تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين سويسرا

Ordinance on the coordination of a spatial, digital database (Spatial Information Ordinance)

صدر في 2008-09-23 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Koordination raumbezogener, digitaler Datenbestände (Geodaten-Verordnung).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Schaffhausen
الموضوعات
Land and soil
الكلمات المفتاحية
land tenure, survey/mapping, cadastre/land registration, access-to-information, access right, enforcement/compliance

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. 211.444 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Verordnung über die Koordination raumbezogener, digitaler Datenbestände (Geodaten-Verordnung) vom 23. September 2008 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 161 Abs. 5 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 (SHR 210.100) und § 18 der Verordnung über die amtliche Vermessung vom 30. März 1999 (SHR 211.441), verordnet: I. Geltungsbereich und Zweck § 1 1 Die Verordnung regelt die Koordination und die Zuständigkeiten beim Aufbau, beim Betrieb und bei der Weiterentwicklung der kan tonalen Geodaten-Infrastruktur. 2 Sie bezweckt: a) die Optimierung der Nutzung von Geodaten durch Aufbau, Be wirtschaftung und Weiterentwicklung der kantonalen Geodaten Infrastruktur; b) die Optimierung des Datenaustausches sowie die Sicherung der Geodaten durch systemunabhängige Beschreibung der Geodaten gemäss gültigen Schweizer Normen. c) die Optimierung der Zusammenarbeit der beteiligten Stellen. § 2 1 Geodaten sind raumbezogene, digitale Datensätze. 2 Der Geodatenpool ist die Datensammlung, aus der Geodaten über einen zentralen Punkt einfach abgerufen werden können. Amtsblatt 2008, S. 1349 Geltungsbereich Zweck 1/2009 Begriffe Definitionen 211.444 Geodaten-Verordnung 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 Die beteiligten Stellen sind: a) die Geodaten-Strategiegruppe b) die kantonale GIS-Stelle1) c) die kantonalen Dienststellen, die Geodaten beschaffen, erstel len, nutzen und nachführen d) die weiteren vertraglich am kantonalen Geodatenpool ange schlossenen Stellen, wie namentlich Gemeinden, Leitungsbe treiber, Ingenieurbüros, sowie weitere Interessierte. II. Zuständigkeiten § 3 1 Die Geodaten-Strategiegruppe legt die Strategie fest und legt die se dem Regierungsrat zur Genehmigung vor. 2 Die Geodaten-Strategiegruppe bezeichnet die anzuwendenden Datenmodelle, genehmigt die Geodaten-Informatikprojekte und in formiert den Regierungsrat sowie die weiteren Stellen über den Stand der Entwicklung. 3 Die Geodaten-Strategiegruppe setzt sich aus acht Mitgliedern zu sammen: a) Vorsteher bzw. Vorsteherin des Volkswirtschaftsdepartements als Vorsitzender bzw. Vorsitzende, b) je eine Vertretung der Stadt Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall, c) eine von der Gemeindepräsidentenkonferenz bestimmte Vertre tung der weiteren Gemeinden, d) Vertretung der SIA-Sektion Schaffhausen, e) Leitung des Vermessungsamtes, f) Leitung des Planungs- und Naturschutzamtes, g) Leitung Informatik-Strategie des Kantons Schaffhausen. 4 Die Geodaten-Strategiegruppe entscheidet mit einfachem Stim menmehr. Bei Stimmengleichheit hat der bzw. die Vorsitzende den Stichentscheid. 5 Die Leitung der kantonalen GIS-Stelle bereitet die Sitzungen der Geodaten-Strategiegruppe vor und unterbreitet dieser Anträge. Sie nimmt an den Sitzungen der Geodaten-Strategiegruppe mit bera tender Stimme teil. § 4 Die kantonale GIS-Stelle setzt die kantonale Geodaten-Strategie um. Sie ist namentlich zuständig für: Geodaten Strategiegruppe Kantonale GIS-Stelle Geodaten-Verordnung 211.444 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 a) den Betrieb und die Weiterentwicklung der kantonalen Geoda ten-Infrastruktur; b) die Durchführung der für den kantonalen Geodatenpool rele vanten Projekte; c) die Unterstützung und Beratung der beteiligten Stellen beim Aufbau und bei der Nutzung von Geodatensätzen (Datenmodel lierung, Datenerfassung, Beschaffung notwendiger Werkzeu ge); d) die Antragstellung bezüglich der anzuwendenden Datenmodelle sowie der Geodaten-Informatikprojekte gegenüber der Geoda ten-Strategiegruppe; e) den Abschluss und die Verwaltung der Verträge über die Betei ligung am kantonalen Geodatenpool; f) den Entscheid, welche Geodatensätze gemäss Geodaten-Stra tegie für den kantonalen Geodatenpool relevant sind. § 5 Die kantonalen Dienststellen sind verpflichtet: a) bestehende sowie geplante Geodatensätze an die kantonale GIS-Stelle zu melden; b) ihre Geodatensätze zu erneuern, zu unterhalten und nachzu führen und die erforderliche Aktualität und die fachliche Richtig keit zu gewährleisten; c) die Geodatensätze in der von der Geodaten-Strategiegruppe festgelegten Form an die kantonale GIS-Stelle zu übergeben. § 6 1 Die vertraglich am kantonalen Geodatenpool angeschlossenen Stellen sind mittels der Anschlussverträge zu den Leistungen ge mäss § 5 zu verpflichten. 