تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين سويسرا

Ordinance on the introduction of the Federal Power Supply Act

صدر في 2008-12-16 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Appenzell Ausserrhoden
الموضوعات
Energy
الكلمات المفتاحية
energy conservation/energy production, hydropower generation, fees/royalties, authorization/permit, offences/penalties, enforcement/compliance, renewable energy

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. Art. 1 Zweck 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Aufgaben des Kantons nach der eidgenössischen Gesetzgebung über die Stromversorgung.

  2. Art. 2 Netzgebietszuteilung3) a) Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat teilt das Netzgebiet für die regionalen und lokalen Netze ein. 2 Die betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Gemeinden wer- den vor Erlass der Zuteilungsverfügung angehört.

  3. Art. 3 b) Aufgabe der Netzbetreiber 1 Die Netzbetreiber stellen innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Departement Bau und Umwelt einen Plan im Massstab 1:10 000 zur Verfügung, aus dem das bestehende Verteilnetz sowie die auf den Netzebenen 5, 6 und 7 bestehenden elektrischen Anlagen ersichtlich sind. 1) StromVG (SR 734.7) 2) KV (bGS 111.1)) 3) Art. 5 Abs. 1 StromVG 1097 1 751.3 Ausserrhodische Gesetzessammlung

  4. Art. 4 c) Grundsätze 1 Die Zuteilung der Netzgebiete erfolgt flächendeckend und grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen an den Elektrizitätsnetzen. 2 Bestehende Netzgebiete werden nicht aufgeteilt. Über Ausnahmen ent- scheidet der Regierungsrat.

  5. Art. 5 Anschluss ausserhalb des Netzgebiets1) 1 Das Departement Bau und Umwelt kann Netzbetreiber verpflichten, End- verbraucher ausserhalb ihres Netzgebiets an das Elektrizitätsnetz anzusch- liessen, wenn es aufgrund einer umfassenden Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt ist. 2 Im Umfang der Verpflichtung des neuen Netzbetreibers wird der bisherige Netzbetreiber von seiner Anschlusspflicht befreit.

  6. Art. 6 Anschluss ausserhalb der Bauzone2) a) Anschlusspflicht 1 Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht aufgrund des Bundes- rechts anzuschliessen sind, werden an das Elektrizitätsnetz angeschlossen, wenn: a) eine Selbstversorgung nicht zumutbar ist; b) der Anschluss technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

  7. Art. 7 b) Kostentragung 1 Werden Endverbraucher oder Elektrizitätserzeuger ausserhalb der Bauzo- ne neu angeschlossen, tragen sie die Kosten für: a) die Erstellung der Anschlussleitung ab bestehendem Elektrizitätsnetz; b) die allfällige erforderliche Netzverstärkung. 2 Abweichende Kostenregelungen sind vorbehalten, soweit die Beiträge von Endverbraucher oder Elektrizitätserzeuger die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen. 1)

  8. Art. 5 Abs. 3 StromVG 2)

  9. Art. 5 Abs. 4 StromVG 2 Ausserrhodische Gesetzessammlung 751.3

  10. Art. 8 Bestehende Anschlüsse 1 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Anschlüsse bleiben bestehen.

  11. Art. 9 Streitigkeiten betreffend Anschlusspflicht und Anschlusskosten 1 Werden Anschlusspflicht oder Anschlusskosten bestritten, entscheidet das Departement Bau und Umwelt.

  12. Art. 10 Leistungsaufträge1) 1 Der Regierungsrat kann Netzbetreibern einen Leistungsauftrag erteilen, insbesondere für: a) die Sicherstellung der Grundversorgung; b) die Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Netzbereich, insbe- sondere von Massnahmen zur Bewältigung ausserordentlichen Lagen; c) die Steigerung der Energieeffizienz; d) das Erbringen von Energiedienstleistungen.

  13. Art. 11 Netznutzungstarife2) 1 Der Regierungsrat trifft Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässi- ger Unterschiede der Netznutzungstarife. Vorbehalten bleiben Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers. 2 Die betroffenen Gemeinden und die Netzbetreiber werden vorgängig ange- hört.

  14. Art. 12 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 1)

  15. Art. 5 Abs. 1 StromVG 2)

  16. Art. 14 Abs. 4 StromVG 3