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قوانين سويسرا

Ordinance on the implementation of soil improvement (Soil Improvements Ordinance)

صدر في 2004-12-07 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung BoV).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Basel-Landschaft
الموضوعات
Land and soil
الكلمات المفتاحية
soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality, soil rehabilitation, land consolidation, pollution control

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  1. Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung BoV) SGS 515.11 || GS 35.0339 || Vom 7. Dezember 2004 || In Kraft seit 1. Januar 2005 || [PDF] Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Juli 2008; entspricht Print-Version: 81 - 1.9.2008 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(1) und auf § 46 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8. Januar 1998(2) des Kantons Basel-Landschaft (LG BL), beschliesst: A. Grundsätzliches und Einleitung der Bodenverbesserung I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Begriff Als Bodenverbesserungen im Sinne von Artikel 94 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998(3) über die Landwirtschaft (LwG) gelten Massnahmen und Werke, welche die in § 25 LG BL genannten Zwecke verfolgen. Das Erstellen von landwirtschaftlichen Gebäuden (landwirtschaftlicher Hochbau) ist ausgenommen. § 2(4) Aufsicht Die vom Bund und Kanton unterstützten Bodenverbesserungen unterstehen während der Ausführung und nach der Vollendung der Aufsicht des Landwirtschaftlichen Zentrums Ebenrain (LZE). § 3 Anmerkung 1 Das LZE(5) ordnet die Anmerkung der Bodenverbesserung im Grundbuch an, sobald diese beschlossen ist, in allen anderen Fällen nach Zusicherung des Kantonsbeitrages. 2 Die Anmerkung umfasst Name und Art der Bodenverbesserung. 3 Dem Grundbuchamt sind der Plan des Beizugsgebietes sowie das Grundeigentümer- und Flächenverzeichnis einzureichen. 4 Der Eintrag ist vom Grundbuchamt zu bestätigen. § 4 Interkantonale Bodenverbesserungen 1 Erstreckt sich eine Bodenverbesserung über das Kantonsgebiet hinaus, einigen sich die beteiligten Kantone über das Verfahren und die Finanzierung. 2 Der Regierungsrat kann basellandschaftliches Kantonsgebiet der Bodenverbesserung eines Nachbarkantones unterstellen, wenn: a. der Durchführungsbeschluss der Beteiligten nach Artikel 703 ZGB(6) gefasst worden ist; b. das Werk von einer oder mehreren Gemeinden erstellt wird, die Zustimmung der betreffenden Gemeinden vorliegt oder c. bei kleineren Massnahmen alle Betroffenen zustimmen. 3 Das betreffende Gebiet ist parzellenscharf abzugrenzen. § 5 Raumplanung und Bodenverbesserung Raumplanung und Bodenverbesserung sind bezüglich Inhalt und Verfahren aufeinander abzustimmen. § 6 Verfahrensleitung Erstreckt sich eine Bodenverbesserung auf das Gebiet verschiedener Gemeinden, übernimmt die Verfahrensleitung in der Regel der Gemeinderat derjenigen Gemeinde, in welcher die grösste beigezogene Fläche oder der grössere Teil des Bauwerks liegt. II. Beizugsgebiet § 7 Grundsätze zur Ausscheidung des Beizugsgebietes 1 Das Beizugsgebiet umfasst die Gesamtheit der in eine Bodenverbesserung einbezogenen Grundstücke. 2 Das Beizugsgebiet ist auf natürliche und wirtschaftliche Zusammenhänge sowie auf die raumplanerischen, landwirtschaftlichen und ökologischen Verhältnisse auszurichten. 3 Wird mit einer Bodenverbesserung zusätzlich nichtlandwirtschaftlicher Nutzen geschaffen, ist das Beizugsgebiet entsprechend auszuscheiden, sofern die Personen, welche den Nutzen daraus ziehen, die zusätzlichen Kosten übernehmen. § 8 Änderungen am Beizugsgebiet 1 Änderungen am Beizugsgebiet werden von der durchführenden Körperschaft beschlossen und sinngemäss nach dem Verfahren zur Ausscheidung des Beizugsgebietes vorgenommen. 