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قوانين سويسرا

Ordinance on the Energy Fund

صدر في 2010-09-22 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über den Energiefonds.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Glarus
الموضوعات
Energy
الكلمات المفتاحية
special fund, institution, subsidy/incentive, data collection/reporting, renewable energy, enforcement/compliance, authorization/permit, governance

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  1. Art. 1 Zweck 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Beschlusses der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010 zu einem Energiefonds.

  2. Art. 2 Organisation 1 Der Energiefonds bildet einen Bestandteil der Rechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz) des Kantons. 2 Die mit dem Fonds in Zusammenhang stehenden Personal- und Sachkos- ten werden über diesen abgerechnet. 3 Das Departement Bau und Umwelt (Departement) ist für den administrati- ven Vollzug zuständig. Die finanzkompetente Behörde entscheidet über die Beitragsgesuche. 4 Die Fondsverwaltung obliegt der Abteilung Umweltschutz und Energie (Ab- teilung).

  3. Art. 3 Berichterstattung 1 Über die Verwendung und die finanzielle Situation des Fonds wird jährlich in zusammenfassender Form im Memorial Rechenschaft abgelegt. 2 Eine ausführliche Berichterstattung erfolgt im Amtsbericht des Departe- ments.

  4. Art. 4 Einreichung, Bearbeitung Gesuche 1 Das Gesuch um einen Beitrag aus dem Energiefonds ist dem Departement schriftlich und begründet mit sämtlichen zur Beurteilung notwendigen Un- terlagen einzureichen. 2 Die Beitragsgesuche werden von der Abteilung bearbeitet. Reichen die Un- terlagen zur Beurteilung eines Gesuches nicht aus, kann die Abteilung zu- sätzliche Angaben oder Dokumente verlangen. 3 Zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit von Vorhaben können unabhän- gige Stellen beigezogen werden.

  5. Art. 5 Entscheid 1 Die Fondsverwaltung beurteilt alle Gesuche auf ihre Förderungswürdigkeit. 1) GS VII E/1/1 SBE XI/7 470 1 VII E/1/3 2 In die Beurteilung werden insbesondere folgende Aspekte miteinbezogen: die Qualität des Vorhabens, das Kosten/Nutzen-Verhältnis sowie die Auswir- kungen und die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben anderer Sachbereiche. Zudem wird eine möglichst effiziente Erhöhung der Selbstversorgung mit Energie angestrebt. 3 Dabei ist anzustreben, dass die Mittel zu zwei Dritteln für Gebäudesanie- rungen und zu einem Drittel für erneuerbare Energien verwendet werden. 4 Die finanzkompetente Behörde entscheidet abschliessend auf Antrag der Fondsverwaltung über die Gewährung eines Beitrages. 5 Der Entscheid erfolgt bei einfacheren Projekten spätestens nach zwei Mo- naten, bei komplexeren spätestens nach vier Monaten seit der Einreichung des Gesuches. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.

  6. Art. 6 Auflagen 1 Der Entscheid über die Gewährung von Beiträgen wird mit Auflagen an die Beitragsempfänger und -empfängerinnen versehen, namentlich: a. Berichterstattung über die einzelnen Massnahmen (z.B. mittels Aus- führungsplänen, Ausführungsbestimmungen usw.); b. Durchführung von Erhebungen oder Messungen über den Erfolg der Vorhaben; c. Einräumung eines Betretungsrechts für Demonstrationszwecke; d. Information der Öffentlichkeit über das Ergebnis des Vorhabens. 2 Für die Auszahlung von Beiträgen ist auf jeden Fall eine Ausführungsbestä- tigung zu verlangen.

  7. Art. 7 Vorhaben im Gebäudebereich 1 Im Gebäudebereich werden an folgende Vorhaben Beiträge gewährt: a. Planungsarbeiten im Falle der Realisierung eines Gebäudesanierungs- vorhabens und Beratungsarbeiten; b. energetische Teil- und Gesamtsanierungen von Gebäuden; c. Minergiebauten; d. wegweisende Projekte für den Kanton zur Energienutzung im Gebäu- debereich. e. * Ersatzneubauten, welche mindestens die Anforderungen des Miner- gie-Standards erfüllen und denen keine wichtigen Gründe des Denk- malschutzes entgegenstehen. Bei Inventarobjekten wird zusätzlich eine Stellungnahme der Fachstelle Ortsbildschutz und Denkmalpflege vorausgesetzt. 2 Der Regierungsrat regelt die Beitragssätze für Wohngebäude und die Min - destanforderungen in einer Verordnung. 3 Für Industrie- und Gewerbebauten bestimmt der Regierungsrat in einer Verordnung den Maximalbetrag. Die Beitragssätze werden im Einzelfall fest- gelegt. 2 VII E/1/3

  8. Art. 8 Vorhaben im Bereich erneuerbare Energie 1 Im Bereich erneuerbare Energie werden an folgende Vorhaben Beiträge gewährt: a. Fernwärmenetze; b. thermische Sonnennutzung; c. Holzheizungen; d. andere Nutzung erneuerbarer Energie; e. wegweisende Projekte für den Kanton zur Energienutzung im Bereich erneuerbare Energien und für den Klimaschutz. 2 Die Beitragssätze regelt der Regierungsrat in einer Verordnung.

  9. Art. 9 Weitere Vorhaben 1 Es werden Beiträge an Massnahmen zur Information, Beratung und Ausbil- dung im Energiebereich gewährt.

  10. Art. 10 Regionale Abstufung 1 Die Beitragssätze für im Gemeindegebiet Glarus Süd gelegene Vorhaben gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b werden um 25 Prozent erhöht. * 2 Die Beitragssätze für im Gemeindegebiet Glarus Süd gelegene Vorhaben gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d können im Einzelfall um 25 Prozent erhöht werden. * 3 Beiträge gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e werden nur für im Gemeindegebiet Glarus Süd gelegene Vorhaben gewährt. *

  11. Art. 11 Maximale Beitragssätze 1 Die maximale Beitragshöhe für die in den Artikeln 7 und 8 genannten Vor- haben beträgt 30 Prozent der anfallenden beitragsberechtigten Kosten. Für Beratungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a beträgt der Beitragssatz maximal 100 Prozent. 2 Beiträge anderer Herkunft (z. B. Gebäudesanierungsprogramm des Bun- des) werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

  12. Art. 12 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 3 VII E/1/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 23.04.2014 01.07.2014 Art. 7 Abs. 1, e. eingefügt SBE 2014 15 23.04.2014 01.07.2014 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2014 15 23.04.2014 01.07.2014 Art. 10 Abs. 2 eingefügt SBE 2014 15 23.04.2014 01.07.2014 Art. 10 Abs. 3 eingefügt SBE 2014 15 4 VII E/1/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

  13. Art. 7 Abs. 1, e. 23.04.2014 01.07.2014 eingefügt SBE 2014 15

  14. Art. 10 Abs. 1 23.04.2014 01.07.2014 geändert SBE 2014 15

  15. Art. 10 Abs. 2 23.04.2014 01.07.2014 eingefügt SBE 2014 15

  16. Art. 10 Abs. 3 23.04.2014 01.07.2014 eingefügt SBE 2014 15 5

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