Ordinance on the alpine register in the cadastre
صدر في 2004-11-22 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über das Alpregister im Grundbuch.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Appenzell Innerrhoden
- الموضوعات
- Land and soil
- الكلمات المفتاحية
- land tenure, cadastre/land registration, mountain area, registration
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Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 1 211.640 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch vom 22. November 2004 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 59 Abs. 3 und Art. 949 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbu ches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) sowie Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872 und Art. 202 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 30. April 1911 (EG ZGB), beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Das zuständige Grundbuchamt führt ein Alpregister über Alpen und Weiden, die im Eigentum Grundsatz – des Kantons Appenzell I.Rh. mit selbständigen Anteilrechten Dritter (Gemeine Alpen) oder – von Alpgenossenschaften mit selbständigen Anteilrechten stehen. Art. 2 1Die Anteilrechte (Hüttenrechte) sind von Gesetzes wegen den Grundstücken im Sinne von Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2. ZGB gleichgestellt. Die Anteilrechte umfassen: Anteilrechte – die anteilmässigen Nutzungsrechte (Bruchteile der Gesamtnutzung der Alp) im Sinne des Alpgesetzes vom 30. April 1995 an einer Gemeinen Alp; – Nutzungsrechte im Sinne der Statuten der Alpgenossenschaften an einer be stimmten Privaten Alp aufgrund der zugeteilten Anzahl Stösse (1 Stoss = 1 Kuhrecht); – Rechte, als Eigentümer* landwirtschaftliche Bauten (Alphütte, Stallbauten usw.) zu erstellen und zu betreiben. 2Die Veräusserung von Anteilrechten und die Begründung von beschränkten dingli chen Rechten an ihnen bedarf zu ihrer Gültigkeit der Eintragung in das Alpregister. 3Sind Anteilrechte verpfändet, darf die Alpgenossenschaft das Grundeigentum nur mit Bewilligung der Standeskommission verpfänden. Diese kann insbesondere er teilt werden, wenn die Verpfändung zur Durchführung von Bodenverbesserungen oder zur Erstellung und Verbesserung von Gebäuden sowie von Wegen erfolgt. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 211.640 2 4Die Verträge über Kauf, Tausch, Schenkung oder Verpfändung von Anteilrechten, die Begründung eines Nutzniessungsrechtes an solchen und die Begründung eines Kaufs- oder Rückkaufsrechtes bedürfen der öffentlichen Beurkundung durch den Grundbuchverwalter. 5Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB) finden auf die Anteilrechte sinngemässe Anwendung. Art. 3 1Das Grundbuchamt legt über die Anteilrechte ein Alpregister an und führt dieses nach. Alpregister 2Das Alpregister bildet einen Bestandteil des Grundbuches. Es kann auf Papier oder mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV-Grundbuch) geführt werden. 3In das Alpregister sind einzutragen: – die anteilmässigen Nutzungsrechte sowie die dazugehörenden Gebäulichkeiten (Alphütte, Stallbauten usw.); – das Eigentum an den Anteilrechten; – die Grundpfandrechte an den Anteilrechten; – die Nutzniessungsrechte. 4Andere Dienstbarkeiten als Nutzniessungsrechte können an Anteilrechten nicht begründet werden. Art. 4 1Nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind der Kanton Appenzell I.Rh. (Gemeine Alpen) bzw. die Alpgenossenschaft (Private Alpen) innert 12 Monaten als Eigentü mer des Grundeigentums (Stammliegenschaft) in das Grundbuch einzutragen und die Hauptbuchblätter über den Umfang der Anteilrechte anzulegen. Eintragung des Kantons bzw. der Alpgenossen schaft 2Im Grundbuch ist nach Massgabe der Statuten bzw. der Verordnung betreffend die Gemeinen Alpen (Alpbüchlein) vom 12. Februar 1996 auf den Bestand von Anteil rechten und auf deren Umfang hinzuweisen. 3Die Alpgenossenschaftsverwaltungen sind verpflichtet, von jeder bei ihnen ange meldeten Änderung von Anteilrechten dem Grundbuchamt sofort schriftliche Mittei lung zu machen. Es ist ein genehmigter Versammlungsbeschluss einzureichen. 4Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement ist verpflichtet, von einer allfälligen Änderung der zulässigen Stosszahlen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Alpbüchleins dem Grundbuchamt sofort schriftliche Mitteilung zu machen. Der diesbezügliche Beschluss des Grossen Rates ist dem Grundbuchamt einzureichen. II. Anlage der Hauptbuchblätter über die Anteilrechte Art. 5 1Das Grundbuchamt erlässt innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verord nung einen öffentlichen Aufruf im amtlichen Publikationsorgan, in welchem Aufruf Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 3 211.640 a) der Kanton Appenzell I.Rh. bzw. die Alpgenossenschaften aufzufordern sind, die vorhandenen genehmigten und rechtsgültigen Statuten und Protokolle so wie das Mitgliederverzeichnis und andere sachdienliche Unterlagen beim Grundbuchamt einzureichen; b) die Inhaber von Anteilrechten und andere Personen, deren Berechtigungen aus den Unterlagen des Kantons Appenzell I.Rh. bzw. der Alpgenossenschaft nicht hervorgehen, aufzufordern sind, ihre Rechte zur Aufnahme in die Hauptbuch blätter der Anteilrechte geltend zu machen. 