2 Änderungen des Beizugsgebietes (Gesamtmelioration) können nur soweit vorgenommen werden, als die Mehrheitsverhältnisse nach Artikel 703 ZGB(7) und § 28 Absatz 3 LG BL(8) bestehen bleiben. 3 In Entwässerungs- und Rutschgebieten kann der spätere Beizug eines Grundstückes oder eines zusammenhängenden Gebietes auf Antrag der Genossenschaft, des Gemeinderates oder des LZE(9) vom Regierungsrat angeordnet werden, sofern dem Bodenverbesserungsunternehmen ein Schaden erwachsen ist oder zu entstehen droht oder dem Bauvorhaben ein unverhältnismässiger Mehraufwand entstünde. III. Öffentliche Auflage und Rechtsmittel § 9 Freigabe zur öffentlichen Auflage Das LZE(10) prüft die Unterlagen und gibt sie zur Auflage frei. § 10 Mitteilung der öffentlichen Auflage 1 Die Pflicht zur schriftlichen Mitteilung besteht gegenüber Personen, die Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben oder ein inländisches Zustelldomizil bezeichnet haben. 2 Über persönliche Betreffnisse der aufgelegten Akten werden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in der Mitteilung auszugsweise unterrichtet. § 11 Einspracheverhandlung Das Ergebnis der Einspracheverhandlungen wird schriftlich festgehalten. § 12(11) Expertenkommission für Meliorationen 1 Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion drei bis fünf Mitglieder in die Expertenkommission für Meliorationen. 2 Das LZE reicht der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion jeweils vor Ablauf der vierjährigen Amtszeit einen Vorschlag für die Wahl der Mitglieder ein. § 13 Zuständigkeit der Expertenkommission für Meliorationen Die Expertenkommission für Meliorationen stellt dem Regierungsrat Antrag zum Entscheid über die unerledigten Einsprachen bzw. Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide. § 14 Koordination bei mehrfach bewilligungspflichtigen Projekten 1 Ist das Einholen mehrerer Bewilligungen notwendig, ist das LZE(12) Leitbehörde und sorgt für die zeitliche und inhaltliche Koordination der verschiedenen Verfahren. 2 Ist eine Baubewilligung erforderlich, obliegt die Verfahrensleitung der Baubewilligungsbehörde. B. Von einer Genossenschaft ausgeführte Bodenverbesserungen I. Einleitung der Bodenverbesserung und Gründung der Genossenschaft § 15 Einleitung und Meldung der Gesamtmelioration 1 Das Verfahren zur Einleitung der Gesamtmelioration richtet sich nach den Bestimmungen des LG BL(13). 2 Wird eine Gesamtmelioration beabsichtigt, ist dies vom Gemeinderat der zuständigen Direktion zu melden. § 16 Einleitung der Landumlegung Es gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Gesamtmelioration. § 17 Einleitung und Beizugsgebiet bei baulichem Werk 1 Das Verfahren wird eingeleitet durch das Bestimmen des Beizugsgebietes. Die Gemeinde legt dieses mit Zustimmung des LZE(14) nach folgenden Kriterien fest: a. Betroffenheit, b. Begünstigung, c. Finanzierbarkeit. 2 Die Gemeinde legt das Beizugsgebiet 30 Tage öffentlich auf. 3 Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. § 18 Abstimmung nach Artikel 703 ZGB Ist das Beizugsgebiet rechtskräftig ausgeschieden, stimmen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nach Artikel 703 ZGB(15) ab. § 19 Beschlussfassung nach Artikel 703 ZGB bei der Landumlegung und beim baulichen Werk 1 Die Mehrheit der Stimmen entscheidet über die Gründung der Genossenschaft zum Bau des Werkes. 2 Die Mehrheit der Stimmen oder die Mehrheit der Fläche entscheidet über die Gründung der Genossenschaft zur Durchführung der Landumlegung. § 20 Stimmberechtigung und Stellvertretung zur Abstimmung nach Artikel 703 ZGB 1 Alleineigentümer und Alleineigentümerinnen stimmen mit einer Stimme und mit ihrer Fläche innerhalb des Beizugsgebietes. 2 Gemeinschaftliches Eigentum stimmt mit einer Stimme und seiner dazugehörenden Fläche innerhalb des Beizugsgebietes. 