (Art. 4 Abs. 2 lit. a und b EG USG) werden der Stellungnahme des Kantons beigelegt. Zuständigkeit von Kanton und Gemeinde Vorhaben des Kantons UVP-Verfahren vor Bundes behörden 1/2009 814.101 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 § 8 1 Das für die Prüfung in der Regel massgebliche Verfahren wird im Anhang dieser Verordnung festgelegt, soweit es nicht durch Bun desrecht geregelt ist. 2 Wird für eine UVP-pflichtige Anlage ein Nutzungsplan erstellt, namentlich ein Quartierplan nach Art. 17 und 18 des Baugesetzes, und ist bei der Planfestsetzung eine umfassende Prüfung der Um weltverträglichkeit möglich, gilt diese als massgebliches Verfahren (Art. 5 Abs. 3 Satz 3 UVPV). 3 Ist eine umfassende Prüfung bei der Festsetzung des Nutzungs plans noch nicht möglich, wird jedoch die UVP-pflichtige Anlage durch den Plan derart vorbestimmt, dass das Projekt in dem ge mäss Anhang massgeblichen Verfahren nicht mehr umfassend überprüft werden kann, findet eine mehrstufige UVP (Art. 6 UVPV) statt, für deren erste Stufe das Verfahren gemäss Abs. 2 und für deren zweite Stufe das Verfahren gemäss Anhang massgeblich ist. 4 Ist für das UVP-pflichtige Vorhaben eine Bewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes 16) erforderlich, kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auch im Rahmen dieses Verfahrens durch das Baudepartement erfolgen. 5 Die Behörde, die gemäss Abs. 1 im Rahmen des massgeblichen Verfahrens über das Projekt entscheidet, bestimmt auf Antrag der Koordinationsstelle, ob eines der speziellen Verfahren gemäss Abs. 2 bis 4 Anwendung findet. 24) 6 Für Anlagen, für welche im Anhang kein massgebliches Verfahren festgelegt ist, gilt das Baubewilligungsverfahren als massgebliches Verfahren. 25) § 9 1 Kantonale Behörden, die für den Bau oder die Änderung von An lagen, die nach dieser Verordnung geprüft werden müssen, Sub ventionen gewähren, entscheiden erst nach Abschluss der UVP über die Subventionierung. 2 Beim Entscheid über die Subventionierung wird das Ergebnis der UVP berücksichtigt. § 10 1 Werden nach dem kantonalen Recht zum massgeblichen Verfah ren das Gesuch und der Entscheid darüber öffentlich aufgelegt, so wird das Einsichtsrecht im Sinne von Art. 10d USG sowie Art. 15 und 20 UVPV im Rahmen dieser Auflage gewährt. Massgebliches Verfahren Koordination bei Subventions entscheiden Einsichtsrecht Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV 814.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 5 2 Soweit das kantonale Recht die Veröffentlichung des Gesuchs (Art. 15 Abs. 3 UVPV) oder des Entscheids (Art. 20 Abs. 1 UVPV) nicht regelt, teilt die zuständige Behörde durch Veröffentlichung im Amtsblatt mit, wo der Umweltverträglichkeitsbericht, die Beurteilung durch die Fachstellen und die Ergebnisse der Prüfung durch die zuständige Behörde sowie deren Entscheid während 30 Tagen eingesehen werden können. 3 Zur Gewährleistung des Einsichtsrechts nach Art. 10d USG wer den die Unterlagen den Interessierten gegen Kostenerstattung überlassen oder zur Herstellung von Kopien herausgegeben. 2. Durchführung der UVP § 11 Bei der UVP wird festgestellt, ob das Projekt mit den eidgenössi schen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt über einstimmt. § 12 Für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts sind die Richtlinien des BAFU massgebend. § 13 1 Aufgrund der Ergebnisse der Voruntersuchung (Art. 8 Abs. 1 UVPV) berät die Koordinationsstelle in Zusammenarbeit mit den betroffenen Fachstellen die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller bei der Erstellung des Pflichtenhefts (Art. 8 Abs. 3 und 4 UVPV). 2 Die Koordinationsstelle nimmt innert Monatsfrist zum Pflichtenheft Stellung. § 14 1 Die betroffenen Fachstellen beurteilen den Umweltverträglich keitsbericht im Rahmen ihrer Zuständigkeit und reichen ihre Beur teilung samt Antrag der Koordinationsstelle ein. Sind die Fachstel len zuständig für Bewilligungen nach Art. 21 UVPV, geben sie ihre Stellungnahme im Sinne dieser Bestimmung ab. 2 Die Koordinationsstelle klärt soweit möglich Differenzen zwischen den Teilbeurteilungen, nimmt die Gesamtbeurteilung des Projekts vor und stellt der zuständigen Behörde unter Beilage der einge gangenen Stellungnahmen innert acht Wochen Antrag (Art. 12 und 13 UVPV). Umfang der Prüfung Richtlinien Pflichtenheft 1/2011 Beurteilung durch die Fachstellen 814.101 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV 6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 Die Koordinationsstelle und die Fachstellen nehmen die Beurtei lung unabhängig von Weisungen vor. Sie beantragen der zuständi gen Behörde den Beizug von Sachverständigen, wenn sie Teilfra gen nicht beurteilen können. 