Ordinance on the implementation of soil improvement (Soil Improvements Ordinance)
صدر في 2010-06-15 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung BoV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Basel-Landschaft
- الموضوعات
- Land and soil
- الكلمات المفتاحية
- soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality, soil rehabilitation, land consolidation, subsidy/incentive, offences/penalties, enforcement/compliance, pollution control
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1 515.11 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung BoV) Vom 15. Juni 2010 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841) und auf § 46 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8. Januar 19982) des Kantons Basel-Landschaft (LG BL), beschliesst: 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Rechtes zu den Bodenverbesserungen. § 2 Begriffe 1 Als Bodenverbesserungen gelten Massnahmen und Werke gemäss Arti kel 94 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirt schaft, welche die in § 25 LG BL genannte Zwecke verfolgen. 2 Als Bauliche Werke gelten alle Projekte gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchsta be b bis g sowie i der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998. 3 Als Projekte mit wesentlichem Eingriff ins Grundeigentum gelten Projekte, bei welchen eine Neuzuteilung des Grundeigentums erfolgt. Grenzbereinigungen und die Änderungen von dinglichen Rechten fallen nicht darunter. § 3 Zuständigkeit, Aufsicht 1 Das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain (kurz: LZE) ist für die Durchfüh rung zuständig, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt. 2 Gesuche um Unterstützung von Bodenverbesserungen sind schriftlich an das LZE zu richten. 3 Die vom Bund und Kanton unterstützten Bodenverbesserungen unterstehen während der Ausführung und nach der Vollendung der Aufsicht des LZE. 1) GS 29.276, SGS 100 2) GS 33.73, SGS 510 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0133 2 515.11 § 4 Expertenkommission für Meliorationen 1 Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdi rektion drei bis fünf Mitglieder in die Expertenkommission für Meliorationen. Die Fachbereiche Landwirtschaft und Ökologie müssen angemessen vertreten sein. * 2 Das LZE reicht der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion jeweils vor Ab lauf der vierjährigen Amtszeit einen Vorschlag für die Wahl der Mitglieder ein. § 5 Zuständigkeit der Expertenkommission für Meliorationen 1 Die Expertenkommission für Meliorationen stellt dem Regierungsrat Antrag zum Entscheid über die unerledigten Einsprachen bzw. Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide sowie zur Genehmigung von Projekten. § 6 Investitionshilfekommission 1 Die Investitionshilfekommission ist die Kommission gemäss § 3 der Verord nung vom 26. Januar 19991) über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft. § 7 Interkantonale Bodenverbesserungen 1 Erstreckt sich eine Bodenverbesserung über das Kantonsgebiet hinaus, eini gen sich die beteiligten Kantone über das Verfahren und die Finanzierung. 2 Der Regierungsrat kann basellandschaftliches Kantonsgebiet der Bodenver besserung eines Nachbarkantones unterstellen, wenn: a. der Durchführungsbeschluss der Beteiligten nach Artikel 703 ZGB gefasst worden ist; b. das Werk von einer oder mehreren Gemeinden erstellt wird, die Zustim mung der betreffenden Gemeinden vorliegt oder c. bei kleineren Massnahmen alle Betroffenen zustimmen. 3 Das betreffende Gebiet ist parzellenscharf abzugrenzen. § 8 Verfahrensleitung 1 Erstreckt sich eine Bodenverbesserung auf das Gebiet verschiedener Gemeinden, übernimmt in der Regel der Gemeinderat der Gemeinde, in wel cher die grösste beigezogene Fläche oder der grössere Teil des Bauwerks liegt, die Verfahrensleitung. § 9 Verfahrenskoordination bei Bodenverbesserung 1 Raumplanung, amtliche Vermessung, Grundbuch, Wald und Bodenverbesse rung sind bezüglich Inhalt und Verfahren aufeinander abzustimmen. 1) GS 33.578, SGS 514.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0133 3 515.11 § 10 Koordination bei mehrfach bewilligungspflichtigen Projekten 1 Ist das Einholen mehrerer Bewilligungen notwendig, ist das LZE Leitbehörde und sorgt für die zeitliche und inhaltliche Koordination der verschiedenen Ver fahren. 2 Ist eine Baubewilligung erforderlich, obliegt die Verfahrensleitung der Baube willigungsbehörde. § 11 Grundbuch-Anmerkung 1 Das LZE ordnet die Anmerkung der Bodenverbesserung im Grundbuch an, sobald diese beschlossen ist, in allen anderen Fällen nach Zusicherung des Kantonsbeitrages. 