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قوانين سويسرا

Ordinance on the enforcement of fishery legislation

صدر في 2014-11-25 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über den Vollzug der Fischereigesetzgebung.
اللغة
French
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Glarus
الموضوعات
Fisheries and aquaculture
الكلمات المفتاحية
inland fisheries, freshwater fishes, seasons, fishing gear/fishing method, fishing area, protected fishing area, enforcement/compliance, fishery management and conservation, aquatic animals

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  1. VI E/31/3 Verordnung über den Vollzug der Fischereigesetzgebung Vom 25. November 2014 (Stand 28. Januar 2015) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Fischerei, Arti kel 5 Absätze 2–4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Fi scherei (Kantonales Fischereigesetz)1) und die Verordnung über die Fische rei2), verordnet: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 1 Für die Ausübung der Fischerei in den Konkordatsgewässern Walensee und Linthkanal gelten ausschliesslich die Vorschriften der Übereinkunft vom 10. September 1993 zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, der Aus führungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei im Walensee und der Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei im Linthka nal. 2 Die Fischereigrenze des Rautibaches beim Einlauf in den Linthkanal wird gebildet durch die Verbindung der Uferlinie des Linthkanals ober- und unter halb der Mündung des Rautibaches quer über die Mündungsstelle dessel ben hinweg. Im Gewässerabschnitt der Rauti gelten die fischereigesetzli chen Bestimmungen des Kantons Glarus. 3 Für die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerkes auf dem Urnerboden gilt die Interkantonale Vereinbarung vom 3. Januar 2006 zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden. Art. 2 Zuständiges Departement 1 Das Departement Bau und Umwelt ist das zuständige Departement im Sin ne des kantonalen Fischereigesetzes und der kantonalen Verordnung über die Fischerei. Es ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bundes gesetzgebung, soweit in der kantonalen Fischereigesetzgebung nichts an deres vorgesehen ist. 1) GS VI E/31/1 2) GS VI E/31/2 SBE 2015 01/08 1 http://gesetze.gl.ch/data/VI-E.31.1/de http://gesetze.gl.ch/data/VI-E.31.2/de VI E/31/3 Art. 3 Zuständige kantonale Fischereibehörde 1 Die Abteilung Jagd und Fischerei ist die zuständige kantonale Fischerei behörde im Sinne des kantonalen Fischereigesetzes und der kantonalen Verordnung über die Fischerei. 2. Fischereivorschriften 2.1. Fangausübung Art. 4 Fangausübung 1 Bei der Fangausübung sind alle relevanten Bestimmungen des Tierschutz gesetzes des Bundes und dessen Verordnung zu befolgen. Insbesondere a. sind Fische tiergerecht zu fangen und zu behandeln und es ist darauf zu achten, dass die Fische nur mit nassen Händen angefasst werden; b. dürfen Fische nicht an einer anderen Körperstelle als am Maul gefan gen werden, ausgenommen beim Köderfischfang nach Artikel 11; c. sind als überlebensfähig beurteilte Fische, die das Fangmindestmass nicht erreichen oder während der Schonzeit gefangen werden, sofort und mit aller Sorgfalt zurückzuversetzen; d. sind die Lebensräume, Laichplätze, Jungtierbestände sowie die Vege tation vor Schädigung