3 Eigentümerinnen und Eigentümer, welche über gemeinschaftliches Grundeigentum verfügen, bestellen ihre Vertretung mit schriftlicher Vollmacht. 4 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind berechtigt, ihre persönliche und, sofern bevollmächtigt, zwei zusätzliche Stimmen abzugeben. 5 Stellvertretung durch eine Drittperson erfordert eine schriftliche Vollmacht. 6 Stimmberechtigte haben sich auf Verlangen auszuweisen. 7 Ehegatten sowie Personen in eingetragener Partnerschaft mit gemeinsamem Eigentum können einander ohne Vollmacht vertreten.(16) § 21 Versammlung zur Abstimmung über die Bodenverbesserung nach Artikel 703 ZGB 1 Vorbereitung, Einladung und Durchführung der Abstimmungsversammlung erfolgt durch den Gemeinderat. 2 Die Abstimmung über das Durchführen der Bodenverbesserung sowie über die Gründung der Genossenschaft erfolgt unter Namensaufruf oder, gemäss Mehrheitsbeschluss der anwesenden Stimmberechtigten, geheim. § 22 Genossenschaftsgründung und Aufnahme der Geschäftstätigkeit 1 Ist die Bodenverbesserung gestützt auf Artikel 703 ZGB beschlossen, lädt der Gemeinderat zur Gründung der Genossenschaft ein. 2 Die Versammlung beschliesst die Statuten und bestellt die Organe. 3 Die Statuten bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. § 23 Öffentlichrechtliche Genossenschaft Gründung und Auflösung der Genossenschaft sind öffentlich bekanntzumachen. § 24 Pflicht zur Rechnungsführung 1 Die Bodenverbesserungsgenossenschaft ist zur ordnungsgemässen Rechnungs- und Buchführung verpflichtet. 2 Leistet der Kanton einen Beitrag an die Bodenverbesserung, hat die Genossenschaft innert 3 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres die Jahresrechnung und 1 Exemplar des Revisorenberichtes dem LZE(17) unaufgefordert zuzustellen. II. Mindestinhalt der Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft § 25 Organe der Genossenschaft Die Organe der Meliorationsgenossenschaft sind: a. Genossenschaftsversammlung b. Vollzugskommission c. Schätzungskommission d. Rechnungsprüfungskommission § 26 Genossenschaftsversammlung 1 Die Genossenschaftsversammlung ist oberstes Organ der Genossenschaft. 2 Die Genossenschaftsversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse: a. Sie wählt, mit Ausnahme der Vertretung des Gemeinderates, die Mitglieder der Vollzugskommission, wählt die Präsidentin oder den Präsidenten der Genossenschaft, wählt die Mitglieder der Schätzungskommission und der Rechnungsprüfungskommission. b. Sie genehmigt die jährliche Rechnung der Genossenschaft. c. Sie beschliesst den Verkehrswertfaktor für Landwirtschaftsland. d. Sie beschliesst Grundsätze zur Ausarbeitung des generellen Projektes und der Bauprojekte sowie für den Verkauf des Massenlandes. e. Sie legt die Höhe der Entschädigung der Organe der Genossenschaft fest. f. Sie beschliesst die Auflösung der Genossenschaft. § 27 Stimmrecht und Beschlussfassung in der Genossenschaftsversammlung 1 Bei Wahlen und Beschlussfassung in der Genossenschaftsversammlung entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. 2 Für die Stellvertretung sowie für gemeinschaftliches Eigentum gelten dieselben Bestimmungen wie für die Abstimmung über die Durchführung der Bodenverbesserung. 3 Jeder Genossenschafter und jede Genossenschafterin verfügt über eine Stimme, unabhängig von der beigezogenen Fläche. § 28 Rechte und Pflichten der Genossenschaftsmitglieder: Haftung und Ausstandspflicht 1 Die Genossenschaftsmitglieder haften unter sich solidarisch für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. 2 Das einzelne Mitglied kann erst belangt werden, wenn die Genossenschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist. 3 Mitglieder der Vollzugskommission sowie der Schätzungskommission treten bei Beschlüssen, Verhandlungen und vorbereitenden Gesprächen in den Ausstand, sofern sie selbst, die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner, die oder der Verlobte, die Eltern, Geschwister, Kinder oder Grosskinder in der Sache direkt betroffen sind.