2 Die Anmerkung umfasst Name und Art der Bodenverbesserung. 3 Dem Grundbuchamt sind der Plan des Beizugsgebietes sowie das Grundei gentümer- und Flächenverzeichnis einzureichen. 4 Der Eintrag ist vom Grundbuchamt zu bestätigen. 2 Gemeinsame Verfahrensbestimmungen 2.1 Beizugsgebiet § 12 Grundsätze zur Ausscheidung des Beizugsgebietes 1 Das Beizugsgebiet umfasst die Gesamtheit der in eine Bodenverbesserung einbezogenen Grundstücke. 2 Das Beizugsgebiet ist auf natürliche und wirtschaftliche Zusammenhänge so wie auf die raumplanerischen, landwirtschaftlichen und ökologischen Verhält nisse auszurichten. 3 Wird mit einer Bodenverbesserung zusätzlich nichtlandwirtschaftlicher Nutzen geschaffen, ist das Beizugsgebiet entsprechend auszuscheiden, sofern die Personen, welche den Nutzen daraus ziehen, die zusätzlichen Kosten über nehmen. § 13 Änderungen am Beizugsgebiet 1 Änderungen am Beizugsgebiet werden von der durchführenden Körperschaft beschlossen und sinngemäss nach dem Verfahren zur Ausscheidung des Bei zugsgebietes vorgenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0133 4 515.11 2 Änderungen des Beizugsgebietes bei Gesamtmelioration, welche nach § 26 Absatz 2 Buchstabe a LG BL beschlossen wurden, können nur soweit vorgenommen werden, als die Mehrheitsverhältnisse nach Artikel 703 ZGB und § 28 Absatz 3 LG BL bestehen bleiben. 3 In Entwässerungs- und Rutschgebieten kann der spätere Beizug eines Grundstückes oder eines zusammenhängenden Gebietes auf Antrag der Ge nossenschaft, des Gemeinderates oder des LZE vom Regierungsrat angeord net werden, sofern dem Bodenverbesserungsunternehmen ein Schaden er wachsen ist oder zu entstehen droht oder dem Bauvorhaben ein unverhältnis mässiger Mehraufwand entstünde. § 14 Bewilligung von Änderungen an Grundstücken 1 Rechtliche und tatsächliche Änderungen an Grundstücken sind ab Durchfüh rungsbeschluss der Bodenverbesserung bis zur Eigentumsübertragung vom LZE zu bewilligen. 2 Die Grundbuchämter melden dem LZE die getätigten Änderungen an Grund stücken, welche mit der Anmerkung versehen sind. 2.2 Öffentliche Auflage und Einsprache § 15 Freigabe zur öffentlichen Auflage 1 Das LZE prüft die Unterlagen und gibt sie zur Auflage frei. § 16 Mitteilung der öffentlichen Auflage 1 Die Pflicht zur schriftlichen Mitteilung besteht gegenüber Personen, die Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben oder ein inländisches Zustelldomizil bezeichnet haben. 2 Über persönliche Betreffnisse der aufgelegten Akten werden Grundeigentü merinnen und Grundeigentümer in der Mitteilung auszugsweise unterrichtet. § 17 Einspracheverhandlung 1 Das Ergebnis der Einspracheverhandlungen wird schriftlich festgehalten. 2.3 Einleitung der Bodenverbesserung § 18 Einleitung der Gesamtmelioration 1 Das Verfahren zur Einleitung der Gesamtmelioration richtet sich nach den Be stimmungen des LG BL. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0133 5 515.11 § 19 Einleitung der Landumlegung 1 Es gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Gesamtmelioration. § 20 Einleitung und Beizugsgebiet bei baulichem Werk 1 Das Verfahren wird eingeleitet durch das Bestimmen des Beizugsgebietes. Die Gemeinde legt dieses mit Zustimmung des LZE nach folgenden Kriterien fest: a. Betroffenheit, b. Begünstigung, c. Finanzierbarkeit. 2 Die Gemeinde legt das Beizugsgebiet 30 Tage öffentlich auf. 3 Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben wer den. 4 Bei einzelbetrieblichen Massnahmen sowie gemeinschaftlichen Massnahmen auf vertraglich vereinbarter Basis ohne Einbezug der Gemeinde wird das Bei zugsgebiet durch die beteiligten Parteien bestimmt. Die Auflage entfällt. 2.4 Verfahren der Bodenverbesserung und Beschluss § 21 Festlegung des Verfahrens 1 Der Gemeinderat legt als einleitenden Schritt fest, ob die Bodenverbesse rung * a. auf Beschluss der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gemäss Artikel 703 ZGB beschlossen und von einer öffentlichrechtlichen Genos senschaft durchgeführt werden soll, b. auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung der beteiligten Parteien durch geführt werden soll, oder c. auf Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom Gemeinderat oder einer Kommission durchgeführt werden soll. 2 Einzelbetriebliche Massnahmen oder gemeinschaftliche Massnahmen ohne Einbezug der Gemeinde werden vertraglich vereinbart. § 22 Beschlussfassung bei Gesamtmeliorationen 1 Ist das Beizugsgebiet rechtskräftig ausgeschieden, stimmen die Grundeigen tümerinnen und Grundeigentümer über die Durchführung der Gesamtmeliorati on nach Artikel 703 ZGB und § 28 Absatz 3 LG BL ab. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0133 6 515.11 § 23 Beschlussfassung bei der Landumlegung und beim baulichen Werk 1 Der Beschluss über die Durchführung der Landumlegung erfolgt gemäss § 22 dieser Verordnung. 2 Die Mehrheit der Stimmen entscheidet über die Durchführung des baulichen Werkes. § 24 Stimmberechtigung und Stellvertretung bei Abstimmung nach Artikel 703 ZGB 1 Alleineigentümer und Alleineigentümerinnen stimmen mit einer Stimme und mit ihrer Fläche innerhalb des Beizugsgebietes. 2 Gemeinschaftliches Eigentum stimmt mit einer Stimme und seiner dazugehö renden Fläche innerhalb des Beizugsgebietes. 3 Eigentümerinnen und Eigentümer, welche über gemeinschaftliches Grundei gentum verfügen, bestellen ihre Vertretung mit schriftlicher Vollmacht. 4 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind berechtigt, ihre persönli che und, sofern bevollmächtigt, zwei zusätzliche Stimmen abzugeben. 5 Die Stellvertretung durch eine Drittperson erfordert eine schriftliche Vollmacht. 6 Stimmberechtigte haben sich auf Verlangen auszuweisen. 7 Ehegatten sowie Personen in eingetragener Partnerschaft mit gemeinsamem Eigentum können einander ohne Vollmacht vertreten. 2.5 Weitere Bestimmungen § 25 Sitzungen der Vollzugs- oder Meliorationskommission 1 Die technische Leitung und eine Vertretung des LZE sind zu den Sitzungen der Vollzugs- oder Meliorationskommission einzuladen. 2 Die Technische Leitung und die Vertretung des LZE haben beratende Stim me. § 26 Mitwirkung des Gemeinderates 1 Der Gemeinderat delegiert ein Mitglied in die Vollzugs- oder Meliorationskom mission. § 27 Massnahmen zur Durchsetzung von gemeinschaftlichen Be schlüssen 1 Die Statuten oder das Reglement regeln Massnahmen zur Durchsetzung von Genossenschafts- oder Gemeindebeschlüssen sowie von Auflagen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0133 7 515.11 § 28 Verfahrensbestimmungen 1 Für Auflagen und Rechtsmittel bei der Landumlegung und beim baulichen Werk gelten die Verfahrensbestimmungen gemäss LG BL. § 29 Technische Leitung 1 Die technische Leitung einer Bodenverbesserung ist nach dem kantonalen Submissionsverfahren zu bestimmen und ein Vertrag zwischen Genossen schaft oder Gemeinde und Technischer Leitung abzuschliessen. 2 Mit dem Vertragsabschluss wird die technische und finanzielle Verantwortung für die Projektabwicklung an die Technische Leitung übertragen. 3 Bei Projekten, für welche das freihändige Verfahren nach Beschaffungsver ordnung zulässig ist, kann auf eine technische Leitung verzichtet werden. 3 Besondere Bestimmungen 3.1 Von einer Genossenschaft geführte Bodenverbesserungen § 30 Versammlung zur Abstimmung über die Bodenverbesserung nach Artikel 703 ZGB 1 Vorbereitung, Einladung und Durchführung der Abstimmungsversammlung erfolgt durch den Gemeinderat. 2 Die Abstimmung über das Durchführen der Bodenverbesserung erfolgt schriftlich. * § 31 Genossenschaftsgründung und Aufnahme der Geschäftstätig keit 1 Ist die Bodenverbesserung gestützt auf Artikel 703 ZGB beschlossen, lädt der Gemeinderat zur Gründung der Genossenschaft ein. 2 Die Versammlung beschliesst die Statuten und bestellt die Organe. 3 Die Statuten bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. § 32 Öffentlichrechtliche Genossenschaft 1 Gründung und Auflösung der Genossenschaft sind öffentlich bekanntzuma chen. § 33 Pflicht zur Rechnungsführung 1 Die Bodenverbesserungsgenossenschaft ist zur ordnungsgemässen Rech nungs- und Buchführung verpflichtet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0133 8 515.11 2 Leistet der Kanton einen Beitrag an die Bodenverbesserung, hat die Genos senschaft innert 3 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres die Jahres rechnung und 1 Exemplar des Revisorenberichtes dem LZE unaufgefordert zu zustellen. § 34 Verfahrensbestimmungen 1 Gegen Verfügungen der Genossenschaftsorgane kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 3.2 Mindestinhalt der Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft § 35 Organe der Genossenschaft 1 Die Organe der Meliorationsgenossenschaft sind: a. Genossenschaftsversammlung b. Vollzugskommission c. Schätzungskommission d. Rechnungsprüfungskommission § 36 Genossenschaftsversammlung 1 Die Genossenschaftsversammlung ist oberstes Organ der Genossenschaft. 