4 Ändert die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Projekt, entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung der Koordina tionsstelle, ob der Umweltverträglichkeitsbericht zu ergänzen und das Bewilligungsverfahren erneut einzuleiten ist. 3. Dokumentation und Erfolgskontrolle § 15 1 Die Koordinationsstelle führt im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Dokumentation zur UVP und arbeitet dabei mit den Fachstellen zusammen. 2 Die Dokumentation ist den Parteien in Verfahren, auf die Art. 10a bis 10d USG anwendbar ist, zugänglich, soweit keine überwiegen den Geheimhaltungsgründe entgegenstehen. Im Übrigen richtet sich die Einsichtnahme nach Art. 6 des Verwaltungsrechtspflege gesetzes 17) und Art. 144 des Einführungsgesetzes zum ZGB 18). § 16 1 Auflagen der Fachstellen werden von diesen bis spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme der UVP-pflichtigen Anlage überprüft. 2 Die Fachstellen informieren die Koordinationsstelle über die Er gebnisse ihrer Kontrollen. 3 Für die Untersuchungen können aussenstehende Sachverständi ge beigezogen werden. II. Katastrophenschutz § 17 1 Für die Beurteilung des Kurzberichtes und die Risikobeurteilung gemäss Art. 6 und 7 StFV holt das Interkantonale Labor 27) bei den anderen betroffenen Fachstellen Stellungnahmen ein. 2 Das Interkantonale Labor 27) veranlasst Massnahmen zur Verhin derung nicht tragbarer Risiken und zur Einhaltung des Standes der Technik. Dokumentation Erfolgskontrolle Anhörung anderer Fachstellen Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV 814.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 7 III. Lufthygiene und nichtionisierende Strahlung 1. Zuständigkeiten § 18 1 Der Regierungsrat stellt Anträge gemäss Art. 34 LRV. 2 Das Departement des Innern trifft Massnahmen gegen übermäs sige Immissionen gemäss Art. 31 bis 33 LRV. § 19 Das Interkantonale Labor 27) a) überwacht die Luftbelastung im Kanton gemäss Art. 27 LRV und sorgt für die regionale Zusammenarbeit im Bereich der Lufthygiene; b) ermittelt und kontrolliert Emissionen und Immissionen und sorgt für die Einhaltung der Vorschriften der LRV über Anlagen sowie Brenn- und Treibstoffe; c) erlässt Verfügungen, namentlich über Emissionsbegrenzungen sowie die Erstellung von Immissionsprognosen; d) bereitet die in die Zuständigkeit des Regierungsrates und des Departements des Innern (§ 18) fallenden Massnahmen vor; e) orientiert die Öffentlichkeit periodisch über den Stand der Luft belastung. § 20 Luftreinhaltemassnahmen gemäss Art. 18 und 19 LRV werden in dem für diese Anlagen vorgesehenen Verfahren von den jeweils zuständigen Behörden im Einvernehmen mit dem Departement des Innern angeordnet. § 21 1 Der Vollzug der NISV bei Mobilfunkantennen obliegt den Ge meinden. 2 Mobilfunkantennen gelten nicht als gewerbliche oder industrielle Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EG USG. Zuständigkeit des Regierungs rates und des Departements des Innern Zuständigkeit des Interkantonalen Labors 27) Zuständigkeit bei Verkehrs anlagen Zuständigkeit bei Mobilfunk antennen 1/2011 814.101 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV 8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 2. Kontrollen und Vollzugsmassnahmen § 22 Mehrere Gemeinden können die in ihre Zuständigkeit fallenden Kontrollen gemeinsam durchführen. § 23 1 Wer eine neue Anlage betreibt oder errichten will, die Luftverun reinigungen verursacht, bzw. wer eine solche bestehende Anlage gemäss Art. 2 Abs. 4 LRV umbauen, erweitern oder instand stellen will, hat der zuständigen Vollzugsbehörde mit dem Baubewilli gungs- oder Plangenehmigungsgesuch eine Emissionserklärung gemäss Art. 12 LRV einzureichen. 2 Für Feuerungsanlagen kann bei den Gemeinden ein entspre chendes Gesuchsformular bezogen werden. 3 Ist kein Baubewilligungs- oder Plangenehmigungsverfahren erfor derlich, wie namentlich bei neuen Geräten und Maschinen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 LRV, ist die Emis sionserklärung vor der Ausführung an die Vollzugsbehörde zu rich ten. 4 Inhaberinnen und Inhaber bestehender Anlagen haben der Voll zugsbehörde auf Verlangen eine Emissionserklärung gemäss Art. 12 LRV einzureichen. § 24 1 Kamine, Abgasleitungen und Abluftkanäle sind bei neuen statio nären Anlagen und zur Behebung übermässiger Immissionen ge mäss Art. 6 LRV sowie nach den Empfehlungen des BUWAL (heu te BAFU) über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach vom 15. Dezember 1989 zu erstellen. 