(18) § 29 Vollzugskommission 1 Die Vollzugskommission setzt sich aus drei bis sieben Personen zusammen. Die Präsidentin bzw. der Präsident hat den Stichentscheid. Die Vollzugskommission konstituiert sich selbst. 2 Die Statuten regeln die Zeichnungsberechtigung. § 30 Aufgabe der Vollzugskommission 1 Die Vollzugskommission führt die Bodenverbesserung durch. 2 Der Vollzugskommission obliegt die Geschäftsführung der Genossenschaft, soweit diese nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung fällt. Die Vollzugskommission: a. vertritt die Genossenschaft nach aussen, insbesondere schliesst sie Verträge mit Dritten ab, b. beruft die Genossenschaftsversammlung ein, c. führt die Rechnung der Genossenschaft, d. informiert die Genossenschaftsmitglieder regelmässig über die Tätigkeiten der Genossenschaftsorgane, e. beschliesst die öffentlichen Auflagen sowie die Detailprojekte, f. lädt zu den Einspracheverhandlungen ein, g. kann gegen Genossenschaftsmitglieder Bussen erheben sowie auf deren Kosten Ersatzvornahmen beschliessen. § 31 Schätzungskommission 1 Die Schätzungskommission nimmt alle Schätzungen und Bewertungen vor. 2 Sie kann bei Bedarf unabhängige Sachverständige beiziehen sowie Arbeiten der technischen Leitung übertragen. 3 Die Schätzungskommission besteht aus drei bis sieben Personen. Die Präsidentin bzw. der Präsident hat den Stichentscheid. Die Schätzungskommission konstituiert sich selbst. 4 Die Schätzungskommission a. legt die folgenden Schätzungen und Bewertungen fest: Bonitierungswerte (Bodenwert, Tauschwert) Mehr- und Minderwerte (Obstbäume, Gebäude usw.) Bestandeswerte (Holznutzen etc.) und ökologische Werte weitere Nutzungskategorien, insbesondere Bauland weitere Vor- und Nachteile; b. führt die Einspracheverhandlungen durch; sie kann eine Vertretung der Vollzugskommission zu den Verhandlungen einladen; c. erarbeitet die Bonitierungsgrundsätze, die Grundsätze für die Neuzuteilung und den Neuzuteilungsentwurf, die Grundsätze zur Abgeltung der Mehr- und Minderwerte sowie die Grundsätze des Restkostenverteilers. § 32 Rechnungsprüfungskommission 1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft das Rechnungswesen der Genossenschaft. 2 Sie konstituiert sich selbst. 3 Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission dürfen weder der Vollzugskommission noch der Schätzungskommission angehören und mit deren Mitgliedern nicht verwandt sein. III. Weitere Bestimmungen § 33 Sitzungen der Vollzugskommission 1 Die technische Leitung und eine Vertretung des LZE(19) sind zu den Sitzungen der Vollzugskommission einzuladen. 2 Die Technische Leitung und die Vertretung des LZE(20) haben beratende Stimme. § 34 Mitwirkung des Gemeinderates Der Gemeinderat delegiert ein Mitglied in die Vollzugskommission. § 35 Massnahmen zur Durchsetzung von gemeinschaftlichen Beschlüssen Die Statuten regeln Massnahmen zur Durchsetzung von Genossenschaftsbeschlüssen sowie von Auflagen. § 36 Verfahrensbestimmungen 1 Für Auflagen und Rechtsmittel bei der Landumlegung und beim baulichen Werk gelten die Verfahrensbestimmungen gemäss LG BL. 2 Gegen Verfügungen der Genossenschaftsorgane kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. C. Durchführung der Gesamtmelioration, der Landumlegung sowie des baulichen Werkes I. Öffentliche Auflagen sowie ergänzende Bestimmungen zum Verfahren § 37 Koordination mit der amtlichen Vermessung Die betroffenen Gemeinden und das LZE(21) einigen sich vor Ausschreibung der technischen Arbeiten auf die Zuständigkeiten, die Bearbeitungsgebiete sowie die Kostenteilung. § 38 Verfahren der Gesamtmelioration 1 Im Verfahren der Gesamtmelioration sind insbesondere aufzulegen: a. das generelle Projekt, b. die ökologischen Massnahmen, c. der alte Besitzstand und die Bewertung, d. der Neuzuteilungsentwurf, e. die Mehr- und Minderwerte, f. die Bereinigung der Rechte und Lasten, g. der Kostenverteiler. 