zu schützen; e. sind Verunreinigungen des Wassers und der Uferbereiche verboten; f. haben sich die Fischereiberechtigten in unmittelbarer Nähe der Fang gerätschaften aufzuhalten. Das Bedienen der im Einsatz stehenden Fanggerätschaften anderer Fischereiberechtigter ist verboten, vorbe halten bleibt die Hilfe beim Anlanden von Fischen und in besonderen Situationen; g. muss zum Anlanden von Fischen in der Regel ein Feumer verwendet werden; h. dürfen Fische nur von Inhabern eines Sachkundenachweises gemäss Artikel 6 der Verordnung über die Fischerei kurzfristig gehältert wer den. Die Hälterung hat mit einer ausreichenden Wassermenge zu erfol gen. Es ist durch regelmässigen Wasserwechsel dafür zu sorgen, dass die Wasserqualität derjenigen des Herkunftsgewässers entspricht (Wassertemperatur, Sauerstoffgehalt usw.); i. darf das Freiangelrecht im Klöntalersee nur mit einer Angelrute und ei ner einfachen Angel ohne Widerhaken mit natürlichem Köder oder ei ner künstlichen Fliege ausgeübt werden. Die Verwendung von Köderfi schen und Kunstködern (z.B. Twister, Löffel usw.) ist nicht gestattet. Die Schutzbestimmungen dieser Verordnung sowie die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sind einzuhalten; 2 VI E/31/3 k. ist das Fischen von Brücken und Ufermauern verboten, sofern gefan gene Fische nicht im Wasser gefeumert werden können. Art. 5 Eisfischen 1 Das Eisfischen ist nur auf dem vorderen, am Ufer von der SN-Enegie AG markierten Teil des Stausees Garichte zwischen dem 15. Januar und dem 28. (29.) Februar gestattet. 2 Das Betreten der Eisfläche erfolgt immer auf eigene Gefahr. Die SN-Ener gie AG als Seebewirtschafterin kann das Betreten der Eisfläche und somit auch die Eisfischerei einschränken oder verbieten. 2.2. Fanggerätschaften Art. 6 Angelgeräte und Angeln 1 Fischerpatente berechtigen den Inhaber zur Fischerei mit von Hand geführ ten Angelruten. Andere Fangmethoden und Fanggeräte sind nicht gestattet, ausgenommen sind Artikel 8 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 11 Absätze 2 und 3. 2 Die Fischerei darf grundsätzlich nur mit einer einzigen Angelrute pro Fi scherpatent ausgeführt werden. Mehrere patentpflichtige Angelruten dürfen verwendet werden bei: a. dem Eisfischen nach Artikel 5: maximal 2 Angelruten; b. der Fischerei vom Ufer oder Boot aus im Klöntalersee: maximal 2 An gelruten, in diesem Fall darf keine zusätzliche Freiangel verwendet werden; c. der Schleppangelfischerei nach den Bestimmungen von Artikel 8 Absätze 1 und 2. 3 Zur Ausübung der Fischerei dürfen nur Angeln ohne Widerhaken verwen det werden, ausgenommen sind Patentinhaber mit einem Sachkundenach weis bei der Hegenen- und Schleppangelfischerei im Klöntalersee gemäss Artikel 7 und 8. 4 Bei Verwendung von natürlichen Ködern oder von Lebensmitteln darf nur ein Einfachhaken ohne Widerhaken pro Anbissstelle verwendet werden, ausgenommen bei Verwendung von toten Köderfischen für die Schleppan gelfischerei nach Artikel 8 Absätze 1 und 2. Art. 7 Hegenenfischerei 1 Die Hegenenfischerei ist nur in stehenden Gewässern mit einfachen Angeln ohne Widerhaken an den Seitenschnüren gestattet. Nur im Klöntalersee ist die Hegenenfischerei auch vom Boot aus und mit Widerhaken erlaubt. 