2 Das Interkantonale Labor 27) erteilt Ausnahmebewilligungen aus technischen Gründen. 3 Als stationäre Anlagen gemäss Art. 2 LRV gelten namentlich auch Cheminées und Cheminéeöfen in Innenräumen. § 25 24) Das Interkantonale Labor 27) erteilt die Bewilligungen für die Ver wendung von nicht in Anhang 5 LRV aufgeführten Brennstoffen. Kontrollen der Gemeinden Emissions erklärung Kamine und Cheminées Brennstoffe Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV 814.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 9 § 26 24) 1 Natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen ausserhalb von Anlagen verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, dass dabei nur wenig Rauch entsteht (Art. 26b Abs. 1 LRV). 2 Die zuständige Gemeindebehörde kann im Einzelfall das Ver brennen von nicht ausreichend trockenen Wald-, Feld- und Garten abfällen bewilligen, wenn ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen. Sie kann das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen für bestimmte Gebiete oder Zeiten einschränken oder ver bieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind (Art. 26b Abs. 2 und 3 LRV). 3 Das Interkantonale Labor 27) erlässt dazu Richtlinien. § 27 1 Feuer zu besonderen Anlässen wie anlässlich der Bundesfeier oder im Rahmen öffentlicher Festakte sowie Grillfeuer sind zuläs sig, wenn dafür naturbelassenes trockenes Holz oder Holzkohle verwendet werden. 2 Das Verbrennen von unbehandeltem Holz und von Fachverbän den empfohlenen Materialien zu Übungszwecken der Feuerwehr, des Zivilschutzes und des Militärs ist erlaubt. 3 Bei Feuern gemäss Abs. 1 und 2 dürfen keine übermässigen Im missionen entstehen. 3. Feuerungskontrolle § 28 1 Die Feuerungskontrolleurin oder der Feuerungskontrolleur muss im Besitz des Ausweises "Feuerungskontrolleurin oder Feuerungs kontrolleur mit eidgenössischem Fachausweis" und branchenunab hängig sein. 2 Die Feuerungskontrolleurinnen und Feuerungskontrolleure sind dem Interkantonalen Labor 27) zu melden. § 29 1 Die Feuerungskontrolleurin oder der Feuerungskontrolleur führt Abgasmessungen und Beurteilungen selbständig durch. 2 Die Gemeinden erstatten dem Interkantonalen Labor 27) jährlich Bericht über die durchgeführten Kontrollen, deren Ergebnisse und die getroffenen Anordnungen. Verbrennen ausserhalb von Anlagen 24) Feuer zu besonderen Anlässen oder besonderen Zwecken Feuerungs kontrolleurin / Feuerungs kontrolleur 1/2011 Durchführung der Kontrollen und Bericht erstattung 814.101 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV 10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 Das Interkantonale Labor 27) kann Nachkontrollen durchführen und die notwendigen Verfügungen erlassen. § 30 1 Bei allen Messungen und Kontrollen gemäss Art. 13 LRV wird zur Abgeltung des administrativen Aufwandes der Feuerungskontrolle im ganzen Kanton eine einheitliche Gebühr mittels Vignette erho ben. Die festen Ansätze werden in einer Weisung des Interkanto nalen Labors 27) festgelegt. 24) 2 Das Interkantonale Labor 27) regelt in der Weisung zudem den administrativen Ablauf der Gebührenerhebung. § 31 1 Die Gemeinden sind dafür besorgt, dass nur Feuerungsanlagen gemäss Art. 20 Abs. 1 LRV eingebaut werden. 2 Das Interkantonale Labor 27) kann in Zusammenarbeit mit der kan tonalen Feuerpolizei Ausnahmen gemäss Art. 20 Abs. 3 LRV zu lassen und kontrolliert diese. § 32 Feuerungen gemäss Anhang 3 Ziff. 22 lit. a LRV, die weniger als 100 Stunden pro Jahr betrieben werden, sind der zuständigen Voll zugsbehörde zu melden und mit einem Betriebsstundenzähler aus zurüsten. § 33 24) Neutralisationsgeräte sind nach den Angaben der vom Interkanto nalen Labor 27) anerkannten Herstellerinnen und Hersteller zu war ten. IV. Bekämpfung von Lärm und Luftbelastung 1. Emissionsbegrenzungen bei Fahrzeugen, beweglichen Geräten und Maschinen und beim Baulärm § 34 Zuständig für den Vollzug der Lärmschutzvorschriften bei Motor und Wasserfahrzeugen im Rahmen der bundesrechtlichen Spezi algesetzgebung (Art. 3 LSV) ist das Strassenverkehrs- und Schiff fahrtsamt. Gebühren Anlagen mit Konformitäts erklärung Beschränkter Betrieb Neutralisations geräte 24) Motor- und Wasser fahrzeuge Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV 814.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 11 § 35 26) § 36 Zuständig für die Begrenzung und die Kontrolle des Baulärms sind die Gemeinden (Art. 6 LSV). 