2 Die Mehr- und Minderwerte sind spätestens mit dem Kostenverteiler aufzulegen. § 39 Verfahren bei der Landumlegung 1 In Abweichung zur Gesamtmelioration entfallen im Verfahren der Landumlegung die Auflage des generellen Projektes, des Detailprojektes sowie der ökologischen Massnahmen. 2 Handelt es sich um eine freiwillige Bodenverbesserung, sind die Neuzuteilung sowie die bereinigten Rechte und Lasten vom Regierungsrat zu genehmigen. § 40 Verfahren beim baulichen Werk 1 Beim baulichen Werk sind nur das generelle Projekt und/oder das Detailprojekt sowie die ökologischen Massnahmen öffentlich aufzulegen, allenfalls der Restkostenverteiler. 2 Bedarf es keines generellen Projektes, dient das Detailprojekt als Grundlage zur Beitragsgewährung. § 41 Vereinfachte Verfahren Mehrere Auflagen können auf bis zu einer Auflage zusammengefasst werden. § 42 Teilgebiete Wird ein Teilgebiet ausgeschieden, legt die durchführende Körperschaft dessen Begrenzung öffentlich auf. § 43 Generelles Projekt 1 Das LZE(22) prüft das generelle Projekt vor der Auflage auf Zweckmässigkeit und Vollständigkeit. 2 Die Ausdolung von Gewässern ist im generellen Projekt aufzuzeigen. 3 Das generelle Projekt hat bestehende wertvolle Naturobjekte sowie den ökologischen Aufwertungsbedarf und die Aufwertungsmassnahmen in den Grundzügen auszuweisen. § 44 Grundsätze zur Erarbeitung des generellen Projektes sowie des Detailprojektes 1 Über die von der Genossenschaftsversammlung beschlossenen Grundsätze erstellt das LZE(23) zuhanden der Vollzugskommission eine schriftliche Beurteilung. 2 Gelangt ein Projekt zur öffentlichen Auflage, welches sich auf beschlossene Grundsätze stützt, sind diese Grundsätze den Auflageakten zur Orientierung beizufügen. § 45 Meldepflicht Die durchführende Körperschaft meldet Projektänderungen und Mehrkosten, die beitragsberechtigte Projektteile betreffen, unverzüglich dem LZE(24). § 46 Detailprojekt 1 Wird das Detailprojekt nicht aufgelegt, ist dieses von der Vollzugskommission den direkt Betroffenen mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. 2 Bei der Ausführung von Meliorationsanlagen haben betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Beizugsgebiet für die vorübergehende Inanspruchnahme von Boden grundsätzlich keinen Entschädigungsanspruch. 3 Die Schätzungskommission beschliesst in Härtefällen über die Ausrichtung einer allfälligen einmaligen Entschädigung. § 47 Bestand und Umfang des Eigentums 1 Streitigkeiten, die den Bestand und Umfang des Eigentums an den einbezogenen Grundstücken betreffen, sind auf den Zivilweg zu verweisen. 2 Liegt kein Eintrag im Grundbuch vor, haben Eigentümerinnen und Eigentümer den Eigentumsnachweis auf eigene Kosten zu erbringen. § 48 Bewertung 1 Die Bewertung der Grundstücke erfolgt nach Massgabe der im alten Bestand gegebenen Nutzungsmöglichkeiten. 2 Zu berücksichtigen sind die Ertragsfähigkeit, die Lage und die Beschaffenheit der Grundstücke, allenfalls die ökologische Nutzungsmöglichkeit. § 49 Auflage des alten Bestandes und der Bewertung 1 Auflageakten des alten Besitzstandes und der Bewertung sind insbesondere: a. die Besitzstandstabelle sowie das Bonitierungsregister; b. die Pläne des alten Besitzstandes mit den Grundstücksgrenzen und -nummern, den Bonitätsgrenzen und den Bonitätswerten, c. das Grundsatzprotokoll der Bodenbewertung (Bonitierung und Zonenwert). 2 Alter Besitzstand und Bewertung können separat aufgelegt werden. § 50 Rechtliches Gehör Vor der Ausarbeitung des Neuzuteilungsentwurfes sind die Zuteilungswünsche der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu erheben. § 51 Grundsätze der Neuzuteilung 1 Eigentümerin und Eigentümer haben grundsätzlich Anspruch auf wertgleichen Realersatz. 