3 VI E/31/3 Art. 8 Schleppangelfischerei auf dem Klöntalersee 1 Bei der Schleppangelfischerei (Fischen vom fahrenden Boot aus) mit dem Zusatzpatent «Motorkraft» sind je Boot insgesamt höchstens fünf Anbiss stellen mit einfachen Angelhaken mit oder ohne Widerhaken oder mehrendi gen Angelhaken mit oder ohne Widerhaken erlaubt. 2 Bei der Schleppangelfischerei ohne das Zusatzpatent «Motorkraft» sind höchstens zwei Anbissstellen mit einfachem oder mehrendigen Angelhaken ohne Widerhaken erlaubt. 3 Bei der Schleppangelfischerei ist das Boot mit einem weissen Ball zu kennzeichnen. Der Ball muss einen Durchmesser von mindestens 30 cm aufweisen und von allen Seiten her sichtbar sein. Art. 9 Weitere Bestimmungen 1 Das Fischen von einem Boot oder einem anderen schwimmenden Gegen stand aus ist nur im Klöntalersee erlaubt. 2.3. Köder Art. 10 Erlaubte Köder 1 In allen Gewässern dürfen zum Fischfang als Köder nur tote Köderfische, natürliche oder künstliche Würmer, Maden, Insekten und deren Larven, Lebensmittel sowie Spinner, Löffel, Wobbler oder ähnliche Köderimitationen verwendet werden. 2 Es dürfen nur tote oder konservierte Köderfische verwendet werden, deren Art im befischten Gewässer natürlicherweise vorkommt. 3 Jegliches Anfüttern von Fischen in öffentlichen Gewässern ist untersagt. Art. 11 Köderfischfang 1 Der Köderfischfang ist nur unter Wahrung der Schutzbestimmungen (Art. 12 bis 18) gestattet. 2 Der Köderfischfang ist nur in stehenden Gewässern gestattet. Zum Fang darf auch eine Köderflasche verwendet werden. 3 Der Köderfischfang von Groppen ist auch in Fliessgewässern mit einem Köderfeumer gestattet. 4 Die Hälterung lebender Köderfische ist so zu handhaben, dass Schäden und Leiden sowie zu hohe Fischdichten und ungünstige Wasserwerte – ins besondere wegen Temperatur und Sauerstoffgehalt – vermieden werden. 5 Der Transport von lebenden Köderfischen zum Wasser hin oder vom Wasser weg ist verboten. 6 Nicht verwendete Köderfische sind wieder freizusetzen. 4 VI E/31/3 2.4. Schutzbestimmungen Art. 12 Geschützte Arten 1 Zusätzlich zu den geschützten Arten gemäss dem Bundesgesetz über die Fischerei ist der Fang sämtlicher Krebsarten verboten. Art. 13 Örtliche Fischereiverbote 1 In nachstehenden Gewässern sind die Ausübung jeglicher Fischerei und des Köderfischfangs während des ganzen Jahres verboten: a. im Mettlenseeli in Netstal, inklusive beider Ausläufe bis zur nördlichen Grenze des Mettlengutes und Fohrenbach (Gebiet der kantonalen Fischbrutanstalt); b. im Quellbach in Oberurnen, vom Ursprung bis zur Verbotstafel; c. im Rosenbordgraben in Niederurnen, vom Ursprung bis zur Einmün dung in die Rauti; d. im Allmeindbach in Leuggelbach, vom sogenannten Ruebstein bis zur Einmündung in den Vorbach; e. im Holensteinweiher in Glarus; f. in künstlichen Fischaufstiegs- und Fischabstiegshilfen (z.B. Fischtrep pen, Umgehungsgerinne u.ä.). 2 Die Fischerei ist in folgenden Gebieten gestützt auf separate Beschlüsse des Regierungsrates zur Sicherung schützenswerter Objekte ganz oder teil weise verboten: a. Torfstichsee und Umgebung, Bilten; b. Feucht- und Trockenbiotop «Feldbach», Mollis; c. Äschensee, Elm. Art. 14 Zeitliche Fischereiverbote 1 Die Ausübung der Fischerei ist verboten: a. während der Sommerzeit: von 23.00–04.00 Uhr; b. während der übrigen Zeit: von 20.00–06.00 Uhr. 2 In folgenden Gewässerabschnitten ist das Waten und das Betreten von Kiesinseln erst ab dem 1. Juli gestattet: a. in der Aufweitung Chli Gäsitschachen (renaturierte Linthstrecke, Index 79H); b. in