2. Emissionsbegrenzungen bei neuen und geänderten ortsfesten Anlagen a) Strassen § 37 1 Vollzugsbehörde im Sinne von Art. 7-12 LSV bei neuen und ge änderten Strassen ist das kantonale Tiefbauamt, soweit nicht Art. 40 ff. Strassengesetz die Zuständigkeit einer Gemeinde begründet. 2 Die Gemeinden sind berechtigt, ihre Vollzugsaufgaben bezüglich einzelner Strassen gegen Verrechnung dem Kanton abzutreten. § 38 Die Vollzugsbehörde hält zuhanden der für das Projekt zuständigen Instanzen fest, welche Emissionsbegrenzungen die Anlageninha berin oder der Anlageninhaber zu treffen hat und welche Erleichte rungen gewährt werden. § 39 Bei Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden gemäss Art. 10 LSV richtet sich die interne Kostenbeteiligung von Kanton und Gemeinden nach Art. 65 ff. Strassengesetz. b) Andere ortsfeste Anlagen § 40 1 Vollzugsbehörde im Sinne von Art. 7-12 LSV für Anlagen von In dustrie, Gewerbe und Landwirtschaft sowie für Schiessanlagen ist das Interkantonale Labor 27). 2 Zuständig für die Anordnung von Schallschutzmassnahmen (Art. 10 und 15 LSV) im Bereich von Anlagen des Bundes und für deren Abstimmung auf jene der Bundesbehörden ist: a) für Eisenbahnanlagen: das kantonale Tiefbauamt; Baulärm Zuständigkeit Emissions begrenzungen bei neuen und geänderten ortsfesten Anlagen Finanzierung von Schallschutz massnahmen an bestehenden Gebäuden 1/2011 Zuständigkeit 814.101 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV 12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b) für Anlagen der Landesverteidigung: das Interkantonale La bor 27); c) für Anlagen der Luftfahrt: das Baudepartement. § 41 1 Die für die Erteilung der Baubewilligung oder Plangenehmigung zuständige Behörde holt den Bericht der Vollzugsbehörde über Emissionsbegrenzungen oder zu gewährende Erleichterungen ein. 2 In der Baubewilligung oder Plangenehmigung wird festgehalten, welche Emissionsbegrenzungen die Anlageninhaberin oder der An lageninhaber zu treffen hat und welche Erleichterungen gewährt werden. 3 Sehen die Erleichterungen bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen Schallschutzmassnahmen an bestehenden Ge bäuden im Sinne von Art. 10 LSV vor, wird der Entscheid den Ei gentümerinnen oder Eigentümern dieser Gebäude eröffnet. 3. Sanierung und Schallschutzmassnahmen bei bestehenden ortsfesten Anlagen a) Strassen § 42 24) 1 Vollzugsbehörde im Sinne von Art. 13 - 20 LSV ist das kantonale Tiefbauamt, soweit nicht die Gemeinden gemäss Art. 16 EG USG und Art. 40 ff. Strassengesetz zuständig sind. 2 Die beabsichtigten Strassensanierungen sind nach Anhörung der Gemeinden durch das kantonale Tiefbauamt in das Gesuch für die Programmvereinbarungen (Art. 22 LSV) aufzunehmen. § 43 26) § 44 24) 1 Gesuche um Bundesbeiträge für Sanierungen und Schallschutz massnahmen gemäss Art. 21 LSV sind von der Gemeinde dem Baudepartement einzureichen. 2 Die nicht vom Bund übernommenen Kosten werden zwischen dem Kanton und der Gemeinde nach Massgabe von Art. 65 ff. Strassengesetz aufgeteilt, sofern sie nicht den Grundeigentümerin nen und Grundeigentümern der lärmbelasteten Gebäude überbun den werden können. Emissions begrenzungen im Bau bewilligungs oder Plan genehmigungs verfahren Zuständigkeit Finanzierung Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV 814.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 13 § 45 Vollzugsbehörden im Sinne von Art. 13-20 LSV sind die in § 40 aufgeführten Behörden. 4. Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten 25) § 46 Die Gemeinden haben bei der Ausscheidung neuer Bauzonen ge mäss Art. 29 LSV und bei der Erschliessung von Bauzonen nach Art. 30 LSV nachzuweisen, dass die Planungswerte eingehalten sind. § 47 1 Besteht Grund zur Annahme, dass auf dem Baugrundstück die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, hat die Bauherrschaft, sofern kein Lärmbelastungskataster besteht, die Aussenlärmbelas tung zu ermitteln und im Baugesuch anzugeben. 2 Von der Bauherrschaft einer ortsfesten Anlage im Sinne von Art. 2 LSV kann eine Lärmprognose verlangt werden. § 48 1 Zuständig für die Bewilligung von Ausnahmen nach Art. 30 LSV ist der Regierungsrat. 2 Kantonale Behörde im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV ist das Bau departement. 5. Schallschutz an neuen Gebäuden § 49 1 Die Bewilligungsbehörde vollzieht die Vorschriften über den Schallschutz an neuen Gebäuden (Art. 32-34 LSV) im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. 2 Nach Abschluss der Bauarbeiten kontrolliert die Baupolizeibehör de der Gemeinde den Schallschutz gemäss Art. 35 LSV. Zuständigkeit Nutzungs planung Baubewilligung 1/2011 Ausnahme bewilligungen Zuständigkeit 814.101 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV 14 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 6. Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen ortsfester Anlagen § 50 1 Bei ortsfesten Anlagen obliegt der jeweiligen Vollzugsbehörde die Ermittlung und Beurteilung von Aussenlärmimmissionen im Sinne von Art. 36 ff. LSV. 2 Die Vollzugsbehörden erstellen und überprüfen Lärmbelastungs kataster bei bestehenden Strassen. 3 Die Gemeinden unterbreiten die Lärmbelastungskataster der Ge meindestrassen dem Baudepartement zur Genehmigung. § 51 1 Zuständig für die Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 LSV sind die Gemeinden vorbehältlich der Genehmigung durch den Regierungsrat. 2 Bis zur Zuordnung bestimmt die für die Erteilung der Baubewilli gung zuständige Behörde die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall gemäss Art. 44 Abs. 3 LSV vorbehältlich der Genehmigung durch das Baudepartement. 3 Das Baudepartement sorgt im Sinne von Art. 44 Abs. 1 LSV da für, dass die Gemeinden die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungs zonen zuordnen. V. Abfälle 1. Zuständigkeit § 52 1 Das Interkantonale Labor 27) vollzieht die Vorschriften des eidge nössischen Abfallrechts, soweit der Vollzug einer kantonalen Be hörde zugewiesen ist und diese Verordnung nichts Abweichendes festlegt. 2 Das Interkantonale Labor 27) a) sorgt für die interkantonale Zusammenarbeit (Art. 31a Abs. 1 USG); b) erteilt Betriebsbewilligungen für Abfallanlagen (Art. 30h USG); c) erstellt das jährliche Abfallverzeichnis gemäss Art. 15 TVA; d) führt ein Deponieverzeichnis gemäss Art. 23 TVA; e) erstellt die Grundlage für die Abfallplanung (§ 58); Aussenlärm immissionen / Lärm belastungs kataster Zuordnung von Empfindlich keitsstufen Zuständigkeit des Interkantonalen Labors 27) Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV 814.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 15 3 Private mit erheblichem Abfallaufkommen, Gemeinden sowie pri vate und öffentliche Betreiberinnen oder Betreiber von Abfallanla gen liefern nach den Anweisungen des Interkantonalen Labors 27) die erforderlichen Angaben für das Abfallverzeichnis. § 53 1 Die Gemeinden sind zuständig für die vorschriftsgemässe Entsor gung der Abfälle, welche die öffentliche Hand zu übernehmen hat (Art. 22 Abs. 4 EG USG). 2 Sie erstellen und betreiben die hiefür erforderlichen Abfallanlagen gemäss der Abfallplanung des Kantons. 3 Sie bezeichnen die für Abfallfragen zuständige Stelle oder Person (Abfallbeauftragte oder Abfallbeauftragter). 4 Sie führen für den Abfallbereich eine Separatrechnung und regeln die Erhebung grundsätzlich kostendeckender und verursacherge rechter Abfallgebühren (Art. 22 Abs. 4 EG USG). Die Bestimmun gen über die Abfallgebühren bedürfen der Genehmigung durch das Departement des Innern. § 54 1 Die Vollzugsbehörden von Kanton und Gemeinden informieren und beraten Private und Behörden gemäss Art. 4 TVA sowie nach den Vorgaben der Abfallplanung des Kantons Schaffhausen. 2 Auf kantonaler Ebene sorgt das Interkantonale Labor 27) für die Orientierung von Öffentlichkeit, Industrie und Gewerbe. 2. Besondere Regeln für die Entsorgung bestimmter Abfälle § 55 1 Soweit Kleinmengen von Sonderabfällen aus Haushalt und Ge werbe nicht vom Handel zurückgenommen werden, sind sie von den Gemeinden in Zusammenarbeit mit dem Interkantonalen La bor 27) getrennt zu sammeln und der Behandlung zuzuführen (Art. 8 TVA). 2 Die Kosten hierfür werden von den Gemeinden auf die Abfallge bühren überwälzt (Art. 22 Abs. 4 EG USG und § 53 Abs. 4). Zuständigkeit der Gemeinden 1/2011 Information und Beratung Sonderabfälle 814.101 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV 16 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 § 56 1 Bauabfälle sind nach dem Mehrmuldenkonzept des Schweizeri schen Baumeisterverbandes zu trennen; Bausperrgut ist zu sortie ren. 2 Die zuständige Abbruch- bzw. Baubewilligungsbehörde kann in besonderen Fällen zusätzliche Anordnungen treffen (Art. 9 Abs. 2 TVA). 3 Wiederverwertbare Bauabfälle sind dem Recycling zuzuführen, wenn dies nach dem Stand der Technik möglich und wirtschaftlich tragbar ist. § 57 24) 1 Das Departement des Innern kann von Betrieben, Anlagen- und Abfallinhaberinnen und -inhabern die Abklärung der Verwertungs möglichkeiten für Industrie- und Gewerbeabfälle verlangen und nö tigenfalls die Verwertung bestimmter Abfälle anordnen (Art. 12 TVA). Der zuständigen Gemeindebehörde und der Inhaberin oder dem Inhaber von öffentlichen Abfallentsorgungsanlagen steht ein Antragsrecht zu. 2 Das Departement des Innern berücksichtigt dabei die Empfehlun gen der Fachverbände. 