2 Lässt sich ein voller Realersatz nicht bewerkstelligen, muss die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer eine Minderzuteilung in Kauf nehmen. Diese wird entschädigt. 3 Die Neuzuteilung hat der Art des Bodens, dessen Zweckbestimmung, dessen Lage sowie den örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. 4 Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung von Massenland. 5 Für den Geldausgleich infolge Mehr- und Minderzuteilungen ist der Verkehrswert massgebend. § 52 Auflage des Neuzuteilungsentwurfes 1 Gegenstand der Auflage sind: a. das Bonitierungsregister und die Besitzstandstabelle mit den neuen Grundstücken der Beteiligten nach Flächen und Werten, b. die Pläne des Neuzuteilungsentwurfes mit den neuen Grundstücksgrenzen und -nummern, c. der allgemeine Abzug. 2 Die Bekanntmachung der Auflage des Neuzuteilungsentwurfes hat den Hinweis auf eine allfällige spätere Durchführung der Mehr- und Minderwertschätzung zu enthalten. § 53 Naturobjekte und ökologische Vernetzung Das LZE(25) stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Stellen sicher, dass geschützte und schützenswerte Naturobjekte in Flächen und Bestand gesichert werden, und dass die Vernetzung den Vorgaben des Bundes und den Anforderungen des Kantons genügt. § 54 Mehr- und Minderwerte 1 Die Schätzungskommission bewertet bleibende Mehr- und Minderwerte in der Regel erst nach Abschluss der baulichen Massnahmen. 2 Die Baumschatzung soll unverzüglich nach der Auflage des Neuzuteilungsentwurfes erfolgen. § 55 Vermarkung Nach der Genehmigung der Neuzuteilung ist die durchführende Körperschaft für die Vermarkung des neuen Bestandes besorgt. § 56 Bereinigung der Rechte und Lasten 1 Die durchführende Körperschaft bereinigt die Rechte und Lasten. 2 Die Bereinigung der Rechte und Lasten kann nach dem Eintrag des neuen Bestandes im Grundbuch erfolgen. 3 Das Grundbuchamt prüft die Bereinigung der Rechte und Lasten und gibt sie zur Auflage frei. 4 Die Bereinigung der Rechte und Lasten bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. 5 Die bereinigten Rechte und Lasten sind Rechtsgrundausweis für den Eintrag ins Grundbuch. § 57 Übergang des Eigentums an den gemeinschaftlichen Anlagen 1 Neu erstellte oder baulich veränderte gemeinschaftliche Anlagen wie Wege und Strassen gehen mit der Bauabnahme von der Genossenschaft zu Nutzung und Unterhalt an die Einwohnergemeinde über. 2 Der Eigentumsübergang am Bau erfolgt mit der Übertragung des Grundeigentums. II. Abschluss der Bodenverbesserungen § 58 Subventions-Schlussabrechnung Das LZE(26) erstellt die Subventions-Schlussabrechnung für Bund, Kanton und Gemeinde über alle beitragsberechtigten Arbeiten der ausgeführten Bodenverbesserung. § 59 Rechnungsruf 1 Die durchführende Körperschaft publiziert den Rechnungsruf vor Abschluss der Bodenverbesserung im Amtsblatt. 2 Bei Einzelunternehmen kann auf den Rechnungsruf verzichtet werden. § 60 Dokumentation 1 Die zur Nachführung des Leitungskatasters benötigten Daten, welche in der Bodenverbesserung erstellte oder veränderte Anlagen erfassen, werden der Gemeinde übergeben. 2 Dem LZE(27) sind Angaben und Pläne über Objekte zu übergeben, welche in der Bodenverbesserung subventioniert worden sind. 3 Das Datenformat ist zu Beginn des Unternehmens festzulegen. D. Vereinbarte sowie von der Gemeinde durchgeführte Bodenverbesserungen I. Vereinbarte Bodenverbesserung § 61 Vereinbarte Bodenverbesserung 1 Für vertragliche Landumlegungen gelten die Bestimmungen des Bundesrechtes. 