2 Die Genossenschaftsversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse: a. Sie wählt, mit Ausnahme der Vertretung des Gemeinderates, die Mitglie der der Vollzugskommission, die Präsidentin oder den Präsidenten der Genossenschaft sowie die Mitglieder der Schätzungskommission und der Rechnungsprüfungskommission. b. Sie genehmigt die jährliche Rechnung der Genossenschaft. c. Sie beschliesst Änderungen am Beizugsgebiet. d. Sie beschliesst die Verkehrswertfaktoren e. Sie beschliesst Grundsätze zur Ausarbeitung des generellen Projektes und der Bauprojekte sowie für den Verkauf des Massenlandes. f. Sie legt die Höhe der Entschädigung der Organe der Genossenschaft fest. g. Sie beschliesst die Auflösung der Genossenschaft. § 37 Stimmrecht und Beschlussfassung in der Genossenschaftsver sammlung 1 Bei Wahlen und Beschlussfassungen in der Genossenschaftsversammlung entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0133 9 515.11 2 Für die Stellvertretung sowie für gemeinschaftliches Eigentum gelten diesel ben Bestimmungen wie für die Abstimmung über die Durchführung der Boden verbesserung. 3 Jeder Genossenschafter und jede Genossenschafterin verfügt über eine Stim me, unabhängig von der beigezogenen Fläche. § 38 Rechte und Pflichten der Genossenschaftsmitglieder: Haftung und Ausstandspflicht 1 Die Genossenschaftsmitglieder haften unter sich solidarisch für die Verbind lichkeiten der Genossenschaft. 2 Das einzelne Mitglied kann erst belangt werden, wenn die Genossenschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist. 3 Mitglieder der Vollzugskommission sowie der Schätzungskommission treten bei Beschlüssen, Verhandlungen und vorbereitenden Gesprächen in den Aus stand, sofern sie selbst, die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner, die oder der Verlobte, die Eltern, Geschwister, Kinder oder Grosskinder in der Sache direkt betroffen sind. § 39 Vollzugskommission 1 Die Vollzugskommission setzt sich aus drei bis sieben Personen zusammen. Die Präsidentin bzw. der Präsident hat den Stichentscheid. Die Vollzugskom mission konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten selbst. 2 Wählbar sind handlungsfähige natürliche Personen, welche nicht Mitglied der Schätzungskommission oder der Rechnungsprüfungskommission sind. 3 Die Statuten regeln die Zeichnungsberechtigung. § 40 Aufgaben der Vollzugskommission 1 Die Vollzugskommission führt die Bodenverbesserung durch. 2 Der Vollzugskommission obliegt die Geschäftsführung der Genossenschaft, soweit diese nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit der Genossenschaftsver sammlung fällt. Die Vollzugskommission: a. vertritt die Genossenschaft nach aussen, insbesondere schliesst sie Ver träge mit Dritten ab, b. delegiert die technische und finanzielle Verantwortung der planerischen und bautechnischen Arbeiten an die Technische Leistung, c. beruft die Genossenschaftsversammlung ein, d. führt die Rechnung der Genossenschaft, e. informiert die Genossenschaftsmitglieder regelmässig über die Tätigkei ten der Genossenschaftsorgane, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0133 10 515.11 f. beschliesst die öffentlichen Auflagen sowie die Detailprojekte, g. lädt zu den Einspracheverhandlungen ein, h. kann gegen Genossenschaftsmitglieder Bussen erheben sowie auf deren Kosten Ersatzvornahmen beschliessen. § 41 Schätzungskommission 1 Die Schätzungskommission nimmt alle Schätzungen und Bewertungen vor. 2 Sie kann bei Bedarf unabhängige Sachverständige beiziehen sowie Arbeiten der technischen Leitung übertragen. 3 Die Schätzungskommission besteht aus drei bis fünf Personen. Die Präsiden tin bzw. der Präsident hat den Stichentscheid. Die Schätzungskommission kon stituiert sich selbst. 4 Die Schätzungskommission a. erarbeitet die Richtlinien für die Bonitierung, die Richtlinien für die Neuzu teilung und den Neuzuteilungsentwurf, die Richtlinien zur Abgeltung der Mehr- und Minderwerte sowie die Richtlinien des Restkostenverteilers; b. legt die folgenden Schätzungen und Bewertungen fest: 1. Bonitierungswerte (Bodenwert, Tauschwert) 2. Mehr- und Minderwerte (Obstbäume, Gebäude usw.) 3. Bestandeswerte (Holznutzen etc.) und ökologische Werte 4. Werte für Restkostenverteiler 5. Werte für weitere Nutzungskategorien, insbesondere Bauland 6. Werte für weitere Vor- und Nachteile; c. führt die Einspracheverhandlungen durch; sie kann eine Vertretung der Vollzugskommission zu den Verhandlungen einladen. § 42 Rechnungsprüfungskommission 1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft das Rechnungswesen der Genos senschaft. 2 Sie konstituiert sich selbst. 