3. Abfallplanung § 58 1 Der Regierungsrat erstellt nach Anhörung der Gemeinden und der Behörden der Nachbargebiete eine Abfallplanung nach Art. 31 USG und Art. 16 TVA und koordiniert diese mit der kantonalen Richtplanung. 2 Das Interkantonale Labor 27) erstellt hiefür die Grundlage (§ 52 Abs. 2 lit. e). § 59 1 Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen der Abfallplanung die Standorte der erforderlichen Abfallanlagen (Art. 17 TVA) und deren Einzugsgebiet (Art. 18 Abs. 1 TVA) in Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan. 2 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die Abfälle in den ihnen zu geordneten Abfallanlagen behandelt werden (Art. 18 Abs. 2 TVA). 3 Für die vorgesehenen Abfallanlagen erlässt das Baudepartement – soweit erforderlich – in Zusammenarbeit mit der Anlagenbetreibe Bauabfälle Industrie- und Gewerbeabfälle Abfallplanung Planungs verfahren für Abfallanlagen Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV 814.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 17 rin oder dem Anlagenbetreiber die nötigen Nutzungsvorschriften gemäss Art. 5 des Baugesetzes. 4. Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen § 60 1 Das Interkantonale Labor 27) vollzieht die Vorschriften über den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfäl len, sofern der Vollzug einer kantonalen Behörde zugewiesen ist und diese Verordnung nichts Abweichendes festlegt. 2 Das Interkantonale Labor 27) a) erteilt Bewilligungen für Entsorgungsunternehmen, die Sonder abfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen (Art. 8 Abs. 1 VeVA); b) kontrolliert die Einhaltung der Melde- und Begleitscheinpflichten (Art. 6 und Art. 40 Abs. 2 VeVA); c) erteilt den Abgeberbetrieben und Entsorgungsunternehmen ei ne Betriebsnummer (Art. 40 Abs. 1 VeVA); d) sorgt für die Einträge in die elektronische Datenbank des Bun des (Art. 40 Abs. 3 und Art. 41 VeVA); e) erstattet die vom Bundesrecht vorgeschriebenen Meldungen an das BAFU (Art. 10 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 5 VeVA); f) sorgt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden für die umweltge rechte Entsorgung von Kleinmengen von Sonderabfällen (§ 55 Abs. 1); g) überwacht die Einhaltung der Rückgabe- und Rücknahmepflicht von elektrischen und elektronischen Geräten (Art. 3 - 5 VREG); h) nimmt zuhanden des BAFU Stellung zur Ausfuhr und Einfuhr von Abfällen (Art. 17 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 VeVA). VI. Bodenbelastungen / Bodenschutz § 61 1 Der Regierungsrat trifft Massnahmen nach Art. 8 VBBo. 2 Das Interkantonale Labor 27) a) vollzieht die Vorschriften des eidgenössischen Bodenschutz rechts, sofern diese Verordnung nichts Abweichendes regelt; 1/2012 Zuständigkeit des Interkantonalen Labors 27) Zuständigkeiten 814.101 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV 18 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b) beobachtet, überwacht und beurteilt die chemische, biologische und physikalische Belastung des Bodens gemäss Art. 4 und 5 VBBo, sofern nicht das Landwirtschaftsamt zuständig ist; c) trifft die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 9 und 10 VBBo; d) informiert die zuständigen Behörden des Bundes und anderer Kantone über die Ergebnisse seiner Überwachungstätigkeit (Art. 4 Abs. 3 VBBo); e) kontrolliert in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftsamt den Umgang mit ausgehobenem Boden gemäss Art. 7 VBBo; f) bereitet die in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallenden Massnahmen (Abs. 1) vor. 3 Dem Landwirtschaftsamt obliegen in der Landwirtschaftszone fol gende Aufgaben: a) es beobachtet, überwacht und beurteilt die physikalische Belas tung des Bodens gemäss Art. 4 und 5 VBBo; b) es kontrolliert die Massnahmen zur Vermeidung von Bodenver dichtungen und -erosion gemäss Art. 6 VBBo; c) es kontrolliert in Zusammenarbeit mit dem Interkantonalen La bor 27) den Umgang mit ausgehobenem Boden gemäss Art. 7 VBBo; d) es ist zuständig für die Information und Beratung im Bereich der physikalischen Bodenbelastung. VII. Umgang mit belasteten Standorten § 62 1 Die Pflicht zur Durchführung von Untersuchungs-, Überwachungs und Sanierungsmassnahmen richtet sich nach Art. 20 AltlV. 