2 Die Anschlussverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmi gung des Vorstehers bzw. der Vorsteherin des Volkswirtschaftsde partements. III. Kosten § 7 1 Die zentral anfallenden Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Geodatenpools wie namentlich diejenigen der kantonalen Geodaten-Strategiegruppe und der kantonalen GIS-Stelle samt Personal-, Betriebs- und Investitionskosten trägt der Kanton. Kantonale Dienststellen Vertraglich am kantonalen Geodatenpool angeschlossene Stellen 1/2009 Zentrale Kosten Geodatenpool 211.444 Geodaten-Verordnung 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 2 Die vertraglich am kantonalen Geodatenpool angeschlossenen Stellen beteiligen sich an diesen Kosten nach Massgabe des Nut zens wie folgt: a) Stadt Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall: Fr. 3.-- pro Einwohner und Jahr; b) Gemeinden Beringen, Stein am Rhein, Thayngen: Fr. 2.-- pro Einwohner und Jahr; c) die anderen Gemeinden: Fr. 1.-- pro Einwohner und Jahr; d) die weiteren vertraglich angeschlossenen Stellen gemäss indi vidueller Absprache. 3 Die Ansätze gemäss Abs. 2 verstehen sich jeweils ohne Mehr wertsteuer. Sie werden jeweils auf den 1. Januar der Teuerung (Stand Ende November des Vorjahres) angepasst. Berechnungs grundlage ist der Indexstand August 2008 auf 103,9 Punkten (In dex Dezember 2005 = 100) 4 Für die Berechnung der Kosten gemäss Abs. 2 lit. a-c werden die offiziellen Einwohnerzahlen des Vorjahres, Stand Ende Dezember, herangezogen. 5 Die Leistung der vorstehenden Beiträge ist im Rahmen der An schlussverträge sicherzustellen. § 8 Alle am kantonalen Geodatenpool beteiligten Stellen tragen die Kosten für die Erstellung und Erneuerung, den Unterhalt und die Nachführung der Geodaten in ihrem Verantwortungsbereich. Kan tonsintern werden die Kosten bei der Dienst- bzw. Amtsstelle ver rechnet, bei welcher sie anfallen. IV. Weitere Bestimmungen § 9 Für alle Geodaten gilt der Bezugsrahmen der Amtlichen Vermes sung. § 10 Die im kantonalen Geodatenpool integrierten Geodaten sind in der Datenmodellierungssprache INTERLIS2) zu beschreiben. In be gründeten Fällen kann eine andere Schnittstelle mit der kantonalen GIS-Stelle vereinbart werden. Kosten Geodaten Bezugsrahmen Datenmodell / Schnittstelle Geodaten-Verordnung 211.444 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 5 § 11 Die Geodaten werden auszugsweise sowohl im Internet als auch im Intranet zur Verfügung gestellt. Einschränkungen ergeben sich aus der Datenschutzgesetzgebung sowie aus Spezialgesetzge bungen. § 12 Die kantonale GIS-Stelle legt zusammen mit dem Datenschutzbe auftragten fest, welche Daten unter welchen Bedingungen für Dritte einsehbar gemacht werden dürfen. § 13 Der Betrieb der notwendigen IT-Infrastruktur wird der für den Kan ton zuständigen Stelle übertragen. § 14 Die Sitzungsgelder für die externen Mitglieder der Geodaten-Stra tegiegruppe bemessen sich nach Massgabe von § 81 Abs. 1 und § 82 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Kantonsrates vom 20. De zember 1999 in Verbindung mit § 1 des Kantonsratsbeschlusses über das Sitzungsgeld für die Mitglieder des Kantonsrates, des Bü ros und der Kommissionen sowie die Pauschalvergütung der Mit glieder der Geschäftsprüfungskommission vom 24. Januar 2005. V. Schlussbestimmungen 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2008 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 3) und in die kantonale Ge setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten: 1) vgl. § 18 der Verordnung über die amtliche Vermessung vom 30. März 1999. 2) Schweizer Norm SN 612030 ’INTERLIS Modellierungsspra che und Datentransfermethode’. 3) Amtsblatt 2008 S. 1349. Internet / Intranet Datenschutz IT-Infrastruktur Spesen Inkrafttreten 1/2009 211.444 Geodaten-Verordnung 6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

Ordinance on the coordination of a spatial, digital database (Spatial Information Ordinance) · Nelum