3 Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission dürfen weder der Vollzugskommission noch der Schätzungskommission angehören und mit de ren Mitgliedern nicht verwandt sein. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0133 11 515.11 3.3 Von der Gemeinde durchgeführte Bodenverbesserungen § 43 Beschlussfassung durch die Einwohnergemeinde 1 Die Legislative der Einwohnergemeinde beschliesst: a. die Gesamtmelioration oder die Landumlegung, b. das bauliche Werk aufgrund des Projektes. 2 Das Beizugsgebiet oder das Projekt ist während mindestens 10 Tagen vor der Beschlussfassung öffentlich einsehbar. § 44 Verfahrensbestimmungen 1 Für öffentliche Auflagen und Rechtsmittel gelten die Verfahrensbestimmun gen gemäss LG BL. § 45 Aufgaben des Gemeinderates 1 Der Gemeinderat übernimmt die im LG BL der Genossenschaft übertragenen Aufgaben, Rechte und Pflichten. § 46 Meliorationskommission 1 Der Gemeinderat kann die Durchführung der Bodenverbesserung einer Kom mission übertragen. 2 Deren Aufgaben und Befugnisse sind in einem Gemeindereglement zu be stimmen. § 47 Beschlussfassung und Durchführung bei Beteiligung mehrerer Gemeinden 1 Führen mehrere Gemeinden eine Bodenverbesserung durch, beschliesst jede Gemeinde über den auf ihrem Gebiet liegenden Projektteil. 2 Im Rahmen der Gemeindegesetzgebung kann der Gemeinderat die Ausfüh rung der Bodenverbesserung für Teilgebiete weiterer Gemeinden übernehmen. § 48 Rechnungsführung und Abschluss der Bodenverbesserung 1 Der Gemeinderat wählt für die Dauer des Projektes mindestens zwei Perso nen für das Revisorat. 2 Die Rechnung über die Bodenverbesserung wird separat geführt. 3 Ist der Rechnungsruf erfolgt, das Projekt abgerechnet, und hat der Gemein derat dem LZE den letzten Revisorenbericht eingereicht, wird die Bodenver besserung durch die letzte Subventionszahlung abgeschlossen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0133 12 515.11 3.4 Vereinbarte Bodenverbesserungen § 49 Vereinbarte Bodenverbesserung 1 Für vertragliche vereinbarte Landumlegungen gelten die Bestimmungen des Bundesrechtes. 2 Einigen sich die Beteiligten bei baulichen Werken auf ein Projekt und den Kostenverteiler, legt das LZE das Projekt auf. 3 Gegen das Projekt kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 3.5 Periodische Wiederinstandstellungen § 50 Grundsatz 1 Beiträge an periodische Wiederinstandstellungen werden nach eidgenössi schem Recht gewährt. 4 Durchführung der Bodenverbesserung 4.1 Öffentliche Auflagen und ergänzende Bestimmungen zum Verfahren § 51 Koordination mit der amtlichen Vermessung 1 Die betroffenen Gemeinden, das LZE und das Amt für Geoinformation einigen sich vor Ausschreibung der technischen Arbeiten auf die Zuständigkeiten, die Bearbeitungsgebiete sowie die Kostenteilung. § 52 Auflagen bei der Gesamtmelioration 1 Bei einer Gesamtmelioration sind insbesondere aufzulegen: a. Änderungen des Beizugsgebietes, b. das generelle Projekt (inkl. die ökologischen Massnahmen) c. der alte Besitzstand und die Bewertung, d. der Neuzuteilungsentwurf, e. die Mehr- und Minderwerte, f. die Bereinigung der Rechte und Lasten, g. der Kostenverteiler. 2 Die Mehr- und Minderwerte sind spätestens mit dem Kostenverteiler aufzule gen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0133 13 515.11 § 53 Auflagen bei der Landumlegung 1 In Abweichung zur Gesamtmelioration entfallen bei der Landumlegung die Auflage des generellen Projektes oder des Detailprojektes. 2 Handelt es sich um eine freiwillige Bodenverbesserung, ist keine Auflage not wendig. Die Neuzuteilung sowie die bereinigten Rechte und Lasten sind vom Regierungsrat zu genehmigen. § 54 Auflagen beim baulichen Werk 1 Beim baulichen Werk sind nur das generelle Projekt und/oder das Detailpro jekt (jeweils mit den ökologischen Massnahmen) öffentlich aufzulegen, allen falls der Restkostenverteiler. 2 Bedarf es keines generellen Projektes, dient das Detailprojekt als Grundlage zur Beitragsgewährung. § 55 Vereinfachte Verfahren 1 Mehrere Auflagen können auf bis zu einer Auflage zusammengefasst werden. § 56 Teilgebiete 1 Wird ein Teilgebiet ausgeschieden, legt die durchführende Körperschaft des sen Begrenzung öffentlich auf. § 57 Generelles Projekt 1 Das LZE prüft das generelle Projekt vor der Auflage auf Zweckmässigkeit und Vollständigkeit. 2 Die Ausdolung von Gewässern ist im generellen Projekt aufzuzeigen. 