2Die Eingabefrist beträgt einen Monat ab Datum der Publikation. Art. 6 1Das Grundbuchamt erledigt hinsichtlich der Gemeinen Alpen zusammen mit dem Vorsteher des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes und hinsichtlich der Priva ten Alpen mit dem Vorstand der betroffenen Alpgenossenschaft die eingegangenen Begehren im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung. Bereinigung der Anmeldungen 2Können sich die Beteiligten (betroffener Anteilrechtseigentümer und Vorstand der Alpgenossenschaft) nicht gütlich einigen, so setzt das Grundbuchamt eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Klage beim Zivilgericht an. In der Regel wird das Ge richt die Klägerrolle zuweisen: a) dem Ansprecher, der ein nicht im Grundbuch vollzogenes Recht geltend macht oder die Änderung eines Eintrages beantragt; b) demjenigen, der ein im Grundbuch eingetragenes Recht ganz oder teilweise bestreitet. 3Nach Erledigung der strittigen Fälle meldet der Vorsteher des Land- und Forstwirt schaftsdepartementes bezüglich der Gemeinen Alpen bzw. der Vorstand der Alpge nossenschaft bezüglich der Privaten Alpen das Verzeichnis der Anteilrechtseigen tümer und die an den Anteilrechten bestehenden Rechte und Lasten zur grundbuch lichen Behandlung an. Art. 7 Über die bereinigten Anteilrechte und pro Stammliegenschaft legt das Grundbuch amt ein Hauptbuchblatt (Alpregister) an. Einrichtung des Alpregisters Art. 8 1Die Blätter über die Anteilrechte sind als Hauptbuchblätter anzulegen (Art. 945 Abs. 1 ZGB). Sie enthalten: Hauptbuchblatt über die Anteil rechte a) die Bezeichnung des Eigentümers; b) die Art des Eigentums (Grundstücksbeschrieb): Umfang der Anteilrechte (Ge meine Alpen), Anzahl Stösse (Private Alpen), Bauten mit Gebäude-Nummern; c) die Erwerbsart; d) die Nutzniessungsrechte; e) die Grundpfandrechte. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 211.640 4 2Die Hauptbuchblätter über die Anteilrechte sind zu nummerieren. Sie haben einen Hinweis auf die Stammliegenschaft zu enthalten. Die Hauptbuchblätter der Stamm liegenschaften haben zusätzlich zu enthalten: a) den Kanton Appenzell I.Rh. für die Gemeinen Alpen bzw. den Namen und den Sitz der Alpgenossenschaft (Private Alp); b) das Datum der Inkraftsetzung der Hauptbuchblätter der Anteilrechte; c) die Gesamtzahl der Anteilrechte (Stösse). Art. 9 1 Der Abschluss der Bereinigungsarbeiten wird zur Einsichtnahme im amtlichen Pub likationsorgan veröffentlicht. Schlusspublika tion und Einspra cherecht 2Die Auflagefrist beträgt im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels einen Monat. 3Innert dieser Frist kann gegen die Eintragungen auf den Hauptbuchblättern beim Grundbuchamt schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprachen sind in sinngemässer Anwendung von Art. 6 dieser Verordnung zu erledigen. Art. 10 1Nach Erledigung allfälliger Einsprachen unterbreitet das Grundbuchamt die Haupt buchblätter über die Anteilrechte der Standeskommission zur Prüfung. Verifikation und Inkraftsetzung 2Gestützt auf die vorgenommene Verifikation setzt die Standeskommission die Hauptbuchblätter über die Anteilrechte in Kraft und meldet dieselben zur Eintragung im Grundbuch an. 3Das Grundbuchamt veröffentlicht die Inkraftsetzung im amtlichen Publikationsor gan. Art. 11 Für die erstmalige Anlage der Hauptbuchblätter über die Anteilrechte werden keine Gebühren erhoben. Gebühren III. Führung der Hauptbuchblätter über die Anteilrechte Art. 12 1Für die Führung der Hauptbuchblätter über die Anteilrechte gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Führung des eidgenössischen Grundbuches. Grundsatz 2Die Standeskommission kann ergänzende Weisungen erlassen. Art. 13 Die zur Führung der Hauptbuchblätter über die Anteilrechte gehörenden Belege gelten als Grundbuchbelege. Belege Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 5 211.640 Art. 14 Die Gebühren für die Führung der Hauptbuchblätter über die Anteilrechte bemessen sich nach der Verordnung über die Gebühren der kantonalen Verwaltung (GebV). Gebühren IV. Schlussbestimmungen Art. 15 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes in Kraft. Inkrafttreten Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 16. Dezember 2004.