der Rauti ab dem Wasserkraftwerk der Spinnerei Oberurnen bis oberhalb der Brücke der Espenstrasse in Niederurnen (letzte Autobrü cke vor dem Jenny-Weiher). Art. 15 Fangzeiten 1 Es gelten unter Beachtung örtlicher oder zeitlicher Einschränkungen fol gende Fangzeiten: a. 15. Januar bis 28. (29.) Februar: Stausee Garichte (Eisfischen); 5 VI E/31/3 b. 1. April bis 30. September: in allen unter Buchstaben c–f nicht aufge führten Gewässern und Gewässerabschnitten; c. 1. April bis 31. Dezember: Klöntalersee; d. 1. Mai bis 30. September: alle Bergseen inklusive allen Zuflüssen, Meerenbach, Mürtschenbach, Sulzbach, Brändenbach (Schwändital), Klön (mit allen Zuflüssen), Niedernbach, Stauweiher des EW Schwan den, Auernbach, Übelbach, Mühlebach (Engi), Krauchbach, Fätsch bach (ohne Staubecken Urnerboden), Brummbach und Sandbach mit Zuflüssen; e. 1. Mai bis 31. Dezember: Obersee, Oberblegisee und Talalpsee; f. 15. Mai bis 30. September: Rauti, ab dem Wasserkraftwerk der Spin nerei Oberurnen bis oberhalb der Brücke der Espenstrasse in Nieder urnen (letzte Autobrücke vor dem Jenny-Weiher). Art. 16 Schonzeiten 1 Neben den festgelegten Fischereizeiten gelten folgende Schonzeiten für die einzelnen Fischarten: a. Forellen und Saiblinge 1. Oktober bis 31. März b. Äschen 1. Januar bis 30. April c. sämtliche Felchenarten 20. November bis 31. Dezember d. Hechte 1. März bis 30. April 2 In den Torfstichseen in Bilten ist die Schonzeit für Hechte bis auf weiteres aufgehoben. 3 Im Stausee in der Garichte ist die Schonzeit für Forellen und Saiblinge vom 15. Januar bis 28. (29.) Februar aufgehoben. Art. 17 Schonmasse 1 Für die einzelnen Fischarten gelten folgende Schonmasse: a. Forellen und Saiblinge aus sämtlichen Gewässern ohne den Klöntaler see 23 cm b. Forellen und Saiblinge aus dem Klöntalersee 30 cm c. Felchen 25 cm d. Äsche 35 cm e. Hecht 45 cm 2 Im Oberblegisee, Obersee und den Torfstichseen in Bilten ist das Schon mass für Hechte aufgehoben. Art. 18 Fangzahlbeschränkungen 1 Die höchstzulässige Fangzahl beträgt pro Fischer und pro Tag a. 6 Stück Edelfische (Forellen, Saiblinge, Äschen), wovon maximal eine Äsche pro Tag; b. 15 Stück Felchen; c. bei allen anderen Fischarten (inkl. Köderfische) 25 Stück pro Art. 6 VI E/31/3 2 Gefangene Fische dürfen nicht ausgetauscht werden. 2.5. Fischfangstatistik Art. 19 Fischfangstatistik 1 Jeder Inhaber eines Fischereipatentes ist verpflichtet, die Fischfangstatis tik bei der Fischereiausübung auf sich zu tragen. 2 Unmittelbar nach dem Fang eines Fisches sind die verlangten Daten un auslöschbar (Kugelschreiber/Filzstift) und wahrheitsgetreu in die Statistik einzutragen. 3 Fänge markierter Fische sind unverzüglich der Abteilung Jagd und Fische rei oder dem kantonalen Fischereiaufseher zu melden. 4 Nicht oder nicht korrektes Erfassen der Fänge haben eine Busse und im Wiederholungsfalle Patententzug zur Folge. 5 Die amtliche Fischfangstatistik ist nach Ablauf der Gültigkeit des jeweiligen Fischereipatentes, spätestens jedoch bis 15. Januar des folgenden Jahres, bei der Abteilung Jagd und Fischerei oder der Patentausgabestelle einzurei chen. 6 Bei nicht fristgerechter Rückgabe der Fischfangstatistik wird eine Bearbei tungsgebühr von 50 Franken erhoben. Die Bearbeitungsgebühr muss vor dem Lösen eines neuen Patentes einbezahlt sein. 7

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