3 Das generelle Projekt hat bestehende wertvolle Naturobjekte sowie den öko logischen Aufwertungsbedarf und die Aufwertungsmassnahmen in den Grund zügen auszuweisen. § 58 Grundsätze zur Erarbeitung des generellen Projektes sowie des Detailprojektes 1 Über die von der durchführenden Körperschaft beschlossenen Grundsätze er stellt das LZE zuhanden der Vollzugskommission oder Meliorationskommission eine schriftliche Beurteilung. 2 Gelangt ein Projekt zur öffentlichen Auflage, welches sich auf beschlossene Grundsätze stützt, sind diese Grundsätze den Auflageakten zur Orientierung beizufügen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0133 14 515.11 § 59 Meldepflicht 1 Die durchführende Körperschaft meldet Projektänderungen und Mehrkosten, die beitragsberechtigte Projektteile betreffen, unverzüglich dem LZE. § 60 Detailprojekt 1 Wird das Detailprojekt nicht aufgelegt, ist dieses von der durchführenden Kör perschaft den direkt Betroffenen mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. 2 Bei der Ausführung von Meliorationsanlagen haben betroffene Grundeigentü merinnen und Grundeigentümer im Beizugsgebiet für die vorübergehende In anspruchnahme von Boden grundsätzlich keinen Entschädigungsanspruch. 3 Die Schätzungskommission beschliesst in Härtefällen über die Ausrichtung ei ner allfälligen einmaligen Entschädigung. § 61 Bestand und Umfang des Eigentums 1 Streitigkeiten, die den Bestand und Umfang des Eigentums an den einbezo genen Grundstücken betreffen, sind auf den Zivilweg zu verweisen. 2 Liegt kein Eintrag im Grundbuch vor, haben Eigentümerinnen und Eigentümer den Eigentumsnachweis auf eigene Kosten zu erbringen. § 62 Bewertung 1 Die Bewertung der Grundstücke erfolgt nach Massgabe der im alten Bestand gegebenen Nutzungsmöglichkeiten. 2 Zu berücksichtigen sind die Ertragsfähigkeit, die Lage und die Beschaffenheit der Grundstücke, allenfalls die ökologische Nutzungsmöglichkeit. § 63 Auflage des alten Besitzstandes und der Bewertung 1 Auflageakten des alten Besitzstandes und der Bewertung sind insbesondere: a. die Besitzstandstabelle sowie das Bonitierungsregister; b. die Pläne des alten Besitzstandes mit den Grundstücksgrenzen und nummern, den Bonitätsgrenzen und den Bonitätswerten, c. das Grundsatzprotokoll der Bodenbewertung (Bonitierung und Zonen wert). 2 Alter Besitzstand und Bewertung können separat aufgelegt werden. § 64 Rechtliches Gehör 1 Vor der Ausarbeitung des Generellen Projektes und des Neuzuteilungsent wurfes sind die Wünsche der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu erheben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0133 15 515.11 § 65 Grundsätze der Neuzuteilung 1 Eigentümerin und Eigentümer haben grundsätzlich Anspruch auf wertgleichen Realersatz. 2 Lässt sich ein voller Realersatz nicht bewerkstelligen, muss die Grundeigen tümerin oder der Grundeigentümer eine Minderzuteilung in Kauf nehmen. Die se wird entschädigt. 3 Die Neuzuteilung hat der Art des Bodens, dessen Zweckbestimmung, dessen Lage sowie den örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. 4 Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung von Massenland. 5 Für den Geldausgleich infolge Mehr- und Minderzuteilungen ist der Verkehrs wert massgebend. 6 Bei der Neuzuteilung können mit den Betroffenen Mehr- und Minderzuteilun gen schriftlich vereinbart werden. * § 66 Auflage des Neuzuteilungsentwurfes 1 Gegenstand der Auflage sind: a. das Bonitierungsregister und die Besitzstandstabelle mit den neuen Grundstücken der Beteiligten nach Flächen und Werten, b. die Pläne des Neuzuteilungsentwurfes mit den neuen Grundstücksgren zen und -nummern, c. der allgemeine Abzug. 2 Die Bekanntmachung der Auflage des Neuzuteilungsentwurfes hat den Hin weis auf eine allfällige spätere Durchführung der Mehr- und Minderwertschät zung zu enthalten. § 67 Naturobjekte und ökologische Vernetzung 1 Das LZE stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Stellen si cher, dass geschützte und schützenswerte Naturobjekte in Flächen und Be stand gesichert werden, und dass die Vernetzung den Vorgaben des Bundes und den Anforderungen des Kantons genügt. § 68 Mehr- und Minderwerte 1 Die Schätzungskommission bewertet bleibende Mehr- und Minderwerte in der Regel erst nach Abschluss der baulichen Massnahmen. 2 Die Baumschatzung soll unverzüglich nach der Auflage des Neuzuteilungs entwurfes erfolgen. § 69 Vermarkung 1 Nach der Genehmigung der Neuzuteilung ist die durchführende Körperschaft für die Vermarkung des neuen Bestandes besorgt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0133 16 515.11 § 70 Bereinigung der Rechte und Lasten 1 Die durchführende Körperschaft bereinigt die Rechte und Lasten. 