Ordinance on the introduction of the Federal Power Supply Act
صدر في 2008-12-16 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Appenzell Ausserrhoden
- الموضوعات
- Energy
- الكلمات المفتاحية
- energy conservation/energy production, hydropower generation, fees/royalties, authorization/permit, offences/penalties, enforcement/compliance, renewable energy
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Art. 1 Zweck 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Aufgaben des Kantons nach der eidgenössischen Gesetzgebung über die Stromversorgung.
Art. 2 Netzgebietszuteilung3) a) Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat teilt das Netzgebiet für die regionalen und lokalen Netze ein. 2 Die betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Gemeinden wer- den vor Erlass der Zuteilungsverfügung angehört.
Art. 3 b) Aufgabe der Netzbetreiber 1 Die Netzbetreiber stellen innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Departement Bau und Umwelt einen Plan im Massstab 1:10 000 zur Verfügung, aus dem das bestehende Verteilnetz sowie die auf den Netzebenen 5, 6 und 7 bestehenden elektrischen Anlagen ersichtlich sind. 1) StromVG (SR 734.7) 2) KV (bGS 111.1)) 3) Art. 5 Abs. 1 StromVG 1097 1 751.3 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 4 c) Grundsätze 1 Die Zuteilung der Netzgebiete erfolgt flächendeckend und grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen an den Elektrizitätsnetzen. 2 Bestehende Netzgebiete werden nicht aufgeteilt. Über Ausnahmen ent- scheidet der Regierungsrat.
Art. 5 Anschluss ausserhalb des Netzgebiets1) 1 Das Departement Bau und Umwelt kann Netzbetreiber verpflichten, End- verbraucher ausserhalb ihres Netzgebiets an das Elektrizitätsnetz anzusch- liessen, wenn es aufgrund einer umfassenden Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt ist. 2 Im Umfang der Verpflichtung des neuen Netzbetreibers wird der bisherige Netzbetreiber von seiner Anschlusspflicht befreit.
Art. 6 Anschluss ausserhalb der Bauzone2) a) Anschlusspflicht 1 Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht aufgrund des Bundes- rechts anzuschliessen sind, werden an das Elektrizitätsnetz angeschlossen, wenn: a) eine Selbstversorgung nicht zumutbar ist; b) der Anschluss technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 7 b) Kostentragung 1 Werden Endverbraucher oder Elektrizitätserzeuger ausserhalb der Bauzo- ne neu angeschlossen, tragen sie die Kosten für: a) die Erstellung der Anschlussleitung ab bestehendem Elektrizitätsnetz; b) die allfällige erforderliche Netzverstärkung. 2 Abweichende Kostenregelungen sind vorbehalten, soweit die Beiträge von Endverbraucher oder Elektrizitätserzeuger die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen. 1)
Art. 5 Abs. 3 StromVG 2)
Art. 5 Abs. 4 StromVG 2 Ausserrhodische Gesetzessammlung 751.3
Art. 8 Bestehende Anschlüsse 1 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Anschlüsse bleiben bestehen.
Art. 9 Streitigkeiten betreffend Anschlusspflicht und Anschlusskosten 1 Werden Anschlusspflicht oder Anschlusskosten bestritten, entscheidet das Departement Bau und Umwelt.
Art. 10 Leistungsaufträge1) 1 Der Regierungsrat kann Netzbetreibern einen Leistungsauftrag erteilen, insbesondere für: a) die Sicherstellung der Grundversorgung; b) die Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Netzbereich, insbe- sondere von Massnahmen zur Bewältigung ausserordentlichen Lagen; c) die Steigerung der Energieeffizienz; d) das Erbringen von Energiedienstleistungen.
Art. 11 Netznutzungstarife2) 1 Der Regierungsrat trifft Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässi- ger Unterschiede der Netznutzungstarife. Vorbehalten bleiben Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers. 2 Die betroffenen Gemeinden und die Netzbetreiber werden vorgängig ange- hört.
Art. 12 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 1)
Art. 5 Abs. 1 StromVG 2)
Art. 14 Abs. 4 StromVG 3