2 Die Kostentragung für Untersuchungs-, Überwachungs- und Sa nierungsmassnahmen richtet sich nach Art. 32d USG. VIII. Biologische Sicherheit 29) § 62a 29) 1 Das Interkantonale Labor (IKL) ist zuständig für die Anordnung von Massnahmen zur Bekämpfung und künftigen Verhinderung des Auftretens von Organismen, die Menschen, Tiere oder die Umwelt schädigen oder die biologische Vielfalt oder deren nachhaltige Nut zung beeinträchtigen könnten (Art. 52 Abs. 1 FrSV). Sanierungs pflicht und Kostentragung Bekämpfung von invasiven, gebietsfremden Organismen Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV 814.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 19 2 Das IKL koordiniert die Massnahmen mit den kantonalen und kommunalen Fachstellen, welche fachspezifisch eigene Massnah men treffen können und dem IKL die nötigen Informationen zur Führung eines Katasters liefern. 3 Das IKL informiert die betroffenen Bundesstellen über das Auftre ten und die Bekämpfung solcher Organismen (Art. 52 Abs. 2 FrSV; Art. 34 Abs. 1 EG USG). 4 Das IKL kann einen öffentlich zugänglichen Kataster über die Standorte solcher Organismen erstellen (Art. 52 Abs. 2 FrSV). C. Schluss- und Übergangsbestimmungen § 63 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: Verordnung über den Vollzug des übrigen eidgenössischen Umweltschutzrechts vom 19. Dezember 2000; Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 15. Januar 1991; Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Abfallrechts vom 10. August 1993; Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Luftreinhalte-Ver ordnung vom 19. Dezember 2000; Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Lärmschutz-Ver ordnung vom 2. Oktober 1990. § 64 1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 23) und in die kantonale Ge setzessammlung aufzunehmen. Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten 1/2012 814.101 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV 20 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Anhang Zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP) massgebliche Verfahren Betrifft das Vorhaben einen mit * gekennzeichneten Anlagetypen, muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört wer den (Art. 13a UVPV) Nr. Anlagetyp 19) Massgebliches Verfah ren/zuständige Behörde 1 Verkehr 11 Strassenverkehr 11.2 *Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden Mehrstufige UVP: 1. Stufe: Strassenbaupro gramm/Kantonsrat (Art. 33 Strassengesetz) 2. Stufe: Genehmigung der Ausführungsprojektie rung/Regierungsrat (Art. 30 Strassengesetz) 11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS) wie oben 11.4 24) Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen Baubewilligung/Baudepar tement 20) 2 Energie 21 Erzeugung von Energie 21.2 24) * Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von mehr als 100 MWth bei fossilen Energieträgern mehr als 20 MWth bei er Baubewilligung/Baudepar tement 20) Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV 814.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 21 neuerbaren Energieträgern mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträ gern (fossil und erneuer bar) 21.2a 25) Vergärungsanlagen mit ei ner Behandlungskapazität von mehr als 5'000 t Sub strat (Frischsubstanz) pro Jahr wie oben 21.3 24) * Speicher- und Laufkraft werke sowie Pumpspei cherwerke mit einer instal lierten Leistung von mehr als 3 MW Mehrstufige UVP21) 2. Stufe: Baubewilli gung/Baudepartement20) Änderungen subsidiär: Baubewilligung/Baudepar tement20) 21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwas ser) mit mehr als 5 MWth Baubewilligung/ Baudpar tement 20) 21.5 26) 22 Übertragung und Lagerung von Energie 22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50’000 m3 Gas bzw. 5’000 m3 Flüssigkeit enthal ten Baubewilligung/ Baudpar tement 20) 22.4 26) 3 Wasserbau 30.2 24) Wasserbauliche Massnah men wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektio nen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanla gen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken Baubewilligung/Baudepar tement 20) 30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10’000 m3 wie oben 1/2009 814.101 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV 22 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50’000 m3 pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwasser sicherheit) wie oben 4 Entsorgung 40.3 26) 40.4 Inertstoffdeponien mit ei nem Deponievolumen von mehr als 500’000 m³ Nutzungsvorschriften für Abfallanlagen/Baudepar tement 40.5 Reaktordeponien wie oben 40.6 Reststoffdeponien wie oben 40.7 24) Abfallanlagen: a. Anlagen für die Trennung oder mechanische Be handlung von mehr als 10'000 t Abfällen pro Jahr b. Anlagen für die biologi sche Behandlung von mehr als 5'000 t Abfällen pro Jahr c. Anlagen für die thermi sche oder chemische Behandlung von mehr als 1'000 t Abfällen pro Jahr wie oben 40.8 24) Zwischenlager für mehr als 5'000 t Sonderabfälle wie oben 40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20’000 Einwohner gleichwerten Genehmigung generelles Projekt/Regierungsrat (Art. 11 EG GSchG 22) Änderungen subsidiär: Baubewilligung/Baudepar tement 20) 5 26) 50.5 26) 6 Sport, Tourismus und Freizeit 60.2 26) Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV 814.