2 Die Bereinigung der Rechte und Lasten kann nach dem Eintrag des neuen Bestandes im Grundbuch erfolgen. 3 Das Grundbuchamt prüft die Bereinigung der Rechte und Lasten und gibt sie zur Auflage frei. 4 Die Bereinigung der Rechte und Lasten bedarf der Genehmigung des Regie rungsrates. 5 Die bereinigten Rechte und Lasten sind Rechtsgrundausweis für den Eintrag ins Grundbuch. § 71 Übergang des Eigentums an den gemeinschaftlichen Anlagen 1 Neu erstellte oder baulich veränderte gemeinschaftliche Anlagen wie Wege und Strassen gehen mit der Bauabnahme von der durchführenden Körper schaft zu Betrieb und Unterhalt an die Einwohnergemeinde über. * 2 Der Eigentumsübergang am Bau erfolgt mit der Übertragung des Grundeigen tums. 4.2 Abschluss der Bodenverbesserungen § 72 Subventions-Schlussabrechnung 1 Das LZE erstellt die Subventions-Schlussabrechnung für Bund, Kanton und Gemeinde über alle beitragsberechtigten Arbeiten der ausgeführten Bodenver besserung. 2 Bei etappierten Projekten gilt Absatz 1 auch für die einzelnen Subventionse tappen. § 73 Rechnungsruf 1 Die durchführende Körperschaft publiziert den Rechnungsruf vor Abschluss der Bodenverbesserung im Amtsblatt. 2 Bei nicht von Genossenschaften geführten Unternehmen kann auf den Rech nungsruf verzichtet werden. § 74 Dokumentation 1 Die zur Nachführung des Leitungskatasters benötigten Daten, welche in der Bodenverbesserung erstellte oder veränderte Anlagen erfassen, werden der Gemeinde übergeben. 2 Dem LZE sind Angaben und Pläne über Objekte zu übergeben, welche in der Bodenverbesserung subventioniert worden sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0133 17 515.11 3 Das Datenformat ist zu Beginn des Unternehmens festzulegen. 5 Beiträge und Erhaltung des Werkes 5.1 Beitragsleistungen des Kantons § 75 Beitragsgewährung 1 Beiträge können im Rahmen der vorhandenen Mittel gewährt werden, sofern die Auflagen und Bedingungen erfüllt sind. 2 Bei Projekten gemäss § 27a Absatz 1 Buchstabe c des Landwirtschaftsgeset zes BL vom 8. Januar 1998 entscheidet die Investitionshilfekommission über den Kantonsbeitrag. 3 Wenn Kantons- und Bundesbeiträge zusammen unter 50'000 Fr. liegen, ent scheidet das LZE anstelle der Investitionshilfekommission über den Kantons beitrag. 4 Liegt der Kantonsbeitrag unter 5'000 Franken, kann auf die Beitragsgewäh rung verzichtet werden. § 76 Beitragsberechtigte Kosten von Bodenverbesserungen 1 Bei Bodenverbesserungen sind folgende Kosten beitragsberechtigt: a. Kosten gemäss Artikel 15 und Artikel 15a SVV, b. Beurkundungs- und Grundbuchgebühren bei freiwillig erstellten Werken, c. Kosten für Arbeiten in landwirtschaftlichem Interesse zur Einleitung von Bodenverbesserungen (Vorstudie) sowie Arbeiten, welche die Koordinati on mit anderen Bereichen sicherstellen, d. Kosten für das Erarbeiten der für Leitungs- und Meliorationskataster not wendigen Daten. § 77 Beiträge von Kanton und Gemeinden 1 Die Höhe der kantonalen Beiträge wird mit den Ansätzen in den Artikeln 16 und 16a der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Strukturverbesserun gen in der Landwirtschaft ermittelt. 2 Der Kanton und die Gemeinden gewähren zusammen die kantonale Leistung von 100 Prozent des Bundesbeitrages gemäss Strukturverbesserungsverord nung. 3 Die beteiligten Gemeinden tragen bei folgenden Massnahmen die Hälfte der kantonalen Gegenleistung: a. Landumlegungen * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0133 18 515.11 b. Erschliessungsanlagen c. Wiederherstellung nach Unwetterschäden d. Periodische Wiederinstandstellung von Drainagen 4 Bei Grundlagenbeschaffungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Bodenverbesserungen tragen Kanton und Gemeinden je einen Drittel der bei tragsberechtigten Kosten, im Falle eines Bundesbeitrages von mehr als einem Drittel je zu gleichen Teilen den verbleibenden Anteil. * 5 An einzelbetriebliche Massnahmen, ausgenommen bei Erschliessungsanla gen im Eigentum der Gemeinden, sowie bei Pachtlandarrondierungen müssen die Gemeinden keinen Beitrag leisten. Der Kanton trägt bis 50% der beitrags berechtigten Kosten von Pachtlandarrondierungen. * 6 Sind die Gemeinden bei Projekten zu Entwässerungen oder Bewässerungen sowie der Basiserschliessung mit Wasser und Elektrizität im Hügel- und Berg gebiet direkt beteiligt, so leisten sie einen Beitrag gemäss Absatz 3. 7 Der Regierungsrat kann den Beitrag des Kantons erhöhen, wenn ein Projekt von erheblichem öffentlichem Interesse nur so verwirklicht werden kann. Der Beitrag des Kantons beträgt maximal 50% der beitragsberechtigten Kosten. 