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قوانين سويسرا

Ordinance on the granting cantonal and municipal contributions in the sphere of cultural heritage

صدر في 1997-04-28 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Gewährung von Kantons- und Gemeindebeiträgen im Bereich Denkmalpflege und Ortsbildschutz.
اللغة
French
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Glarus
الموضوعات
Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
cultural heritage, subsidy/incentive, enforcement/compliance

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  1. IV G/2/1 Verordnung über die Gewährung von Kantons- und Gemeindebeiträgen im Bereich Denkmalpflege und Ortsbildschutz * Vom 9. Dezember 1991 (Stand 7. Mai 2006) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 der Natur- und Heimatschutzverordnung1) vom 2. Oktober 1991, beschliesst: Art. 1 Beitragsberechtigte Kosten 1 Bei den Objekten, für welche eine Beitragsleistung möglich ist, sind die beitragsberechtigten Kosten die Ausgangsbasis für die Berechnung der Bei träge. 2 Beitragsberechtigt sind Kosten im Zusammenhang mit der Erhaltung des Objektes im allgemeinen, Kosten im Zusammenhang mit der Erhaltung ur sprünglicher Bausubstanz sowie die Kosten von Rekonstruktionen und Ad aptierungen. 3 Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere Kosten, welche durch Aufwen dungen entstehen, die mit einer den Gegenwartsansprüchen angepassten Nutzung im Zusammenhang stehen. 4 Kosten, welche vom Bund als beitragsberechtigt eingestuft werden, sind auch in Bezug auf die Kantons- und Gemeindebeiträge beitragsberechtigt. Art. 2 Reduktion der Beitragsleistungen 1 Die Kosten für Arbeiten, die auf eine fahrlässige Vernachlässigung des Ge bäudeunterhaltes zurückzuführen sind, können bei der Berechnung der Bei träge ausgeschlossen werden. Art. 3 Leistung des Gemeindebeitrages durch Dritte 1 Bei Objekten, für welche die Beitragsleistung der Gemeinde nicht zwin gend vorgeschrieben ist, können die Gemeindebeiträge ganz oder teilweise durch Beitragsleistungen interessierter Körperschaften oder anderer Dritter ersetzt werden. 1) GS IV G/1/2 SBE V/2 93 1 http://gesetze.gl.ch/data/IV-G.1.2/de IV G/2/1 Art. 4 * Beitragsgesuche 1 Beitragsgesuche sind vor Aufnahme der Arbeiten an die kantonale Fach stelle für Ortsbildschutz, Denkmalpflege und geschichtliche Stätten (Fach stelle) zu richten. Dem Beitragsgesuch müssen die zur Prüfung notwendigen Unterlagen beiliegen. Insbesonders sind folgende Unterlagen erforderlich: a. eine Beschreibung des Objektes sowie eine Orientierung über seine Bedeutung in Bezug auf Denkmalpflege und Ortsbildschutz; b. einen Ausschnitt aus der Landeskarte sowie eine Kopie des Grund buchplanes oder andere hinreichende Unterlagen; c. Angaben über die gegenwärtigen und künftigen Eigentumsverhältnisse sowie allenfalls bestehende Dienstbarkeiten; d. Umschreibung, eingehende Begründung und Kostenvoranschlag der beabsichtigten Massnahmen, soweit nötig unter Beilage von Plänen und Offerten; im Kostenvoranschlag sind diejenigen Positionen, für welche Beiträge erwartet werden, auszuscheiden; e. eine Fotodokumentation des Ist-Zustandes (Fotos schwarzweiss, min destens 13x13 cm); f. bereits erstellte Gutachten. 2 Die Fachstelle orientiert die Standortgemeinde über den Eingang von Bei tragsgesuchen. Art. 5 Beitragszusicherung 1 Die Zuständigkeiten zur Zusicherung von Beiträgen richten sich nach dem kantonalen Finanzhaushaltgesetz1). * 2 Bei Objekten, für welche Bundesbeiträge geleistet werden, erfolgt die Zusi cherung, sobald die Höhe des zu erwartenden Bundesbeitrages bekannt ist. Art. 6 Beginn der Arbeiten 1 Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn entweder eine Bei tragszusicherung vorliegt oder die Bewilligung zum vorzeitigen Arbeitsbe ginn erteilt ist. Art. 7 * Abrechnung 1 Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten ist der Fachstelle die Abrechnung über die ausgeführten Arbeiten einzureichen. Insbesondere sind folgende Unterlagen erforderlich: a. Bauabrechnung mit Ausscheidung derjenigen Positionen, für welche Beiträge erwartet werden; b. Rechnungs- und Zahlungsbelege; c. Bericht über den Ablauf der Arbeiten, Untersuchungsberichte; d. Ausführungspläne; 1) GS VI A/1/2 2 http://gesetze.gl.ch/data/VI-A.1.2/de IV G/2/1 e. eine Fotodokumentation des Zustandes nach Abschluss der Arbeiten (Fotos schwarzweiss, mindestens 13x13 cm). Art. 8 * Formulare 1 Die Fachstelle kann für die Gesuchs- und Abrechnungseinreichung Formu lare vorschreiben. Art. 9 * Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1992 in Kraft. 2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement vom 1. September 1987 über die Gewährung von Kantonsbeiträgen im Bereich Denkmalpflege und Ortsbildschutz aufgehoben. 3 IV G/2/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 21.03.2006 07.05.2006 Erlasstitel geändert SBE IX/7 352 21.03.2006 07.05.2006 Art. 4 totalrevidiert SBE IX/7 352 21.03.2006 07.05.2006 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE IX/7 352 21.03.2006 07.05.2006 Art. 7 totalrevidiert SBE IX/7 352 21.03.2006 07.05.2006 Art. 8 totalrevidiert SBE IX/7 352 21.03.2006 07.05.2006 Art. 9 totalrevidiert SBE IX/7 352 4 IV G/2/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 352 Art. 4 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 352 Art. 5 Abs. 1 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 352 Art. 7 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 352 Art. 8 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 352 Art. 9 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 352 5

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