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 23 60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20’000 Zuschauer Baubewilligung/Baudepar tement 20) 60.8 25) Pistenanlagen für motor sportliche Veranstaltungen wie oben 7 Industrielle Betriebe 70.1 *Aluminiumhütten Baubewilligung/Baudepar tement 20) 70.2 Stahlwerke wie oben 70.3 Buntmetallwerke wie oben 70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen wie oben 70.5 24) Anlagen mit mehr als 5'000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1'000 t pro Jahr zur Synthese von chemi schen Produkten wie oben 70.5a 25) Anlagen mit einer Produkti onskapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittel wirkstoffen wie oben 70.6 24) Anlagen mit mehr als 5'000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10'000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten wie oben 70.6a 25) Anlagen mit einer Produkti onskapazität von mehr als 10'000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemi schen Produkten mit Pflan zenschutzmittel-, Biozid und Arzneimittelwirkstoffen wie oben 70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1’000 t wie oben 1/2009 814.101 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV 24 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 70.8 Sprengstoff- und Munitions fabriken wie oben 70.9 Schlächtereien und fleisch verarbeitende Betriebe mit einer Produktionskapazität von mehr als 5’000 t pro Jahr wie oben 70.10 Zementfabriken wie oben 70.10a 26) Belagswerke mit einer Pro duktionskapazität von mehr als 20'000 t pro Jahr wie oben 70.11 Glashütten mit einer Pro duktionskapazität von mehr als 30’000 t im Jahr wie oben 70.12 Zellstoff-(Zellulose-) Fabri ken mit einer Produktions kapazität von mehr als 50’000 t im Jahr wie oben 70.13 26) 70.14 Spanplattenwerke wie oben 70.15 26) 8 Andere Anlagen 80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnah men aus dem Boden mit ei nem abbaubaren Gesamt volumen von mehr als 300’000 m3 Baubewilligung/Baudepar tement 20) 80.4 24) Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztie re, wenn die Gesamtkapazi tät des Betriebs 125 Gross vieheinheiten (GVE) über steigt. Ausgenommen sind Alpställe. wie oben 80.5 24) Einkaufszentren und Fach märkte mit einer Verkaufs fläche von mehr als 7’500 m2 wie oben Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV 814.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 25 80.6 24) Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer La gerfläche von mehr als 20'000 m2 oder einem La gervolumen von mehr als 120’000m3 wie oben 80.7 Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendereinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Sender leistung wie oben Fussnoten: 1) SR 814.01. 2) SR 814.011. 3) SR 814.012. 4) SR 814.12. 5) SR 814.318.142.1. 6) SR 814.41. 7) SR 814.600. 8) SR 814.610. 9) SR 814.620. 10) SR 814.680. 11) SR 814.710. 12) SHR 700.100. 13) SHR 725.100. 14) SHR 810.100. 15) SHR 814.100. 16) SR 700. 17) SHR 172.200. 18) SHR 210.100. 19) Gemäss Anhang zur UVPV. 20) Die Zuständigkeit des Baudepartements ergibt sich je nach Anlage art aus Art. 57 Abs. 1 des Baugesetzes (SHR 700.100) und § 22 der Verordnung zum Baugesetz (SHR 700.101). 21) Die erste Stufe wird in der UVPV geregelt. 22) SHR 814.200. 1/2012 814.101 Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV 26 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 23) Amtsblatt 2008, S. 553. 24) Fassung gemäss RRB vom 18. November 2008, in Kraft getreten am 1. Dezember 2008 (Amtsblatt 2008, S. 1713). 25) Eingefügt durch RRB vom 18. November 2008, in Kraft getreten am 1. Dezember 2008 (Amtsblatt 2008, S. 1713). 26) Aufgehoben durch RRB vom 18. November 2008, in Kraft getreten am 1. Dezember 2008 (Amtsblatt 2008, S. 1713) 27) Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2010, in Kraft getreten am 1. Juli 2010 (Amtsblatt 2010, S. 726). 28) SR 814.911 29) Eingefügt durch RRB vom 15. November 2011, in Kraft getreten am 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1559). Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK genehmigt am 23. Januar 2009.