2 Einigen sich die Beteiligten bei baulichen Werken auf ein Projekt und den Kostenverteiler, legt das LZE(28) das Projekt auf. 3 Gegen das Projekt kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. II. Durchführung der Bodenverbesserung durch die Gemeinde, Organisation und Verfahren § 62 Beschlussfassung der Bodenverbesserung durch die Einwohnergemeinde 1 Die Legislative der Einwohnergemeinde beschliesst: a. die Gesamtmelioration oder die Landumlegung zusammen mit dem Beizugsgebiet, b. das bauliche Werk aufgrund des Projektes. 2 Das Beizugsgebiet oder das Projekt ist während mindestens 10 Tagen vor der Beschlussfassung öffentlich einsehbar. § 63 Verfahrensbestimmungen Für öffentliche Auflagen und Rechtsmittel gelten die Verfahrensbestimmungen gemäss LG BL(29). § 64 Aufgaben des Gemeinderates Der Gemeinderat übernimmt die, in den gesetzlichen Bestimmungen über die Bodenverbesserung, der Genossenschaft übertragenen Aufgaben, Rechte und Pflichten. § 65 Bodenverbesserungskommission 1 Der Gemeinderat kann die Durchführung der Bodenverbesserung einer Kommission übertragen. 2 Deren Aufgaben und Befugnisse sind in einem Gemeindereglement zu bestimmen. § 66 Beschlussfassung und Durchführung der Bodenverbesserung bei Beteiligung mehrerer Gemeinden 1 Führen mehrere Gemeinden eine Bodenverbesserung durch, beschliesst jede Gemeinde über den auf ihrem Gebiet liegenden Projektteil. 2 Im Rahmen der Gemeindegesetzgebung kann der Gemeinderat die Ausführung der Bodenverbesserung für Teilgebiete weiterer Gemeinden übernehmen. § 67 Rechnungsführung und Abschluss der Bodenverbesserung 1 Der Gemeinderat wählt für die Dauer des Projektes mindestens zwei Personen für das Revisorat. 2 Die Rechnung über die Bodenverbesserung wird separat geführt. 3 Ist der Rechnungsruf erfolgt, das Projekt abgerechnet, und hat der Gemeinderat dem LZE(30) den letzten Revisorenbericht eingereicht, wird die Bodenverbesserung durch die letzte Subventionszahlung abgeschlossen. E. Kostenbeitrag und Erhaltung des Werkes I. Beitragsleistungen des Kantons § 68 Beitragsgewährung 1 Gesuche können im Rahmen der vorhandenen Mittel bewilligt werden, sofern die Auflagen und Bedingungen erfüllt sind. 2 Wenn Kantons- und Bundesbeiträge zusammen unter 50'000 Fr. liegen, entscheidet das LZE(31) über den Kantonsbeitrag. § 69 Beiträge an Bodenverbesserungen Beiträge werden gewährt nach Massgabe von Artikel 14 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV)(32). § 70 Anrechenbare Kosten an Bodenverbesserungen Bei Bodenverbesserungen sind folgende Kosten anrechenbar: a. Kosten gemäss Artikel 15 und Artikel 15a SVV(33), b. Beurkundungs- und Grundbuchgebühren bei freiwillig erstellten Werken, c. Kosten für Arbeiten in landwirtschaftlichem Interesse zur Einleitung von Bodenverbesserungen (Vorstudie) sowie Arbeiten, welche die Koordination mit anderen Bereichen sicherstellen, d. Kosten für das Erarbeiten der für Leitungs- und Meliorationskataster notwendigen Daten. II. Auslösen des Bundes- und Kantonsbeitrages § 71 Bestätigung der Beitragsbedingungen Die Gesuchstellerin bestätigt dem LZE(34) innert einem Monat seit der Zusicherung der Beiträge durch Bund und Kanton in einer schriftlichen Erklärung, dass sie mit den zugesicherten Beiträgen sowie mit den an die Beitragszusicherung geknüpften Bedingungen und Auflagen einverstanden ist. § 72 Baubeginn Beitragsberechtigte Arbeiten dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn das LZE(35) das Werk zur Ausführung freigibt. § 73 Zweckentfremdung 1 Das LZE(36) bewilligt die im Rahmen des Bundesrechts vorgesehenen Ausnahmen vom Verbot der Zweckentfremdung und setzt die Höhe der zurückzuerstattenden Beiträge fest. 2 Durch Zweckentfremdung verursachte Schäden an gemeinschaftlichen Bauten und Anlagen sind zu beheben. 3 Subventions-Beiträge von Bund und Kanton unter 200 Franken werden nicht zurückgefordert. 