8 Beiträge für die periodische Wiederinstandstellung werden nur für Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserhaushaltes des Bodens gewährt. § 78 Weitere Leistungen des Kantons 1 Der Kanton kann ein Projekt der Bodenverbesserungen nur mit Beratung oder der Übernahme des Verfahrens unterstützen. 5.2 Auslösen des Bundes- und Kantonsbeitrages § 79 Bestätigung der Beitragsbedingungen 1 Die Gesuchstellerin bestätigt dem LZE nach der Zusicherung der Beiträge durch Bund und Kanton in einer schriftlichen Erklärung, dass sie mit den zuge sicherten Beiträgen sowie mit den an die Beitragszusicherung geknüpften Be dingungen und Auflagen einverstanden ist. § 80 * Baubeginn und Projektergänzungen 1 Beitragsberechtigte Arbeiten dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn das LZE das Werk zur Ausführung freigibt. 2 Projektänderungen oder Projektergänzungen sind nur beitragsberechtigt, wenn sie vor dem Baubeginn gemeldet und durch das LZE genehmigt wurden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0133 19 515.11 § 81 Restkostenverteiler bei gemeinschaftlichen Massnahmen 1 Im Restkostenverteiler sind die nicht landwirtschaftlichen Anteile auszuschei den. Deren Kosten sind von den Nutzniesserinnen und Nutzniessern vollstän dig zu tragen. § 82 Zweckentfremdung 1 Das LZE bewilligt die im Rahmen des Bundesrechts vorgesehenen Ausnah men vom Verbot der Zweckentfremdung und setzt die Höhe der zurückzuer stattenden Beiträge fest. 2 Durch Zweckentfremdung verursachte Schäden an gemeinschaftlichen Bau ten und Anlagen sind zu beheben. 3 Subventions-Beiträge von Bund und Kanton unter 1'000 Franken werden nicht zurückgefordert. * 4 Die Grundbuchämter melden dem LZE die beabsichtigten Handänderungen von Grundstücken, auf denen die Rückerstattungspflicht angemerkt ist. § 83 Gewinnbringende Handänderung 1 Liegt eine gewinnbringende Handänderung vor, verfügt das LZE die Höhe der zurückzuerstattenden Beiträge. 5.3 Erhaltung des Werkes § 84 * Unterhaltsregelung, Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht 1 Bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen ist durch die überneh mende Organisation ein Unterhaltsreglement zu erstellen. 2 Werden Werke (Objekte bzw. Flächen) ökologisch aufgewertet, erstellt die Eigentümerin oder der Eigentümer einen Bewirtschaftungs- und Pflegeplan. § 85 Archivierung 1 Wird die Genossenschaft aufgelöst, sind ihre Akten der Gemeinde in das Ar chiv zu übergeben. § 86 Übernahme von Entwässerungsanlagen 1 Für die Gemeinde oder die Unterhaltsgenossenschaft besteht die Möglichkeit, den Aufwand für die einwandfreie Übergabe der Anlagen (Wiederinstandstel lung, periodischer Unterhalt) im Rahmen einer beitragsberechtigten Vorstudie abklären zu lassen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0133 20 515.11 6 Schluss- und Übergangsbestimmung § 87 Aufhebung bestehenden Rechts 1 Die Verordnung vom 7. Dezember 20041) über die Durchführung von Boden verbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung) wird aufgehoben. § 88 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. 1) GS 35.339, SGS 515.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0133 21 515.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 15.06.2010 01.08.2010 Erlass Erstfassung GS 37.0133 17.12.2013 01.01.2014 § 4 Abs. 1 geändert GS 38.339 17.12.2013 01.01.2014 § 21 Abs. 1 geändert GS 38.339 17.12.2013 01.01.2014 § 30 Abs. 2 geändert GS 38.339 17.12.2013 01.01.2014 § 65 Abs. 6 eingefügt GS 38.339 17.12.2013 01.01.2014 § 71 Abs. 1 geändert GS 38.339 17.12.2013 01.01.2014 § 77 Abs. 4 geändert GS 38.339 17.12.2013 01.01.2014 § 77 Abs. 5 geändert GS 38.339 17.12.2013 01.01.2014 § 80 totalrevidiert GS 38.339 17.12.2013 01.01.2014 § 82 Abs. 3 geändert GS 38.339 17.12.2013 01.01.2014 § 84 totalrevidiert GS 38.339 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0133 22 515.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.06.2010 01.08.2010 Erstfassung GS 37.0133 § 4 Abs. 1 17.12.2013 01.01.2014 geändert GS 38.339 § 21 Abs. 1 17.12.2013 01.01.2014 geändert GS 38.339 § 30 Abs. 2 17.12.2013 01.01.2014 geändert GS 38.339 § 65 Abs. 6 17.12.2013 01.01.2014 eingefügt GS 38.339 § 71 Abs. 1 17.12.2013 01.01.2014 geändert GS 38.339 § 77 Abs. 4 17.12.2013 01.01.2014 geändert GS 38.339 § 77 Abs. 5 17.12.2013 01.01.2014 geändert GS 38.339 § 80 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.339 § 82 Abs. 3 17.12.2013 01.01.2014 geändert GS 38.339 § 84 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.339 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0133