4 Die Grundbuchämter melden dem LZE(37) die beabsichtigten Handänderungen von Grundstücken, auf denen die Rückerstattungspflicht angemerkt ist. § 74 Gewinnbringende Handänderung Liegt eine gewinnbringende Handänderung vor, verfügt das LZE(38) die Höhe der zurückzuerstattenden Beiträge. III. Erhaltung des Werkes § 75 Unterhaltspflicht Werden Werke (Objekte bzw. Flächen) ökologisch aufgewertet, erstellt die Eigentümerin oder der Eigentümer einen Bewirtschaftungs- und Pflegeplan und sorgt für die Sicherstellung der erforderlichen Mittel. § 76 Archivierung Wird die Genossenschaft aufgelöst, sind ihre Akten der Gemeinde in das Archiv zu übergeben. § 77 Übernahme von Entwässerungsanlagen durch die Gemeinde Für die Gemeinde oder die Unterhaltsgenossenschaft besteht die Möglichkeit, den Aufwand für die einwandfreie Übergabe der Anlagen (Wiederinstandstellung, periodischer Unterhalt) im Rahmen einer beitragsberechtigten Vorstudie abklären zu lassen. F. Schluss- und Übergangsbestimmung § 78 Aufhebung bestehenden Rechts Es werden aufgehoben: a. Instruktion vom 26. Januar 1931(39) über die Durchführung der Bodenverbesserungen im Kanton Baselland b. Regierungsratsbeschluss vom 4. Januar 1972(40) betreffend die Handhabung der Aufsicht über Bodenverbesserungen und die Behandlung von Einsprachen (Verfahrensweisung,) c. Regierungsratsbeschluss vom 22. Juli 1969(41) betreffend Beitragsberechtigung der Entschädigungen an die Organe der Bodenverbesserungsgenossenschaften (Bodenverbesserungen im Sinne von Artikel 77 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes [LG]) d. Regierungsratsbeschluss vom 12. Dezember 1961(42) betreffend Durchführung von Landumlegungen im Raume von Nationalstrassen. § 79 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Fussnoten: 1. GS 29.276, SGS 100 2. GS 33.73; SGS 510 3. SR 910.1 4. Fassung vom 27. Mai 2008 (GS 36.667), in Kraft seit 1. Juli 2008. 5. Fassung vom 27. Mai 2008 (GS 36.667), in Kraft seit 1. Juli 2008. 6. SR 210 7. SR 210 8. GS 33.73, SGS 510 9. Fassung vom 27. Mai 2008 (GS 36.667), in Kraft seit 1. Juli 2008. 10. Fassung vom 27. Mai 2008 (GS 36.667), in Kraft seit 1. Juli 2008. 11. Fassung vom 27. Mai 2008 (GS 36.667), in Kraft seit 1. Juli 2008. 12. Fassung vom 27. Mai 2008 (GS 36.667), in Kraft seit 1. Juli 2008. 13. GS 33.73, SGS 510 14. Fassung vom 27. Mai 2008 (GS 36.667), in Kraft seit 1. Juli 2008. 15. SR 210 16. Fassung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1105), in Kraft seit 1. Januar 2007. 17. Fassung vom 27. Mai 2008 (GS 36.667), in Kraft seit 1. Juli 2008. 18. Fassung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1105), in Kraft seit 1. Januar 2007. 19. Fassung vom 27. Mai 2008 (GS 36.667), in Kraft seit 1. Juli 2008. 20. Fassung vom 27. Mai 2008 (GS 36.667), in Kraft seit 1. Juli 2008. 21. Fassung vom 27. Mai 2008 (GS 36.667), in Kraft seit 1. Juli 2008. 22. Fassung vom 27. Mai 2008 (GS 36.667), in Kraft seit 1. Juli 2008. 23. Fassung vom 27. Mai 2008 (GS 36.667), in Kraft seit 1. Juli 2008. 24. Fassung vom 27. Mai 2008 (GS 36.667), in Kraft seit 1. Juli 2008. 25. Fassung vom 27. Mai 2008 (GS 36.667), in Kraft seit 1. Juli 2008. 26. Fassung vom 27. Mai 2008 (GS 36.667), in Kraft seit 1. Juli 2008. 27. Fassung vom 27. Mai 2008 (GS 36.667), in Kraft seit 1. Juli 2008. 28. Fassung vom 27. Mai 2008 (GS 36.667), in Kraft seit 1. Juli 2008. 29. GS 33.73, SGS 510 30. Fassung vom 27. Mai 2008 (GS 36.667), in Kraft seit 1. Juli 2008. 31. Fassung vom 27. Mai 2008 (GS 36.667), in Kraft seit 1. Juli 2008. 32. SR 913.1 33. SR 913.1 34. Fassung vom 27. Mai 2008 (GS 36.667), in Kraft seit 1. Juli 2008. 35. Fassung vom 27. Mai 2008 (GS 36.667), in Kraft seit 1. Juli 2008. 36. Fassung vom 27. Mai 2008 (GS 36.667), in Kraft seit 1. Juli 2008. 37. Fassung vom 27. Mai 2008 (GS 36.667), in Kraft seit 1. Juli 2008. 38. Fassung vom 27. Mai 2008 (GS 36.667), in Kraft seit 1. Juli 2008. 39. GS 17.466, SGS 515.11 40. GS 24.644, SGS 515.13 41. GS 24.156, SGS 515.15 42. GS 21.820, SGS 439

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